Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gießen
Verwaltungsgericht Gießen Beschluss vom 03.09.2010 – 22 K 1743/10.GI.PV
ECLI:DE:VGGIESS:2010:0903.22K1743.10.GI.PV.0A
Tenor
Es wird festgestellt, dass das beteiligte Schulamt den Antragsteller bei den Teilabordnungen der Lehrkräfte Herr I., Frau J. und Frau K. im Wege der Mitbestimmung zu beteiligen hat.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht beim Einsatz von drei näher bezeichneten Lehrkräften im sog. gemeinsamen Unterricht (GU) in allgemeinen Schulen.
Nachdem in den vergangenen Jahren das beteiligte Schulamt den Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen jeweils beim Einsatz von Lehrkräften im gemeinsamen Unterricht im Wege der Mitbestimmung beteiligt hatte, vertrat es im April 2010 bei einer gemeinsamen Sitzung unter Bezug auf den Zuweisungserlass und die Verordnung der sonderpädagogischen Förderung die Auffassung, dass die Förderschulkräfte nicht mehr abzuordnen seien, weil sie keinen eigenverantwortlichen Unterricht hielten, sondern nur „unterrichtsbegleitend“ arbeiteten. Einigungsbemühungen über ein Mitbestimmungsrecht und die zukünftige Praxis blieben im Vorfeld ohne Erfolg.
Die Lehrkräfte Herr I., Frau J. und Frau K. werden seit mehreren Jahren jeder mit vier bis sieben Stunden im gemeinsamen Unterricht in einer, in einem Fall an zwei anderen Schulen eingesetzt.
Mit bei Gericht am 07.06.2010 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren anhängig gemacht.
Er trägt vor, es handele sich bei dem Einsatz der genannten Lehrkräfte um Teilabordnungen im Sinne von § 28 Hess. Beamtengesetz (HBG). Aus Absatz 2 dieser Vorschrift ergebe sich, dass es nicht darauf ankomme, ob die Tätigkeit, zu deren Wahrnehmung abgeordnet werde, unterrichtliche Tätigkeit sei oder unterrichtsbegleitende Tätigkeit. Es sei überdies unerheblich, ob die Dienststelle die jeweiligen Maßnahmen als Abordnung oder Zuweisung bezeichne. Auch ein „Zuweisungserlass“ sei nicht geeignet, den sich aus § 28 HBG ergebenden Tatbestand der Abordnung zu verändern. Die genannten Maßnahmen seien demnach auch mitbestimmungspflichtig. Das ergebe sich daraus, dass alle genannten Lehrkräfte seit mehr als zwei Jahren bzw. Schuljahren abgeordnet seien, so dass die zeitlichen Einschränkungen, die § 91 Abs. 4 Satz 2 HPVG vorsehe, nicht eingriffen. Auch der Gesichtspunkt, dass es sich bei den Teilabordnungen von Lehrern innerhalb einer Gemeinde nach § 28 Abs. 1 Satz 2 HBG beamtenrechtlich um Umsetzungen handele, hindere die Mitbestimmung nicht, da auch beamtenrechtliche Umsetzungen personalvertretungsrechtlich Abordnung darstellten wegen des in § 91 HPVG für den Schulbereich speziell geregelten Dienststellenbegriffs. Die Unterscheidung von „Unterstützung“ und „selbständigem Unterricht“ allein erbringe personalvertretungsrechtlich kein Abgrenzungsmerkmal für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Teilabordnung. Die Argumentation des Beteiligten, es liege lediglich eine beratende Tätigkeit vor und damit keine selbständige Unterrichtstätigkeit, vermöge nicht zu überzeugen. Beim gemeinsamen Unterricht gehe es um Unterstützung im Unterricht und mithin um Unterrichtstätigkeit.
Die vom Beteiligten in Bezug genommene Verordnung beschränke ebenso wenig wie die Vorschriften des Hessischen Schulgesetzes die Tätigkeit der GU-Lehrkraft auf eine Beratungstätigkeit, sondern sehe eine gemeinsame Unterrichtsplanung und eine gemeinsame Umsetzung dieser Planung vor. Allein wegen der Beschäftigungsdauer sei auch von einer tatsächlichen (Teil-) Eingliederung der GU-Lehrkräfte auszugehen. Soweit eine Weisungsbefugnis des Leiters der jeweiligen Regelschule gegenüber den GU-Lehrkräften verneint werde, dürfte dies nur für den fachlichen Bereich eingeschränkt zutreffend sein. Wenn ausgeführt werde, die Stelle der GU-Lehrkräfte zähle nur an der jeweiligen Förderschule, kennzeichne dies nur eine Abordnung. Für eine Abordnung sei auch nicht maßgebend, dass diese formal ausgesprochen worden sei. Die Ausführungen des beteiligten Schulamtes träfen für Maßnahmen der ambulanten Förderung als präventive Aufgabe zu, nicht aber für die Tätigkeit von Lehrkräften im gemeinsamen Unterricht.
Der Antragsteller beantragt,
das beteiligte Schulamt zu verpflichten, den Antragsteller bei den Abordnungen der Lehrkräfte Herr I., Frau J. und Frau K. im Wege der Mitbestimmung zu beteiligen.
Der Beteiligte beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor, der Gesamtpersonalrat sei bei dem Einsatz der Lehrkräfte I., J. und K. nicht zu beteiligen gewesen, denn diese Einsätze im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts seien keine Teilabordnungen, so dass der Anknüpfungspunkt für eine Beteiligung des Gesamtpersonalrates nicht bestehe. Der Einsatz von Förderschulkräften im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts erfülle nicht die Tatbestandsmerkmale einer Teilabordnung, denn eine Abordnung erfordere den Wechsel der Dienststelle. Der GU-Einsatz bringe aber keinen solchen Wechsel mit sich. Dies ergebe sich aus dem Wesen des GU, das in einem gemeinsamen Unterricht von Kindern mit und Kindern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf an einer allgemeinen Regelschule bestehe. Nach dem maßgeblichen § 9 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung ergebe sich für die Organisation des GU, dass dieser eine Unterstützungsmaßnahme darstelle und keinen selbständigen Unterricht. So wie der GU organisiert sei, finde keine Eingliederung der Förderschullehrkräfte in die jeweilige Regelschule statt, deren Leiter sei ihnen gegenüber nicht weisungsbefugt und sie würden in der Regelschule nicht als dienststellenangehörig mitgezählt. Wenn ein Beamter aber innerhalb der Dienststelle auf einem anderen Dienstposten verwendet werde, liege keine Abordnung vor. Es fehle der für eine Abordnung wesentliche Wechsel der Dienststelle. Besprechungen bei einer anderen Behörde, Dienstreisen und Dienstgänge seien keine Abordnungen. Die Dienststelle ändere sich bei dem hier streitigen Einsatz nicht, sondern diese bleibe die Förderschule mit dem Beratungs- und Förderzentrum (BFZ). Von dort aus erfolge lediglich eine Beratung und Unterstützung der Regelschule, ohne dass die Lehrkraft dort personalrechtlich eingegliedert werde. Der GU sei damit in der Sache eine Art „Beratungsgang“ und komme rechtlich einer Besprechung in einer anderen Behörde sehr nahe. Der GU sei eine Leistung der sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren. Die Förderschullehrkraft bleibe Lehrkraft der Förderschule und komme damit den Aufgaben des BFZ nach. Sie unterrichte in der Förderschule, nicht aber in der allgemeinen Schule, an der der GU stattfinde. Dort leiste sie nur Unterstützung. Besuche etwa der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf längerfristig nicht die Schule (z. B. wegen Erkrankung) oder sei er verzogen, sei der Einsatz der Förderschullehrkraft an der allgemeinen Schule im Rahmen des GU ausgesetzt bzw. beendet. Da sich die Beratung und Besprechung im Rahmen der Unterstützung durch GU auf Schulstunden beziehe und da die Quantität der Beratungs- und Unterstützungsleistung in Schulstunden gerechnet werde, fänden sich in den Akten die Angaben von Schulstunden. Die Praxis der Abordnung im Rahmen des GU in der Vergangenheit sei rechtlich falsch und damit zu korrigieren gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Behördenakten (4 Hefter) Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist auch begründet.
