Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gießen

Verwaltungsgericht Gießen Urteil vom 13.01.2011 – 8 K 1271/09.GI

ECLI:DE:VGGIESS:2011:0113.8K1271.09.GI.0A

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 25.03.2009 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29.04.2009 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die zu seinem Nachteil vorgenommene Veränderung von Abfallgebühren.

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Er ist Eigentümer der Grundstücke X und Y in B-Stadt, die jeweils mit einem 6-Familien-Wohnhaus bebaut sind. Die Wohnungen sind vermietet. Die Entsorgung des Restmülls der beiden Miethäuser erfolgt mittels einer 240-l-Tonne. Dafür werden pro Tonne 738,72 EUR jährlich berechnet.

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Mit Bescheid vom 25.03.2009 teilte der Beklagte dem Kläger mit, ab dem 01.05.2009 werde die Gebührenberechnung umgestellt und für die 12 Haushalte jeweils ein 40-l-Leihgefäß (162,-- EUR jährlich pro Gefäß) berechnet. Ferner heißt es in dem Bescheid: „Aus Platzgründen wäre die Alternative jeweils einen Sammelbehälter (X und Y) in dem vergleichbaren Volumen von 240-Litern möglich. Eine Gefäßumstellung ist nicht erforderlich, da sie bereits einen „Sammelbehälter“ pro Grundstück nutzen. Jedoch wird die Gebührenberechnung ab dem 01.05.2009 gemäß § 10 Abs. 2 AbfES umgestellt.“

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Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 28.03.2009 Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2009 zurückgewiesen wurde.

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Am 29.05.2009 hat der Kläger Klage erhoben, die er im Wesentlichen wie folgt begründet: Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 der Abfallgebührensatzung sei Gebührenmaßstab, dass jedem anschlusspflichtigen Grundstück zur Verfügung stehende, d. h. vorhandene tatsächliche Behältervolumen für den Restabfall. Dies sei unverändert eine 240-l-Tonne pro Grundstück. Abweichend von diesen tatsächlichen Verhältnissen würden nunmehr Gebühren für insgesamt zwölf 40-l-Behältnisse gefordert. Er, der Kläger, habe gegenüber der Stadt B-Stadt sowie dem Beklagten bereits darauf hingewiesen, dass es aus räumlichen Gründen nicht möglich sei, auf jedem der beiden Anwesen sechs 40-l-Restmüllgefäße nebst Altpapiertonne und gelber Tonne unterzubringen.

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Der Kläger beantragt,

den Gebührenbescheid des Beklagten vom 25.03.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2009 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Er verweist unter anderem darauf, nach der Abfalleinsammlungssatzung des Beklagten müsse auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück pro Haushalt mindestens das kleinste, gemäß den Bestimmungen zugelassene Gefäß für den Restmüll vorgehalten werden. Dies sei bei den insgesamt 12 Haushalten, die dem Kläger als Hauseigentümer zugeordnet würden, jeweils das 40-l-Leihgefäß. Dies sei rechtmäßig. Insbesondere sei die Regelung gesetzeskonform, die die Mindestgröße eines Restmüllgefäßes von der Personenzahl des Haushaltes abhängig mache. Gebührenrechtlich konform sei nur die bescheidmäßige Bemessung, die wegen der unstreitig vorhandenen 12 Haushalte mit bis zu zwei Personen insgesamt zwei x sechs 40-l-Leihgefäße in Ansatz bringe. Zutreffend sei im Widerspruchsbescheid dargelegt worden, dass dem Kläger als Gebührenschuldner insoweit „kein Gebührenwahlrecht“ auf der Grundlage des noch vorhandenen Leihgefäßes von 240 l zustehe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Behördenakte des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).

11

Die erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere statthaft. Der Kläger wehrt sich gegen einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 HessVwVfG. Denn der Bescheid vom 25.03.2009 enthält die Regelung, anstelle der Gebühr für einen Sammelbehälter mit 240 l eine solche für 12 Haushalte mit jeweils einem 40-l-Leihgefäß verbindlich der Gebührenbemessung zugrunde zu legen.

12

Die Anfechtungsklage ist begründet.

13

Der Bescheid vom 25.03.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 29.04.2009 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die ab dem 01.05.2009 vorgenommene Gebührenumstellung auf 40-l-Gefäße verletzt das Äquivalenzprinzip, weil der Kläger nur zu einer Gebühr für jeweils ein 240-l-Leihgefäß veranlagt werden darf, solange er entsprechende Sammelbehälter von 240 l nutzt. Die Erhebung der deutlich höheren Gebühr, die je Mehrfamilienhaus sechs 40-l-Leihgefäße zugrunde legt, ist nicht angemessen.

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Der Bescheid vom 25.03.2009 geht davon aus, dass ab dem 01.05.2009 eine Gebühr für sechs Restabfallgefäße à 40 l, jeweils 162,-- EUR pro Jahr, zu erheben sei. Zugleich führt der Bescheid aus, eine Gefäßumstellung sei nicht erforderlich, da der Kläger bereits einen Sammelbehälter pro Grundstück nutze. Dementsprechend stand dem Kläger bisher immer eine 240-l-Tonne als Restmüllbehältnis zur Verfügung. Solange der Kläger solche Gefäße für den Restabfall benutzt, müssen diese auch abgerechnet und der Gebührenberechnung dürfen nicht die tatsächlich nicht vorhandenen 40-l-Gefäße zugrunde gelegt werden. Eine Gebühr, die bei einem tatsächlich genutzten 240-l-Sammelbehälter deutlich teurere 40-l-Gefäße abrechnet, verletzt das im Gebührenrecht geltende Äquivalenzprinzip. Dieses verbietet ein Missverhältnis zwischen der erhobenen Gebühr und der von der Verwaltung erbrachten Leistung (vgl. z.B. BVerwGE 80, 36, 39). Das Äquivalenzprinzip fordert weiter, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so dass bei gleicher Inanspruchnahme etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Entgelte gezahlt werden (BVerwG, Buchholz 401.84, Benutzungsgebühren, Nr. 75, S. 31, 40).

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Von einem solchen Missverhältnis ist hier auszugehen, weil die ab 01.05.2009 geforderte Gebühr um 233,28 EUR pro Jahr und Wohnhaus, d. h. insgesamt um 466,56 EUR deutlich und unangemessen hoch ausfällt als die entsprechende Gebühr für zwei 240-l-Sammelbehältnisse.

16

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

17

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

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Der Streitwert wird auf 1.632,96 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Streitwert beruht auf § 52 GKG.