Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gießen
Verwaltungsgericht Gießen Urteil vom 11.08.2011 – 7 K 1501/10.GI
ECLI:DE:VGGIESS:2011:0811.7K1501.10.GI.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Durchführung von Veterinärkontrollen und deren Gebührenpflicht bei zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung aus Drittländern (außerhalb der Europäischen Union) eingeführten Drosophila Fliegen/Taufliegen (Fliegen der Familie Drosophilidae).
Am Institut für Biochemie und Molekulare Zellbiologie – Abteilung Entwicklungsbiochemie - der Klägerin arbeitet Prof. Dr. B. Er betreibt im Labor mit Drosophila Fliegen/Taufliegen medizinische Grundlagenforschung, Forschungsschwerpunkt ist die Embryonalentwicklung und der Alterungsprozess von Zellen.
Er erhielt im August 2009 aus den USA und im September 2009 aus Japan jeweils eine Sendung von Taufliegen (Drosophila melanogaster), die am Flughafen Frankfurt/Main jeweils der Veterinärkontrolle seitens des Beklagten – Tierärztliche Grenzkontrollstelle (TGSH) -, die darüber jeweils das „Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE Tiere)“ ausstellte, unterzogen wurden. Wegen der Aufschriften und Beipackzettel der beiden Sendungen (größere Briefumschläge, in denen sich jeweils ein Röhrchen befand) wird auf Bl. 3 f., 8 f. der Behördenakte verwiesen.
Für die Veterinärkontrolle berechnete der Beklagte unter dem 01.08. und 14.09.2009 jeweils 55.- Euro. Wegen der Einzelheiten der, keine Rechtsmittelbelehrung enthaltenden, als „Rechnung“ bezeichneten Schreiben wird auf Bl. 5, 10 der Behördenakte Bezug genommen.
Mit am 29.10.2009 beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom 26.10.2009 wandte sich die Klägerin gegen die Rechnungen. Sie wies darauf hin, dass im Internationalen Postabkommen, das von Deutschland ratifiziert sei, explizit eine Regelung für Taufliegen enthalten sei, die besage, dass Drosophila Fliegen zwischen anerkannten wissenschaftlichen Institutionen ausgetauscht werden könnten. Da die Sendungen korrekt deklariert gewesen seien, sei gar keine Untersuchung durch einen Veterinär notwendig gewesen. Die Direktiven der Europäischen Union könnten den freien Versand von Fliegen der Drosophilidae-Familie zwischen anerkannten Forschungseinrichtungen nach dem Internationalen Postabkommen nicht außer Kraft setzen und seien diesem gegenüber auch nicht vorrangig. Sowohl die Universität A-Stadt als auch die beiden Institute in den USA und Japan, aus denen die Fliegen gekommen seien, seien anerkannte Forschungseinrichtungen. Die vom Beklagten verlangten Kosten stünden in keinem Verhältnis zum materiellen Wert der Sendung und führten letztlich ausschließlich dazu, die Kosten der Forschung erheblich zu verteuern und insbesondere auch die eigene Forschung von Prof. Dr. B. zu behindern und zu erschweren. Im Übrigen wurde die Frage gestellt, auf welche Weise eine veterinärärztliche Untersuchung der versandten Fliegen erfolgen könne, ohne diese für die Forschung sehr wichtigen Fliegen zu beeinträchtigen und sie eventuell sogar für die Forschung untauglich zu machen. Man bitte daher um Rückerstattung der Gebühr für die
Veterinärkontrollen. Weiterhin bitte man um Bestätigung, dass zukünftig an Prof. Dr. B. gerichtete Sendungen mit Fliegen der Familie Drosophilidae nicht mehr mit Kosten einer veterinärärztlichen Untersuchung belastet würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 12 der Akte Bezug genommen.
Sowohl beim Beklagten als auch beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hatten sich zwischenzeitlich auch andere Forscher (der C-Universität und der D-Universität C-Stadt) nach der Veterinärkontrollpflicht für Stämme der Fruchtfliege Drosophila melanogaster erkundigt. Die Behörden stellten sich auch ihnen gegenüber auf den Standpunkt, dass über den Flughafen Frankfurt am Main importierte Insekten einer Einfuhrkontrolle an der Tierärztlichen Grenzkontrollstelle Hessen gebührenpflichtig zu unterziehen seien.
Wegen der Einzelheiten dieses Schriftverkehrs wird auf Bl. 15-19 der Behördenakte Bezug genommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück, legte ihr die Kosten des Widerspruchsverfahrens und die notwendigen Aufwendungen der Behörde auf und setzte für den Bescheid eine Gebühr von 60.- Euro und Auslagen in Höhe von 15.- Euro fest.
In der Begründung heißt es, die Rechnungen vom 01.08. und 14.09.2009 stellten ohne Rechtsbehelfsbelehrung bekanntgegebene Verwaltungsakte dar, so dass fristgerecht Widerspruch eingelegt worden sei. Dieser sei aber unbegründet, weil nach Ziffer 5231 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz für die Kontrolle jeder Sendung lebender Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs eine Gebühr von 55.- Euro zu erheben sei. Die Gebühr sei rechtmäßig erhoben, da die Sendungen einer Veterinärkontrolle unterzogen worden seien. Rechtsgrundlage für die Veterinärkontrolle bilde die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren …(im Folgenden: Richtlinie 91/496/EWG) und die Entscheidung der Kommission 2007/275/EG vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78 EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (im Folgenden: Entscheidung der Kommission 2007/275/EG). Artikel 3 der Entscheidung der Kommission 2007/275/EG enthalte Vorschriften für Tiere und Erzeugnisse, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft an den Grenzkontrollstellen Veterinärkontrollen zu unterziehen seien. Anhang I der Entscheidung der Kommission 2007/275/EG enthalte eine Liste der Tiere und Erzeugnisse, die den Veterinärkontrollen zu unterziehen seien. Unter die dort genannten lebenden Tiere fielen auch die Insekten – also auch die Taufliegen -. Die Anmerkung zur Spalte 3 der Entscheidung der Kommission 2007/275/EG führe weiter aus, dass die Sendungen von amtlichen Tierärzten untersucht werden müssten, diese müssten ein Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr ausstellen, aus dem hervorgeht, dass eine Kontrolle durchgeführt wurde und dass die Tiere in den freien Verkehr gelangen dürften. Danach unterlägen auch Sendungen mit Taufliegen der Veterinärkontrolle. Die Veterinärkontrolle beeinträchtige auch den Austausch der wissenschaftlichen Einrichtungen nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung, auch hinsichtlich der Kostenentscheidung, wird auf Bl. 5-7 d.A. verwiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 08.04.2010 zugestellt.
Am 05.05.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung beruft sie sich u.a. auf folgende Gesichtspunkte:
Sendungen mit Drosophila Fliegen/Taufliegen (Fliegen der Familie Drosophilidae), die zur wissenschaftlichen Forschung und zum wissenschaftlichen Austausch von Universität zu Universität bzw. von Forschungslabor zu Forschungslabor unter Quarantänebedingungen versandt werden und ordnungsgemäß deklariert seien, unterlägen nicht der Veterinärkontrolle. Die Fliegen würden als Embryonen und Larven in dicht geschlossenen Kulturgefäßen versandt. Prof. Dr. B. erhalte in der Regel monatlich zwei Sendungen mit Drosophila Fliegen, z.B. von der Bloomington University, Indiana, USA (die das öffentlich finanzierte, weltweit genutzte Stammzentrum mit über 20.000 Stämmen von Drosophila Fliegen betreibe) und der Harvard University, Cambridge, Mass., USA. Ohne den Austausch von Drosophila Fliegen und Drosophila Fliegenstämmen sei eine Forschung auf hohem und international anerkannten und wettbewerbsfähigen Niveau nicht möglich. Der Beklagte habe keine Rechtsgrundlage für die Kontrollen benennen können, die veterinärärztliche Kontrolle von Sendungen von Drosophila Fliegen/Taufliegen (Fliegen der Familie Drosophilidae), die der wissenschaftlichen Forschung und dem wissenschaftlichen Austausch dienten, sei rechtswidrig. Die Richtlinie 91/496/EWG sei nicht unmittelbar geltendes Recht, sondern an die Mitgliedstaaten gerichtet. Die der Umsetzung der Richtlinie 91/496/EWG dienende Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) finde mangels Zugehörigkeit der Drosophila Fliegen zu den dort aufgelisteten Tierarten auf die Einfuhr von Fliegen der Familie Drosophilidae keine Anwendung. Anderes ergäbe sich auch nicht aus der Richtlinie 92/65/EWG. Diese sähe nicht vor, dass in speziellen Behältnissen von einer anerkannten Forschungseinrichtung an eine andere anerkannte Forschungseinrichtung versandte Drosophila Fliegen einer veterinärärztlichen Untersuchung an der Grenzkontrollstelle des Binnenmarktes unterlägen. Die Begleitpapiere der Sendungen an Prof. Dr. B. bei der Klägerin entsprächen dem internationalen Standard, insbesondere auch der Gesundheitsbescheinigung laut Anlage E zur Richtlinie 92/65/EWG für die kontrollfreie Einfuhr von Tieren.
Ganz allgemein sei die veterinärärztliche Kontrolle von Sendungen mit Drosophila Fliegen/Taufliegen zur wissenschaftlichen Forschung und zum wissenschaftlichen Austausch nicht von Sinn und Zweck des vom Beklagten in Bezug genommenen Rechts der Europäischen Union gedeckt. Die Grenzkontrollen in den vom Beklagten angeführten Richtlinien dienten dem Verbraucherschutz. Der Verbraucher solle vor Tierseuchen, hygienisch nicht einwandfreien und schadstoffbelasteten Lebensmitteln geschützt werden. Solche Gefahren stünden vorliegend nicht im Raum. Es ginge allein um die Versendung zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung.
Art. 16 Abs. 1 Bst. f) der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (im Folgenden: Richtlinie 97/78/EG) sehe vor, dass für besondere Studien oder für Analysen vorgesehene Erzeugnisse, bei denen nach amtlicher Kontrolle gewährleistet werden könne, dass sie nicht für die menschliche Ernährung bestimmt seien, nicht den Grundregeln für die Veterinärkontrollen unterlägen. Diese Bestimmung sei auf die vorliegend in Rede stehende Einfuhr von Drosophila Fliegen aus Drittländern entsprechend anzuwenden.
Die vom Beklagten behauptete veterinärärztliche Untersuchung der Sendungen sei auch praktisch überhaupt nicht durchführbar. Wenn ein Kulturgefäß an einer Einfuhrstelle geöffnet werde, seien die Drosophila Fliegen für die Forschung nicht mehr verwendbar, weil andere Fliegen und Insekten in das Kulturgefäß geraten und die Kultur kontaminieren könnten. Mit dem Risiko, dass es durch die Öffnung des Kulturgefäßes zu Änderungen des Erbmaterials und/oder Kontaminierung gekommen sein könnte, könne keine Forschung betrieben werden.
Die im EU-Recht vorgesehene Nämlichkeitskontrolle könne bei verschlossenen Kulturgefäßen, die Fliegenstämme der Familie Drosophilidae enthielten, gar nicht durchgeführt werden. Das Personal des Beklagten verfüge nicht über die dafür erforderliche Kompetenz. Auch unter dem Mikroskop könnten die Mitarbeiter des Beklagten nicht erkennen, ob es sich um Taufliegen, wie sie Prof. Dr. B. erhalte, oder um eine andere Spezies von Fliegen der Familie Drosophilidae handele bzw. um ganz andere Insekten. In den Kulturgefäßen würden meistens Mutanten versandt, deren Form und Aussehen den Mitarbeitern des Beklagten gar nicht bekannt sein könne. Versendet würden vom Labor auch nicht ausgewachsene Fliegen, sondern Fliegeneier, die sich dann im Kulturgefäß während des Transports zu Larven und zum Teil ausgewachsenen Fliegenmutanten weiterentwickelten. Es sei nicht vorstellbar, dass die Mitarbeiter des Beklagten erkennen könnten, um welche Art von Larven und Eiern es sich im Kulturgefäß handele. Die vom Beklagten dargestellte Vorgehensweise sei auf die Untersuchung anderer Tiere ausgerichtet, aber nicht für eine veterinärärztliche Kontrolle von Drosophila Fliegen. Zählen, Wiegen und Messen seien bei Fliegenstämmen in Kulturgefäßen gar nicht möglich.
Auch die behauptete „körperliche Kontrolle“ könne gar nicht durchgeführt werden ohne das Gefäß zu öffnen. Im Übrigen habe im Februar 2011 ein Forschungskollege von Prof. Dr. B. 17 Gefäße mit Fruchtfliegen erhalten, wobei sich in neun Gefäßen nur noch totes Material befunden habe, obwohl auf dem GVDE Tiere in der Rubrik „Körperliche Kontrolle“ zufriedenstellend angekreuzt gewesen sei. Dies zeige, dass die Tierärzte des Beklagten nicht einmal in der Lage seien, lebendige von toten Fliegen bzw. Larven der Familie Drosophilidae zu unterscheiden. Es sei daher nicht wahrscheinlich, dass diese Tierärzte Larven der Drosophila melanogaster von Larven einer anderen Fliegenart oder eines Marienkäfers unterscheiden könnten und auch nicht zu beurteilen vermögen, ob im Kulturgefäß ein Schadinsekt oder Eier eines Schadinsekts enthalten sind und/oder die Fliegen mit einem Bakterium, Virus, Pilz etc. infiziert seien.
Der Beklagte habe keine Rechtsgrundlage dafür benannt, dass er berechtigt sei, veterinärärztliche Kontrollen bei Fliegen der Familie Drosophilidae durchzuführen, deren Einfuhr ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung diene. Vorschriften, die dem Verbraucherschutz, der gewerbsmäßigen Einfuhr von Tieren, der Lebensmittelsicherheit, der Versorgungssicherheit, der Stabilisierung der Märkte, dem Schutz des Handels mit Tieren und tierischen Erzeugnissen, der Abgabe an Dritte etc. dienten, könnten nicht als Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen veterinärärztlichen Kontrollen herangezogen werden.
Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung sehe ausdrücklich eine Ausnahme von den Kontrollen für für eine wissenschaftliche Untersuchung bestimmte, unter die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung fallende Tiere vor.
Einen auf die Einfuhr von Drosophila Fliegen zur wissenschaftlichen Forschung anwendbaren Gebührentatbestand habe der Beklagte nicht benannt; Gebührentatbestände, die sich auf den Import von Tieren für den Handel, die Schlachtung, Züchtung etc. beziehen, könnten dafür nicht herangezogen werden.
Unter Vorlage von Unterlagen weist die Klägerin weiter darauf hin, dass das Veterinäramt der Stadt E., das Baden-Württembergische Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz sowie ein Referent des Tierseuchen-Krisenzentrums des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf dem Standpunkt stünden, dass eine veterinärrechtliche Einfuhrkontrolle aus tierschutz- sowie tierseuchenrechtlichen Gründen bezogen auf Drosophila Fliegen/Fruchtfliegen nicht stattzufinden brauche.
Die Klägerin legt Stellungnahmen des Max-Planck-Instituts für Entwicklungsbiologie, Prof. F., vom 05.11.2010, des Max Planck Institute of Molecular Cell Biology and Genetics, Prof. Dr. G., vom 10.11.2010 und des Verbands Biologie, Biowissenschaften & Biomedizin in Deutschland, Prof. Dr. H., vom 18.11.2010 vor, die u.a. die Wichtigkeit des freien, verlässlichen, kontaminationsfreien und schnellen Versandes von Drosophila Fliegen ohne die Durchführung von Veterinärkontrollen belegen sollen und in der Handhabung seitens des Beklagten eine Gefahr für den Forschungsstandort Deutschland sehen, zumal eine Kontrolle der Stämme nur von einem Forscher, der sich auskenne, durchgeführt werden könne. Wegen der Einzelheiten dieser Stellungnahmen wird auf Bl. 46 bis 54 d. A. Bezug genommen.
Schließlich rügt die Klägerin, dass Prof. Dr. B. infolge des Verhaltens des Beklagten in seiner Forschungstätigkeit, seiner Lehrtätigkeit und seiner Berufsausübung im Allgemeinen beeinträchtigt und behindert werde. Er rüge die Verletzung seiner sich aus den Art. 1, 2, 3, 5 und 12 GG ergebenden Grund- und Menschenrechte sowie die Verletzung von Art. 14 EMRK.