Dem Antragsteller steht gem. § 91 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 77 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e HPVG ein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf den Einsatz der genannten Lehrkräfte im gemeinsamen Unterricht in den jeweiligen allgemeinen Schulen zu.
Nach § 91 Abs. 4 S. 2 HPVG hat der Gesamtpersonalrat bei Abordnungen und Versetzungen innerhalb des Dienstbezirks eines Staatlichen Schulamts anstelle des Personalrats der abgebenden und des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle mitzubestimmen. Nach Satz 3 dieser Vorschrift unterliegen Abordnungen innerhalb eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt sowie zwischen Dienststellen eines Landeskreises und einer kreisfreien Stadt, für die dasselbe Staatliche Schulamt zuständig ist, erst ab einem Jahr der Mitbestimmung und wenn die Abordnung mit weniger als der Hälfte der Pflichtstunden erfolgt, erst ab zwei Schuljahren. Die hier streitgegenständlichen Lehrkräfteeinsätze unterfallen nicht § 91 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 HPVG, da die drei Personen seit drei und mehr Jahren mit einer Stundenzahl von vier bis sieben Stunden jeweils an anderen Schulen im gemeinsamen Unterricht eingesetzt sind. Bei diesen Einsätzen handelt es sich um Teilabordnungen im personalvertretungsrechtlichen Sinne. Gem. § 28 Abs. 1 HBG kann der Beamte, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden. Eine solche Teilabordnung liegt hier vor. Soweit nach § 28 Abs. 1 Satz 2 HBG im Bereich der Schulverwaltung Schulen innerhalb einer Gemeinde als eine Dienststelle gelten, schließt das die Mitbestimmung nicht aus. Dies betrifft hier den Einsatz von Frau J., die seit drei Jahren von der L-Schule in M. mit vier Stunden in der N-Schule – ebenfalls in M. – eingesetzt ist. Auch wenn es sich insoweit bei den Teilabordnungen von Lehrern innerhalb einer Gemeinde beamtenrechtlich um Umsetzungen handelt (vgl. von Roetteken in von Roetteken/Rothländer, HBR, § 29 HBG Rdnr. 11), stellen diese Maßnahmen personalvertretungsrechtlich Abordnungen dar, wegen des in § 91 HPVG für den Schulbereich speziell geregelten Dienststellenbegriffs (vgl. Dobler in von Roetteken/Rothländer, HBR, § 91 HPVG Rdnr. 227).
Soweit der Beteiligte die Auffassung vertritt, der Einsatz von Förderschullehrkräften im Rahmen des GU erfülle nicht die Tatbestandsmerkmale einer Teilabordnung nach § 28 HBG, denn diese erfordere den Wechsel der Dienststelle, kann dem nicht gefolgt werden. Da als Dienststelle eines Lehrers die jeweilige Schule auszumachen ist, in der er eingesetzt ist und Unterricht hält, bringt auch der Einsatz im gemeinsamen Unterricht in einer anderen Schule, für die dort eingesetzte Förderschullehrkraft einen Wechsel der Dienststelle mit sich. Die von dem beteiligten Schulamt für die Gegenauffassung in Bezug genommenen Vorschriften der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung vom 17. Mai 2006 führen zu keinem anderen Ergebnis und stützen seine Auffassung nicht. Nach der für die Organisation des GU maßgeblichen Vorschrift des § 9 der Verordnung ist zunächst nach Abs. 1 vorgesehen, dass die Unterrichtsplanung für die Gestaltung des gemeinsamen Unterrichts in der Weise erfolgt, dass dem individuellen Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers bei der Durchführung des Unterrichts sachangemessen Rechnung getragen wird. Die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf – so sieht es Abs. 2 Satz 2 vor – müssen jedoch nicht die gleichen Lernziele erreichen wie die übrigen Schülerinnen und Schüler der Klasse. Es stehen die gemeinsamen Lernerfahrungen am gleichen Unterrichtsgegenstand mit unterschiedlichen Lernergebnissen im Vordergrund. § 9 Abs. 3 Satz 2 sieht schließlich vor, dass der Einsatz der zusätzlichen Lehrkraft bei der Umsetzung der Planung im Unterricht nicht der alleinigen Unterstützung der Schülerinnen oder des Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf dient, sondern der Unterstützung der gesamten Lerngruppe.
In dem ebenfalls von dem Beteiligten herangezogenen § 51 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz (HSchG) ist geregelt, dass der gemeinsame Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ohne diesen Förderbedarf in der allgemeinen Schule in enger Zusammenarbeit mit der Förderschule stattfindet.
Bei der Planung und Durchführung des gemeinsamen Unterrichts wirken danach Förderschullehrerinnen und –lehrer und Lehrerinnen und Lehrer der allgemeinen Schulen in einem der jeweiligen Art und Schwere der Behinderung angemessenen Umfang zusammen. Die Beratung und Stellenzuweisung für den gemeinsamen Unterricht erfolgen durch das Staatliche Schulamt. Nach dem Wortlaut dieser Vorschriften ist die Tätigkeit der Förderschullehrkräfte im gemeinsamen Unterricht nicht auf eine Beratungstätigkeit beschränkt, denn es ist von einer gemeinsamen Planung und Umsetzung der Planung bzw. einem Zusammenwirken bei der Planung und Durchführung des gemeinsamen Unterrichts die Rede. Für die Abgrenzung einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme von einer nicht der Mitbestimmung unterliegenden Maßnahme kommt es aber darauf nicht an.
Der von dem Beteiligten aus diesen Vorschriften über die Organisation des gemeinsamen Unterrichts gezogene Schluss, dass es sich bei dem GU um eine Unterstützungsmaßnahme und keinen selbständigen Unterricht handele, ändert nach dem Dafürhalten der Kammer im Übrigen nichts an dem mit dem Einsatz einhergehenden Dienststellenwechsel. Es wird nicht ersichtlich, dass aus dem Unterstützungscharakter der Tätigkeit der Förderschullehrkraft und dem Zusammenwirken mit der dortigen Lehrkraft folgt, dass der Einsatz in der jeweiligen Klasse der allgemeinen Schule nicht im Abordnungswege stattfindet. Warum eine Abordnung nur bei einer alleinverantwortlichen Lehrertätigkeit vorliegen soll, ist nicht erfindlich.
Soweit der Beteiligte schließlich ausführlich darauf eingeht, wie im Amtsbereich des Staatlichen Schulamtes für den A-Kreis der gemeinsame Unterricht organisiert ist, kann daraus ebenfalls nicht der Schluss gezogen werden, es handele sich jeweils nicht um Teilabordnungen. Die Behauptung, die Lehrkräfte würden nicht in die Regelschule, an der der GU stattfinde, eingegliedert und der Leiter der Regelschule sei ihnen gegenüber nicht weisungsbefugt, kann dabei nicht gänzlich nachvollzogen werden, da eine solche Gestaltung sich aus den für den gemeinsamen Unterricht maßgeblichen Vorschriften nicht ableiten lässt. Bei der Beurteilung der Maßnahme ist jedoch auf die objektive Situation nach den einschlägigen gesetzlichen und untergesetzlichen Normen abzustellen. Danach ergibt sich, dass eine Eingliederung insoweit stattfindet, als sich Lehrkräfte für die jeweiligen vorgesehenen Stunden in den Klassen, in denen sich Förderschüler befinden, nach dem dort geltenden Stundenplan einfinden. Deshalb kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass gegenüber diesen Lehrkräften für die Zeit dieses Einsatzes keinerlei Weisungsbefugnisse des dortigen Dienststellenleiters gegeben sein sollen.
Auch aus dem Faktum, dass die Förderschullehrkräfte in der allgemeinen Schule, in der der gemeinsame Unterricht stattfindet, nicht im Stundenplan eingeplant sind, und dass keine Verpflichtung zur Konferenzteilnahme besteht, lässt sich nicht ableiten, dass keine Eingliederung im Sinne einer Abordnung stattfindet. Wie der Beteiligte einräumt, findet eine Teilnahme der Förderschullehrkräfte im Rahmen von Klassenkonferenzen im Interesse der Förderziele statt.
