Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gießen
Verwaltungsgericht Gießen Beschluss vom 26.05.2011 – 8 L 1868/11.GI
ECLI:DE:VGGIESS:2011:0526.8L1868.11.GI.0A
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Der am 18.03.2011 bei dem Sozialgericht B-Stadt eingegangene Antrag des Antragstellers,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für den Antragsteller ein Girokonto zu eröffnen,
ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt demgemäß das Bestehen eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruches voraus. Vorliegend hat der Antragsteller weder das Vorliegen eines Anordnungsgrundes noch das eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller trägt vor, seit langer Zeit arbeitslos zu sein. Die ihm zustehenden SGB-Leistungen seien bislang seitens des Kreisjobcenters auf das Konto seiner Lebensgefährtin D. angewiesen worden. Er, der Antragsteller, wolle aber zukünftig die Auszahlungen dieser Leistungen über ein eigenes Konto bewirken lassen. Zu diesem Zweck habe er bei der Antragsgegnerin die Eröffnung eines Girokontos auf Guthabenbasis beantragt, was die Antragsgegnerin jedoch abgelehnt habe.
Eine für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes erforderliche besondere Eilbedürftigkeit ist diesem Vorbringen nicht zu entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller zwingend und sofort auf ein eigenes Konto angewiesen ist. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung unter entsprechender Vorwegnahme der Hauptsache ist deshalb kein Raum. Der Antragsteller hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass zukünftig eine Auszahlung der ihm zustehenden SGB-Leistungen auf das Konto seiner Lebensgefährtin nicht mehr möglich ist, noch dass etwaige Auszahlungen dieser Leistungen ohne eigenes Konto des Antragstellers nicht erfolgen können. Der Antragsteller hat insoweit lediglich ausgeführt, die fehlende (eigene) Kontenverbindung birge für ihn die Gefahr, dass künftig fällig werdende Leistungen des Kreisjobcenters zurückgehalten würden und damit erhebliche wirtschaftliche Gefährdungen für ihn und seine Familie einhergingen. Dass eine solche Gefahr konkret besteht, hat der Antragsteller aber weder dargelegt noch belegt.
Unabhängig hiervon hat der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers davon ausgehen wollte, dass die Antragsgegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt grundsätzlich dazu verpflichtet ist, unabhängig von Art und Höhe der Einkünfte allen Bürgern, die in ihrem Einzugsbereich wohnhaft sind, auf deren Antrag hin ein Girokonto einzurichten (vgl. § 2 Abs. 4 HessSparkG), würde diese Verpflichtung jedenfalls nicht schrankenlos gelten. Sowohl die Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung dieses Girokontos als auch ein unzumutbares Verhalten des potentiellen Kontoinhabers gegenüber Mitarbeitern der Antragsgegnerin gäben dieser vielmehr einen sachlichen Grund, die Eröffnung eines Girokontos abzulehnen.
Das Vorliegen von Ablehnungsgründen wird von der Antragsgegnerin vorgetragen. Der Antragsteller habe bereits in der Vergangenheit bei ihr, der Antragsgegnerin, Girokonten unterhalten und hierauf wiederholt Lastschriften gezogen, die, was dem Antragsteller bewusst gewesen sei, mangels Guthaben seitens der Antragsgegnerin nicht hätten eingelöst werden können. Des Weiteren habe der Antragsteller am 28.10.2010 einen Mitarbeiter der Antragsgegnerin als „Oberguru“ bezeichnet und diesem bedeutet, er solle „draußen aufpassen“.
Ob und inwieweit diese Vorfälle tatsächlich zutreffend und gegebenenfalls ausreichend sind, um eine Kontoeröffnung abzulehnen, muss einer Aufklärung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Der Prozesskostenhilfeantrag war abzulehnen, weil es der Rechtsverfolgung des Antragstellers ausweislich der vorstehenden Ausführungen an der hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 S. 1 ZPO).
Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).