Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gießen
Verwaltungsgericht Gießen Urteil vom 26.04.2012 – 5 K 2421/11.GI
ECLI:DE:VGGIESS:2012:0426.5K2421.11.GI.0A
Tenor
1. Die Bescheide des Staatlichen Schulamtes für den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg vom 20.06.2011 und vom 06.07.2011 sowie der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 01.08.2011 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kosten-schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maß-gabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Gläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die am 28.01.1952 geborene Klägerin steht als angestellte Lehrkraft im Schuldienst des Beklagten. Sie verrichtet ihren Dienst an der Y-Schule in A-Stadt.
Nachdem sich die Klägerin im Jahre 2001 erfolglos um die Einstellung in den hessischen Schuldienst im Rahmen des Ranglistenverfahrens beworben hatte, teilte ihr das Staatliche Schulamt für den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg (im Folgenden: Staatliches Schulamt) auf ihre erneute Bewerbung mit Schreiben vom 10.07.2002 mit, vorbehaltlich der Erfüllung der allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen sowie der Zustimmung der Personalvertretung und der zuständigen Frauenbeauftragten sei beabsichtigt, ihrer Bewerbung um Einstellung in den hessischen Schuldienst zu entsprechen. Die Einstellung erfolge im Beamtenverhältnis auf Probe als Studienrätin zur Anstellung. Sie werde in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesG eingewiesen. Mit Schreiben vom 18.07.2002 führte das Staatliche Schulamt aus, es habe bei der Unterbreitung des Einstellungsangebotes übersehen, dass die Klägerin bereits das 50. Lebensjahr erreicht habe. Aus diesem Grund sei eine Verbeamtung nach den Bestimmungen des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) nicht mehr möglich. Es sei nunmehr beabsichtigt, die Klägerin mit voller Pflichtstundenzahl in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis zu übernehmen. Am 05.08.2002 schlossen die Klägerin und der Beklagte einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der mit Wirkung vom 12.08.2002 die Einstellung der Klägerin als voll beschäftigte Angestellte auf unbestimmte Zeit vorsah. Gemäß § 3 des Arbeitsvertrages erfolgte die Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe IIa BAT. Mit Verfügung vom 05.10.2010 wählte das Staatliche Schulamt die Klägerin für die Besetzung einer ausgeschriebenen Beförderungsstelle mit zusätzlichen Aufgaben (Entgeltgruppe E 14, TV-H) an der Y-Schule in A-Stadt aus und beauftragte sie mit der kommissarischen Wahrnehmung der Dienstobliegenheiten der oben genannten Beförderungsstelle. Mit Verfügung vom 08.02.2011 erfolgte die endgültige Beauftragung der Klägerin mit der Wahrnehmung der Dienstobliegenheiten der Funktionsstelle und ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 TV-H.
Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 07.02.2011 beim Staatlichen Schulamt angefragt hatte, ob es ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gebe, wonach es eine gesetzliche Altersgrenze für die Verbeamtung von Lehrern in Hessen nicht gebe, beantragte sie mit Schreiben vom 17.02.2011 ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis. Mit Schreiben vom 03.03.2011 teilte ihr das Staatliche Schulamt mit, eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe sei seinerzeit aufgrund der gültigen Erlasslage nicht möglich gewesen. Ein dieser Erlasslage entgegenstehendes Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sei der Behörde nicht bekannt. Nach weiterem Schriftverkehr führte das Staatliche Schulamt mit Schreiben an die Klägerin vom 20.06.2011 aus, die zitierte Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gelte nach Einschätzung des Hessischen Kultusministeriums nur für den entschiedenen Einzelfall und nicht für andere, ähnlich gelagerte Fälle. Mangels dienstlichen Interesses werde deshalb der Antrag auf Verbeamtung abgelehnt. Diese rechtliche Bewertung bekräftigte das Staatliche Schulamt mit weiterem Schreiben vom 06.07.2011. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Staatliche Schulamt mit dem Bevollmächtigten der Klägerin am 20.08.2011 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 01.08.2011 unter Hinweis auf die Erlasse des Hessischen Kultusministeriums vom 15.06.2011 und vom 30.06.2011 zurück.