Auch andere Gesichtspunkte, wie kein eigenes Postfach oder keine eigenen Schlüssel für die allgemeine Schule, sind keine wirklichen Merkmale für eine Verneinung des Abordnungscharakters des Einsatzes der Förderschullehrkräfte.
Wenn das damit geknüpfte dienstrechtliche Band aufgrund der geringen Stundenzahl und des besonderen Charakters der Lehrertätigkeit der GU-Förderschullehrkräfte im gemeinsamen Unterricht auch schmal sein sollte, ändert dies nichts daran, dass eine Teilabordnung gegeben ist. Die Praxis des Stundenabzugs und der Addition der entsprechenden Stundenanteile in der Personalversorgung wie sie von den Beteiligten bei Lehrerabordnungen an andere Schulen geübt wird, schließt das Vorliegen einer Teilabordnung in den hier streitgegenständlichen Fällen ebenfalls nicht aus. Was in Bezug auf die Stundenanteilsberechnung im Hinblick auf die Personalversorgung der Schulen für sonstige Abordnungen von Lehrern zur normalen Unterrichtstätigkeit an einer anderen Schule gilt, muss für den Einsatz der Förderschulkräfte nicht gelten, ohne dass dies irgendeine Auswirkung auf den Charakter dieses Einsatzes als Teilabordnung hat.
Auch aus den Richtlinien über die Arbeit der BFZ (vgl. Erlass vom 29. November 2006, II.3 – 170.000.061 – 13 -, Gültigkeitsverzeichnis Nr. 721), wonach Lehrkräfte zum Erhalt und zur Weiterentwicklung ihrer Unterrichtskompetenz mindestens sechs Stunden pro Woche im Unterricht der Förderschule einzusetzen sind, folgt nichts anderes, ebenso wenig wie aus der Praxis, dass alle dienstrechtlichen Formalitäten der Förderschullehrkräfte über die Förderschule als ihre Stammdienststelle abzuwickeln sind.
Schließlich ist auch der Stellenzuweisungserlass, wie er in der Verwaltungsakte vorliegt, der den Staatlichen Schulämtern die entsprechenden Stellen für den gemeinsamen Unterricht zuweist, nicht geeignet, eine Verneinung des Teilabordnungscharakters des Einsatzes der Förderschullehrkräfte im gemeinsamen Unterricht zu begründen.
Soweit der Beteiligte schließlich unter Bezugnahme auf Kommentarliteratur darauf hinweist, dass auch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder Besprechungen bei anderen Behörden ebenso wie Dienstreisen und Dienstgänge keine Teilabordnungen seien, unterscheidet sich der Lehrkräfteeinsatz im gemeinsamen Unterricht hiervon erheblich. Dieser ist weder mit Fortbildungsmaßnahmen oder Qualifizierungslehrgängen noch mit einem schlichten Dienstgang zu einer anderen Schule zu vergleichen. Vielmehr findet die angeordnete „neue“ Tätigkeit in einer anderen Dienststelle, nämlich in einer anderen Schule, und damit auch mit Wirkung für diese Schule statt. Die Förderschule mit dem BFZ bleibt mithin nicht wie bei einer ambulanten Fördermaßnahme alleinige Dienststelle für die Zeit des Einsatzes in dem gemeinsamen Unterricht, sondern sie bleibt die Stammdienststelle, an der die entsprechende Lehrkraft ganz überwiegend eingesetzt ist. Der GU ist damit weder eine Art „Beratungsgang“ noch handelt es sich rechtlich um eine Art Besprechung in einer anderen Behörde. Die Tätigkeit findet vielmehr mit Regelmäßigkeit und nach dem Stundenplan der Schule, in der sich der zu fördernde Schüler befindet, statt.
Soweit der Beteiligte weiter darauf abhebt, dass bei einer längeren Erkrankung des Schülers mit Förderbedarf die Förderschullehrkraft nicht weiter in der aufnehmenden Schule eingesetzt werde, kann auch aus einer solchen organisatorischen Handhabung nicht der Schluss gezogen werden, die Maßnahme habe nicht den Charakter einer Teilabordnung. Man wird insoweit von einer Unterbrechung der Teilabordnung ausgehen müssen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (vgl. von Roetteken/Rothländer a. a. O., § 111 HPVG, Rdnr. 113 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).