Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gießen

Verwaltungsgericht Gießen Beschluss vom 26.04.2010 – 8 L 214/10.GI

ECLI:DE:VGGIESS:2010:0426.8L214.10.GI.0A

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Az.: 8 K 216/10.GI) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 04.02.2010 wird wiederhergestellt.

Dem Antragsgegner wird vorläufig aufgegeben, das Bestehen einer Fahrschulerlaubnis in dem Fahrlehrerschein des Antragstellers wieder einzutragen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf der ihm erteilten Fahrschulerlaubnis.

2

Seit dem Jahr 2006 betreibt der Antragsteller eine Fahrschule in D-Stadt. Er unterhält ab dem Jahr 2009 zusätzlich eine Zweigstelle in B-Stadt. Er beschäftigt zwei angestellte Fahrlehrer und bildet im Jahr etwa 120 bis 150 Fahrschüler aus.

3

Am 29.01.2009 fand bei dem Antragsteller eine turnusmäßige Überwachung nach dem Fahrlehrerrecht statt. Die entsprechende Anlage zum Formalprotokoll datiert vom 09.02.2009 und ging dem Antragsgegner am 17.02.2009 zu. Im Rahmen der Überwachung und der stichprobenartigen Überprüfung der Unterlagen wurden in zwei Fällen die gesetzeswidrige Durchführung von Ausbildungsfahrten, die mehrfache Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit sowie kleinere Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten festgestellt.

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Im August 2009 teilte der TÜV Hessen die jährlichen Ergebnisse der Fahrerlaubnisprüfung für das Jahr 2008 mit. Bezogen auf die Fahrschule des Antragstellers ergaben sich überdurchschnittliche Durchfallquoten.

5

Nach Kenntnisnahme der Beanstandungen aus dem Überwachungsprotokoll teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 22.12.2009 (Bl. 164, 166 BA) mit, gegen ihn sei ein Widerrufsverfahren einzuleiten.

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Aufgrund der in dem Überwachungsprotokoll festgestellten Verstöße sowie der übermittelten Durchfallquoten befürchtete der Antragsgegner, es könnten in der Fahrschule des Antragstellers weitere Pflichtverletzungen gegen Ausbildungsvorschriften des Fahrlehrerrechts vorliegen und forderte den Antragsteller in der 1. Kalenderwoche 2010 auf, sämtliche Unterlagen und Ausbildungsnachweise seiner Fahrschule zur Einzelüberprüfung vorzulegen. Diesem Begehren kam der Antragsteller umgehend nach. Der Antragsgegner wertete die vorgelegten Unterlagen aus.

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Mit Bescheid vom 04.02.2010 widerrief der Antragsgegner die dem Antragsteller erteilte Fahrschulerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte er aus, der Antragsteller habe an mehreren Tagen in den Jahren 2008 und 2009 die besonderen Ausbildungsfahrten nach Fahrlehrerrecht nicht wie vorgeschrieben durchgeführt. Er habe in den Jahren 2008 und 2009 den Mindestumfang der praktischen Ausbildung in einzelnen Fällen unterschritten. Im Jahr 2009 habe es der Antragsteller bei mehreren Fahrschülern unterlassen, theoretische und praktische Ausbildung miteinander zu verzahnen. In den Jahren 2008 und 2009 seien die Ausbildungsnachweise nicht hinreichend ordnungsgemäß und vollständig geführt worden und hätten nicht immer mit den Tagesnachweisen übereingestimmt. Im Jahr 2008 habe die Durchfallquote der praktischen Prüfung 41 % und bei der theoretischen Prüfung 37 % betragen. Diese Quoten lägen damit 22 bzw. 13 % Punkte über dem Durchschnitt. Diese Durchfallquote mache deutlich, dass eine geordnete Ausbildung in der Fahrschule des Antragstellers nicht möglich sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete der Antragsgegner damit, dem privatwirtschaftlichen Interesse des Antragstellers am Erhalt der Fahrschule stehe das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung entgegen. Der Antragsteller habe durch seine persönliche Unzuverlässigkeit das allgemeine Verkehrsgeschehen in erheblichem Maße beeinträchtigt. Er habe vorsätzlich falsche Ausbildungsbescheinigungen zur Täuschung der Fahrerlaubnisprüfer ausgestellt und damit in besonders hohem Maße rechtwidrig und verantwortungslos gehandelt. Der Antragsteller lasse es zu, dass Fahrschüler, die keine vollständige oder eine qualitativ geringwertige Ausbildung erhielten, mehrfach an der praktischen Prüfung teilgenommen hätten, obwohl diese noch erhebliche Defizite in ihrer Fahrpraxis gehabt hätten. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Fahrschulerlaubnis könnte der Antragsteller bis auf Weiteres noch von der Fahrschulerlaubnis Gebrauch machen. Das sei aber im öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit und damit an der Beendigung der rechtswidrigen Tätigkeit nicht hinzunehmen. Schließlich forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, die Fahrschulerlaubnis, die Zweigstellenerlaubnis und alle dazugehörigen Nachträge unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 10.02.2010 zurückzugeben, sowie den Fahrlehrerschein vorzulegen, damit die Fahrschulerlaubnis ausgetragen werden könne. Diese Maßnahmen wurden von dem Antragsgegner nicht begründet.

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In Abweichung von dem angefochtenen Bescheid gestattete der Antragsgegner dem Antragsteller jedoch, die derzeit von ihm ausgebildeten und zur Prüfung angemeldeten Fahrschüler noch zu Ende auszubilden. Ferner wurde die Fahrschulerlaubnis mittlerweile in dem Fahrlehrerschein des Antragstellers ausgetragen.

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Am 12.02.2010 hat der Antragsteller um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Er ist der Ansicht, die Fahrschulerlaubnis sei zu Unrecht widerrufen worden, weil er, der Antragsteller, nicht unzuverlässig im Sinne des Fahrlehrerrechts sei. Durch den angefochtenen Bescheid werde verkannt, dass nicht jeder Verstoß gegen Vorschriften des Fahrlehrergesetzes einen Widerruf der Fahrschulerlaubnis rechtfertige. Es müsse sich um grobe Verstöße handeln. Die Verstöße müssten so schwerwiegend sein, dass der sicherheitsbedeutsame Kernbereich der Fahrschulausbildung betroffen sei. Eine Verletzung der Aufzeichnungspflichten stelle als solche keine gröbliche Pflichtverletzung dar, sofern hierdurch die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht oder nur am Rande berührt werde. Es sei insbesondere auch zu berücksichtigen, ob das Gewicht von Pflichtverletzungen im Laufe der Zeit abgenommen habe und hieraus die Prognose angebracht erscheine, etwa eine Abmahnung, gegebenenfalls verbunden mit einem Bußgeld, könnten eine Verhaltensänderung des Fahrschulinhabers bewirken. Der Antragsgegner verletze mit seinem Bescheid auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Bei der Entziehung der Fahrschulerlaubnis handele es sich für den Erlaubnisinhaber um eine äußerst einschneidende Maßnahme und einen Eingriff in der Berufsfreiheit. Er, der Antragsteller, räume ein, dass gegen die Vorschriften über Dunkelheitsfahrten im Jahr 2008 und 2009 verstoßen worden sei. In vier dieser Fälle habe jedoch eine Unterschreitung von unter 14 Minuten vorgelegen. Er habe versäumt, die Tabelle mit den Sonnenuntergangszeiten mitzuführen bzw. die angestellten Fahrlehrer hierzu anzuhalten. Im Jahre 2009 beanstande der Antragsgegner sechs Dunkelheitsfahrten, deren maximale Unterschreitung lediglich 38 Minuten betrage. Der letzte Verstoß sei am 06.07.2009 passiert.

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Hinsichtlich der Verstöße bei Überlandfahrten sei zu beachten, dass der letzte Verstoß - bis auf einen Fall - im Juli 2009 stattgefunden habe. Ihm, dem Antragsteller, seien insbesondere in diesem Zeitraum die Verstöße aufgefallen und er sei in der Lage gewesen, durch organisatorische Vorkehrungen und entsprechende Anweisungen der Fahrlehrer, die Fehler seitdem zu vermeiden.

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Bezüglich der monierten Überschreitung der Arbeitszeit habe es im Jahr 2008 lediglich einen Fall gegeben, in dem ein Fahrlehrer die Arbeitszeit um 45 Minuten überschritten habe. Im Jahre 2009 sei viermal die Arbeitszeit um jeweils 15 Minuten und durch einen Fahrlehrer im Februar und März 2009 in drei Fällen länger überschritten worden. Nach Juni 2009 habe es somit lediglich noch in zwei Fällen eine Überschreitung von jeweils 15 Minuten gegeben. Es handele sich seitdem nicht mehr um schwerwiegende Verstöße.

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Soweit der Antragsgegner rüge, der praktische und theoretische Unterricht seien nicht ausreichend verzahnt worden, sei darauf zu verweisen, dass insoweit lediglich sachgerechte und aktuelle Wechselbezüge sichergestellt werden müssten. Welchen zeitlichen Zusammenhang diese Verzahnung konkret erfordere, sei hingegen nicht geregelt. Zum Schutz der Verkehrssicherheit seien jedoch zunächst theoretische Kenntnisse zu erwerben, bevor mit der praktischen Ausbildung begonnen werden könne. Es sei weder unzulässig noch in anderen Fahrschulen unüblich, dass der praktische Unterricht erst an die theoretische Prüfung anschließe. Im Falle seiner Fahrschule sei hinzugekommen, dass viele seiner Fahrschüler sich unsicher gefühlt und zunächst die theoretischen Kenntnisse hätten erwerben wollen, bevor sie mit der praktischen Ausbildung begönnen. Er, der Antragsteller, habe diesem Begehren teilweise Rechnung getragen, was er jetzt bereue. Von den seitens des Antragsgegners monierten Verstößen sei es aber seit Juli 2009 nur noch in drei Fällen dazu gekommen, dass die erste Fahrstunde nach der theoretischen Prüfung stattgefunden habe. Die Durchfallquote der Fahrschüler habe im Jahr 2008 zwar über dem Durchschnitt gelegen. Bei den zumeist ausländischen Fahrschülern bestünden jedoch in der Regel größere Prüfungsängste als bei deutschen Fahrschülern. Zudem sei auch insoweit im Jahre 2009 eine erhebliche Besserung eingetreten. Nach seinen Aufzeichnungen hätten im Jahr 2009 71 % der Fahrschüler die praktische Prüfung und 65 % die theoretische Prüfung bestanden. Die Durchfallquote liege somit nur noch bei 29 % bzw. 35 %. Im Januar 2010 hätten 7 von 9 Prüflingen die praktische Prüfung bestanden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass Verstöße gegen Pflichtverletzungen in der Vergangenheit vorgelegen hätten, diese sich jedoch im Wesentlichen auf einen Zeitraum bis Juni 2009 erstreckt hätten. Danach seien lediglich Verstöße von geringerem Umfang festzustellen. Auch dies werde er selbstverständlich in Zukunft abstellen. Die aufgezeigte Entwicklung lasse aber eine Prognose dahingehend zu, dass die gerügten Verstöße künftig nicht mehr aufträten.

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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Az.: 8 K 216/10.GI) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 04.02.2010 wiederherzustellen und dem Antragsgegner vorläufig aufzugeben, das Bestehen einer Fahrschulerlaubnis in dem Fahrlehrerschein des Antragstellers wieder einzutragen.

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Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

15

Er ist der Ansicht, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die Fahrschulerlaubnis sei zwingend zu widerrufen, wenn die persönliche Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers nachträglich weggefallen sei. Dies sei der Fall, wenn wiederholt gröbliche Verletzungen von Pflichten nach dem Fahrlehrergesetz oder auf ihm beruhender Rechtsverordnungen vorgekommen seien. Der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis sei der Garant dafür, dass die notwendige, staatlich vorgeschriebene und für den Fahrschüler zeit- und kostenaufwendige Ausbildung vorschriftsmäßig und qualitativ hochwertig angeboten und durchgeführt werde. Deshalb müsse ein Fahrschulinhaber, um seinen gesetzlichen Verpflichtungen zu entsprechen, die Ausbildungstätigkeit seiner angestellten Fahrlehrer wirksam überwachen. Diesen Anforderungen sei der Antragsteller in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden, sodass die Fahrschulerlaubnis zu widerrufen und der Sofortvollzug anzuordnen gewesen sei. Diese Beurteilung beruhe auf einer Gesamtschau folgender Einzelerwägungen:

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In den überprüften Jahren 2008 und 2009 sei eine Vielzahl von Fällen belegbar, in denen der Antragsteller die besonderen Ausbildungsfahrten nur unzureichend durchgeführt habe. Dies gelte insbesondere für die Dunkelheitsfahrten. Besonders schwerwiegend seien Verstöße, wenn sie in der vorsätzlichen Anfertigung einer inhaltlich falschen Ausbildungsbescheinigung gipfelten. Im Hinblick auf die Bedeutung der Fahrschulausbildung für die Verkehrssicherheit handele ein Fahrschulinhaber, der nach Missachtung des Mindestausbildungsumfangs wissentlich eine falsche Ausbildungsbescheinigung zur Täuschung der Prüfer ausstelle und unterzeichne, in so hohem Maße verantwortungslos, dass es in der Regel gerechtfertigt und geboten sei, bereits beim ersten, jedenfalls aber bei einem wiederholten vorsätzlichen Verstoß die Fahrschulerlaubnis zu widerrufen. Der Antragsteller habe in jedem der von ihm, dem Antragsgegner, aufgeführten Einzelfälle vorsätzlich eine falsche Ausbildungsbescheinigung für die ordnungsgemäße Durchführung des praktischen Unterrichts ausgestellt, und dadurch den jeweiligen Fahrprüfer wissentlich über den absolvierten Ausbildungsumfang und das Vorliegen der Prüfungsvoraussetzungen getäuscht. Wenn der Antragsteller hingegen darlege, es handele sich nur um geringfügige Verstöße, da die Zeitüberschreitung zum Teil nur ca. 15 bis 35 Minuten betragen habe und nur in Ausnahmefällen 90 Minuten überschreite, verkenne er zweierlei. Einerseits stelle ein solches Vorgehen für sich gesehen bereits einen massiven Verstoß dar, der unmittelbar die Verkehrssicherheit berühre. Andererseits übersehe der Antragsteller, dass bei Durchführung einer Dunkelheitsfahrt im Umfang einer Fahrstunde von 45 Minuten eine Zeitüberschreitung von lediglich 15 Minuten bereits bedeute, ein Drittel der Fahrt werde nicht ordnungsgemäß absolviert. Auch weitere besondere Ausbildungsfahrten seien mehrfach nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Im Jahre 2008 sei bei einem Fahrschüler versäumt worden, die Überlandschulung so durchzuführen, dass mindestens eine Fahrt von zwei Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten (also insgesamt 90 Minuten Fahrtdauer) absolviert worden wäre. Derartige Fälle fänden sich auch im Jahr 2009 bei weiteren drei Fahrschülern. Ferner habe der Antragsteller im Jahr 2009 in 19 Fällen und im Jahr 2008 in 27 Fällen theoretische und praktische Ausbildung nicht ausreichend verzahnt oder verknüpft. Die Zeiträume zwischen dem Ende der Theorieausbildung und dem Beginn der Praxisausbildung hätten dabei in einigen Fällen bis zu zwei Monaten betragen. So komme es nicht von ungefähr, dass von den 27 Fahrschülern, bei denen es im Jahr 2008 an einer entsprechend verzahnten Ausbildung gefehlt habe, 15 Fahrschüler die praktische Prüfung hätten wiederholen müssen. Überdies habe der Antragsteller selbst eingeräumt, dass er vor allem hinsichtlich der praktischen Prüfung häufig gezwungen gewesen sei, Fahrschüler vorzustellen, obwohl diese noch nicht prüfungsreif gewesen seien. Insoweit sei ein entsprechender Druck von Seiten der Familienangehörigen der Fahrschüler auf den Antragsteller ausgeübt worden. Derartiges Vorgehen widerspräche aber den Vorgaben des Fahrschulrechts. Des Weiteren lägen die Durchfallquoten in der Fahrschule des Antragstellers bereits seit längerer Zeit dauerhaft weit über dem Durchschnitt und der Antragsteller sei schon vor 2008 und 2009 diesbezüglich mehrfach angemahnt worden. Eine signifikante Verbesserung sei indes - wie von dem Antragsteller aber behauptet - nach dem Jahr 2008 nicht eingetreten. Im Jahr 2008 habe die Durchfallquote in der Theorieprüfung 37 % (Durchschnitt 24 %) und in der praktischen Prüfung 41 % (Durchschnitt 19 %) betragen. Die offiziellen Zahlen des TÜV Hessen für das Jahr 2009 lägen kaum verändert bei einer Durchfallquote von 39 % in der Theorie- sowie in der Praxisprüfung. Wieso gerade und ausschließlich die ausländischen Fahrschüler in der Fahrschule des Antragstellers unter besonderen Prüfungsängsten leiden sollten und dies somit letztendlich für die hohe Durchfallquote verantwortlich sei, sei ihm, dem Antragsgegner, nicht ersichtlich. Schließlich habe der Antragsteller in den Jahren 2008 und 2009 in insgesamt 8 Fällen die gesetzlich gestattete Höchstarbeitszeit überschritten. Auch dieses Verhalten verletze eine Kernvorschrift des Fahrlehrerrechts.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie in den Verfahren 8 L 215/10.GI, 8 K 216/10.GI und den der beigezogenen Behördenakten des Antragsgegners (2 Hefter) verwiesen, die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind.

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II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

19

Ein Antrag, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbaren Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherzustellen, ist in der Sache begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüber dem Privatinteresse des Antragstellers, die Vollziehung bis zu einer Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist. In allen anderen Fällen - so auch vorliegend - entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhaltes eine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

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Vorliegend ist eine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen geboten, da bei summarischer Überprüfung weder festgestellt werden kann, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig ist. Die Abwägung ergibt hier, dass dem Eilantrag stattzugeben ist.

21

Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der Fahrschulerlaubnis ist § 21 Abs. 2 FahrlG. Hiernach ist die Fahrschulerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz, Nr. 2 und 6 und Abs. 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Unzuverlässig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 FahrlG ist der Erlaubnisinhaber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.

22

Vorliegend sind zwar Verstöße des Antragstellers gegen Pflichten aus dem Fahrlehrerrecht festzustellen, was von ihm in der Antragsschrift auch eingeräumt wird (vgl. Bl. 8 d. A.). Diese Pflichtverletzungen erstreckten sich jedoch im Wesentlichen auf einen Zeitraum bis Juni 2009. Danach sind lediglich noch Verstöße von geringerem Gewicht zu vermerken. Diese Entwicklung lässt durchaus eine Prognose dahingehend zu, dass die monierten Verstöße künftig nicht mehr stattfinden werden bzw. weniger eingriffsintensive Maßnahmen als der Widerruf der Fahrschulerlaubnis ausreichend sein werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner bereits am 17.02.2009 Kenntnis von den entsprechenden Verstößen des Antragstellers erhielt, die im Rahmen der fahrlehrerrechtlichen Überwachung der Fahrschule am 29.01.2009 festgestellt wurden. Dennoch dauerte es nahezu ein Jahr - bis zum 04.02.2010 - bis der Antragsgegner den angefochtenen Bescheid und dann auch noch unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erließ. Vor diesem Hintergrund bestehen Bedenken, ob durch den Bescheid vom 04.02.2010 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend beachtet wurde.

23

Rechtsgrundlage für die - vom Antragsgegner im Übrigen nicht begründete - Aufforderung an den Antragsteller, umgehend die Fahrschulerlaubnis, die Zweigstellenerlaubnis und alle dazugehörigen Nachträge unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 10.02.2010, zurückzugeben (Bl. 28 d. A.), ist § 21 Abs. 7 FahrlG. Gemäß dieser Vorschrift sind die Erlaubnisurkunden und gegebenenfalls die Urkunden über Erlaubnisse zum Betrieb von Zweigstellen nach Rücknahme oder Widerruf der Fahrschulerlaubnis unverzüglich der Erlaubnisbehörde zurückzugeben. Eine solche Rückgabe der Urkunden kann jedoch erst nach Rechtskraft der Entscheidung oder bei Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Widerrufsentscheidung verlangt werden (vgl. Eckhardt, FahrlG, 6. Aufl., 1999, § 21 Rdnr. 15). Diese Voraussetzung ist vorliegend deshalb nicht gegeben, da von der beschließenden Kammer im vorliegenden Verfahren die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers hinsichtlich des Widerrufs der Fahrschulerlaubnis durch diesen Beschluss wiederhergestellt wurde.

24

Aus diesen Gründen war die aufschiebende Wirkung der Klage auch hinsichtlich der Verpflichtung des Antragstellers wiederherzustellen, den Fahrlehrerschein vorzulegen, damit die Fahrschulerlaubnis ausgetragen werden kann (vgl. Bl. 28 d. A.). Rechtsgrundlage hierfür ist § 52 HVwVfG. Danach kann der Inhaber oder Besitzer entsprechender Urkunden verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie - sobald er sie an die Behörde herausgegeben hat - von der Behörde als ungültig gekennzeichnet sind. Auch diese Vorlagepflicht nach § 52 HVwVfG setzt nämlich voraus, dass der Widerruf entweder unanfechtbar erfolgte oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 8. Aufl., 2003, § 52 Rdnr. 7). Dies ist vorliegend ebenfalls nicht der Fall, da das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt hat.

25

Ferner war dem Antragsgegner vorläufig aufzugeben, das Bestehen einer Fahrschulerlaubnis in dem Fahrlehrerschein des Antragstellers wiedereinzutragen. Insoweit handelt es sich um eine Vollzugsfolgenbeseitigungsmaßnahme im Sinne von § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, da der Antragsgegner unterlegen ist.

27

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 52, 53 GKG. Das Interesse des Antragstellers bemisst die Kammer mit dem Jahresbetrag des zu erwartenden Gewinns der Fahrschule, mindestens jedoch in Höhe von 15.000,-- EUR. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung hat die Kammer diesen Wert für die Streitwertfestsetzung halbiert.