Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gießen

Verwaltungsgericht Gießen Urteil vom 06.10.2010 – 8 K 1424/09.GI

ECLI:DE:VGGIESS:2010:1006.8K1424.09.GI.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen zwei Regelungen eines Vertrages, den die Beklagte und der Zweckverband D. Wasserwerke (im Folgenden: Zweckverband) abgeschlossen haben. Gegenstand dieses Vertrages ist die Übertragung von Aufgaben der Wasserversorgung und der hierfür benötigten Anlagen von der Beklagten auf den Zweckverband.

2

Bis zur Jahresmitte 2008 nahm die Beklagte die Aufgabe der Wasserversorgung für die Kerngemeinde sowie die Ortsteile E., F. und G. selbst wahr, während die Ortsteile H. und I. bereits zuvor vom Zweckverband endversorgt wurden. Die Gemeindevertretung der Beklagten beauftragte in ihrer Sitzung am 08.11.2007 den Gemeindevorstand mit der Aufnahme von Verhandlungen mit dem Zweckverband wegen eines Beitritts der noch von der Beklagten selbst versorgten Ortsteile. Es sollten die Konditionen ermittelt werden, zu denen eine Übertragung der Wasserversorgung und der entsprechenden Anlagen auf den Zweckverband möglich war. Der diesbezügliche Beschluss der Gemeindevertretung sah unter 2 a) vor, den Beitritt „bei gleichen Konditionen wie für die Ortsteile H. und I.“ und unter „Ablösung der Kredite auf unsere Wasserversorgung zum Stand 31.12.2006 in Höhe von rund 1.817.000,-- €“ zu ermöglichen. Unter 2 b) sah der Beschluss alternativ den Beitritt ohne den Ortsteil F. vor. In diesem Fall sollte der Zweckverband Kredite in Höhe von rund 909.000,-- € ablösen. Ausweislich ihres Haushaltsplans 2008 belief sich der Schuldenstand der Beklagten zum 31.12.2006 auf einen Betrag von 1.816.222,71 €.

3

Am 03.06.2008 schloss die Beklagte mit dem Zweckverband einen „Übereignungs- und Einbringungsvertrag“, durch den sie die Wasserversorgungsanlagen der Kerngemeinde sowie der Ortsteile E., F. und G. in den Zweckverband einbrachte und diesem ab 01.07.2008 die Aufgabe der Endversorgung übertrug.

4

Am 16.06.2008 beschloss die Gemeindevertretung der Beklagten die Aufhebung ihrer bisherigen Wasserversorgungssatzung.

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Der „Übereignungs- und Einbringungsvertrag“ enthält unter anderem folgende Bestimmung:

„§ 1 1. bis 5. … 6. Der Verband übernimmt ab 01.07.2008 die auf den eingebrachten Wasserversorgungsanlagen lastenden Kredite bis zu einer Höhe von 900.000,-- €. Da die Gemeinde über keinen Kredit mit exakt diesem Restschuldenstand verfügt, erfolgt die kaufmännische Abwicklung dergestalt, dass die Gemeinde dem Verband – als Rechtsnachfolger in der Wasserversorgung – den folgenden Kredit (Annuitätenkredit) vom Kreditmarkt Gläubiger Konto-Nummer Restschuld zum 01.01.2008 … in voller Höhe überträgt. Den Differenzbetrag von 203.170,10 € gleicht der Verband gegenüber der Gemeinde in Form einer entsprechenden Zahlung aus. 7. Der Wasserpreis für die Kerngemeinde und die Ortsteile E., F. und G. liegt ab 01.07.2008 für die Dauer von 20 Jahren um jeweils 0,10 €/m³ netto über dem Wasserpreis der vom Verband endversorgten Mitglieder, außer H.-Stadt. Nach Ablauf dieser Zeit fällt die Erhöhung weg. 8. bis 11. …“

6

Die Kläger haben am 01.07.2009 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, § 1 Nr. 6 und 7 des Übereignungs- und Einbringungsvertrages seien nach § 59 Abs. 1 HessVwVfG i. V. m. § 134 BGB nichtig. Der Gesamtschuldenstand der Beklagten im Haushaltsjahr 2006 sei unzutreffend nur als Kreditbelastung des Regiebetriebs Trinkwasserversorgung dargestellt worden. Dafür könnten keine Kredite in derartiger Höhe aufgenommen worden sein. Dem Zweckverband sei nicht der von der Kommunalaufsicht geprüfte Haushaltsabschluss, sondern ein irregulärer kaufmännischer Abschluss nach dem Eigenbetriebsgesetz mit fiktiven nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbeträgen des Haushalts in Höhe von 544.696,26 € aus den Jahren 2004 bis 2006 vorgelegt worden. Die Gremien der Beklagten hätten bereits am 08. und 12.02.2008 eine Mengenpreiserhöhung ab dem 01.07.2008 beschlossen. Dies greife in die Satzungshoheit des Zweckverbandes ein, denn diese stehe ihm seit diesem Zeitpunkt zu. Durch die Vereinbarung der Schuldübernahme und die Erhöhung des Wasserpreises werde die Zahlungsverpflichtung de facto auf die Wasserverbraucher abgewälzt. § 1 Nr. 7 des Übereignungs- und Einbringungsvertrages sowie der Beschluss der Verbandsversammlung des Zweckverbandes über die Mengenpreiserhöhung widersprächen dem Kostendeckungsprinzip des § 10 Abs. 2 S. 1 KAG und § 24 der Wasserversorgungssatzung des Zweckverbandes. Nach letztgenannter Vorschrift seien Preisänderungsklauseln kostennah auszugestalten; ferner dürften Preisänderungen nur von solchen Berechnungsfaktoren abhängig gemacht werden, die der Beschaffung und Bereitstellung des Wassers zuzurechnen seien. Ergänzend führen die Kläger aus, den Einwohnern der Kerngemeinde und der Ortsteile E., F. und G. stehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Denn diese zahlten den von dem Zweckverband für die Trinkwasserversorgung geforderten Betrag, obwohl dieser Betrag insoweit nichtig sei, als darin ein Wasserpreis enthalten sei, der um 0,10 € pro m³ netto über demjenigen Preis liege, der für die anderen Mitglieder gelte. Den Bürgern stehe darüber hinaus auch ein Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte zu, weil durch die höheren Wasserpreise jährlich ein Schaden in Höhe von 34.776,-- € entstehe. Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Kläger wird auf deren Schriftsätze vom 28.06., 21.08., 16.09., 08.11. und 15.12.2009 sowie vom 29.04.2010 Bezug genommen.