Die Klägerin beantragt,
die Rechnungen vom 01.08.2009 (Auftragsnummer …) und vom 14.09.2009 (Auftragsnummer …) des Landesbetriebes Hessisches Landeslabor und den Widerspruchsbescheid des Landesbetriebes Hessisches Landeslabor vom 16.03.2010, zugestellt am 08.04.2010, aufzuheben
und festzustellen, dass auf Sendungen von Drosophila Fliegen/Taufliegen (Fliegen der Familie Drosophilidae), die der wissenschaftlichen Forschung und dem wissenschaftlichen Austausch dienen, die Richtlinie 91/496/EWG des Europäischen Rates zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren, die Richtlinie 97/78/EWG des Europäischen Rates und die Entscheidung der Europäischen Kommission 2007/275/EG keine Anwendung finden und Drosophila Fliegen/Taufliegen (Fliegen der Familie Drosophilidae) nicht der Veterinärkontrolle an Grenzkontrollstellen unterliegen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Einbeziehung der Ausführungen im Widerspruchsbescheid führt er zur Begründung u.a. aus:
Zwar erfasse die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung Drosophila nicht. Jedoch sehe § 1 Abs. 3 BmTierSSchV einen Vorrang unmittelbar geltender Vorschriften des Europäischen Rechts vor. Eine solche unmittelbar geltende Vorschrift stelle die Entscheidung der Kommission 2007/275/EG dar, die an alle Mitgliedstaaten adressiert und somit von diesen einzuhalten sei. Art. 3 der Entscheidung der Kommission 2007/275/EG regele die Veterinärkontrollen bei im Anhang I aufgeführten Tieren. Einschlägig sei insoweit die Codenummer 0106, die unter D. Sonstige Insekten aufführe.
Die Zweifel der Klägerin bezüglich der bei der Einfuhr durchzuführenden Kontrollen seien unerheblich und änderten nichts am Gebührentatbestand. Unabhängig davon sei hierzu Folgendes auszuführen:
Der Ablauf einer Nämlichkeitskontrolle stelle sich wie folgt dar: Eine Sendung mit lebenden Tieren werde im Beisein des diensthabenden amtlichen Tierarztes ausgepackt. Die Tiere, hier Drosophila Fliegen, würden in der Verpackung begutachtet, es werde untersucht, ob es sich um lebende Tiere handele und ob die Tiere in IATA-gerechter Verpackung versendet wurden. Diese Daten würden in einem Labordatensystem erfasst und dem zweiten diensthabenden amtlichen Tierarzt im Büro der Tierstation übermittelt. Dort erfolge der Abgleich zwischen den Begleitdokumenten und den in das Labordatensystem eingegebenen Angaben. Sofern sich keine Differenzen ergäben, werde die Einfuhrfähigkeit auf dem GVDE Tiere bescheinigt und danach die Eingabe in das zentrale EU-Datenprogramm TRACES vorgenommen. Danach werde die Sendung vom Einführer oder dessen Bevollmächtigten dem Zoll zur Abfertigung vorgestellt. Eine Freigabe durch den Zoll dürfe bei lebenden Tieren nur erfolgen, wenn ein GVDE mit Einfuhrfähigerklärung von der TGSH vorgelegt werde. Die TGSH habe auch die wissenschaftlichen und technischen Möglichkeiten, die Drosophila-Populationen zu untersuchen.
Im Rahmen der körperlichen Kontrolle, deren Durchführung auf dem GVDE Tiere angekreuzt werde, werde von der TGSH beachtet, wenn auf der Verpackung z.B. der Hinweis „bitte nicht öffnen“ angebracht sei. Zugeklebte Deckel würden nicht geöffnet. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass eine physische Untersuchung nicht gleich bedeutend mit einer klinischen Untersuchung sei. Auf eine solche könne nach einer Entscheidung der Kommission verzichtet werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des umfangreichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Behördenakte (ein Hefter) und die Niederschrift über den Erörterungstermin vor dem Vorsitzenden als Berichterstatter am 18.11.2010 Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Hinsichtlich des Anfechtungsteils folgt dies daraus, dass die „Rechnungen“ des Beklagten vom 01.08. und 14.09.2009 Verwaltungsakte darstellen, deren Adressat, wie sich aus dem Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 16.03.2010 ergibt, die Klägerin ist, sodass die Voraussetzungen einer Anfechtungsklage gem. § 42 VwGO gegeben sind. Aufgrund der im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens seitens der Klägerin nach richterlichen Hinweisen erfolgten Klarstellungen ist auch deutlich geworden, wer vorliegend als Klägerin auftritt. Die Klägerin ist als juristische Person beteiligungs- und prozessfähig (§§ 61, 62 VwGO). Das Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO ist durchgeführt worden.
Die Zulässigkeit des zusätzlich, wogegen im Hinblick auf § 44 VwGO keine Bedenken bestehen, anhängig gemachten Feststellungsbegehrens der Klägerin folgt aus dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 VwGO. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der in ihrem Klageantrag im Einzelnen formulierten Feststellung und kann ihre vermeintlichen Rechte insoweit auch nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen. Ihr kann nicht angesonnen werden, in Zukunft jede weitere einzelne, vom Beklagten erstellte „Rechnung“ über die Durchführung der Veterinärkontrolle anzugreifen.
