Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gießen

Verwaltungsgericht Gießen Beschluss vom 10.05.2012 – 8 L 504/12.GI

ECLI:DE:VGGIESS:2012:0510.8L504.12.GI.0A

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 15.08.2011 in der Klageerweiterung des Antrages vom 21.03.2012 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.07.2011 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 14.03.2012 wird auflösend befristet bis einschließlich 22.08.2012 wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der am 20.03.2012 bei Gericht eingegangene Antrag des Antragstellers,

die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.03.2012 auszusetzen,

2

ist seinem Sinn nach in einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid vom 27.07.2011 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 14.03.2012 gerichteten Klage des Antragstellers auszulegen.

3

Der so verstandene Antrag hat teilweise Erfolg. Bis einschließlich 22.08.2012 ist die Antragsgegnerin gehindert, die sofortige Vollziehbarkeit der gegen den Antragsteller ausgesprochenen Verlängerung der Sperrzeit anzuordnen.

4

In dem diesem Eilverfahren vorausgegangenen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, VG Gießen, Az. 8 L 2401/11.GI, schlossen die Beteiligten im Rahmen der im Beschwerdeverfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Az.: 6 B 2185/11) durchgeführten Mediation am 22.02.2012 folgende Vereinbarung:

„1. Herr A. sagt zu, an den Wochentagen Montag bis Donnerstag die Gaststätte um 1.00 Uhr zu schließen. Sonntags bleibt die Gaststätte geschlossen. An Freitagen und Samstagen wird Herr A. ab 24.00 Uhr bis zur Schließung des Lokals anwesend sein. Er kann in der Zeit zwischen 0.45 Uhr und 1.30 Uhr das Lokal verlassen, um anderweitig für Abrechnungszwecke tätig zu werden. In dieser Zeit wird er von seinem Vater, Herrn Mehmet A. vertreten. Ausnahmen hiervon sind zwischen Herrn A. und Frau C. oder ihrem Vertreter im Amt zu vereinbaren.

2. Herr A. sagt zu, dass er für die Zeiten, in denen seine Gaststätte geöffnet ist, am Eingangsbereich Ordnungskräfte in gebotenem Umfang einsetzen wird. Herr A. sagt weiter zu, dass er sich im Übrigen und für die übrigen Zeiten um eine gemeinsame Lösung mit den anderen Gastwirten bemühen wird.

3. Herr A. sichert zu, für den Notausgang eine bauliche Lösung mit Alarmanlage zu finden.

4. Die Stadt A-Stadt setzt die sofortige Vollziehung aus. Sie behält sich vor, diese in einem halben Jahr neu anzuordnen.

5. Der Beschwerdeführer nimmt die Beschwerde zurück.

6. Die Kosten werden von den Beteiligten je zu ½ getragen.

7. Die Beteiligten sind damit einverstanden, dass die Mediationsvereinbarung zur Gerichtsakte genommen wird.“

5

Bei dieser Vereinbarung handelt es sich zwar nicht um einen Prozessvergleich. Als öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 54 ff. HVwVfG) ist aber auch diese Vereinbarung rechtlich verbindlich.

6

Nach dieser vertraglichen Vereinbarung hat die Antragsgegnerin die bereits mit Bescheid vom 27.07.2011 erstmals angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der Sperrzeitverlängerung ausgesetzt und sich vorbehalten, diese in einem halben Jahr neu anzuordnen. Daraus folgt, dass die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller vor Ablauf des halben Jahres aufgrund der vertraglichen Vereinbarung rechtlich gehindert ist, erneut die sofortige Vollziehbarkeit der Sperrzeitverlängerung auszusprechen.

7

Zwar ist es einer Behörde grundsätzlich nicht verwehrt, eine eigene Aussetzungsentscheidung (§ 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO) zu ändern oder aufzuheben (vgl. Funke-Kaiser, in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll VwGO, 5. Aufl. 2010, § 80 Rdnr.63). Zu einer solchen Neubeurteilung berechtigen aber regelmäßig nur veränderte Umstände, die vorliegend nicht gegeben sind. Der von der Antragsgegnerin geschilderte Vorfall einer Schlägerei am 11.03.2012 ist bereits dem Antragsteller als Gaststättenbetreiber nicht zurechenbar, da bislang nicht belegt ist, dass es sich bei den Beteiligten dieser Schlägerei um Personen handelt, die zuvor die Gaststätte des Antragstellers besuchten. Im Übrigen ist eine qualitative oder quantitative Änderung der von der Gaststätte des Antragstellers ausgehenden Störungen der Nachtruhe bereits nach eigenem Vortrag der Antragsgegnerin nicht gegeben. Ausweislich der hierzu in ihrer Behördenakte getroffenen Feststellungen waren der Antragsgegnerin vielmehr noch kurze Zeit vor Abschluss der Mediationsvereinbarung erhebliche Störungen der Nachtruhe zur Kenntnis gebracht worden, die dem Gaststättenbetrieb des Antragstellers zuzurechnen sind (vgl. Bl. 562 ff. der BA). Gleichwohl hat sich die Antragsgegnerin mit Abschluss der Mediationsvereinbarung im Hinblick auf die Aussetzung der Vollziehung für ein halbes Jahr rechtlich gebunden. Diese Bindung steht einer Änderung ihrer Aussetzungsentscheidung entsprechend der Mediationsvereinbarung nunmehr entgegen (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 17.09.2001 - 4 VR 19/01 u.a. -, NVwZ-RR 2002, 153 f.).

8

Anhaltspunkte dafür, dass der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 22.02.2012 keine Geltung mehr beanspruchen kann, bestehen nicht. Eine wirksame Kündigung des Vertrages liegt nicht vor. Auch berechtigt der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Umstand, der Antragsteller halte sich nicht an die in diesem Vertrag von ihm eingegangenen Verpflichtungen, nicht dazu, dass sich die Antragsgegnerin nunmehr ebenfalls vertragsuntreu verhalten kann. Die in Ziffer 4 des Vertrages geregelte Verpflichtung zur Aussetzung der Vollziehung ist ausweislich des Vertragstextes von der Antragsgegnerin bedingungslos erklärt worden. Dass sich die in das Mediationsverfahren gesetzten Erwartungen aus Sicht der Antragsgegnerin nicht erfüllt haben, erlaubt ebenfalls nicht, von den eingegangenen rechtlich verbindlichen Verpflichtungen Abstand zu nehmen.

9

Der Antrag des Antragstellers war dagegen abzulehnen, soweit dieser eine weitergehende Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs begehrt als im Tenor dieser Entscheidung angeordnet wurde. Die Antragsgegnerin ist nach Ablauf des 22.08.2012 nicht mehr gehindert, die sofortige Vollziehbarkeit ihrer Sperrzeitverfügung anzuordnen, sofern ein besonderes öffentliches Interesse (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO) dies zu rechtfertigen vermag.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und entspricht dem Maß des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten.

11

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 GKG.