Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gießen
Verwaltungsgericht Gießen Urteil vom 12.01.2011 – 8 K 1289/09.GI
ECLI:DE:VGGIESS:2011:0112.8K1289.09.GI.0A
Tenor
Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 04.05.2009 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Festsetzung von Abfallgebühren hinsichtlich eines Gewerbebetriebes.
Der Kläger hat ein Kleingewerbe (Ein-Mann-Betrieb) bei der Gemeinde B-Stadt angemeldet. Bei dem Gewerbebetrieb handelt es sich um einen „Touristik-Service“, der in B-Stadt nur am Wochenende betrieben wird, und zwar - nach Angaben des Klägers - ausschließlich über einen Telefondienst und über das Internet. Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Gewerbe betrieben wird, ist Herr D.
Mit Bescheid vom 03.09.2008 setzte die Gemeinde B-Stadt gegenüber Herrn D. Gebühren betreffend das Jahr 2008 für „Gewerbemüll“ in einer Gesamthöhe von 123,55 EUR fest.
Durch Fax vom 26.09.2008, eingegangen am 29.09.2008, erhob der Kläger sinngemäß hiergegen Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, sein Gewerbe werde nur über einen Telefondienst und über das Internet betrieben. Hierbei falle kein Gewerbemüll an.
Mit Bescheid des Beklagten, des C-Kreises, vom 04.05.2009 wurde der Widerspruch des Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung gab der Beklagte an, für alle angemeldeten Gewerbe seien Abfallgebühren zu veranlagen. Beschäftigte im Sinne des Satzungsrechts seien auch die Inhaber der Unternehmen. Vorliegend sei bereits die kleinste Berechnungseinheit hinsichtlich der Gebührenbemessung zugrunde gelegt worden. Die Gemeinde B-Stadt habe im Auftrag des Beklagten eine Gebühreneinheit veranlagt. Sofern der Kläger vortrage, in seinem Gewerbe, das nur über einen Telefondienst und über das Internet betrieben werde, falle kein Abfall an, genüge dies nicht, die Vermutung des Abfallanfalls zu widerlegen. Grundsätzlich sei nämlich auch bei einem Kleingewerbe damit zu rechnen, dass gewerbebezogener Abfall zur Beseitigung anfalle, der einen Anschluss an das öffentliche Entsorgungssystem rechtfertige.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 08.05.2009 zugestellt.
Am 05.06.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Gemeinde B-Stadt vom 03.09.2008 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 04.05.2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die Veranlagung des Klägers sei rechtmäßig erfolgt. Im Übrigen vertieft er, der Beklagte, seine Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Ferner führt er aus, der Ausgangsbescheid der Gemeinde B-Stadt sei im Auftrag des Beklagten auf der Grundlage der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen ihm, dem Beklagten, und der Gemeinde B-Stadt vom 14.01.1991 ergangen. Unter dem 26.11.2010 trägt der Beklagte weiter vor, der Kläger sei nicht klagebefugt. Adressat des angefochtenen Bescheides vom 03.09.2008 sei nämlich der Grundstückseigentümer, Herr D.
Unter dem 30.11.2010 hat das Gericht den Beteiligten den rechtlichen Hinweis erteilt, dass zuständige Widerspruchsbehörde der Gemeindevorstand der Gemeinde B-Stadt gewesen sein dürfte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 04.05.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, im Folgenden: I.). Dagegen ist der Kläger nicht aktivlegitimiert, soweit die Klage den Bescheid der Gemeinde B-Stadt vom 03.09.2008 betrifft (im Folgenden: II.).
I. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 04.05.2009 ist rechtswidrig, da der Kreisausschuss des Beklagten vorliegend nicht zuständige Widerspruchsbehörde ist. Der Kreisausschuss des Beklagten ist hier nicht nächsthöhere Behörde im Sinne von § 73 Abs. 1 VwGO.
Vorliegend ist die Gemeinde B-Stadt zu der Erhebung der auf der Grundlage der Satzungen des Beklagten festzusetzenden Abfallgebühren berechtigt. Dies folgt aus einem zwischen der Gemeinde B-Stadt und dem Beklagten am 14.01.1991 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. Bl. 40 d. A.). Nach § 4 dieses Vertrages erhebt die Gemeinde B-Stadt mittels eigenen Bescheids die Gebühren für die von dem Beklagten eingesammelten Abfälle nach den Bestimmungen der Abfallsatzung und der Gebührenordnung des Beklagten. Die Gemeinde B-Stadt zieht diese Gebühren durch die Gemeindekasse ein und führt sie an den Beklagten ab. Rechtsgrundlage für diese Vereinbarung ist § 9 Abs. 1 S. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Hiernach können die Entsorgungsträger die Erhebung der Gebühren untereinander durch Vereinbarung gegen Kostenerstattung übertragen. Gemäß § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger in diesem Sinne die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien Städte und die Landkreise, vorliegend also die Gemeinde B-Stadt und der Beklagte.
Rechtsfehlerhaft ist es deshalb, wenn der Kreisausschuss des Beklagten - wie hier - als Widerspruchsbehörde tätig wird. Zuständige Widerspruchsbehörde wäre vorliegend vielmehr der Gemeindevorstand der Gemeinde B-Stadt gewesen. Die Gebühren werden nämlich aufgrund der Verwaltungsvereinbarung von der Gemeinde B-Stadt im eigenen Namen erhoben. Die Gemeinde ist eine Gebietskörperschaft (vgl. § 1 Abs. 2 HGO) und wird als solche im Rahmen der ihr durch die öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 14.01.1991 übertragenen Aufgaben rechtlich selbständig tätig. Sie, die Gemeinde B-Stadt, und der Beklagte wirken insoweit rechtlich auf der gleichen Ebene, so dass der Kreisausschuss des Beklagten nicht nächsthöhere Behörde im Sinne des § 73 Abs. 1 VwGO sein kann.
II. Im Übrigen war die Klage dagegen abzuweisen. Der Kläger ist für eine Anfechtungsklage hinsichtlich des Ausgangsbescheides der Gemeinde B-Stadt vom 03.09.2008 nicht aktivlegitimiert. Kraft materiellen Rechts kann der Kläger die vom Gericht begehrte Gestaltung nicht verlangen. Dieser Bescheid richtet sich nämlich ausschließlich gegen den Grundstückseigentümer und Vermieter des Klägers, Herrn D. (vgl. Bl. 31 d.A.). Der Kläger ist bereits nicht Adressat dieses Bescheides und wird auch durch diesen nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO und berücksichtigt den Umstand, dass die Beteiligten teils obsiegten und teils unterlegen sind.
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 123,55 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG. Das Gericht hat den Streitwert in Höhe des im Bescheid vom 03.09.2008 festgesetzten Betrages (vgl. Bl. 31 d.A.). bestimmt.