Mit bei Gericht am 25.08.2011 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie trägt vor, es fehle an einer wirksamen Altersgrenze für die Verbeamtung von Lehrkräften im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Sie habe sich auf eine Beamtenstelle beworben. Der Beklagte habe ihr auch ein entsprechendes Einstellungsangebot unterbreitet. Dieses Angebot habe sie angenommen. Der Beklagte habe sodann die Stelle wegen der nach seiner Auffassung überschrittenen Altersgrenze in eine Angestelltenstelle „umgewandelt“. Derzeit nehme sie die Funktionsstelle einer Oberstudienrätin wahr. Für die von ihr begehrte Neubescheidung ihres Antrags könne ihr auch nicht das Organisationsermessen des Beklagten entgegengehalten werden.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide des Staatlichen Schulamtes für den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg vom 20.06.2011 und vom 06.07.2011 sowie den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 01.08.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, sowie,
die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, Art. 33 Abs. 2 GG verleihe einer bereits als Angestellte im öffentlichen Dienst beschäftigten Person keinen Anspruch auf Ernennung bzw. Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die Zahl und die Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst hingen allein von der jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Rahmen ihrer Organisationsgewalt ab. Die Schaffung und Bewirtschaftung von Beamtenplanstellen diene allein dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Sie erfolge nicht in Wahrnehmung einer Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber Bewerbern. Zudem stehe die Erlasslage dem geltend gemachten Anspruch entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte (ein Hefter Personalakte der Klägerin) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft, auch im Übrigen zulässig und begründet.
Der Klägerin steht in dem für die rechtliche Beurteilung ihres Begehrens maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 113 Rdnr. 217 ff m. w. N.) der geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis zu. Die diesen Anspruch verneinenden Bescheide des Staatlichen Schulamtes vom 20.06.2011 und vom 06.07.2011 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 01.08.2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
Der Klägerin geht es mit ihrem Begehren nicht um die Auswahl und den Einsatz auf einer freien, besetzbaren Planstelle für einen Beamten/eine Beamtin. Auf eine solche Stelle hat sie sich nicht beworben. Ihr Begehren zielt vielmehr darauf ab, die ihr zugewiesene „Angestelltenstelle“ in eine Beamtenstelle umzuwandeln, ihr sodann diese Planstelle (erneut) zuzuweisen und sie auf dieser Stelle in das Beamtenverhältnis zu berufen. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls steht ihr insoweit ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Organisationsermessens des Beklagten zu. Den Anforderungen an einer ermessensgerechte Entscheidung werden die angefochtenen Bescheide nicht gerecht.
Nach der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26.10.2000 - 2 C 31/99 -, NVwZ–RR 2001, 253) lässt sich aus Artikel 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Umwandlung einer zugewiesenen „Angestelltenstelle“ in eine Beamtenstelle nicht herleiten. Der Dienstherr müsse nach dieser Verfassungsnorm und den sie konkretisierenden beamtenrechtlichen Vorschriften die Ernennung eines Bewerbers nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vornehmen, wenn eine vom Haushaltsgesetzgeber geschaffene Planstelle für einen Beamten besetzt werden solle. Dem entspreche ein Anspruch des Bewerbers auf rechtsfehlerfreie Anwendung dieser Vorschriften bei der Auswahlentscheidung. Das aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende organisations- und verwaltungspolitische Ermessen bei der haushaltsrechtlichen Ausbringung und der Bewirtschaftung von Planstellen des öffentlichen Dienstes sei ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen. Für einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Organisationsermessens fehle die notwendige Rechtsgrundlage. Rechtsvorschriften, die der Verwaltung ein Ermessen einräumten, begründeten einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nur dann, wenn die das Ermessen einräumende Regelung – zumindest auch – dem Interesse des Betroffenen zu dienen bestimmt sei. Eine lediglich mittelbar – tatsächliche – Begünstigung reiche zur Begründung eines Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensausübung nicht aus. Die Schaffung und Bewirtschaftung von Planstellen dienten allein dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Sie erfolge nicht in Wahrnehmung einer Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber Bewerbern. Diese Grundsätze, denen das Gericht folgt, stehen hier ausnahmsweise einem Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Ausübung des Organisationsermessens nicht entgegen.
