Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gießen

Verwaltungsgericht Gießen Beschluss vom 11.01.2010 – 8 L 4332/09.GI

ECLI:DE:VGGIESS:2010:0111.8L4332.09.GI.0A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der am 22.12.2009 per Fax eingegangene Antrag der Antragsteller,

im Wege der einstweiligen Anordnung anzuordnen,

die Durchführung der Beschlüsse der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 18.12.2009 zu den Tagesordnungspunkten

5 - Satzung zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie

9.1 - Antrag der AO-Fraktion betr. Schutz des Alten Botanischen Gartens

9.2 - Antrag der Fraktion AP betr. Ausbau der Kreuzung X-Straße/Y-Straße und

9.8 - Antrag der Fraktionen AQ/AR betr. Doppelhaushalt 2010 und 2011

vorläufig auszusetzen,

2

ist zulässig, aber unbegründet.

3

Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

4

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt demgemäß das Bestehen eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs voraus.

5

Einen Anordnungsanspruch haben die Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht.

6

Der Antragsgegnerin, der Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt A-Stadt, steht eine Befugnis, die Durchführung ihrer Beschlüsse vorläufig auszusetzen, wie dies von der Antragstellerseite begehrt wird, nicht zu. Dies gilt unabhängig davon, ob der Stadtverordnetenvorsteher vorliegend zu Unrecht die Beschlussfähigkeit der Antragsgegnerin festgestellt hat, weil er hierbei einen Stadtverordneten mitzählte, der möglicherweise nicht hätte mitgezählt werden dürfen. Denn eine entsprechende Kompetenz, die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung auszuführen, fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Magistrats nach § 66 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 HGO. Nach dieser Vorschrift hat nämlich der Magistrat die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung auszuführen.

7

Einer Stadtverordnetenversammlung ist es rechtlich verwehrt, in die ausschließliche Zuständigkeit des Magistrats zur Ausführung ihrer Beschlüsse einzugreifen. Im Gegenteil ist der Magistrat grundsätzlich ohne Weiteres verpflichtet, die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung auszuführen (vgl. Bennemann, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Bd. II, Stand: Sept. 2009, HGO, § 66 Rdnr. 25). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Bürgermeister einem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung nach § 63 Abs. 1 bzw. der Magistrat einem solchen Beschluss nach § 63 Abs. 4 HGO widerspricht oder die Aufsichtsbehörde nach § 138 HGO einen entsprechenden Beschluss beanstandet. Sämtliche Maßnahmen liegen jedoch vorliegend offensichtlich nicht vor.

8

Die anwaltlich vertretenen Antragsteller haben ihren Antrag auch ausdrücklich gegen die Stadtverordnetenversammlung und nicht gegen den Magistrat gerichtet.

9

Überdies erstreben sie vorliegend ausdrücklich nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Magistrat. Vielmehr führen sie mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 05.01.2010, S. 2, Bl. 63 d. A., aus: „Wenn der Magistrat Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung nicht umsetzt und sich insbesondere auch nicht an eine verwaltungsgerichtliche Anordnung halten will, so wäre dies Gegenstand eines eigenen Verfahrens. Mit dem hiesigen Verwaltungsstreit hat dies zunächst nichts zu tun.“

10

Die Kosten haben die Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da sie unterlegen sind.

11

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 52, 53, GKG. Das Gericht berücksichtigt dabei den Umstand, dass die Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren, die sich auf mehrere Tagesordnungspunkte bezieht.