Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gießen

Verwaltungsgericht Gießen Beschluss vom 08.09.2011 – 8 K 2155/11.GI

ECLI:DE:VGGIESS:2011:0908.8K2155.11.GI.0A

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, da die beabsichtigte Klageerhebung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). Das Gericht verweist zur Begründung auf die angefochtene Verfügung vom 17.06.2011 (Bl. 19 d. BA) sowie den Schriftsatz des Antragsgegners vom 22.08.2011 (Bl. 67 d. A.).

2

Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

3

Der Hauptantrag,

unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums C. vom 17.06.2011, dieses zu verpflichten, dem Kläger die Befugnis zu erteilen, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ zu führen,

ist nach einer im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung unbegründet.

Denn der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Rettungsassistent“ (vgl. § 2 Abs. 1 RettAssG). Nach dieser Vorschrift ist die Erlaubnis auf Antrag zu erteilen, wenn unter anderem die praktische Tätigkeit nach § 7 RettAssG erfolgreich abgeleistet worden ist [vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) RettAssG]. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Ausweislich des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 22.08.2011 (Bl. 67 d. A.) ist das entsprechende Abschlussgespräch im Sommer 1997 nicht erfolgreich verlaufen und dem Antragsteller ist daher keine entsprechende Bescheinigung ausgestellt worden. Diesen Ausführungen ist der Antragsteller auch nicht entgegengetreten. Mit Schriftsatz vom 21.07.2011 (Bl. 7 d. A.) hat er vielmehr bestätigt, irgendwelche Aufzeichnungen über das Abschlussgespräch seien ihm weder bekannt gegeben noch ausgehändigt worden.

Auch der Hilfsantrag,

unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums C. vom 17.06.2011 festzustellen, dass zur Entscheidung über den Antrag auf Verleihung der Befugnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ nur der Nachweis von praktischer Tätigkeit nach § 7 RettAssG erforderlich ist,

ist nach der gebotenen summarischen Prüfung ebenfalls unbegründet.

4

Aus einer Gesamtschau des Berufsrechts des Rettungsassistenten kann geschlossen werden, dass eine Ausdehnung der Ausbildung über einen Zeitraum von 14 Jahren - wie vorliegend - nicht zulässig ist. So besteht die Ausbildung zum Rettungsassistenten aus einem Lehrgang nach § 4 RettAssG und einer praktischen Tätigkeit nach § 7 RettAssG. Sowohl der Lehrgang nach § 4 RettAssG als auch die praktische Tätigkeit nach § 7 RettAssG dauern jeweils zwölf Monate. Die Gesamtausbildungszeit beträgt daher in der Regel zwei Jahre. Nach § 12 Abs. 4 S. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (im Folgenden: RettAssAPrV) muss auch eine Wiederholungsprüfung spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Nach § 2 Abs. 3 S. 2 RettAssAPrV kann die praktische Tätigkeit angemessen verlängert werden, wenn sich in dem Abschlussgespräch ergibt, dass der Praktikant die praktische Tätigkeit nicht erfolgreich abgeleistet hat. Eine solche Verlängerung ist nach § 2 Abs. 3 S. 3 RettAssAPrV nur einmal zulässig.

5

Die zeitlichen Reglementierungen verfolgen die Intention, die Ausbildung in einen gewissen engen zeitlichen Zusammenhang zu stellen. Denn nur so kann eine Verknüpfung des theoretischen Wissens mit der praktischen Ausbildung erreicht werden. Dies wäre bei einer Ausbildung, die sich über 14 Jahre erstreckt - wie vorliegend - aber nicht mehr gewährleistet.