Die Klage ist nicht begründet. Die angegriffenen beiden Rechnungen des Beklagten vom 01.08 und 14.09.2009 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 16.03.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Ferner kann die von der Klägerin begehrte Feststellung nicht getroffen werden, weil Sendungen von Drosophila Fliegen/Taufliegen der Veterinärkontrolle seitens des Beklagten an Grenzkontrollstellen unterliegen.
Rechtsgrundlage für die Kostenerhebungen mit den beiden Verwaltungsakten vom 01.08. und 14.09.2009 in Höhe von jeweils 55,-- EUR ist Nr. 5231 der Anlage Verwaltungskostenverzeichnis der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung dieser Verwaltungskostenordnung vom 1. April 2008 (GVBl. I S. 656), wonach für die tierärztliche Grenzkontrolle von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs je Sendung bis 6 t eine Gebühr von 55,-- EUR pro durchgeführte Kontrolle erhoben wird. Derartigen Kontrollen wurden die fraglichen Sendungen, wie sich im Einzelnen aus den in der Behördenakte befindlichen Dokumenten ergibt, am 01.08. und 14.09.2009 jeweils unterzogen, so dass der Gebührentatbestand erfüllt ist.
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung sind die durchgeführten Veterinärkontrollen verbindlich vorgeschrieben. Dies folgt aus der Entscheidung der Kommission 2007/275/EG vom 17. April 2007, in deren Anhang I „Liste der Tiere und Erzeugnisse, die den in Artikel 3 genannten Veterinärkontrollen zu unterziehen sind“ unter Codenummer 0106 D. „Sonstige … sonstige Insekten aufgeführt sind.“ Zu diesen sonstigen Insekten gehören die von der Klägerin eingeführten Drosophila Fliegen/Taufliegen. Die nach ihrem Art. 9 an die Mitgliedstaaten gerichtete Entscheidung der Kommission 2007/275/EG ist gem. Art. 288 Abs. 4 AEUV in allen ihren Teilen für die Mitgliedstaaten, also auch für die Bundesrepublik Deutschland und damit auch für das Land Hessen, verbindlich. Denn die Entscheidung der Kommission 2007/275/EG stellt einen Beschluss im Sinne dieser Bestimmung dar.
Die Verpflichtung des Beklagten zur Durchführung von Veterinärkontrollen hinsichtlich der von der Klägerin eingeführten Tiere (Drosophila Fliegen) wird bestätigt durch die Entscheidung der Kommission 2009/821/EG vom 28. September 2009, aus deren Anhang sich ergibt, dass bei der Tierärztlichen Grenzkontrollstelle am Flughafen Frankfurt am Main alle lebenden Tiere ohne Ausnahme zu kontrollieren sind.
Die Durchführung der Grenzkontrollen an den von der Klägerin eingeführten Tieren ist auch sinnvoll. Lebende Tiere sind hochgradig risikobehaftet, weil durch sie Krankheiten sowohl auf Nutztiere als auf den Menschen übertragen werden können; sie dürfen daher nur über zugelassene Grenzkontrollstellen unter streng harmonisierten Einfuhrbedingungen in die EU eingeführt werden. Diesbezüglich verweist die Kammer auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat über die Wirksamkeit und Kohärenz der sanitären und phytosanitären Kontrollen bei der Einfuhr von Lebensmitteln, Futtermitteln, Tieren und Pflanzen vom 25.12.2010, in dem im Einzelnen an zahlreichen Stellen dargestellt ist, warum solche Kontrollen zu erfolgen haben und auch der genaue Ablauf der Kontrollen beschrieben ist. Auf diesen Bericht sind die Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung mit Schreiben des Vorsitzenden vom 28.07.2011 besonders hingewiesen worden; er war Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung.
Soweit die Klägerin geltend macht, bei zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung aus Drittländern eingeführten Drosophila Fliegen/Taufliegen seien keine Veterinärkontrollen durchzuführen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die einschlägigen Vorschriften geben dafür, wie dargelegt, nichts her. Bei der Einfuhr von lebenden Insekten in die Europäische Union gibt es keine Ausnahmebestimmungen, die Veterinärkontrollen bei einem Einfuhrzweck wie vorliegend ausschlössen. Ergänzend verweist die Kammer auf den Schriftsatz des Beklagten vom 01.08.2011 und dessen Anlagen, aus dem sich die durch den Wortlaut der einschlägigen Vorschriften gedeckte Auffassung der Kommission ergibt, dass es auch für zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung eingeführte Drosophila Fliegen keine Ausnahme gibt.
Soweit Art. 16 Abs. 1 Bst. f) der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen Sonderregelungen für Erzeugnisse, die für besondere Studien oder für Analysen vorgesehen sind, enthält, kann die Klägerin daraus nichts für sich herleiten. Wie schon dem Wortlaut dieser Richtlinie 97/78/EG entnommen werden kann, gilt diese nur für Erzeugnisse, nicht hingegen für Tiere, für die ausschließlich die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundlegen für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG einschlägig ist, die jedoch gerade eine entsprechende Ausnahme nicht enthält. Die Ausnahmeregelung in der Richtlinie 97/78/EG ist auch nicht analogiefähig. Die Einfuhr von Tieren ist nicht mit der Einfuhr von Erzeugnissen gleichzusetzen. Das Gefährdungspotential bei der Einfuhr von Tieren ist wesentlich höher als bei Erzeugnissen und verbietet daher eine Analogie. Die neue Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäische Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren bestätigt, dass nur tierische Nebenprodukte, die bestimmten Studien- oder Analysezwecken dienen, von Veterinärkontrollen an den Eingangsgrenzkontrollstellen der Union befreit sind.
Auch aus den bundesrechtlichen Ausnahmeregelungen in §§ 8 Abs. 2, 22 Abs. 4 BmTierSSchV für spezifisch pathogenfreie Tiere, die für eine wissenschaftliche Untersuchung bestimmt sind, kann die Klägerin nicht die Unzulässigkeit der durchgeführten Veterinärkontrollen ableiten. Denn die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung gilt nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BmTierSSchV nur für die dort enumerativ aufgeführten Tiere, zu denen die zu den Insekten gehörenden Drosophila Fliegen nicht gehören. Die in den genannten Vorschriften der BmTierSSchV getroffenen Ausnahmeregelungen sind auch nicht analogiefähig. Wenn der Verordnungsgeber nur bestimmte Tierarten regeln wollte, kann diese Regelung nicht durch Analogie auf andere Tierarten ausgedehnt werden.
Die Kammer vermag auch kein Bedürfnis für eine Ausnahme von den Veterinärkontrollen für zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung aus Drittländern eingeführten Insekten erkennen. Selbst wenn die Drosophila Fliegen/Taufliegen, wie von der Klägerin dargestellt, aus speziellen Forschungseinrichtungen stammen und keinerlei Gefährdung darstellen, so stellt doch allein die im Rahmen der Veterinärkontrollen durchgeführte Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und körperliche Kontrolle sicher, dass der Inhalt der Sendungen mit den Begleitpapieren identisch ist. Nur so können Gefährdungen verhindert werden. Dies betrifft nicht nur Gesundheitsgefährdungen durch die versandten Tiere selbst, sondern auch die Gefährdung allgemeiner Art, die entstehen würde, wenn als „Sendungen zur wissenschaftlichen Forschung“ deklarierte Sendungen nach den Vorstellungen der Klägerin keinerlei Kontrolle mehr unterzogen werden dürften. Bei entsprechender Deklarierung von Sendungen würde dann ein Einfallstor für illegale Aktivitäten und terroristische Bedrohungen geschaffen. Die wissenschaftliche Forschung wird durch die durchgeführten Veterinärkontrollen nicht gefährdet. Wenn die Klägerin die Kontrollen nicht hinzunehmen bereit ist, muss sie andere, legale Möglichkeiten nutzen/schaffen, um in den Besitz des notwendigen Forschungsmaterials zu kommen. In diesem Zusammenhang bemerkt die Kammer, dass die Klägerin nicht einerseits den für sie einfachen, kostengünstigen und bequemen Weg wählen kann, sich das Forschungsmaterial per Postsendung zusenden zu lassen, andererseits aber der Durchführung jeglicher Kontrollen entgegen tritt.