Anders als in dem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.10.2000 zugrunde liegenden Sachverhalt war der Einsatz der Klägerin im hessischen Schuldienst nicht von vornherein auf einer „Angestelltenstelle“ geplant. Vielmehr beabsichtigte das Staatliche Schulamt, der Klägerin im Rahmen seines Organisationsermessens eine Planstelle als Beamtin zuzuweisen. Die Behörde hatte die Klägerin im Jahre 2002 aufgrund ihrer Eignung, Leistung und Befähigung für eine freie Stelle im Schuldienst ausgewählt und damit ihrem aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten Bewerbungsverfahrensanspruch entsprochen. Dem Beklagten stand für diese beabsichtigte Personalmaßnahme auch eine freie besetzbare Beamtenplanstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zur Verfügung. Letzteres ergibt sich eindeutig aus dem Schreiben der Behörde vom 10.07.2002. Danach sollte die Klägerin unter dem Vorbehalt der Erfüllung der allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen und der Zustimmung der Personalvertretung und der Frauenbeauftragten im Beamtenverhältnis auf Probe als Studienrätin zur Anstellung eingestellt werden. Weiter heißt es ausdrücklich, die Klägerin werde in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A13 BBesG eingewiesen. Von dieser Zusicherung hat das Staatliche Schulamt, wie sich aus dem nachfolgenden Schreiben vom 18.07.2002 ergibt, allein wegen des Überschreitens der von ihm als bindend angesehenen Altersgrenze – und damit, wie im Folgenden darzulegen sein wird, mit einer rechtlich fehlerhaften Erwägung – Abstand genommen. Hatte sich das Staatliche Schulamt seinerzeit entsprechend der gesetzlichen Vorgabe in § 86 Abs. 1 Satz 3 HSchG, nach der Lehrkräfte in der Regel in das Beamtenverhältnis zu berufen sind, hinsichtlich der beabsichtigten Einstellung der Klägerin in den Schuldienst für die Ausbringung einer Planstelle als Beamtin entschieden und auf diese Weise sein Organisationsermessen entsprechend gebunden, erwächst aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber der Klägerin nunmehr ein Anspruch auf Überprüfung der bei der Einstellung der Klägerin getroffenen fehlerhaften Entscheidung, die freie Beamtenplanstelle allein wegen deren Alters in eine „Angestelltenstelle“ umzuwandeln. Daraus ergibt sich – anders als in der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.10.2000 zugrunde liegenden Fallkonstellation – der Anspruch der Klägerin auf fehlerfreie Ausübung des Organisationsermessens des Beklagten bei der Entscheidung über eine Rückumwandlung der Stelle in eine Beamtenstelle. Diesen Anforderungen genügen die angefochtenen Bescheide nicht.
Wie bereits ausgeführt, reicht der Hinweis auf das Organisationsermessen nicht aus, um einen Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu verneinen. Insoweit wäre eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nur möglich, wenn dem Staatlichen Schulamt zum jetzigen Zeitpunkt keine Planstelle zur Verfügung stünde, die eine Umwandlung der „Angestelltenstelle“ der Klägerin in eine Planstelle für eine Beamtin zuließe. Diesbezügliche Tatsachen hat der Beklagte nicht vorgetragen und sie sind auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich.
Der Beklagte kann eine Ermessensentscheidung auch nicht auf ein Überschreiten der Altersgrenze als Grund für eine Nichtverbeamtung der Klägerin stützen. Hierfür fehlt es weiterhin an einer hinreichenden normativen Regelung. Auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26.10.2010 – 1 A 840/10.Z– wird verwiesen. Das Zweite Dienstrechtsmodernisierungsrecht und die umfassend überarbeitete HLVO, die eine entsprechende gesetzliche Regelung bringen sollen (vgl. Art. 1 § 23 Abs. 2 Nr. 6, § 11 des Entwurfs der HLVO), sind nach wie vor nicht in Kraft getreten.
Der Hinweis des Beklagten, für eine Verbeamtung der Klägerin bestehe weder ein besonderes noch gar ein dringendes dienstliches Interesse, lässt keine sachgerechten Ermessenserwägungen erkennen. Der Beklagte legt nicht dar, welches öffentliche Interesse im Falle des Vorhandenseins einer für die Umwandlung in Betracht kommenden Planstelle an einer Nichtverbeamtung der Klägerin besteht und wie dieses Interesse mit dem privaten Interesse der Klägerin an einer solchen Verbeamtung abzuwägen ist. Jedenfalls erweist sich die Aussage, dem Grundgedanken der bisherigen erlasslichen Regelung – gemeint ist ersichtlich der Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 26.11.2007 – solle im Ergebnis trotz deren derzeitiger Nichtanwendbarkeit weiterhin Rechnung getragen werden, als ermessensfehlerhaft. Der „Grundgedanke“ dieses Erlasses besteht in der Festlegung einer Altersgrenze für die Übernahme älterer Bediensteter in das Beamtenverhältnis. Hierzu bedarf es einer normativen Regelung. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt fehlt eine solche im Zuständigkeitsbereich des Beklagten.
Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung wird der Beklagte auch die Voraussetzungen des Artikels 33 Abs. 2 GG zu prüfen haben. Dies wird, da an der fachlichen Eignung der Klägerin keine Zweifel bestehen dürften, insbesondere die Frage ihrer gesundheitlichen Eignung betreffen. Sollte sich der Beklagte für eine Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis entscheiden, bedarf es zunächst einer Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Probe (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBG). Entsprechend der Lehramtsbefähigung der Klägerin kommt hierbei nur eine Ernennung zur Studienrätin (Besoldungsgruppe A13 BBesO) in Betracht.
Als unterliegender Teil hat der Beklagte gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin ist gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Der Klägerin war es unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades der in Streit stehenden Rechtsfragen und gemessen an ihrem Bildungs- und Erfahrungsstand nicht zuzumuten, das Vorverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu bestreiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 – 8 C 15/95–, Buchholz 316, § 80 VwVfG Nr. 36).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Eine Zulassung der Berufung gem. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.