Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gießen
Verwaltungsgericht Gießen Urteil vom 17.11.2011 – 5 K 5809/10.GI
ECLI:DE:VGGIESS:2011:1117.5K5809.10.GI.0A
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die am 17.12.1947 geborene Klägerin steht mit dem statusrechtlichen Amt einer Lehrerin im Schuldienst des Beklagten. Sie unterrichtet an der E.-Gesamtschule in F., Landkreis C-Stadt.
Mit Datum vom 18.05.2009 erstellte die Klägerin handschriftlich eine Dienstunfallmeldung. Sie gab an, am 05.05.2009 habe sie während der großen Pause auf dem Schulhof ein von einem Schüler aus ca. 5 m Entfernung abgeschossener Lederfußball „mitten in das Gesicht“ getroffen. Dieses Ereignis erkannte das Regierungspräsidium C-Stadt mit Bescheid vom 08.12.2009 als Dienstunfall mit den Unfallfolgen „traumatisch bedingte Verschlimmerung eines Tinnitus linkes Ohr, commotio cerebri, HWS-Syndrom und Nasenprellung“ an. Zugleich gewährte die Behörde der Klägerin in dem Bescheid Unfallfürsorgeleistungen, wobei sie die Rechnung des Arztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. G. vom 22.06.2009 über 79,00 € nicht berücksichtigte. Mit weiterem Bescheid vom 27.01.2010 lehnte das Regierungspräsidium C-Stadt u. a. wiederum die Übernahme der Heilbehandlungskosten gemäß Rechnung des Dr. G. vom 22.06.2009 (79,00 €) sowie die Kostenübernahme für eine Versorgung mit Hörhilfen (beidseits) aus Unfallfürsorgemitteln ab.
Mit bei Gericht am 26.02.2010 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben (5 K 285/10.GI). In der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2010 hat das Gericht das Verfahren abgetrennt, soweit es die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung formulierten Klageanträge zu 1) bis 3) betrifft. Diese Anträge sind nunmehr Gegenstand des streitgegenständlichen Verfahrens.
Die Klägerin trägt vor, durch das Unfallereignis vom 05.05.2009 sei bei ihr auch eine Hörminderung eingetreten. Der seinerzeit mit Wucht abgeschossene Fußball habe sie aus einer Entfernung von wenigen Metern unvorbereitet mit voller Wucht im Bereich des linken Ohrs, also der linken Seite des Gesichtsfeldes, getroffen. Der Anprall gegen das Ohr durch den scharf geschossenen Fußball habe zu einer Schalldruckwelle von mindestens 150 dB geführt. Durch die hohe Schalldruckbelastung sei es zu einer Schädigung der Haarzellen und einem Abbrechen der Stereozilien gekommen. Bereits aufgrund des Anscheinsbeweises habe dieses Anpralltrauma nicht nur eine Verstärkung des Tinnitus, sondern auch eine Verstärkung der Hörminderung hervorgerufen. Es sei medizinisch ausgeschlossen, dass es bei einer Schalldruckwelle von 150 und mehr dB nur zu einer Verstärkung des Tinnitus, nicht aber zu einer Verstärkung der Hörminderung bzw. zur dramatischen Hörminderung gekommen sei. Ferner belege die anlässlich der Untersuchung des Facharztes Dr. G. vom 18.05.2009 durchgeführte Tonschwellenmessung den kausalen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Hörminderung. Wie sich hierbei ergeben habe, höre sie die Hochtonfrequenzen erst ab einer Lautstärke von 60 dB. Dies entspreche einem Geräusch, das entstehe, wenn eine Gruppe in einem geschlossenen Raum laut spreche. Diese Schädigung bestehe erst seit dem Unfall vom 05.05.2009. Sie leide auch nicht an einer erblich bedingten Hörminderung, wie Dr. G. in einer ersten Verdachtsdiagnose angegeben habe. Die vom Beklagten abgelehnte Übernahme von am 22.06.2009 von Dr. G. in Rechnung gestellten ärztlichen Leistungen vom 18.05.2009 habe der Behandlung der Innenohrschwerhörigkeit gedient. Ihr stehe auch ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Versorgung mit Hörhilfen zu.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Bescheides des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 08.12.2009 zu verpflichten, die bei der Klägerin eingetretene Innenohrschwerhörigkeit als weitere Folge des anerkannten Dienstunfalls vom 05.05.2009 festzustellen,
2. den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 27.01.2010 zu verpflichten, die Kosten für die Versorgung der Klägerin mit Hörhilfen beidseits aus Unfallfürsorgemitteln zu übernehmen,
3. den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 27.01.2010 zu verpflichten, den vom Facharzt Dr. G. am 22.06.2009 in Rechnung gestellten Betrag von 79,00 € aus Unfallfürsorgemitteln zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, das Unfallgeschehen vom 05.05.2009 sei nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten medizinischen Sachverständigen nicht als verursachendes Ereignis für die Innenohrschwerhörigkeit der Klägerin anzusehen.
