Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gießen
Verwaltungsgericht Gießen Beschluss vom 22.11.2010 – 8 L 5394/10.GI
ECLI:DE:VGGIESS:2010:1122.8L5394.10.GI.0A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Stadtverordneter der Stadt A-Stadt, der Antragsgegner der Stadtverordnetenvorsteher dieser Gemeinde. Am 30.09.2010 fand eine Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt A-Stadt statt. Während der Behandlung des Tagesordnungspunktes 11 verließ eine Reihe von Stadtverordneten den Sitzungssaal. Der Antragsteller verließ ebenfalls seinen Sitzplatz und stellte den Antrag, die Beschlussunfähigkeit der Stadtverordnetenversammlung festzustellen. Die näheren Umstände hierzu sind streitig.
Am 29.10.2010 hat der Antragsteller um Gewährung einstweiligen gerichtlichen Rechtschutzes nachgesucht.
Er trägt vor, der Bürgermeister der Stadt A-Stadt habe angekündigt, den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 11 der Sitzung vom 30.09.2010 (Abschluss eines Konzessionsvertrags - Strom) umzusetzen. Dies folge auch aus einem Schreiben des Magistrats der Stadt A-Stadt an den Antragsteller vom 19.10.2010. Nach der Ankündigung des Bürgermeisters der Stadt A-Stadt stehe der Vollzug eines Beschlusses, den die Stadtverordnetenversammlung in beschlussunfähiger Sitzung und damit unter Verletzung der Mitgliedschaftsrechte des Antragstellers gefasst habe, bevor. Wenn der Magistrat – und sei es auch nur aus Gründen der Rechtssicherheit für einen auf 20 Jahre abzuschließenden Konzessionsvertrag – die Vorlage zu dem genannten Tagesordnungspunkt 11 erneut der Stadtverordnetenversammlung unterbreite und versichere, den Vertrag vor einer erneuten Behandlung in der Stadtverordnetenversammlung nicht zu unterzeichnen, könne sich der Anordnungsgrund für das vorliegende Verfahren erledigen.
Der Antragsteller beantragt,
im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss der Hauptsache festzustellen, dass die Stadtverordnetenversammlung der Stadt A-Stadt in ihrer Sitzung vom 30.09.2010 bei der Behandlung der Tagesordnungspunkte 11 bis 16 nicht mehr beschlussfähig gewesen ist.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er ist der Ansicht, ein Anordnungsgrund liege nicht vor. Die Begründung des Antragstellers mache überdies deutlich, dass vorliegend die Frage des richtigen Antragsgegners aufzuwerfen sei. Es gehe dem Antragsteller nämlich darum, die Ausführung bzw. das Umsetzen der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung zu stoppen. Hierfür wäre der Magistrat der Stadt A-Stadt jedoch der richtige Antragsgegner.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Behördenakten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Der Antrag des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden, oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt demgemäß das Bestehen eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs voraus.
Einen Anordnungsgrund hat der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht.
Bezüglich des Feststellungsantrages ist bereits nicht zu erkennen, woraus sich irreversible Folgen für die Zukunft ergeben sollen, wenn über den entsprechenden Eilantrag nicht entschieden würde. So ist es der Stadtverordnetenversammlung unbenommen, bereits gefasste Beschlüsse erneut aufzurufen und ggf. abweichende Entscheidungen herbeizuführen.
Sofern der Antragsteller nunmehr mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 17.11.2010 vorträgt, der Anordnungsgrund für das vorliegende Verfahren könnte sich erledigen, wenn der Magistrat – und sei es auch nur aus Gründen der Rechtssicherheit für einen auf 20 Jahre abzuschließenden Konzessionsvertrag – die Vorlage zu Tagesordnungspunkt 11 erneut der Stadtverordnetenversammlung unterbreite und versichere, den Vertrag vor einer erneuten Behandlung und Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung nicht zu unterzeichnen, macht dies deutlich, dass vor dem Hintergrund dieses eigentlichen Antragszieles der Stadtverordnetenvorsteher nicht der richtige Antragsgegner ist. Es geht dem Antragsteller offensichtlich darum, die Ausführung bzw. Umsetzung der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung zu stoppen. Unbeschadet der Frage, ob dem Antragsteller hierfür ein Anordnungsanspruch zur Seite stehen kann, wäre insoweit jedoch der Magistrat der richtige Antragsgegner (vgl. VG Gießen, B. v. 11.01.2010 – 8 L 4332/09 -, LKRZ 2010, 106, 107). Ohne eine Beanstandung der entsprechenden Beschlüsse ist der Magistrat zudem grundsätzlich verpflichtet, die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung auszuführen (vgl. Bennemann, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Band II, Stand: Oktober 2010, HGO, § 66 Rdnr. 25).
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen, weil er unterlegen ist (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO).