Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gießen
Verwaltungsgericht Gießen Urteil vom 01.09.2010 – 8 K 3155/09.GI.A
ECLI:DE:VGGIESS:2010:0901.8K3155.09.GI.A.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die am 05.05.1982 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Unter dem 15.12.2008 prüfte die Beklagte die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 73 Abs. 2 AsylVfG, nachdem mit Bescheid vom 04.10.2004 auf Grund eines Verpflichtungsurteils des VG Darmstadt die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt worden waren. Die Außenstelle E-Stadt schlug vor, ein Aufhebungsverfahren einzuleiten. Unter dem 16.12.2008 wurde diesem Entscheidungsvorschlag zugestimmt.
Am 09.03.2009 wurde die Klägerin zum beabsichtigten Widerruf ihrer asylrechtlichen Begünstigung angehört.
Mit Bescheid vom 28.09.2009 widerrief die Beklagte die mit Bescheid vom 04.10.2004 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Ferner stellte die Beklagte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, die Rechtslage und die Menschenrechtssituation in der Türkei hätten sich zum Positiven verändert. Dieser Bescheid wurde am 30.09.2009 zur Post gegeben.
Am 13.10.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 26.10.2009 trägt sie im Wesentlichen vor, die Situation in der Türkei habe sich nicht in der für einen Widerruf erforderlichen Weise grundlegend verändert. Unter dem 20.07.2010 führt sie aus, die Lage in der Türkei habe sich in den letzten Jahren für die Kurden nicht nachhaltig geändert.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 28.09.2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Entscheidung der Beklagten in dem Bescheid vom 28.09.2009, die mit Bescheid vom 04.10.2004 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, zu widerrufen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht wird in dem Bescheid vom 28.09.2009 auch festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen. Wegen der Begründung verweist das Gericht auf den angefochtenen Bescheid vom 28.09.2009 und sieht von einer weitergehenden Begründung ab (vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG).
Lediglich ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Die Prüfung nach § 73 Abs. 7 AsylVfG ist fristgemäß erfolgt. Nach dieser Vorschrift hat die Prüfung nach Abs. 2 a Satz 1 spätestens bis zum 31.12.2008 zu erfolgen, wenn die Entscheidung über den Asylantrag vor dem 01.01. 2005 unanfechtbar geworden ist. Eine solche fristgemäße Prüfung ist erfolgt. Unter dem 15.12.2008 prüfte die Beklagte die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 73 Abs. 2 AsylVfG. Unter dem 16.12.2008 wurde dem entsprechenden Entscheidungsvorschlag zugestimmt. Die Klage hat auch nicht deswegen Erfolg, weil der Widerruf mehr als ein halbes Jahr nach dem 31.12.2008 ausgesprochen wurde. Die Vorschrift des § 73 Abs. 7 AsylVfG verlangt für so genannte Altanerkennungen lediglich, dass die Prüfung der Einleitung eines Verfahrens spätestens bis zum 31.12.2008 zu erfolgen hatte (vgl. VG München, Urteil vom 19.04.2010 – M 24 K 09.50425 -, juris, Rdnr. 30).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.