Das Gericht hat durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben, ob die Klägerin als Folge des anerkannten Dienstunfalls vom 05.05.2009 eine Innenohrschwerhörigkeit erlitten hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Wissenschaftliche Gutachten des Privatdozenten und Leitenden Oberarztes der Klinik für HNO-Heilkunde der Universitätsklinikum C-Stadt und I-Stadt GmbH Dr. J. vom 12.04.2011, die ergänzende Stellungnahme vom 07.06.2011 und die Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 17.11.2011 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie im Verfahren 5 K 285/10.GI und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte (ein Hefter) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Den in der gerichtlichen Verfügung vom 06.08.2010 (5 K 285/10.GI) geäußerten Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der in der Klageschrift formulierten Anträge hat die Klägerin zunächst mit Schriftsatz vom 27.02.2010 und sodann in den mündlichen Verhandlungen vom 20.12.2010 und vom 17.11.2011 Rechnung getragen. Soweit in ihren nunmehr gestellten Anträgen eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO zu sehen ist, erweist sich diese jedenfalls als sachdienlich im Sinne der genannten Vorschrift. Durch die neu formulierten Anträge ist der wesentliche Kern des Streitstoffes unverändert geblieben und wird ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 91 Rdnr. 19).
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Klägerin stehen in dem für die rechtliche Beurteilung ihres Begehrens maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rdnr. 217 ff.) die geltend gemachten Ansprüche, die bei ihr eingetretene Innenohrschwerhörigkeit als weitere Folge des anerkannten Dienstunfalls vom 05.05.2009 festzustellen (Nr. 1), die Kosten für die Versorgung mit Hörhilfen beidseits aus Unfallfürsorgemittel zu übernehmen (Nr. 2) sowie den vom Facharzt Dr. G. am 22.06.2009 in Rechnung gestellten Betrag von 79,00 € aus Unfallfürsorgemitteln zu übernehmen (Nr. 3), nicht zu. Die diese Ansprüche verneinenden Bescheide des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 08.12.2009 (Nr. 1) bzw. vom 27.01.2010 (Nrn. 2 und 3) sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
1. Die Klägerin hat wegen der bei ihr vom Facharzt Dr. G. diagnostizierten Innenohrschwerhörigkeit keinen Anspruch auf Unfallfürsorge. Diese Erkrankung stellt keine Folge des durch das Regierungspräsidium C-Stadt mit Bescheid vom 08.12.2009 als Dienstunfall anerkannten Unfallereignisses vom 05.05.2009 dar.
Unfallfürsorge wird einem Beamten/einer Beamtin gewährt, wenn er/sie durch einen Dienstunfall verletzt wird (vgl. § 30 Abs. 1 BeamtVG in der hier noch maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzes – vgl. Art. 3, § 1 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen vom 25.11.2010, GVBl I. S. 410 -). Dienstunfall ist ein auf einer äußeren Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Ursächlich sind nur solche Bedingungen in naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt mitgewirkt haben. Keine Ursache im Rechtssinn sind so genannte Gelegenheitsursachen, das heißt Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihren Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2002 – 2 C 22/01 -, NVwZ-RR 2002, 761). Bei Unaufklärbarkeit einer entscheidungserheblichen Tatsache gelten im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze. Danach ist auf die im Einzelfall relevante materielle Norm abzustellen. Derjenige, der aus einer Norm eine ihm günstige Rechtsfolge ableitet, trägt die materielle Beweislast, wenn das Gericht in Erfüllung seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhaltes (§ 86 Abs. 1 VwGO) das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zu seiner vollen Überzeugungsgewissheit („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) weder feststellen noch ausschließen kann und wenn sich aus der materiellen Anspruchsnorm nichts Abweichendes ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1993 – 2 C 22.90 -, juris).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin nicht den Nachweis der Kausalität zwischen dem Dienstunfallereignis und ihrer Innenohrschwerhörigkeit erbracht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme handelt es sich bei der Innenohrschwerhörigkeit der Klägerin zur Überzeugung des Gerichts um ein (beginnendes) altersbedingtes Leiden.
Bei der Prüfung, welche Unfallfolgen durch das Ereignis vom 05.05.2009 entstanden sind, ist von dem Unfallhergang auszugehen, den die Klägerin in ihrer handschriftlich ausgefüllten Unfallmeldung vom 18.05.2009 geschildert hat. Danach traf sie während der großen Pause auf dem Schulhof ein von einem Schüler aus ca. fünf Meter Entfernung abgeschossener Lederfußball „mitten in das Gesicht“. Die Formulierung „mitten in das Gesicht“ lässt nach Einschätzung des Gerichts keine Zweifel aufkommen, wo der Aufprall des Balles erfolgt ist, nämlich frontal auf den Kopf, da wo sich die Stirn, die Augen, die Nase und der Mund befinden. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die ärztliche Stellungnahme des die Klägerin behandelnden Facharztes Dr. G. vom 09.09.2009, in der es heißt, die Klägerin habe am 05.05.2009 einen Fußball „mitten in das Gesicht“ geschossen bekommen, und daraufhin sei starkes Nasenbluten aufgetreten. Demgegenüber hat die Klägerin im Klageverfahren eine abweichende Darstellung des Unfallhergangs gegeben. Während sie in der Klageschrift vom 25.02.2010 noch eher verschleiernd und in sich widersprüchlich ausgeführt hat, der Fußball habe sie „mitten ins Gesicht getroffen“ bzw. „sie in die Mitte des Gesichts von der linken Seite aus getroffen“, behauptet sie nunmehr mit Schriftsatz vom 30.08.2011, der Aufprall des Fußballs sei im Bereich des linken Ohrs erfolgt. Das Gericht sieht hierin eine Abkehr von der unmittelbar nach dem Unfallereignis abgegebenen Schilderung des Unfallhergangs, die als Versuch zu werten ist, den Unfallhergang mit der geltend gemachten Unfallfolge in Einklang zu bringen. Eine nachvollziehbare und überzeugende Begründung für die veränderte Darstellung des Unfallhergangs hat die Klägerin nicht gegeben. Auf den entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung hat sie erklärt, sie habe sich bei der Formulierung „mitten ins Gesicht“ vertan. Tatsächlich sei der Fußball auf ihr linkes Ohr bzw. den Bereich des linken Ohrs geprallt. Diese Erklärung ist für das Gericht nicht glaubhaft.
Unter Zugrundelegung dieses Geschehensablaufs ist ein Zusammenhang zwischen dem anerkannten Dienstunfall vom 05.05.2009 und der durch den Facharzt Dr. G. diagnostizierten Innenohrschwerhörigkeit nicht festzustellen. Dies ergibt sich aus dem Wissenschaftlichen Gutachten des Leitenden Oberarztes der Klinik der Universitätsklinikum C-Stadt und I-Stadt GmbH, Privatdozent Dr. J., vom 12.04.2011. Hierin hat der Sachverständige zusammenfassend festgestellt, als Folge des Unfalles vom 05.05.2009 sei es möglicherweise zu einem akustischen Trauma gekommen. Am ehesten in Frage käme ein Knalltrauma. Für dieses sei die ausschließliche Schädigung des Innenohres ohne Zerreißung eines Trommelfells kennzeichnend. Um einen Hörverlust als Unfallfolge wahrscheinlich zu machen, müssten vier verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens müsse ein adäquates Trauma vorgelegen haben. Ein Lederfußball, der das Gesicht treffe, stelle jedoch kein geeignetes Trauma dar. Zweitens müsse ein asymmetrischer Hörverlust nachweisbar sein, der sein Maximum bei 4 kHz erreiche. Beides sei bei der Klägerin nicht der Fall. Drittens sei der Verlauf des Hörverlustes wichtig. Hier lasse sich aus dem Verlauf nach dem Unfall kein Hinweis für ein stattgefundenes akustisches Trauma ableiten. Viertens müssten Konkurrenzursachen für Hörverluste beachtet und ggfs. ausgeschlossen werden. Im Falle der Klägerin sei von einem möglichen Vorschaden der Ohren auszugehen, weil die Klägerin bereits im Jahre 2000 unter Tinnitus gelitten habe. Für eine anlagebedingte Schwerhörigkeit der Klägerin spreche die Nachweisbarkeit eines Hörverlustes auch in den Tiefenfrequenzen auf beiden Ohren.
Diese Aussagen hat der Sachverständige bei der gemäß § 411 Abs. 3 ZPO vorgenommenen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens in der mündlichen Verhandlung wiederholt, vertieft und bekräftigt.
Hinsichtlich der Frage, ob der Aufprall eines luftgefüllten Fußballs in das Gesicht geeignet sei, eine Innenohrschwerhörigkeit hervorzurufen, hat er erläutert, weder in der einschlägigen Literatur noch bei der von ihm angestellten eigenen Literaturrecherche habe er diesbezügliche Hinweise gefunden. Demgegenüber sei es bekannt, welche Traumata als adäquate Traumata anzusehen seien. Diese unterscheideten sich im Wesentlichen von dem hier in Rede stehenden Ereignis. Es müsse sich um Ereignisse handeln, die Brüche des Schädels hervorrufen könnten. Berichtete Ereignisse in diesem Zusammenhang seien Schäden durch Schlagwerkzeuge und Stürze. Darüber hinaus könnten traumatische Ereignisse mit luftgefüllten Sportwerkzeugen auch an noch ungeschützteren Personen als der Klägerin, beispielsweise bei Kindern, aber auch bei Sportlern mit noch größerer Anprallwirkung entstehen. Weil aber auch darüber keine Berichte vorlägen, spreche dies gegen die Annahme, das hier in Rede stehende Ereignis sei als adäquates Trauma für einen Hörverlust einzustufen.
Der Sachverständige ist auch bei der in seinem schriftlichen Gutachten getroffenen Feststellung geblieben, bei der Klägerin bestehe ein symmetrischer Hörverlust. Er hat dargelegt, das ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Ergebnis der Tonschwellenmessung durch Dr. G. vom 18.05.2009 belege einen symmetrischen Hörverlust. Wie die obere Kurve zeige, sei auf dem linken Ohr im Vergleich zum rechten Ohr zwar eine Asymmetrie in der Größenordnung von einer Frequenz festzustellen, diese betreffe aber den Tinnitus. Hingegen zeige sich bei der in der unteren Tabelle gemessenen Sprachaudiometrie, die den Hörverlust anhand der Sprachverständlichkeit messe, sogar ein besseres Ergebnis auf dem linken Ohr. Dies belege das Fehlen eines signifikanten Hörverlusts. Dieses Ergebnis werde durch die anlässlich der Begutachtung der Klägerin durchgeführten eigenen Hörmessungen bestätigt. Auch hier sei das Ergebnis für das linke Ohr besser ausgefallen als für das rechte Ohr.
Der Sachverständige hat auch seine gutachterliche Feststellung untermauert, aus dem Verlauf des Hörverlustes nach dem Unfall ließe sich kein Hinweis für ein erlittenes akustisches Trauma ableiten. Er hat darlegt, für ein akustisches Trauma sei die Besserung des Zustandes charakteristisch. Dies geschehe in der Regel binnen weniger Tage. Die Intensität des Traumas spiele dabei eine wesentliche Rolle. Beispielsweise werde ein Patient, der an Silvester durch einen Knaller direkt am Ohr einen Tinnitus bzw. eine Ohrschädigung erlitten habe, schon nach einem Tag eine Besserung seines Zustandes verspüren. Geschehe dies nicht, müsse ein ganz erhebliches Trauma stattgefunden haben. Die typische Erholung nach einem akustischen Trauma habe sich bei der Klägerin nach ihren Angaben nicht gezeigt.
Schließlich hat der Sachverständige auch zu seinen Ausführungen auf Seite 30 unten des Gutachtens zu möglichen Konkurrenzursachen Stellung genommen. Er hat dargelegt, die Angaben der Klägerin, sie leide bereits seit dem Jahr 2000 unter einem Tinnitus, seien für sich genommen noch kein starkes Argument für einen möglichen Vorschaden. Für einen solchen sprächen jedoch die im Audiogramm dargestellten Kurven. Danach sei zum einen ein Hörverlust auch in den Tiefenfrequenzen auf beiden Ohren nachweisbar. Zum anderen sei ein Wiederanstieg in den Hörfrequenzen in den ganz hohen Bereichen nicht festzustellen. Das akustische Hörtrauma führe zu einem Hörverlust, der im Maximum bei 4 kHz ende. In den darüber liegenden Frequenzen müsse es wieder besser werden. Dies sei bei der Klägerin aber nicht festzustellen. Auf die Frage, wie er die Behauptung der Klägerin sehe, ihr Hörvermögen sei nach dem Unfall wesentlich schlechter bzw. stärker beeinträchtigt gewesen, hat der Sachverständige entgegnet, dies lasse sich mit den Befunden nicht erklären. Danach sei nach dem Unfall eine wesentliche Minderung des Hörvermögens bei der Klägerin nicht eingetreten. Die festgestellten Befunde sprächen für eine anlagebedingte, im Falle der Klägerin altersbedingte Schwerhörigkeit. Diese entstehe langsam, aber bei der Klägerin sei ein gewisses Alter erreicht. Typisch für die altersbedingte Schwerhörigkeit sei es gerade, dass das Sprachverstehen schlechter sei, als es die Befunde hergäben.
Die gutachterlichen Feststellungen und mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen, an dessen fachlicher Kompetenz das Gericht nicht zweifelt, sind eindeutig, in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Klägerin vermögen nicht zu überzeugen.
Entgegen der Behauptung der Klägerin ist der Sachverständige nicht von einer falschen Anamnese ausgegangen. Wie bereits dargelegt, ist die erst im Klageverfahren von der Klägerin aufgestellte Behauptung, der Lederfußball habe sie im Bereich des linken Ohrs getroffen, nicht glaubhaft. Falsch ist auch die im Zusammenhang mit der nachträglichen Version des Unfallhergangs aufgestellte Behauptung der Klägerin, der Facharzt Dr. G. habe nach dem Unfall eine Schädigung des linksseitigen Nervus maxillaris festgestellt. Tatsächlich hat Dr. G. in seinem Hals-, Nasen-, Ohren-Arztbericht vom 18.05.2009 unter anderem die Diagnose einer Trigeminus-Reizung rechts (N. maxill) gestellt. Ihre Einschätzung, die von Dr. G. aufgezeichneten Hörkurven belegten einen asymmetrischen Hörverlust hat der Sachverständige Dr. J. überzeugend widerlegt. Den von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 30.08.2011 zitierten Auszügen aus der Fachliteratur fehlt der konkrete Bezug zu der streitentscheidenden Frage, ob die bei der Klägerin diagnostizierte Innenohrschwerhörigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf dem Unfallereignis vom 05.05.2009 beruht.
Schließlich kommt der Klägerin auch nicht die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises zugute. Ein Anscheinsbeweis greift nur bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 – 2 C 55.09 -, IÖD 2011, 206). Daran fehlt es hier. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. J. gibt es in der (fach-)ärztlichen Literatur keine Hinweise, die dafür sprechen, typische Folge des hier in Rede stehenden Unfallhergangs sei der Eintritt eines Hörverlustes.
2. Ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten für die Versorgung mit Hörhilfen beidseits aus Unfallfürsorgemitteln gemäß §§ 30 Abs. 2 Nr. 2, 33 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG besteht nicht. Voraussetzung für diesen Anspruch wäre die Kausalität zwischen dem Dienstunfall vom 05.05.2009 und der von dem Facharzt Dr. G. diagnostizierten Innenohrschwerhörigkeit. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Überdies hat der Sachverständige Dr. J. in der mündlichen Verhandlung auch insoweit nachvollziehbar ausgeführt, nach den Grundsätzen der gesetzlichen Krankenkasse sei die Verordnung eines Hörgeräts für die Klägerin ausgeschlossen. Diese Aussage stellt zugleich die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HBeihVO zu prüfende Notwendigkeit der Maßnahme infrage.
3. Der Beklagte ist auch nicht gemäß §§ 30 Abs. 2 Nr. 2, 33 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG verpflichtet, aus Unfallfürsorgemitteln die Heilbehandlungskosten gemäß der Rechnung des Facharztes Dr. G. vom 22.06.2009 über 79,00 Euro zu tragen. Diese Rechnung betrifft eine ärztliche Behandlung aufgrund einer diagnostizierten Innenohrschwerhörigkeit. Bei dieser Krankheit handelt es sich nicht um eine Dienstunfallfolge.
Als unterliegender Teil hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.