Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gießen

Verwaltungsgericht Gießen Beschluss vom 13.10.2011 – 4 L 2533/11.GI

ECLI:DE:VGGIESS:2011:1013.4L2533.11.GI.0A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Erhebung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis nach § 7 des Zensusgesetzes 2011 mit Fristsetzung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 300 Euro.

2

Innerhalb des Zensus 2011 wurde die Antragstellerin – zusammen mit ihrem Lebensgefährten, dem Antragsteller im parallelen Verfahren 4 L 2649/11.GI – für eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis mit dem Stand vom 9. Mai 2011 ausgewählt. Zwecks Überprüfung der Richtigkeit dieser Auswahl begehrte die Antragstellerin mit Schreiben vom 18. Mai 2011 (Bl. 2, 1 der beigezogenen Behördenakten – BA) von der Erhebungsstelle Zensus beim Kreisausschuss des Antragsgegners weitergehende Informationen, die diese mit Schreiben vom 19. Mai 2011 (Bl. 4, 3 BA) erteilte, der Antragstellerin aber – wie sich aus einem weiteren Telefax vom 24. Mai 2011 (Bl. 5 BA) ergibt – nicht genügten, so dass die Erhebungsstelle Zensus nochmals mit Schreiben vom 9. Juni 2011 (Bl. 7, 6 BA) antwortete. Wie sich aus einem weiteren Telefax vom 17. Juni 2011 (Bl. 9 BA) ergibt, genügten der Antragstellerin indes die gemachten Angaben immer noch nicht. Die Erhebungsstelle Zensus beim Kreisausschuss des Antragsgegners übersandte der Antragstellerin daher mit Schreiben vom 30. Juni 2011 (Bl. 11, 10 BA) den Fragebogen Haushaltebefragung für die Antragstellerin „und ggf. weitere Haushaltsmitglieder“ unter Fristsetzung bis zum 14. Juli 2011 für eine Antwort. Mit Schreiben vom 5. Juli 2011 (Bl. 12 BA) teilten die Antragstellerin und ihr Lebensgefährte mit, mangels verantwortungsvollen Umgangs bei der Datenerhebung sowie einer noch immer ausstehenden abschließenden Beantwortung und Überlassung von Belegen sich außer Stande zu sehen, dem Begehren der Erhebungsstelle Zensus des Kreisausschusses des Antragsgegners nachzukommen. Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Beteiligten (Bl. 14, 13, 17 BA einerseits, Bl. 15 BA andererseits), zuletzt unter Äußerung der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 1. August 2011 (Bl. 20, 19 BA), erließ die Erhebungsstelle Zensus beim Kreisausschuss des Antragsgegners den Bescheid vom 3. August 2011(Bl. 25, 24, 23 BA = Bl. 7 bis 9 d.A.), der der Antragstellerin durch die Deutsche Post AG mit Zustellungsurkunde am 4. August 2011 zugestellt wurde (vgl. Bl. 22 BA), und mit dem unter letztmaliger Fristsetzung von zwei Wochen nach Zustellung zur Abgabe der verlangten Daten ein Zwangsgeld in Höhe von 300 Euro angedroht wurde.

3

Am 2. September 2011 hat die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben, die unter der Geschäftsnummer 4 K 2534/11.GI geführt wird und über die bislang nicht entschieden worden ist; zugleich hat sie eine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, den der beigezogenen Gerichtsakten des Klageverfahrens 4 K 2534/11.GI und den der beigezogenen Behördenakten (Bl. 1 bis 32) sowie den der gleichfalls beigezogenen Gerichtsakten zu den parallelen Verwaltungsstreitverfahren des Lebensgefährten der Antragstellerin 4 L 2649/11.GI und 4 K 2650/11.GI nebst dort beigezogener Behördenakten (Bl. 1 bis 13), der Gegenstand der Beratung gewesen ist.

5

II.

Der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung ist abzulehnen (1.), so dass die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin zur Last fallen (2.) und wobei der Streitwert auf die Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts festzusetzen ist (3.).

6

1. Der zulässigerweise gestellte Antrag, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 15 Abs. 6 BStatG und § 16 HessAGVwGO die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 3. August 2011 anzuordnen, ist unbegründet, denn nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen, summarischen Betrachtung unter Ausrichtung an den – mangels anderer gesetzlicher Vorgaben hier entsprechend heranzuziehenden – Kriterien des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen weder an der Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Auskunftserteilung (a.) noch der Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 300 Euro (b.) ernstliche Zweifel. Dabei ist der Antragstellerin zwar zuzugestehen, dass die Formalien der angegriffenen Entscheidung verbesserungsfähig wären; indes folgt hieraus kein Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz:

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a. Von einer Auskunftspflicht der Antragstellerin nach § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. § 7 ZensG 2011 in der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis ist auszugehen. Zwar benennt der verfügende Teil des angegriffenen Bescheids vom 3. August 2011 innerhalb der drei Möglichkeiten des Zensus 2011 „orange“, „grün“ oder „violett“ einschließlich der Varianten der beiden letzteren nicht ausdrücklich diese Verpflichtung, doch ergibt sich sowohl aus dem vorstehenden Betreff als auch der nachstehenden Begründung zweifelsfrei, dass sich die Aufforderung zur Auskunftserteilung auf die Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis bezieht. Die verlangte Handlung ist damit unmissverständlich bestimmt. Der weitere Einwand, der hierfür zu verwendende Erhebungsbogen sei der Antragstellerin nicht überlassen worden, ist unerheblich, da sich aus dem gemeinsamen Schreiben der Antragstellerin und ihres Lebensgefährten vom 5. Juli 2011 (Bl. 12 BA) unmissverständlich ergibt, den Fragebogen für die Haushaltebefragung erhalten zu haben.

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Soweit die Antragstellerin ihre Verpflichtung zur Auskunftserteilung schon dem Grunde nach bezweifelt, vermag das Gericht dem gerade in Ansehung der Kriterien, die vom Bundesverfassungsgericht im Urteil des Ersten Senats vom 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83 – (BVerfGE 65, 1 [47 ff.]; „Volkszählungsurteil“) für die Erhebung und Verarbeitung von Daten für statistische Zwecke aufgestellt wurden, nicht zu folgen. Die besonderen Regelungen im Zensusgesetz 2011 mit den allgemeinen Regelungen im Bundesstatistikgesetz genügen zur Überzeugung des Gerichts dem Statistikgeheimnis. Auch bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die bei der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis erhobenen Daten dem Schrankenvorbehalt des Rechts auf „informationelle Selbstbestimmung“ (vgl. BVerfGE 65,1 [43 ff.]) unterfallen. Die verlangten Daten (einschließlich der detaillierten Abfrage zum Beruf unter den Fragen 45 und 46) betreffen entweder den Gemeinschaftsbezug des Individuums oder sind – was die höchstpersönliche Frage 8 nach Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung betrifft – freiwillig zu geben.

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Soweit die Antragstellerin ihre konkrete Bestimmung rügt, hat das Gericht keine durchgreifenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit dieser. Der handschriftlichen Abänderung der Hausnummer auf der „Erhebungsliste Haushaltestichprobe“ (Bl. 8 BA) von „6“ in „5“ ist keine Bedeutung beizumessen, da der Antragsgegner in der Anlage zu seinem Schriftsatz vom 29. September 2011 aufgezeigt hat, dass in der A-Straße sowohl die Hausnummern 6 als auch 5 für die Haushaltestichprobe ausgewählt wurden. Darüber hinaus und unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass das Verfahren, wie es durch die Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011 vom 25. Juni 2010 (BGBl. I S. 830) bestimmt ist, irgendwelche subjektiven Rechte begründet; ein Verstoß hiergegen beträfe damit die Validität der Datenerhebung und so des statistischen Ergebnisses im konzeptionell gewählten Verfahren, nicht aber Rechte einzelner, für die Auskunftserteilung herangezogen zu werden oder nicht. Einen weitergehenden Einblick in die konkrete Berechnung der Auswahl der Antragstellerin muss der Antragsgegner – seine Möglichkeit hierzu unterstellt – nicht geben, da auf ihn als Landesbehörde das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes keine Anwendung findet und ein hessisches Informationsfreiheitsgesetz nicht besteht.

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b. Gegen den Sofortvollzug der Zwangsgeldandrohung bestehen gleichfalls keine durchgreifenden Bedenken. Zwar wäre eine Aufnahme der Androhung in den verfügenden Teil des Bescheids vom 3. August 2011 gegenüber dem Anführen in der Begründung vorzugswürdig, doch wird diese Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung durch Fettschrift hervorgehoben und ist so hinreichend erkennbar. Da es sich bei der Auskunftserteilung um eine unvertretbare Handlung handelt, ist das Zwangsgeld ein geeignetes Zwangsmittel. Die Höhe von 300 Euro bewegt sich im unteren Bereich des Rahmens des § 76 Abs. 2 HessVwVG von zehn bis höchstens 50 000 Euro und erscheint von daher nicht als ermessensfehlerhaft bestimmt.

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2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil sie unterlegen ist.

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3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, 2 GKG. Dabei geht das Gericht von Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5 000 Euro aus, ermäßigt diesen aber im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, auf die Hälfte (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen, abrufbar beispielsweise über www.bundesverwaltungsgericht.de).