Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gießen
Verwaltungsgericht Gießen Urteil vom 06.10.2011 – 7 K 5851/10.GI
ECLI:DE:VGGIESS:2011:1006.7K5851.10.GI.0A
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 80.571,96 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 85.000,-- € vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der klagende Landkreis A. fordert von der beklagten Stadt B. Kostenerstattung für im Jahr 2007 durch das Gesundheitsamt des Landkreises durchgeführte ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen von Schülern und Schülerinnen aus dem Bereich der Stadt.
Mit Schreiben vom März 2010 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass die Schulgesundheitspflege (schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst) nach § 149 Hessisches Schulgesetz– HSchG – den kreisfreien Städten und den Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden sei und damit Pflichtaufgabe der Gesundheitsämter sei. Kostenträger der Aufwendungen für die Durchführung der gesundheitlichen Betreuung und Überwachung der Schülerinnen und Schüler sei jedoch nach § 156 Nr. 3 HSchG der Schulträger, also die Stadt B., die gemäß § 138 Abs. 2 HSchG Schulträger sei. Die Höhe der Kostenerstattungspflicht werde noch ermittelt. Die Beklagte erwiderte, dass bereits vor einigen Jahren der Versuch unternommen worden sei, die Kosten für die Schulgesundheitspflege zur Erstattung bei den Sonderstatusstädten anzumelden. Es sei jedoch nicht zu einer Kostenerstattungspflicht gekommen, weil seitens der Kommunen damit argumentiert worden sei, dass solche Kosten durch die Kreisumlage abgedeckt seien. Diese Auffassung werde vom Hessischen Städtetag geteilt.
Mit Schreiben vom 18.11.2010 forderte der Kläger von der Beklagten Kostenerstattung für das Jahr 2007. Insgesamt seien 789 Untersuchungen (542 Schuleingangsuntersuchungen sowie 247 Schulentlassungsuntersuchungen) durch das Kreisgesundheitsamt für den Bereich der Stadt vorgenommen worden. Nach der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (Ziffer 1411 des Kostenverzeichnisses) seien anzurechnen für das Tätigwerden einer Ärztin pro Viertelstunde 18 Euro und einer Helferin pro Viertelstunde 12,25 Euro. Insgesamt ergebe sich hieraus ein Betrag von 47.734,50 Euro. Die jugendzahnärztliche Betreuung der Schülerinnen und Schüler sei im Rahmen eines Vertrages mit der Universitätsklinikum H. und B. erfolgt. Aus der vertraglichen Verpflichtung seien in 2007 Ausgaben in Höhe von 70.742,39 Euro entstanden. Insgesamt seien 7.959 Kinder und Jugendliche untersucht worden, davon 7.112 Schülerinnen und Schüler, so dass sich ein Anteilsbetrag von 63.213,96 Euro errechne, der zur Erstattung angefordert werde. Insgesamt belaufe sich die Kostenerstattungspflicht der Stadt B. für das Jahr 2007 damit auf 110.948,46 Euro.
Da die Beklagte nicht zahlte und auf die Einrede der Verjährung nicht verzichtete, hat der Kläger am 27.12.2010 Klage erhoben.
Der Kläger macht geltend, dass die Schulgesundheitspflege dem Landkreis zur Erfüllung nach Weisung gemäß § 149 HSchG übertragen worden sei. Kostenträger sei aber der Schulträger, mithin die Beklagte, gemäß § 156 Nr. 3 HSchG. Der Schulträger habe die Aufwendungen für die Durchführung der gesundheitlichen Betreuung und Überwachung der Schülerinnen und Schüler zu tragen. Hierzu gehörten die Maßnahmen der Schulgesundheitspflege im Rahmen des § 149 HSchG. Insoweit stehe dem Kläger ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Die Rechtsauffassung werde geteilt vom Regierungspräsidium Darmstadt gemäß dessen Stellungnahme vom 25.11.2004 gegenüber dem Landrat des I. -Kreises.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 110.948,46 Euro für die Durchführung der gesundheitlichen Betreuung und Überwachung in Schulen der Stadt B. im Kalenderjahr 2007 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt im Wesentlichen folgende Auffassung:
Ein Erstattungsanspruch für den Kläger ergebe sich nicht aus § 156 Nr. 3 HSchG, denn dort sei der schulärztliche Dienst nicht erwähnt. Der schulärztliche Dienst sei vielmehr dem Kläger nach § 149 HSchG zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Folglich habe allein der Kläger die entstehenden Kosten zu tragen.
§ 156 Nr. 3 HSchG erfasse nur den Personalaufwand, den die Beklagte als Schulträger in ihrem Verantwortungsbereich der äußeren Schulverwaltung, in Abgrenzung zu den vom Land zu tragenden Kosten der inneren Schulverwaltung für Unterricht und Erziehung nach § 151 HSchG, zu tragen habe. Diese Zuständigkeit habe der Gesetzgeber bewusst nicht an die Schulträgereigenschaft angebunden und damit die Kostentragungspflicht allein den kreisfreien Städten und Landkreisen auferlegt. Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, hätte er entweder in § 149 HSchG auf § 156 HSchG verwiesen oder in § 149 HSchG selbst eine entsprechende Kostentragungsregel zu Lasten der Schulträger formulieren müssen. § 149 HSchG sei eine Regelung im 11. Teil des HSchG. Demgegenüber sei § 156 HSchG eine Regelung des 12. Teils des HSchG, der unabhängig von den schulorganisatorischen Regelungen (11. Teil) den Personal- und Sachaufwand betreffe.
Der Wortlaut des § 156 Nr. 3 HSchG übertrage den Kostenaufwand dem Schulträger nur für die Durchführung der gesundheitlichen Betreuung und Überwachung. Der schulärztliche Dienst sei vom Wortlaut der Norm nicht umfasst. Diese vom Wortlaut getragene Deutung werde durch die Regelung des § 6 der Hessischen Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege vom 07.02.2000 bestätigt. Nach Abs. 1 von § 6 obliege die Heranführung zu und die Beaufsichtigung der Schüler vor und nach den Maßnahmen der Schulgesundheitspflege der Schule. Insoweit könne eine Zuständigkeit des Schulträgers gegeben sein. Demgegenüber übertrage Abs. 2 von § 6 die Durchführung der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen und Maßnahmen einem Arzt. Hierfür sei also der Landkreis mit den Ärzten seines Gesundheitsamtes zuständig und gemäß § 149 HSchG auch kostenmäßig verantwortlich.
Gemäß § 37 Finanzausgleichsgesetz könne der Kläger und Landkreis zur Finanzierung seiner Aufgaben auf die Kreisumlage, die von den Gemeinden erhoben werde, zurückgreifen. Der Gesetzgeber habe mit der Kreisumlage ein allgemeines Instrumentarium zur Finanzierung der Landkreise geschaffen. Etwaige Ansprüche des Klägers seien daher durch die Kreisumlage abgegolten.
Auch wegen § 1 Abs. 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz sei ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers ausgeschlossen. Denn danach könnten Behörden des Landes Kosten nur für solche Amtshandlungen erheben, die sie auf Veranlassung Einzelner vornehmen oder die in einer besonderen Rechtsvorschrift für kostenpflichtig erklärt worden seien. Im vorliegenden Falle erfolge die Schulgesundheitspflege durch den Kläger jedoch gemäß eigener aus § 149 HSchG herrührender Verpflichtung und somit weder auf Veranlassung der Beklagten noch aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift.
Die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches lägen nicht vor, da es nicht zu einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung zwischen Kläger und Beklagter gekommen sei.
Schließlich verbiete das in Artikel 137 Abs. 6 der Hessischen Verfassung geregelte Konnexitätsprinzip eine Kostenanforderung durch den Kläger. Nach dieser Vorschrift seien Regelungen über die Kostenfolgen zu treffen, wenn die Gemeinden oder Gemeindeverbände durch Landesgesetz oder Landesrechtsverordnung zur Erfüllung staatlicher Aufgaben verpflichtet werden. Führe die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender eigener oder übertragener Aufgaben zu einer Mehrbelastung oder Entlastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände in ihrer Gesamtheit, so sei ein entsprechender Ausgleich zu schaffen. Mit dieser Ausgleichsregelung solle sichergestellt werden, dass sich das Land nicht auf Kosten der Kommunen finanziell entlasten könne.
Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 05.04.2011 einverstanden erklärt mit einer gerichtlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und die Beklagte hat mit Schreiben vom 15.04.2011 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenunterlagen (je 1 Hefter/ Ordner des Klägers und der Beklagten).
Entscheidungsgründe
Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO hat das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden können, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.
Die Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten grundsätzlich einen Kostenerstattungsanspruch und zwar in dem im Tenor zugesprochenen Umfang.
Unbegründet ist die Klage teilweise hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Gesamtforderung.
Der Kläger hat einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (dazu vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 12.02.2010 – 10 A 10959/09–, juris; BVerwG, U. v. 12.03.1985, BVerwGE 71, 85) gegen die Beklagte. Die Pflicht zur Erstattung der Aufwendungen für die im Jahr 2007 durchgeführten ärztlichen und zahnärztlichen Untersuchungen durch das Kreisgesundheitsamt ergibt sich für die Beklagte als Schulträger aus § 156 Nr. 3 HSchG. Nach der genannten Norm trägt der Schulträger – die Beklagte ist gemäß § 138 Abs. 2 HSchG Schulträger – die Aufwendungen für die Durchführung der gesundheitlichen Betreuung und Überwachung der Schülerinnen und Schüler.
Der Kläger hat im Jahr 2007 durch sein Gesundheitsamt ärztliche Schuleingangs- und im letzten Jahr des Schulbesuchs Schulentlassungsuntersuchungen sowie durch das Universitätsklinikum zahnärztliche Untersuchungen durchführen lassen. Es spricht nichts dagegen, solche ärztlichen und zahnärztlichen Untersuchungen unter den Wortlaut des § 156 Nr. 3 HSchG zu subsumieren, denn bei diesen Maßnahmen geht es um die Durchführung der gesundheitlichen Betreuung und Überwachung der Schülerinnen und Schüler.
Schuleingangsuntersuchungen finden statt gemäß §§ 58 HSchG, 2 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege vom 07.02.2000 – SchulGZulV – in Verbindung mit §§ 71 Abs. 5, 185 Abs. 3 und 5 HSchG. Entlassungsuntersuchungen haben ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 SchulGZulV, denn danach finden die regelmäßigen schulärztlichen Untersuchungen von der Einschulung und danach in jährlichen Abständen bis zum Ende der Schulausbildung statt. Schulzahnärztliche Untersuchungen finden ihre Rechtsgrundlagen in §§ 1 Nr. 5, 3 SchulGZulV. Hinsichtlich Einschulungsuntersuchungen ist inzwischen durch eine zum 01.08.2011 wirksam gewordene Änderung von § 149 HSchG klargestellt, dass auch vorschulische Untersuchungen zur Schulgesundheitspflege gehören.
Soweit die Beklagte meint, der Wortlaut von § 156 Nr. 3 HSchG umfasse Schulgesundheitspflege im Sinne von § 149 HSchG nicht und hätte der Gesetzgeber eine Kostenpflicht des Schulträgers für Schulgesundheitspflege gewollt, hätte er eine entsprechende Regelung in § 149 oder § 156 HSchG aufgenommen, überzeugt diese Ansicht nicht.
Unter den Wortlaut „Durchführung der gesundheitlichen Betreuung und Überwachung der Schülerinnen und Schüler“ ist Schulgesundheitspflege im Sinne von § 149 HSchG ohne Zweifel zu fassen. Dies ergibt sich bereits aus der Beschreibung in § 149, wonach von Schulgesundheitspflege umfasst ist der schulärztliche und schulzahnärztliche Dienst und es ihre Aufgabe ist, die gesundheitliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler durch Vorsorge zu fördern, gesundheitlichen Gefährdungen vorzubeugen und Maßnahmen zur Behebung gesundheitlicher Störungen einzuleiten. Dies alles sind Maßnahmen, die unter den Oberbegriff der Durchführung der gesundheitlichen Betreuung und Überwachung fallen. Bestätigt wird dies durch §§ 1 Ziff. 1, 2 und 5, 2 Abs. 1 und 3 SchulGZulV. Denn in diesen Vorschriften ist näher beschrieben, was unter Schulgesundheitspflege zu verstehen ist. Genannt sind dort ärztliche Einschulungsuntersuchungen, Untersuchungen bis zum Ende der Schulausbildung und schulzahnärztliche Untersuchungen. Ist demnach Schulgesundheitspflege nach § 149 HSchG (nur) ein Teil der Durchführung der gesundheitlichen Betreuung und Überwachung in § 156 Nr. 3 HSchG, hat kein Anlass für den Gesetzgeber bestanden, die Schulgesundheitspflege ausdrücklich als kostenpflichtige Aufwendung in letztgenannter Norm aufzunehmen.
Ein systematischer Vergleich zwischen den Vorschriften des 11. und 12. Teils des HSchG belegt, dass die Aufwendungen der Schulgesundheitspflege vom Schulträger aufzubringen sind.
Zunächst enthält § 149 nur eine Aufgabenbeschreibung. § 149 ist im 11. Teil des HSchG enthalten und dort sind Aufgaben des Schulträgers sowie den Schulträger betreffende Regelungen enthalten; eine Kostenregelung enthalten die Vorschriften nicht. Demgegenüber regelt der 12. Teil des HSchG den Personal- und Sachaufwand, mithin die Kosten und § 156 HSchG ist derartige Kostennorm.
Grundsätzlich formuliert § 155 Abs. 1 HSchG, dass die Sachkosten der öffentlichen Schulen von dem Schulträger aufgebracht werden. Was Sachkosten in diesem Sinne sind, regelt § 155 Abs. 2 HSchG; danach sind Sachkosten alle Kosten, die nicht vom Land nach §§ 151 bis 154 zu tragende Kosten sind. In §§ 151 bis 154 HSchG sind die streitgegenständlichen Kosten gerade nicht geregelt. Da Aufwendungen/Kosten im Sinne von § 156 nicht im Katalog der §§ 151 bis 154 enthalten sind, legt dies nahe, dass es sich hierbei also um Sachkosten handelt, die vom Schulträger aufzubringen sind und nicht vom Land. Dieses Ergebnis bestätigt sich insbesondere durch § 151 Abs. 4 Nr. 7. Hier ist ausdrücklich geregelt, dass Personalkosten im Sinne des Gesetzes die Kosten für die gesundheitliche Überwachung der Lehrerinnen und Lehrer sind; Kosten, die vom Land zu tragen sind. Im Umkehrschluss folgt hieraus, da an dieser Stelle die Kosten für die gesundheitliche Überwachung der Schülerinnen und Schüler nicht genannt sind, dass solche Aufwendungen vom Schulträger zu erbringen sind.
Schließlich findet sich § 156 im zweiten Abschnitt des 12. Teils des HSchG unter der Überschrift „Kosten der äußeren Schulverwaltung“. Demgegenüber sind die Kosten, die das Land aufzubringen hat, gemäß § 155 Abs. 1 und 2 und §§ 151 bis 154 im ersten Abschnitt des 12. Teils des hessischen Schulgesetzes geregelt mit der Überschrift „Kosten der inneren Schulverwaltung“. Hiernach soll also das Land die Kosten der inneren Schulverwaltung tragen und die Kosten der äußeren Schulverwaltung grundsätzlich ein anderer Verpflichteter. Da § 156 Nr. 3 zu den Vorschriften hinsichtlich der „Kosten der äußeren Schulverwaltung“ gehört, spricht auch dies gegen eine Verantwortlichkeit des Landes. (Die Auffassung, dass der Schulträger für Maßnahmen der Schulgesundheitspflege kostenpflichtig ist, vertritt ausdrücklich Köller, in Praxis der Kommunalverwaltung, Anm. 4.1 zu § 156 HSchG).
Soweit die Beklagte unter Verweis und Hinweis auf § 6 Abs. 1 und 2 SchulGZulV eine Kostenpflicht des Klägers für die streitgegenständlichen Untersuchungen herleiten will, kann dem ebenfalls nicht zugestimmt werden. Zunächst ist § 6 SchulGZulV nur Organisations- und Durchführungsnorm und enthält keinerlei Kostenregelung.
Die Beklagte meint, sie sei gemäß § 6 Abs. 1 nur kostenmäßig verantwortlich für die „Heranführung“ zu und „Beaufsichtigung“ der Schülerinnen und Schüler vor und nach den Maßnahmen der Schulgesundheitspflege. Demgegenüber obliege gemäß § 6 Abs. 2 die Durchführung der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen und Maßnahmen einem Arzt oder einer Ärztin, mithin dem Kreisgesundheitsamt und letztlich kostenmäßig dem Land.
Hierbei übersieht die Beklagte allerdings, dass § 156 Nr. 3 HSchG die Aufwendungspflicht dem Schulträger insgesamt für die „Durchführung“ der gesundheitlichen Betreuung und Überwachung überträgt und nicht bloß auf die „Heranführung“ beschränkt. § 156 Nr. 3 umfasst also mehr als eine bloße Heranführung. Vielmehr spricht § 156 Nr. 3 ebenso wie § 6 Abs. 2 SchulGZulV umfassend von der Durchführung der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen und Maßnahmen bzw. der gesundheitlichen Betreuung und Überwachung.
Die weiteren Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch.
Die Beklagte meint, die streitgegenständlichen Aufwendungen seien bereits durch die Kreisumlage nach § 37 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz– FAG – abgedeckt. Das trifft nicht zu. Nach § 37 Abs. 1 FAG erheben die Landkreise eine Kreisumlage von ihren Gemeinden, soweit die sonstigen Einnahmen oder Erträge und Einzahlungen der Landkreise und die Leistungen nach diesem Gesetz zum Ausgleich des Haushalts nicht ausreichen. Das allgemeine Deckungsmittel der Kreisumlage greift also erst dann ein, wenn gesetzliche Einnahmen nicht ausreichen. Vorliegend geht es aber gerade um eine gesetzliche Einnahme aus § 156 Nr. 3 HSchG. Diese gesetzliche Verpflichtung ist vorrangig. Die Kreisumlage kann nie eine aus anderen vorrangigen gesetzlichen Bestimmungen bestehende Zahlungspflicht ersetzen. Zudem ergibt sich aus § 37 Abs. 3 S. 1 FAG, dass die Landkreise zum Ausgleich ihrer Belastungen als Schulträger nur von kreisangehörigen Gemeinden, die nicht Schulträger sind, einen Zuschlag zur Kreisumlage erheben können. Von der Beklagten könnte nicht einmal ein Zuschlag in diesem Sinne erhoben werden, da sie Schulträger ist.
Artikel 137 Abs. 6 Hessische Verfassung – HV – steht ebenfalls einem Aufwendungsersatzanspruch nicht entgegen, wie aber die Beklagte meint. Es ist bereits der Beklagten keine neue Aufgabe im Sinne von Artikel 137 Abs. 6 S. 2 HV übertragen worden; es geht nicht um eine neue Aufgabe, sondern um die Pflicht, Aufwendungen zu tragen. Selbst wenn man den Begriff „Aufgabe“ für einschlägig erachten will, geht es nicht um die Übertragung einer „neuen“ Aufgabe. Artikel 137 Abs. 6 HV ist erst durch Ergänzungsgesetz vom 18.10.2002 eingeführt worden. Zu diesem Zeitpunkt galten die Vorschriften §§ 149, 156 Nr. 3 HSchG (a. F.) längst. Schließlich lässt sich aus Artikel 137 Abs. 6 HV kein individueller Rechtsanspruch einer Gemeinde gegen einen Landkreis herleiten. Die Norm regelt vielmehr einen Ausgleichsanspruch gegen bzw. eine Verpflichtung für das Land.
Der Höhe nach beschränkt sich der Aufwendungsersatzanspruch des Klägers aus § 156 Nr. 3 HSchG auf 80.571,96 €, bestehend aus 63.213,96 € für schulzahnärztliche Untersuchungen (an 7.112 Schülerinnen und Schülern) sowie schulärztliche Untersuchungen (542 Schuleingangsuntersuchungen und 247 Schulentlassungsuntersuchungen) in Höhe von 17.358,-- €.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 1 Abs. 1 Hess. Verwaltungskostengesetz– VwKostG – in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 VwKostG, 9 Hessisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst – HGöGD – in Verbindung mit dem Vertrag des Klägers mit der Universitätsklinikum H.-B. (über jugendzahnärztliche Untersuchungen) bzw. der 11. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebührenerhebung der Gesundheitsämter – VO Gesundheitsamt – vom 19.12.2006 (GVBl. I 2006, 766) (hinsichtlich der schulärztlichen Untersuchungen durch das Kreisgesundheitsamt).
Die geltend gemachten schulzahnärztlichen Kosten sind in voller Höhe erstattungsfähig. Die Beklagte macht keinerlei Einwendungen gegen die Höhe und gegen die vertragliche Übertragung durch den Kläger auf die Universitätsklinikum H.-B. geltend. Da die Kosten des Universitätsklinikums weit unter dem Betrag liegen, der bei Anwendung der VO Gesundheitsamt oder der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (bei 7.112 untersuchten Schülerinnen und Schülern) entstanden wäre, bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit und Angemessenheit der Kosten.
Hinsichtlich der schulärztlichen Untersuchungen ist aber nach Auffassung der Kammer nicht, wie vom Kläger beabsichtigt, die Allgemeine Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums vom 04.12.2008 heranzuziehen, die im streitgegenständlichen Abrechnungsjahr 2007 noch gar nicht galt, und auch nicht die Allgemeine Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereichs des Sozialministeriums vom 16.12.2003 mit einer Kostenerhebung nach Zeitaufwand. Gemäß § 2 Abs. 1 VwKostG ist vor Rückgriff auf eine allgemeine Kostenordnung die besondere und damit speziellere Verwaltungskostenordnung des jeweiligen Geschäftsbereichs/Ministeriums heranzuziehen. Im vorliegenden Falle ist als spezielle Vorschrift die VO Gesundheitsamt vom 19.12.2006 einschlägig. Denn hier ist unter Ziffer 1.2 der Anlage ein Gebührentatbestand geregelt, der das hier streitgegenständliche Tätigwerden des Kreisgesundheitsamtes beschreibt. Danach entsteht für ein Zeugnis über einen ärztlichen Befund oder eine ärztliche Untersuchung mit kurzer gutachtlicher Äußerung, zum Beispiel für Anträge auf Beihilfe oder Steuerermäßigung oder über den Gesundheitszustand einer Person, eine Gebühr zwischen 22,-- € bis 60,-- €. Nach Auffassung der Kammer enthält die Untersuchung durch die Ärzte/Ärztinnen des Kreisgesundheitsamtes im Rahmen einer Einstellungsuntersuchung oder einer Schulentlassungsuntersuchung ein Zeugnis über eine ärztliche Untersuchung mit kurzer gutachtlicher Äußerung über den Gesundheitszustand einer Person. Denn die Ärzte/Ärztinnen befinden, wenn auch in knapper formalisierter Form nach einer durchgeführten ärztlichen Untersuchung über den Gesundheitszustand der untersuchten Person, Schülerin oder Schüler, und legen damit Zeugnis ab über zum Beispiel die Eignung für den Schulbesuch oder den gesundheitlichen Zustand vor der Entlassung aus dem Schulverhältnis.
Vorgesehen ist hierfür ein Gebührenrahmen von 22,-- € bis 60,-- €.
Da der Kläger diese Verordnung der Gesundheitsämter nicht angewendet hat und folglich keinerlei Angaben zur angemessenen Gebühr anhand des vorgesehenen Gebührenrahmens macht, kann nur die Mindestgebühr von 22,-- € pro Schüler Berücksichtigung finden. Bezogen auf insgesamt 789 untersuchte Schüler und Schülerinnen (Eingangs- und Entlassungsuntersuchung) errechnet sich hieraus ein Gesamtbetrag von 17.358,-- €. Da dieser Betrag unter der insoweit geltend gemachten Klageforderung liegt, ist dieser Betrag dem Kläger zuzusprechen. Denn die Beklagte erhebt auch insoweit hinsichtlich der schulärztlichen Untersuchungen keinerlei Einwendungen gegen die Gebührenhöhe oder die Berechnungsmethode.
Hinsichtlich des vom Kläger mit dem Klageantrag geltend gemachten Aufwendungsersatzes für schulärztliche Untersuchungen in der Gesamthöhe von 47.734,50 € ist die Klage mithin hinsichtlich des die Summe von 17.358,-- € übersteigenden Betrages mangels Rechtsgrundlage der Höhe nach unbegründet. In dieser Höhe ist die Klage daher teilweise abzuweisen gewesen.
Die Kostenentscheidung ist nach § 155 Abs. 1 VwGO zu treffen. Der Kläger hat insgesamt eingeklagt eine Geldsumme in Höhe von 110.948,46 €. Begründet ist die Klage hinsichtlich der Teilsumme von 80.571,96 € (63.213,96 € zahnärztliche Untersuchung und 17.358,-- € schulärztliche Untersuchungen), unbegründet hinsichtlich einer Teilsumme von 30.376,50 € (Differenz zwischen angemeldeter Kosten der schulärztlichen Untersuchung von 47.734,50 € und zugesprochener 17.358,-- €). Gemessen am Klagebegehren obsiegt der Kläger zu 4/5.
Gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Eine Sicherheitsleistung in Höhe von 85.000,-- € ist unter Berücksichtigung etwaiger Kosten angemessen.
Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO war die Berufung zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Beschluss
Der Streitwert wird festgesetzt auf 110.948,46 €.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. GKG. Maßgebend ist die Bedeutung der Sache für den Kläger, hier der eingeklagte Geldbetrag.