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Die Kläger beantragen,

festzustellen, dass § 1 Nr. 6 und 7 des Übereignungs- und Einbringungsvertrages zwischen der Beklagten und dem Zweckverband D. Wasserwerke vom 03.06.2008 nichtig ist.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Die Beklagte trägt vor, die Klage sei unzulässig. Die Kläger beanstandeten nicht grundsätzlich die Übertragung der Aufgabe der Wasserversorgung an den Zweckverband, sondern wendeten sich gegen einzelne Bestimmungen des Übertragungsvertrages. Durch diese würden die Kläger aber nicht in ihren Rechten verletzt. Eine Verletzung in subjektiven Rechten sei erst möglich, wenn die Kläger vom Zweckverband durch einen Gebührenbescheid zu Wasserbenutzungsgebühren veranlagt würden, wobei diese Veranlagung dann nach den entsprechenden Rechtsgrundlagen des Zweckverbandes erfolge. Die zwischen der Beklagten und dem Zweckverband getroffenen Regelungen hätten hingegen keine direkten Auswirkungen auf die Nutzer der öffentlichen Wasserversorgung. Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 26.08.2009 Bezug genommen.

10

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Behördenakte (1 Ordner) verwiesen. Diese Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig. Die von den Klägern begehrte Feststellung betrifft diese nicht in eigenen Rechten.

12

Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage unter anderem die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

13

Die Feststellung der Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages oder einzelner Teile dieses Vertrages kann zwar grundsätzlich Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Denn insoweit geht es um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Die Zulässigkeit der vorliegenden Feststellungsklage scheitert auch nicht daran, dass die Kläger nicht zu den Vertragsparteien des „Übereignungs- und Einbringungsvertrages“ zählen, mithin also das Nichtbestehen eines sogenannten Drittrechtsverhältnisses geltend machen. Denn für die Zulässigkeit der Klage ist es nicht erforderlich, dass der die Feststellung begehrende Kläger an dem streitigen Rechtsverhältnis unmittelbar beteiligt ist (vgl. BVerwG, U. v. 27.06.1997 – 8 C 23.96 -, NJW 1997, 3257, 3258). Da die Feststellungsklage ebenso wie die anderen Klagearten der Verwaltungsgerichtsordnung aber keine Popularklage ist, muss im Falle des Drittrechtsverhältnisses das Feststellungsinteresse gerade gegenüber der beklagten Partei bestehen und es müssen von dem festzustellenden Rechtsverhältnis auch eigene Rechte des Klägers im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO abhängen, dieser muss also in eigenen Rechten betroffen sein (vgl. BVerwG, U. v. 29.06.1995 – 2 C 32.94– NJW 1996, 139, 140; Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., 2006, § 43 Rdnr. 22). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

14

Ein berechtigtes Feststellungsinteresse der Kläger gegenüber der Beklagten ist nicht ersichtlich.

15

Als Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs.1 VwGO ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Art anzusehen, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern (vgl. BVerwG, U. v. 06.02.1986 – 5 C 40.84 -; BVerwGE 74, 1, 4). Vorliegend ist nicht erkennbar, welches schutzwürdige Interesse die Kläger daran haben sollten, dass die Nichtigkeit des „Übereignungs- und Einbringungsvertrages“ gegenüber der Beklagten festgestellt wird. Durch eine solche Feststellung verbessert sich die Position der Kläger in keiner Weise.

16

Unabhängig hiervon scheitert die Zulässigkeit der Feststellungsklage daran, dass die vertraglichen Regelungen, deren Nichtigkeit festgestellt werden soll, keine subjektiven Rechte der Kläger berühren. Subjektive Rechte der Kläger können in diesem Zusammenhang offensichtlich und eindeutig nicht verletzt sein, so dass den Klägern eine Klagebefugnis fehlt (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO).

17

Die vertraglichen Regelungen zwischen der Beklagten und dem Zweckverband über die Kreditübernahme und die Erhöhung des Wasserpreises regeln ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien. Auch die Vereinbarung über die Mengenpreiserhöhung wirkt sich auf die Rechtsstellung der Kläger nicht unmittelbar aus. Über die von dem Zweckverband für den Wasserbezug geltend gemachten Preise entscheiden allein die Organe des Zweckverbandes mit rechtlicher Verbindlichkeit. Rechte der Kläger können deshalb erst dann betroffen sein, wenn diese zu den aus ihrer Sicht nicht gerechtfertigten Preisen für den Wasserbezug veranlagt werden. Insoweit bestünde für die Kläger auch grundsätzlich die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die Kläger als die Unterlegenen die Kosten des Verfahrens zu tragen haben.

19

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

21

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

23

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG.