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Verwaltungsgericht Gießen Urteil vom 12.04.2010 – 9 K 4046/09.GI

ECLI:DE:VGGIESS:2010:0412.9K4046.09.GI.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um staatliche Ausgleichsleistungen nach dem allgemeinen Eisenbahngesetz.

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Der Kläger ist eingetragener Verein und seit 2004 Betreiber der Eisenbahnstrecke A-Stadt Nord/F-Stadt mit Abzweigung nach E-Stadt.

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Am 22. Februar 2006 beantragte der Kläger mit Ergänzungen vom 15. November 2006 bei dem Beklagten die Bewilligung von Ausgleichsleistungen für das Jahr 2005. Die beantragte Zuschusshöhe betrug 59.135,- Euro.

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Mit Bescheid vom 24. November 2006 bewilligte der Beklagte Ausgleichsleistungen in Höhe von 11.656,40 Euro, im Übrigen lehnte der Beklagte den Antrag ab. Wegen der vorgenommenen Kürzungen wird auf diesen Bescheid verwiesen.

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Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 21. Dezember 2006 unter dem Aktenzeichen 10 E 4122/06 beim Verwaltungsgericht Gießen Klage. Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 09. Juli 2007 verpflichtete das Verwaltungsgericht Gießen den Beklagten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Wegen der Einzelheiten des gerichtlichen Verfahrens und des sich daran anschließenden Verfahrens auf Zulassung der Berufung wird auf den Inhalt der Gerichtsakte 10 E 4122/06 Bezug genommen.

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Nach weiteren Ermittlungen und wechselseitigen Schriftsätzen setzte der Beklagte die ihm mit Urteil vom 09. Juli 2007 auferlegte Verpflichtung zur Neubescheidung um und bewilligte mit Bescheid vom 12. Oktober 2009 neben den bereits bewilligten 11.656,40 Euro weitere 9.788,99 Euro und setzte den Gesamtbetrag der zu bewilligenden Ausgleichsleistungen für das Jahr 2005 auf 21.445,39 Euro fest. Zur Begründung für die nach wie vor vorgenommenen Kürzungen wies der Beklagte darauf hin, dass die beantragten Bahnübergänge 12 und 57 außer Betrieb seien. Die Bahnübergänge 28, 29, 30 seien interne Bahnübergänge im Bahnhof F., damit nicht öffentlich und nicht zuschussfähig. Die Bahnübergänge 6 und 13 kreuzten Bundesstraßen und hierfür sei der Beklagte nicht zuständig. Die von dem Kläger geltend gemachten Personalkosten seien nicht berücksichtigungsfähig, da es sich um ehrenamtlich Tätige ohne Tarifentgelt handele. Fiktive Personalkosten seien nicht ausgleichsfähig.

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Am 13. November 2009 hat der Kläger Klage erhoben.

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Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Beklagte sei an das Bescheidungsurteil vom 09. Juli 2007 gebunden, welches durch den Bescheid nicht umgesetzt werde. Damit habe der Beklagte gegen die ihm rechtskräftig auferlegte Verpflichtung verstoßen. Der Beklagte habe auch die geltend gemachten fiktiven Personalkosten auszugleichen. Dies ergebe sich ebenfalls aus dem Bescheidungsurteil vom 09. Juli 2007. Zudem seien Personalkosten während des gesamten Verwaltungsverfahrens und auch des vorangegangenen Gerichtsverfahrens dem Grunde nach nie streitig gewesen. Der Personaleinsatz und die hiermit verbundenen Kosten seien Aufwand und damit ausgleichsfähig. Dies ergebe sich schon daraus, dass das diesbezügliche Personal anderweitig für Belange des Klägers nicht einsetzbar gewesen sei. Dies sei eine Belastung, die auszugleichen sei. Die Differenzierung zwischen tariflich angestellten und ehrenamtlichen Mitarbeitern sei ungerechtfertigt, da der Wert der erbrachten Arbeitsleistung objektiv gleich sei. Das Entstehen tatsächlicher Kosten durch eine arbeitsvertragliche Entlohnung sei nicht erforderlich. Der beantragte Bahnübergang 13 sei zudem ausgleichsfähig, da keine Kreuzung mit einer Bundesstraße vorliege.

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Der Kläger beantragt,

das beklagte Land unter Aufhebung seines Bescheides vom 12.10.2009 zu verpflichten, dem Kläger auf seine Anträge vom 22.02.2006 und 15.11.2006 hin einen Kostenerstattungsbeitrag in Höhe von 33.994,39 Euro zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig, halte sich insbesondere an das Bescheidungsurteil vom 09. Juli 2007. Die nunmehr streitbefangenen Personalkosten seien nicht Gegenstand dieses Bescheidungsurteils gewesen. Während des gesamten Verwaltungsverfahrens auf Festsetzung und Bewilligung von Ausgleichsleistungen sei schon frühzeitig auf die maßgeblichen Richtlinien und das Erfordernis des konkreten Entgeltnachweises hingewiesen worden. Fiktive Personalkosten aufgrund des Einsatzes nicht tariflich angestellter ehrenamtlicher Mitarbeiter seien nicht ausgleichsfähig. Nur konkret angefallene Personalkosten könnten berücksichtigt werden. Zudem betreffe der geltend gemachte Bahnübergang 13 nach zwischenzeitlichen Ermittlungen des Beklagten einen Privatweg. Damit sei die festgesetzte Gesamtausgleichshöhe und auch der diesbezügliche Verwaltungsakt rechtmäßig.

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Die Beteiligten haben sich schriftlich mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 9 K 4046/09.GI, 10 E 4122/06 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers und seines Bevollmächtigten verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten mit der Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der mit der Klage angefochtene Bescheid des Beklagten vom 12. Oktober 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Bescheid setzt das Bescheidungsurteil der Kammer vom 09. Juli 2007 in nicht zu beanstandender Weise um. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Bewilligung und Auszahlung höherer Ausgleichsleistungen als in dem angefochtenen Bescheid festgesetzt, zu (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO).

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Anspruchsgrundlage für die Festsetzung des Ausgleichs betriebsfremder Aufwendungen des Klägers ist § 16 AEG. Danach sind u.a. Aufwendungen für die Erhaltung und den Betrieb von höhengleichen Kreuzungen, wenn die Eisenbahn für mehr als die Hälfte der Aufwendungen aufkommt, als Belastungen und Nachteile den nicht bundeseigenen öffentlichen Eisenbahnen, wie dem Kläger, auszugleichen. Die genauen Modalitäten dieser Ausgleichung ergeben sich aus den Richtlinien des Bundes für die Ermittlung und den Nachweis der Aufwendungen für die Erhaltung und den Betrieb höhengleicher Kreuzungen von Bundesstraßen mit Strecken von nicht bundeseigenen öffentlichen Eisenbahnen zum Ausgleich nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 S. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 25. Januar 2002, den das Land Hessen entsprechend anwendet, i.V.m. den Regelungen des Eisenbahnkreuzungsgesetzes. In Anwendung der gesetzlich vorgegebenen Maßstäbe und in Umsetzung des Bescheidungsurteils vom 09. Juli 2007 ist die Festsetzung des dem Kläger zu gewährenden Ausgleichsbetrages auf eine Gesamthöhe von 21.445,29 Euro aufgrund der Anmeldung des Klägers für das Jahr 2005 rechtlich nicht zu beanstanden.

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Hinsichtlich des streitbefangenen Bahnüberganges 13 hat der Kläger keinen Anspruch auf Festsetzung von Ausgleichsleistungen, weil es sich hierbei nicht um eine Kreuzung mit einer öffentlichen Straße handelt. Nach den gesetzlichen und richtliniengemäßen Vorgaben und dem rechtskräftigen, Bindungswirkung entfalteten Urteil vom 09. Juli 2007 besteht die Ausgleichsverpflichtung des Beklagten nach § 16 AEG nur für höhengleiche Kreuzungen der Bahnlinie mit öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Unabhängig von der Bindungswirkung des Urteils vom 09. Juli 2007 ist darauf hinzuweisen, dass die in diesem Urteil dargelegte und vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof bestätigte Auffassung auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Entscheidung über das Verpflichtungsbegehren noch Bestand hat, weil die rechtlichen Vorgaben gleich geblieben sind. Danach besteht eine Ausgleichspflicht für den streitbefangenen Bahnübergang 13 bereits deshalb nicht, weil es sich nicht um eine höhengleiche Kreuzung der Eisenbahn mit einer öffentlichen Straße handelt. Betroffen vom Bahnübergang 13 ist nämlich ein Privatweg, eine Zufahrt zu zwei Hausgrundstücken. Dies hat der Beklagte unwidersprochen dargelegt. Die Zufahrt zu einem Hausgrundstück, auch wenn sie dieses mit einer Bundesstraße verbindet, ist aber im Regelfall keine öffentliche Straße, sondern ein Privatweg. Für höhengleiche Kreuzungen mit Privatwegen besteht indes keine Ausgleichsverpflichtung nach § 16 AEG, und zwar unabhängig davon, in wessen Eigentum die Grundstücke der Zufahrt stehen.

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Ohne dass es vorliegend entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass es den Beteiligten des Verwaltungsverfahrens gemäß § 24 HessVwVfG obliegt festzustellen, ob es sich bei den von dem Kläger zur Bezuschussung beantragten höhengleichen Kreuzungen im Einzelfall um eine Kreuzung mit einer öffentlichen Straße, einem öffentlichen Weg oder Platz handelt. Die Ausführungen in dem Bescheidungsurteil vom 09. Juli 2007 und dem sich hieran anschließenden Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bedürfen insoweit einer Ergänzung. Bei der Feststellung, ob es sich um eine öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg oder Platz handelt, kann insbesondere bei Feld- und Waldwegen nicht allein auf die Baulast gestellt werden. Bei derartigen Straßen und Wegen kann es sich auch dann um Privatwege handeln, wenn die Baulast der Gemeinde obliegt. Vielfach werden und wurden nämlich solche Straßen und Wegen im Rahmen von Flurbereinigungsplänen angelegt. Flurbereinigungspläne haben die Wirkung von Gemeindesatzungen und die Festsetzung der öffentlichen Anlagen zu enthalten (§ 58 Abs. 1 und 4 FlurBG). In dem festsetzenden Teil des jeweiligen Flurbereinigungsplanes ist darüber zu befinden, ob Wege gemeinsame Anlagen darstellen oder aber öffentliche Wege (vgl. §§ 39, 40, 41 FlurBG). Allein die Übertragung der Baulast auf die Gemeinde reicht nicht aus für die Annahme, es handele sich um einen öffentlichen Weg (§ 42 Abs. 1 und 2 FlurBG). Selbst wenn derartige Wege zwar nicht dem Verkehr mit Kraftfahrzeugen, aber für Fußgänger öffentlich zugänglich sein sollten, genügt auch dies nicht für die Annahme eines öffentlichen Weges. Die Benutzung derartiger Wege im Rahmen des Fußgängerverkehrs ist nämlich jedermann eröffnet (vgl. § 14 Bundeswaldgesetz, §§ 18, 24 Hess.ForstG und § 7 HenatG). Das Recht, derartige Feld- und Waldwege als Fußgänger zu benutzen, dient aber nicht Verkehrszwecken, sondern nach vorstehend zitierten Normen allein dem davon zu unterscheidenden Erholungszweck. Die Beteiligten des Verwaltungsverfahrens werden sich als Klarheit darüber zu verschaffen haben, ob alle von dem Kläger beantragten höhengleichen Kreuzungen tatsächlich Kreuzungen mit öffentlichen Straßen und Wegen sind. Zu diesem Zweck sind die Feststellungen von Flurbereinigungsplänen oder gemeindlichen Änderungssatzungen verbindlich, ebenso wie die Festsetzungen in landesrechtlichen Rezessen nach der vor dem Flurbereinigungsgesetz geltenden Rechtslage. Die Auffassung es genüge, wenn die politische Gemeinde Träger der Baulast ist, um von einem öffentlichen Weg ausgehen zu können, greift ersichtlich zu kurz und wird insbesondere auch vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss in dem vorangegangenen Klageverfahren nicht richtig erkannt.

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Soweit der Kläger seiner Ausgleichsberechnung fiktive Personalkosten zugrunde legt, sind auch diese nicht ausgleichsfähig und erweist sich die entsprechende Kürzung in dem angefochtenen Bescheid vom 12. Oktober 2009 als rechtmäßig.

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Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob der Personaleinsatz ehrenamtlich tätiger Mitarbeiter ausgleichsfähiger Aufwand ist, in dem vorangegangenen Verfahren nicht thematisiert wurde und das Bescheidungsurteil vom 09. Juli 2007 hierzu keinerlei Ausführungen enthält. In dem Urteil sind zwar Ausführungen hinsichtlich des Personaleinsatzes für Erhaltungsaufwendungen zu entnehmen, nicht aber hinsichtlich der hier streitbefangenen Betriebsaufwendungen in Gestalt des Personalaufwandes für die Sicherung von Bahnübergängen. Insoweit steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil ihm durch den Einsatz ehrenamtlich tätiger Mitarbeiter kein ausgleichsfähiger Aufwand entstanden ist. Als Aufwendungen i.S.v. § 16 Abs. 1 Nr. 3 AEG sind nämlich nur reale vermögensmäßige Nachteile zu qualifizieren, die dem Betreiber der Eisenbahn aufgrund seiner ihm obliegenden Sonderpflicht entstehen. Notwendig ist daher ein realer wirtschaftlicher Nachteil in Bezug auf den Einsatz von Personal für die Sicherung von Bahnübergängen. Wird dem Personal aber aufgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit kein Lohn oder ähnliches Entgelt gezahlt, so lässt sich ein ausgleichsfähiger Aufwand nicht fiktiv zugrunde legen mit der Folge, dass ein faktisch nicht bestehender Nachteil ausgeglichen wird mit der weiteren Folge, dass es nicht zu einem Ausgleich von Vermögensnachteilen kommt, sondern zu einem nicht durch entsprechende Aufwendungen gedeckten Zufluss von Vermögen. Dies ist aber nicht Sinn und Zweck der Regelungen in § 16 Abs. 1 AEG. Bereits im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet der Begriff Aufwendungen einen wirtschaftlich messbaren Faktor und keine rein fiktive oder hypothetische Berechnung. Dieses Verständnis ergibt sich aus Nr. 1.2.2 der maßgeblichen Richtlinien, wonach der anzusetzende Personalaufwand für die Sicherung von Bahnübergängen der anteilige Personalaufwand ist, der in der Regel bei der Bedienung von Schranken (auch Fernbedienung) und bei Postensicherung anfällt. Weiter regelt die Richtlinie, dass für die Ermittlung und den Nachweis der Aufwendungen die Arbeitszeiten und das tarifliche Entgelt der eingesetzten Mitarbeiter/innen zugrunde zu legen sind. Aus dem Wortlaut dieser Richtlinien, die in Hessen entsprechend angewandt werden, ist zu folgern, dass das Eisenbahnunternehmen durch die Sicherung von Bahnübergängen einen messbaren vermögenswerten Aufwand betreibt, der sich aus tariflichen Entgeltzahlungen und dem Arbeitszeitnachweis monetär berechnen lässt. Mit diesem Verständnis des Begriffs „Aufwendungen“ befindet sich das Gericht im Einklang mit der sonstigen Rechtsordnung. Auch im Bereich des Erstattungsanspruchs nach § 12 HessKAG ist als Aufwendungen nur der tatsächliche wirtschaftliche Nachteil zu qualifizieren, ebenso wie im Bereich des Bürgerlichen Gesetzbuchs des Einkommenssteuerrechts. Auch der Wortlaut von § 14 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes spricht von „Betriebskosten“ und setzt damit real entstandene Kosten voraus. Die gleiche Sichtweise ist auch durch den Regelungsgehalt der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personen- und Verkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates geboten. Wenn auch nicht unmittelbar ihrem Wortlaut nach, so ist doch der Rechtsgedanke in dieser Verordnung vorliegend zur Auslegung des Begriffs „Aufwendungen“ heranzuziehen. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind nämlich reale (vermögensmäßige) Nachteile aufgrund der Sonderpflichten des Eisenbahnbetreibers erforderlich, wie es auch schon im Rahmen der Vorgängerverordnung und der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 nötig war. Reale wirtschaftliche Nachteile sind aber nur dann ins Feld zu führen, wenn die entsprechend zur Sicherung von Bahnübergängen eingesetzten Mitarbeiter in einem Beschäftigungsverhältnis zum Eisenbahnunternehmen stehen, aufgrund dessen Lohn oder Entgelt zu zahlen ist. Dies ist bei rein ehrenamtlich tätigen Mitarbeitern gerade nicht der Fall, so dass eine nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 AEG ausgleichspflichtige Aufwendung durch den Einsatz derartiger Mitarbeiter nicht feststellbar ist. Die entsprechende Kürzung in dem angefochtenen Bescheid ist damit rechtmäßig.

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Der Auffassung des Klägers, auch der Aufwand des Einsatzes ehrenamtlicher Mitarbeiter sei im Rahmen einer fiktiven oder hypothetischen Berechnung ausgleichspflichtig, würde nämlich zu einem Ergebnis führen, dass mit Sinn und Zweck der in § 16 AEG geregelten Ausgleichspflicht nicht in Einklang zu bringen ist. Sinn und Zweck der Ausgleichspflicht von § 16 Abs. 1 AEG ist allein, derartige Nachteile auszugleichen, die dem Betreiber der Eisenbahn aufgrund der ihm obliegenden Sonderpflichten entstehen. Wollte man fiktive oder hypothetische Nachteile in eine derartige Ausgleichspflicht einbeziehen, so würde dies zu einer realen Vermögenserhöhung führen, der konkrete Nachteile und Aufwendungen gerade nicht zugrunde liegt. Eine derartige Sicht verstieße aber eklatant gegen die europarechtlichen Vorgaben in der Verordnung Nr. 1370/2007.

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Nach alledem erweist sich der mit der Klage angefochtene Bescheid des Beklagten vom 12. Oktober 2009 als rechtmäßig und steht dem Kläger jedenfalls kein Anspruch auf Bewilligung einer höheren Ausgleichsleistung als 21.445,39 Euro zu.

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Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.