Die im Rahmen der Veterinärkontrolle durchgeführten Untersuchungen - Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, körperliche Kontrolle - sind durchführbar, wurden in den beiden streitgegenständlichen Fällen auch durchgeführt und wahren die wissenschaftlichen Interessen der Klägerin und der an ihr tätigen Forscherinnen und Forscher. Dies haben zur Überzeugung der Kammer die ausführlichen Darlegungen von Frau Dr. I., Fachgebietsleiterin Tierstation an der Tierärztlichen Grenzkontrollstelle Hessen, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.08.2011 ergeben, wozu auf die Verhandlungsniederschrift Bezug genommen wird. Es ist sichergestellt, dass keine Verunreinigung des Forschungsmaterials zu befürchten ist. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in Zukunft von seiner diesbezüglichen verantwortungsvollen Vorgehensweise Abstand nehmen würde.
Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer eine Verletzung der am Ende des Schriftsatzes der Bevollmächtigten der Klägerin vom 21.07.2011 aufgeführten Rechte nicht zu erkennen. Durch die Veterinärkontrollen wird die Klägerin nicht mehr beeinträchtigt als zur Gefahrenabwehr nach dem von ihr gewähltem Versandweg erforderlich.
Ohne rechtliche Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der beiden angefochtenen Gebührenbescheide ist die Berufung der Klägerin darauf, dass im zuständigen Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Veterinärkontrollpflicht bei der Einfuhr von Drosophila Fliegen aus Drittländern eine andere Auffassung vertreten wird, als sie der Beklagte, mit Rückendeckung durch das zuständige Hessische Ministerium, vertritt. Nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung in Art. 30, 83 ff. GG liegt die Verwaltungskompetenz bei den Ländern, so dass der Rechtsauffassung eines Referenten im zuständigen Bundesministerium keine rechtliche Bedeutung zukommt. Dass für die von der Klägerin über den Flughafen Frankfurt am Main durchgeführten Einfuhren allein die von hessischen Behörden vertretene Rechtsauffassung, sofern sie wie vorliegend, was das Gericht im Einzelnen vorstehend dargelegt hat, rechtmäßig ist, maßgeblich ist, ist Ausfluss des föderalen Systems. Was die Handhabung dieser Frage in anderen Bundesländern betrifft, gilt nichts anderes. Eventuelle von der Klägerin behauptete landesbezogene Unterschiede sind Ausdruck der grundgesetzlichen föderalen Kompetenzzuweisung. Im Übrigen hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 01.08.2011 und dessen Anlagen 6 und 7 nachgewiesen, dass mindestens zwei Bundesländer (Brandenburg, Sachsen) die Rechtslage genau wie Hessen beurteilen. Soweit andere Bundesländer (noch) keine Veterinärkontrollen bei aus Drittländern eingeführten Drosophila Fliegen durchführen, kann die Klägerin auch unter Gleichheitsgesichtspunkten nichts für sich daraus herleiten. Da die Vorgehensweise dieser, keine Veterinärkontrollen durchführenden Bundesländer nach Auffassung der Kammer vom gemeinschaftsrechtlichen Sekundärrecht nicht gedeckt ist, muss sich die Klägerin letztlich diesbezüglich entgegenhalten lassen, dass es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Es obliegt der Kommission der Europäischen Union, die wie der Beklagte mit den Anlagen 1 bis 3 seines Schriftsatzes vom 01.08.2011 eindrücklich nachgewiesen hat, die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung teilt, auf eine einheitliche Handhabung im Bundesgebiet (und erforderlichen falls in anderen Mitgliedstaaten) im Rahmen der vom Inspektionsdienst der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher durchgeführten Inspektionen (vgl. zu diesen Abschnitt 3.1. des Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat … vom 21.12.2010 ) hinzuwirken.
Abschließend bemerkt die Kammer, dass es der Klägerin unbenommen bleibt, bei den zuständigen Organen der Europäischen Union auf eine Änderung des geltenden Sekundärrechts in ihrem Sinne hinzuwirken. Bis zu einer Rechtsänderung müssen die Veterinärkontrollen weiter durchgeführt werden und lösen die Gebührenpflicht aus.
Die für den Widerspruchsbescheid angesetzte Gebühr von 60,-- € und die Auslagen von 15,-- € sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in den im Widerspruchsbescheid genannten Vorschriften. Die Klägerin hat insoweit auch keine Einwendungen erhoben.
Die Feststellungsklage ist unbegründet, weil Sendungen von Drosophila Fliegen/Taufliegen der Veterinärkontrolle seitens des Beklagten an Grenzkontrollstellen unterliegen, wie das Gericht im Einzelnen vorstehend nachgewiesen hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.