Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gießen

Verwaltungsgericht Gießen Beschluss vom 15.12.2010 – 8 L 5691/10.GI

ECLI:DE:VGGIESS:2010:1215.8L5691.10.GI.0A

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 25.11.2010 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf 1.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sowohl er als auch sein Mitgesellschafter verfügen über zwei gaststättenrechtliche Erlaubnisse. Die eine Erlaubnis betrifft die Schank- und Speisewirtschaft „E“, die andere Erlaubnis die Schank- und Speisewirtschaft „F“, jeweils im Gebiet der Antragsgegnerin, der Stadt A-Stadt.

2

Mit Verfügung vom 25.11.2010, die an den Antragsteller gerichtet war, untersagte die Antragsgegnerin die Durchführung geplanter Musikdarbietungen am 27.11.2010 sowie am 24.12.2010. Begründet wurde dies damit, entsprechend der genehmigten Betriebsart - Schank- und Speisewirtschaft - dürften pro Jahr nur 12 Musikdarbietungen veranstaltet werden. Diese maximale Anzahl habe der Antragsteller bereits ausgeschöpft. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Dies wurde damit begründet, bei Abwägung des privaten Interesses des Antragstellers an der Durchführung weiterer Musikveranstaltungen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beachtung der Rechtsordnung in Gestalt der vorgegebenen Maximalanzahl an Veranstaltungen überwiege das öffentliche Interesse.

3

Unter dem 30.11.2010 legte der Antragsteller über seine Bevollmächtigten Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, es sei unzutreffend, dass er, der Antragsteller, bereits 12 Musikdarbietungen im Jahr 2010 veranstaltet habe.

4

Am 02.12.2010 hat der Antragsteller um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Er trägt vor, die angegriffene Untersagungsverfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Es fehle bereits an einer hinreichenden Bestimmtheit des Bescheides. Aus der Begründung gehe nicht hervor, welche Gaststätte von der Verfügung betroffen sein solle. Die Verfügung richte sich auch nicht gegen die Betreiber und Konzessionsinhaber der Gaststätten, den Antragsteller sowie Herrn G. als Mitgesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern ausschließlich gegen den Antragsteller. Er, der Antragsteller, habe im Jahr 2010 auch nicht bereits 12 Musikveranstaltungen durchgeführt.

5

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 25.11.2010 wiederherzustellen.

6

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

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Sie ist der Ansicht, bei einer Schank- und Speisegaststätte wie im vorliegenden Fall seien jährlich nicht mehr als 12 Tanzveranstaltungen durch die Erlaubnis gedeckt.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Behördenakten (1 Ordner, 2 Hefter) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind.

9

II.

Der zulässige Antrag ist auch begründet.

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Die von der Antragsgegnerin getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist rechtlich zu beanstanden. Nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegen die Interessen des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung vom 25.11.2010. Dieser Bescheid ist offensichtlich rechtswidrig.

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Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffen ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen.

12

So liegt der Fall hier. Der Bescheid vom 25.11.2010 ist nicht hinreichend bestimmt. Nach § 37 Abs. 1 HVwVG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, der Tenor des Bescheides im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen, für die Beteiligten, insbesondere für den Adressaten, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass diese ihr Verhalten danach richten können. Dies bedeutet, dass auch die mit dem Vollzug betrauten oder sonst mit der Angelegenheit befassten Behörden und deren Organe den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zugrunde legen können (vgl. Kopp / Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., 2008, § 37 Rdnr. 5). An einer hinreichenden Bestimmtheit fehlt es vorliegend, da aus dem Bescheid nicht hervorgeht, welche der beiden Gaststätten von der Verfügung betroffen sein soll.

13

Lediglich ergänzend - und ohne dass es vorliegend darauf ankommt - weist das Gericht jedoch darauf hin, dass nach § 10 Hessisches Feiertagsgesetz an Heiligabend öffentliche Tanzveranstaltungen verboten sein dürften, soweit sie nach 17.00 Uhr stattfinden. Die Antragsgegnerin dürfte daher bereits aus diesem Grund berechtigt sein, gegen eine an Heiligabend geplante Tanzveranstaltung ordnungsrechtlich vorzugehen.

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Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen, da sie unterlegen ist (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO).

15

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in den §§ 52, 53 GKG. Das Gericht geht hierbei von einem geschätzten Gewinn anlässlich der Veranstaltung an Heiligabend in Höhe von 1.000,-- EUR aus. Im Hinblick auf die erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache in diesem Verfahren wird von einer Reduzierung des geschätzten Wertes von 1.000,-- EUR abgesehen.