Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gießen
Verwaltungsgericht Gießen Urteil vom 29.06.2012 – 4 K 4571/11.GI
ECLI:DE:VGGIESS:2012:0629.4K4571.11.GI.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der Kostengläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Kostenpflicht einer waffenrechtlichen Regelüberprüfung.
Der Kläger hat seit dem Jahre 1974 eine Waffenbesitzkarte inne. Durch Kostenbescheid vom 28. Oktober 2011 (Bl. 39, 39 R der beigezogenen Behördenakten = Bl. 5, 5 R d.A.) verlangte der Landrat des Beklagten vom Kläger für eine durchgeführte Regelüberprüfung eine Gebühr in Höhe von 25,56 Euro. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass er nach § 4 Abs. 3 des Waffengesetzes (WaffG) in regelmäßigen Abständen, jeweils nach Ablauf von drei Jahren, die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen habe; die Höhe ergebe sich aus Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 der Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV).
Am 30. November 2011 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben, mit dem er den Kostenbescheid vom 25. Oktober 2011 angreift. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus, es fehle an einer Rechtsgrundlage für diese Kostenerhebung. Nach § 50 Abs. 2 WaffG könnten vom Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Kostenregelungen nur noch für den Bereich der Bundesverwaltung erlassen werden. Die Waffenkostenverordnung ermächtige somit nicht mehr den Beklagten. Unabhängig davon sei die Kostenerhebung aber auch ungerechtfertigt, als die Landesverwaltung im Wege der Amtshilfe Erhebungen vornehmen könne, die dann kostenfrei seien.
Der Kläger beantragt,
den Kostenbescheid des Landrats des Vogelsbergkreises vom 28. Oktober 2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt der Beklagte im Einzelnen aus, warum er die fragliche Verwaltungskostenordnung weiterhin für anwendbar hält.
Die Kammer hat durch Beschluss vom 5. Januar 2012 den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Behördenakten (Bl. 1 bis 39 R), der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässigerweise erhobene Anfechtungsklage ist unbegründet, denn der angegriffene Kostenbescheid des Landrats des Vogelsbergkreises vom 28. Oktober 2011 ist rechtmäßig und vermag so den Kläger nicht in eigenen Rechten zu verletzen. Der Kläger hat eine gebührenpflichtige Amtshandlung veranlasst (1.), wobei die maßgebliche Rechtsgrundlage der Waffenkostenverordnung in Hessen noch fortgilt (2.) und der Ansatz der Mindestgebühr rechtlich nicht zu beanstanden ist (3.) :
1. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind nach § 4 Abs. 3 WaffG in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, zu überprüfen. Diese Regelüberprüfung hat unabhängig irgendwelcher äußeren Ereignisse stattzufinden und folgt allein aus dem Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe. Für sie ist nach dem Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990 (BGBl. I S. 780), die zuletzt zur Artikel 2 der Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert worden ist - FNA 7133-3-2-5 -, eine Gebühr von 50 bis 1 000 DM zu entrichten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. September 2009 - 6 C 30.08 -, NVwZ-RR 2010, 146 = Buchholz 402.5 WaffG Nr. 99, auch bei juris). Ob der Beklagte die seiner Überprüfung zugrundeliegenden Informationen sich ebenso gebührenfrei im Wege der Amtshilfe hätte besorgen können, ist unerheblich, da hierdurch nicht ein eigener Bearbeitungsaufwand des Beklagten entfallen würde. Die Regelüberprüfung stellt sich als eine „Amtshandlung“ dar, nämlich als eine „besondere Inanspruchnahme oder Leistung der öffentlichen Verwaltung“ (siehe § 49 Abs. 1 und 2 WaffG in der Fassung vom 8. März 1976, BGBl. I S. 432, auf dessen Grundlage die jetzige Waffenkostenverordnung erlassen worden ist, i. V. m. § 1 Abs. 1 VwKostG), die dem Kläger als Veranlasser („auf Veranlassung“) zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rdnr. 16 ff.). In dieser individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272 <276> = Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 35 S. 7). Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (siehe Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 -, BVerwGE 91, 109 <111> = Buchholz 442.16 § 29d StVZO Nr. 3 S. 3 und vom 25. August 1999 a.a.O.). Die Regelüberprüfung ist schließlich eine Amtshandlung, die im Sinne von Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses „nicht in Abschnitt I oder II aufgeführt“ ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2009, a.a.O., juris Rdnr. 19). Der Gebührentatbestand des Abschnitts III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur Waffenkostenverordnung ist inhaltlich genügend bestimmt sowie mit dem abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip vereinbar (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rdnr. 20 ff.).
2. Entgegen der Ansicht des Klägers gilt diese Waffenkostenverordnung für die Regelüberprüfung durch den Beklagten fort und ist somit weiterhin anwendbar. Unerheblich ist dabei, dass diese Rechtsnorm heute durch ein Bundesorgan dergestalt nicht mehr erlassen werden könnte. Zunächst gilt allgemein der Rechtsgrundsatz, dass eine im Zeitpunkt ihres Erlasses auf gesetzlicher Grundlage ergangene Rechtsverordnung nicht durch den Fortbestand der Ermächtigungsvorschriften ihrer Gültigkeit berührt wird (so bereits Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 3. Dezember 1958 - 1 BvR 488/57 -, BVerfGE 9, 3 <12>). Vorliegend ordnet – worauf der Beklagte zutreffend hinweist –Artikel 19 Nr. 3 Buchstabe c des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) sogar ausdrücklich eine Fortgeltung der Waffenkostenverordnung unabhängig der Aufhebung des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714), an. Diese Fortgeltung besteht solange, bis eine Neuregelung – nunmehr als Norm des Landesrechts, gestützt auf den Normbefehl des § 50 Abs. 1 WaffG in der Fassung durch Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe a des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426), demzufolge für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz Kosten zu erheben sind – an ihre Stelle träte.
3. Bei Umrechnung der Mindestgebühr in Höhe von 50 DM mit dem Divisor 1,95583 ergibt sich der hier angesetzte Betrag in Höhe von 25,56 Euro. Der Ansatz des Mindestbetrags statt etwa der Mittelgebühr folgt aus der Selbsteinschätzung des Beklagten und ist bei rechtlicher Prüfung schon insofern nicht zu beanstanden, als der Kläger dadurch nicht beschwert wird.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil er unterlegen ist.
III.
Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i. V. m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
IV.
Gründe, aus denen nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO die Berufung zuzulassen wäre, sind nicht ersichtlich.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 25,56 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach ist dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgeblich.