Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gießen

Verwaltungsgericht Gießen Urteil vom 25.04.2012 – 8 K 446/11.GI

ECLI:DE:VGGIESS:2012:0425.8K446.11.GI.0A

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 05.08.2010, soweit der Kläger zu Abfallgebühren in Höhe von 19.188,-- EUR herangezogen wird, und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22.02.2011 werden aufgehoben. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagte zu 97 v. H. und der Kläger zu 3 v. H. zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung des Klägers zu Abfallgebühren.

2

Der Kläger betreibt seit dem Jahr 2000 ein Entsorgungsunternehmen. Er ist Eigentümer der Grundstücke Wilhelm-Leuschner-Straße 31, 31a und 33 im Gemeindegebiet der Beklagten. Rechtsvorgänger im Eigentum dieser Grundstücke war der Vater des Klägers, Herr Anton A., der bis Ende der 90er Jahre des vorigen Jahrhunderts dort ein Wohnheim für bis zu 140 Asylbewerber unterhielt. Seit Schließung des Wohnheims wohnen in dem Anwesen durchschnittlich noch zwischen 12 und 20, für kurze Zeit auch einmal 23 Personen.

3

Bis zum 01.07.2000 erhob die Beklagte für das Grundstück Wilhelm-Leuschner-Straße 31 Müllgebühren für drei Abfallgefäße zu je 1.100 l. Ab dem 01.07.2000 wurden für dieses Grundstück nur noch Müllgebühren für ein Abfallgefäß zu 240 l festgesetzt (Änderungsbescheid vom 10.07.2000, Anlage zu Bl. 22 der BA).

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Mit Schreiben vom 09.04.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ihr sei aufgefallen, dass auf dem Grundstück Wilhelm-Leuschner-Straße 31 drei 1.100 l -Container geleert würden, die dem Kläger in den letzten Monaten bzw. Jahren nicht berechnet worden seien. Dem Kläger wurde aufgegeben, der Beklagten mitzuteilen, wer diese Container aufgestellt habe. Der Kläger informierte die Beklagte am 30.04.2010 telefonisch dahingehend, dass die drei Container in seinem Eigentum stünden und der darin aufgenommene Müll von ihm, dem Kläger, mittels eigenen Entsorgungsfahrzeugs selbst geleert werde. Die Tonnen seien aber jetzt vom Hof genommen und durch einen Großcontainer ersetzt worden, der von dem Entsorgungsunternehmen der Beklagten nicht geleert werden könne.

5

Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 05.08.2010 zog die Beklagte den Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.03.2010 zu Abfallgebühren für Restmüll (drei Abfallgefäße zu 1.100 l) in Höhe von 19.188,-- EUR heran (Bl. 11 d. BA). Wegen der weiteren Festsetzungen (Grundsteuer/Abfallgebühren für ein 240 l Restmüllgefäß) wird auf den Bescheid Bezug genommen.

6

Der Kläger legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 09.08.2010 Widerspruch ein. Zur Begründung des Widerspruchs trugen seine Bevollmächtigten mit Schreiben vom 17.08.2010 vor, im Jahr 2000 habe Herr Anton A. einen Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gestellt, der positiv beschieden worden sei. Nach der Antragstellung habe die Beklagte anstelle der zuvor berechneten drei 1.100 l Abfallbehältnisse ab dem 01.07.2000 nur noch Müllgebühren für ein Abfallbehältnis á 240 l festgesetzt. Behältnisse der Beklagten in einer Größenordnung von 1.100 l befänden sich nicht auf dem Grundstück des Klägers. Sie seien deshalb auch nie zu einer Entleerung bereitgestellt worden. Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 17.08.2010 Bezug genommen.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dem Vater des Klägers sei hinsichtlich der jetzt strittigen Abfallbehältnisse im Jahr 2000 eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an der gemeindlichen Abfallbeseitigung zugestanden worden, weil dieser die Leerung habe selbst erledigen wollen. Aufgrund eines Kommunikationsfehlers zwischen ihr, der Beklagten, und dem von ihr mit der Abfallbeseitigung beauftragten Unternehmen sei dieses über die zugestandene Befreiung nicht informiert worden. Dies habe dazu geführt, dass die drei 1.100 l Abfallbehältnisse regelmäßig durch die kommunale Entsorgung geleert worden seien. Dies sei für den Zeitraum seit 2006 nachweisbar belegt. In diesem Jahr seien die Müllbehälter mit einem Chip versehen worden, mittels dessen die jeweilige Leerung dokumentiert werde. Der Kläger habe trotz der gewährten Befreiung die kommunale Abfallbeseitigung in Anspruch genommen, was eine entsprechende Kostenübernahmeverpflichtung ausgelöst habe. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

8

Der Kläger hat am 28.02.2011 Klage erhoben. Er trägt vor, die von seinem Vater nach Schließung des Asylbewerberwohnheims beantragte Befreiung von drei 1.100 l Abfallgefäßen, die antragsgemäß gewährt worden sei, gelte auch ihm gegenüber als nunmehriger Eigentümer der Grundstücke. Er, der Kläger, habe seit Übernahme die in Bezug auf die Grundstücke festgesetzten Abfallgebühren stets entrichtet. Ab dem Jahr 2001 seien die Bescheide auch an ihn, den Kläger, adressiert gewesen. Die drei 1.100 l Abfallgefäße, die auf den Grundstücken gestanden hätten, stünden in seinem Eigentum und seien in der Vergangenheit regelmäßig von ihm selbst mit eigenem Entsorgungsfahrzeug geleert worden. Seine Abfallgefäße seien mit gelber Farbe versehen, wohingegen die Abfallgefäße der Beklagten schwarz seien. Wenn die für die Beklagte tätige Abfallverwertungsfirma tatsächlich seine Behälter geleert haben sollte, was er mit Nichtwissen bestreite, habe sie dies eigenmächtig und ohne sein Zutun gemacht. Die Behälter seien weder von ihm, dem Kläger, noch einer anderen Person zur Entleerung an die Straße herausgefahren worden. Soweit die Abfallcontainer mit einem Chip versehen worden seien, sei auch dies eigenmächtig erfolgt. Er, der Kläger, sei hierüber nicht in Kenntnis gesetzt worden.

9

Der Kläger verweist des Weiteren auf die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 28.06.2011 - 5 A 1037/11 - und führt hierzu aus, nach dieser Entscheidung könne es nur dann zu einer gebührenpflichtigen Abfallentsorgung im Holsystem kommen, wenn auf dem Grundstück seitens der Kommune ein entsprechendes Abfallgefäß aufgestellt worden sei und dieser Aufstelllung ein entsprechender Zuteilungsakt der Kommune zugrunde liege, woran es in seinem, des Klägers, Falle fehle. Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Klägerbevollmächtigten vom 03.06.2011, 28.06.2011, 10.08.2011 und 10.10.2011 verwiesen.

10

Der Kläger hat ursprünglich beantragt,

den Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom 05.08.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 22.02.2011 aufzuheben.

11

Unter Rücknahme des weitergehenden Klageantrags beantragt der Kläger nunmehr,

den Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom 05.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 22.02.2011 aufzuheben, soweit der Kläger zu einer Abfallgebühr in Höhe von 19.188,-- EUR herangezogen wird.

12

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Sie führt aus, ein Antrag hinsichtlich einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang liege ihr nicht vor. Richtig sei aber, dass der Gebührenbescheid im Jahr 2000 geändert worden sei. Der Vortrag des Klägers, die Abfallbehälter selbst regelmäßig geleert zu haben, sei nicht glaubhaft. Ausweislich der Angaben der hiermit befassten Bauhofmitarbeiter seien die Abfallgefäße, an denen die Chips angebracht worden seien, auch nicht mit gelber Farbe versehen gewesen, sondern hierbei habe es sich um schwarze Tonnen gehandelt. Der Kläger müsse auch an dem Vorgang des Anbringens eines Chips an den Tonnen beteiligt gewesen sein. Dies sei daraus zu schließen, dass die drei Restmüllbehälter in der „Tonnenliste“ für das Grundstück des Klägers erst nachträglich per Hand eingefügt und mit Barcodes für die jeweiligen Chips versehen worden seien. Der Kläger habe die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung in Anspruch genommen. Dahinstehen könne, ob er seinen Befreiungsantrag konkludent durch Herausstellen der Tonnen zurückgenommen oder aber sich schlicht widersprüchlich verhalten habe, indem er auf eine „Befreiung“ vertraut und gleichzeitig die „befreiten“ Tonnen über mehrere Jahre hinweg habe entleeren lassen. Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze ihres Bevollmächtigten vom 18.07.2011 und 31.01.2012 Bezug genommen.

14

Hinsichtlich der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Behördenakte (1 Hefter) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

15

Das Verfahren ist einzustellen, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 VwGO).

16

Die Klage im Übrigen ist zulässig und begründet.

17

Der Bescheid der Beklagten vom 05.08.2010 ist, soweit der Kläger zu Abfallgebühren in Höhe von 19.188,-- EUR herangezogen wird, rechtswidrig, so dass der Bescheid in diesem Umfang und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22.02.2011 aufzuheben sind (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).

18

Eine Rechtsgrundlage für die insoweit durch hoheitlichen Verwaltungsakt erfolgte Heranziehung des Klägers zu Abfallgebühren ist nicht vorhanden.

19

Nach § 15 der Abfallsatzung der Beklagten vom 07.11.2000 (AbfS) in der Fassung des ersten Nachtrages vom 14.12.2006 ist der Grundstückseigentümer für die Abfalleinsammlung gebührenpflichtig. Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats der Anmeldung bzw. der Zuteilung der Sammelgefäße und sie endet mit Ende des Monats der Rückgabe der Sammelgefäße bzw. der Abmeldung (§ 15 Abs. 2 AbfS). Nach § 14 Abs. 2 AbfS ist Gebührenmaßstab das jedem anschlusspflichtigen Grundstück gemäß § 8 Abs. 7 AbfS zur Verfügung stehende Gefäßvolumen für Restmüll. § 8 Abs. 7 AbfS bestimmt, dass die Zuteilung der Abfallgefäße auf die anschlusspflichtigen Grundstücke durch den Gemeindevorstand nach dem voraussichtlichen Bedarf erfolgt. Auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück muss mindestens das kleinste zugelassene Gefäß für den Restmüll vorgehalten werden. Das ist ein 80 l Gefäß (§ 6 Abs. 3 AbfS).

20

§ 11 Abs. 1 AbfS ordnet schließlich an, dass jeder Eigentümer verpflichtet ist, sein Grundstück an die im Holsystem betriebene Abfalleinsammlung anzuschließen, wenn das Grundstück bewohnt oder gewerblich genutzt wird oder hierauf aus anderen Gründen Abfälle anfallen. Das Grundstück gilt als angeschlossen, wenn auf ihm ein Restmüllgefäß aufgestellt worden ist.

21

Unter Beachtung dieser satzungsrechtlichen Vorgaben ist vorliegend festzustellen, dass dem Kläger in Bezug auf das Grundstück Wilhelm-Leuschner-Straße 31 und den hier in Frage stehenden Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.03.2010 ein 240 l Restmüllgefäß durch die Beklagte zugewiesen worden ist. Die bezogen auf diese Zuteilung festgesetzten Müllgebühren wurden vom Kläger auch entrichtet. Dass dem Kläger für den vorbenannten Zeitraum über das 240 l Restmüllgefäß hinaus seitens der Beklagten weitere Abfallgefäße zugeteilt worden sind, lässt sich nicht feststellen. Mangels einer entsprechenden Zuteilungsentscheidung können deshalb Gebühren für drei 1.100 l Abfallgefäße nicht erhoben werden.

22

Ohne entsprechende Zuteilung von Abfallgefäßen kann eine Gebührenpflicht nicht entstehen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 28.06.2011 - 5 A 1037/11.Z - (LKRZ 2011, 434) hierzu Folgendes ausgeführt: „Mit der Aufstellung des Restmüllgefäßes beginnt zugleich die Gebührenpflicht (§ 12 Abs. 8 AbfS). Der Aufstellung des Restmüllgefäßes hat gemäß § 7 Abs. 6 S. 1 AbfS jedoch ein Zuteilungsakt des Magistrats der Beklagten vorauszugehen, der die Nenngröße des Restmüllgefäßes nach den Maßgaben des § 6 Abs. 3 AbfS entsprechend dem Bedarf des anschlusspflichtigen Grundstücks bestimmt (…). Nur beim Vorliegen eines derartigen Zuteilungsakts, der eine grundstückbezogene Entscheidung des Magistrats der Beklagten über den Bedarf an Gefäßvolumen beinhaltet, beginnt die Gebührenpflicht mit der Aufstellung des Müllgefäßes.“ Die erkennende Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an. Die in dieser Entscheidung angesprochenen satzungsrechtlichen Regelungen entsprechen - bei abweichender Nummerierung - inhaltlich den Vorgaben der Satzung der Beklagten im vorliegenden Verfahren.

23

Eine Befreiung des Klägers bzw. seines Vaters vom Anschluss- und Benutzungszwang ist hingegen nicht erfolgt. Mit der im Jahr 2000 erfolgten Zuweisung einer 240 l Restmüllabfalltonne hat die Beklagte vielmehr eine Entscheidung nach Maßgabe des § 8 Abs. 7 AbfS getroffen und dem anschlusspflichtigen Grundstück ein Restmüllgefäßvolumen zugeteilt. Unerheblich ist, dass die Abfallsatzung zu diesem Zeitpunkt noch keine Gültigkeit hatte, da diese erst zum 01.01.2001 in Kraft getreten ist (vgl. § 17 AbfS). Denn die Beklagte hat diese Zuweisungsentscheidung auch unter Geltung der Abfallsatzung vom 07.11.2000 zu keinem Zeitpunkt revidiert und dem Kläger ein anderes Gefäßvolumen zugeteilt. Das Anbringen der Chips an den Abfallcontainern auf dem Grundstück des Klägers kann ebenfalls nicht als eine solche Zuteilungsentscheidung gewertet werden. Denn dieser Vorgang lässt sich nicht auf eine Entscheidung des Gemeindevorstands zurückführen. Es gibt bereits keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte vorliegend der mit dieser Arbeit allgemein betrauten Fremdfirma einen entsprechenden Auftrag erteilt hätte. Der Kläger wiederum hat zu keinem Zeitpunkt ein weiteres Abfallgefäß von der Beklagten verlangt.

24

Allein der Umstand, dass der Kläger - was von diesem bestritten wird - möglicherweise die Abfalleinrichtung der Beklagten über das 240 l Restmüllgefäß hinaus benutzt hat, indem drei weitere Restmüllgefäße á 1.100 l zur Abholung durch die Beklagte bzw. des von der Beklagten beauftragten Versorgungsunternehmens herausgestellt worden sind, begründet nach dem Satzungsrecht der Beklagten noch keine Gebührenpflicht. Aus diesem Grund war der insoweit zwischen den Beteiligten streitige Sachverhalt nicht weiter aufzuklären.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Im Umfang der Klagerücknahme hat der Kläger die Kosten zu tragen. Im Übrigen trägt die Beklagte als Unterliegende die Kosten. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war gemäß § 162 Abs. 2. S. 2 VwGO für notwendig zu erklären. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

27

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 19.749,50 EUR festgesetzt.

Gründe

29

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG.