Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gießen

Verwaltungsgericht Gießen Urteil vom 29.08.2012 – 5 K 45/12.GI

ECLI:DE:VGGIESS:2012:0829.5K45.12.GI.0A

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Der am 19.03.1958 geborene Kläger steht mit dem statusrechtlichen Amt eines Polizeihauptkommissars (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) im Dienst des Beklagten.

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Am 13.09.2010 verrichtete der Kläger seinen Dienst in der Polizeistation A-Stadt. Während einer eingeleiteten Haftfähigkeitsfeststellung sprang der alkoholisierte Festgenommene in der Toilettenanlage von einer Trennwand herunter und verletzte den Kläger mit dem Fuß am Knie.

3

Mit Bescheid vom 24.02.2011 erkannte das Polizeipräsidium D. dieses Ereignis als Dienstunfall mit den Folgen „vordere Kreuzband- und Außenbandruptur im rechten Kniegelenk“ an. Mit weiterem Bescheid vom 06.12.2011 stellte die Behörde eine „Arthrofibrose rechtes Kniegelenk bei Z. n. VKB-Plastik am 09. Dezember 2010“ als weitere Folge des Dienstunfalls fest. Weiter heißt es in dem Bescheid, gemäß dem polizeiärztlichen Gutachten des Dr. F. vom 03.11.2011 habe eine aus dem Dienstunfall resultierende wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit (d. h. mindestens 25 v. H. für mindestens sechs Monate) nicht vorgelegen; ein dienstunfallbedingter Unfallausgleich könne daher nicht gezahlt werden.

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Mit bei Gericht am 12.01.2012 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben.

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Er trägt vor, er betreibe wegen der in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Beschwer eine Anfechtungsklage, damit ihm später Unfallausgleichszahlungen nicht abgeschnitten werden könnten. Die polizeiärztlichen Feststellungen, auf die sich der Beklagte bei der Aussage über die Minderung der Erwerbsfähigkeit stütze, stellten kein fundiertes Gutachten dar. Überdies verhalte sich der Beklagte widersprüchlich, wenn er einerseits den Feststellungen des Polizeiarztes folge, anderseits aber bei seiner dienstlichen Verwendung von einer unfallbedingten Einschränkung der Dienstfähigkeit ausgehe. So habe der Beklagte ihn zunächst nach dem Dienstunfall aus dem Schichtdienst in den Tagdienst genommen und danach einer Ermittlungsgruppe zugeordnet, die zum ganz überwiegenden Teil gezielt mit eingeschränkt dienstfähigen Beamten besetzt sei.

6

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Polizeipräsidiums D. vom 06.12.2011 insoweit aufzuheben, als hierin festgestellt ist, es liege keine wesentliche unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit vor und den Beklagten zur Feststellung zu verpflichten, dass eine dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v. H. vorliegt.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Er trägt vor, nach dem polizeiärztlichen Gutachten vom 03.11.2011 sei bei dem Kläger durch den Dienstunfall vom 13.09.2010 eine wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 25 v. H. nicht eingetreten. Insoweit seien die Festlegungen der Versorgungsmedizin-Verordnung zu berücksichtigten. Diese stellten ein geeignetes, auf Erfahrungswerten der Versorgungsverwaltung und Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft beruhendes Beurteilungsgefüge zur Einschätzung der GdB/MdE dar. Entgegen der Darstellung des Klägers sei die Ermittlungsgruppe 20 nicht nur mit eingeschränkt dienstfähigen Beamten besetzt und auch nicht zum Zwecke des Einsatzes eingeschränkt dienstfähiger Beamter gebildet worden.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten (7 Hefter Personalakten des Klägers, 1 Hefter Verwaltungsvorgang) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig.

11

Das in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gestellte Klagebegehren ist gegenüber seinem schriftsätzlich formulierten Begehren nicht als Klageänderung i. S. d. § 91 Abs. 1 VwGO zu werten. Der vorgenommene Wechsel vom Aufhebungs- bzw. Anfechtungsbegehren zum Verpflichtungsbegehren ist als bloße Erweiterung des Klageantrags anzusehen, der nicht an den Maßstäben des § 91 Abs. 1 VwGO zu messen ist, sondern keinen prozessualen Einschränkungen unterliegt (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 91 Rdnr. 9 m. w. N.).

12

Dem Rechtsschutzbegehren des Klägers fehlt jedoch das für eine Sachentscheidung des Gerichts notwendige Rechtsschutzinteresse. Für das von ihm verfolgte Verpflichtungsbegehren besteht keine rechtliche Grundlage.

13

Der Kläger erstrebt die Verpflichtung des Beklagten, eine dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v. H. festzustellen. Nach der Systematik der Vorschriften über die Unfallfürsorge (§§ 30 ff. HBeamtVG) bedarf es grundsätzlich keines vorgeschalteten Verfahrens auf Feststellung eines bestimmten Grades der durch einen Dienstunfall verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beamten. Ist der Beamte infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt, wovon der Kläger aufgrund seines Dienstunfalls vom 13.09.2010 erkennbar ausgeht, muss er sein Rechtsschutzbegehren sogleich auf die Gewährung von Unfallausgleich richten. Dies hat der anwaltlich vertretene Kläger nicht getan.

14

Selbst wenn die Klage entsprechend auszulegen wäre, könnte sie keinen Erfolg haben. Eine auf die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Unfallausgleich auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v. H. zielende Klage wäre unbegründet.

15

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung eines Unfallausgleichs auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v. H. nicht zu. Die diesbezügliche Feststellung in dem Bescheid des Polizeipräsidiums D. vom 06.12.2011 ist nicht zu beanstanden.

16

Wie bereits ausgeführt, erhält gem. § 35 Abs. 1 HBeamtVG derjenige Beamte einen Unfallausgleich, der infolge eines Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist. Eine wesentliche Beschränkung der Erwerbsfähigkeit ist erst aber einer Minderung von 25 v. H. anzunehmen. Dies ergibt sich aus der Übereinstimmung des Begriffs „wesentliche Beschränkung der Erwerbsfähigkeit“ mit der Regelung in § 31 Abs. 1 und 2 Bundesversorgungsgesetz, wonach der für die Gewährung einer Grundrente erforderliche Mindestsatz der Erwerbsfähigkeit 25 v. H. beträgt. Hinsichtlich der Aufklärung der entscheidungserheblichen Tatsachen gelten im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze. Danach ergibt sich die Verteilung der materiellen Beweislast aus der im Einzelfall relevanten materiellen Norm. Derjenige, der aus einer Norm eine ihm günstige Rechtsfolge ableitet, trägt die materielle Beweislast, wenn das Gericht in Erfüllung seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zu seiner vollen Überzeugungsgewissheit weder feststellen noch ausschließen kann und wenn sich aus der materiellen Anspruchsnorm nichts Abweichendes ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 – 2 C 55.09–, IÖD 2011, 206). Danach fällt die materielle Beweislast hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 HBeamtVG dem Beamten zu.

17

Gemessen an diesen Anforderungen ist ein Anspruch des Klägers auf Unfallausgleich zu verneinen. Wie der Ärztliche Dienst beim Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium in seinem (Formular-)Gutachten vom 03.11.2011 festgestellt und in seiner Stellungnahme an das Polizeipräsidium D. vom 27.02.2012 näher erläutert hat, war die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch den Dienstunfall vom 13.09.2010 nicht länger als sechs Monate wesentlich beschränkt. In seiner Stellungnahme vom 27.02.2012 hat der Polizeiarzt ausgeführt, nach dem Heilungsverlauf und dem Heilungsergebnis vom 18.08.2011 sei eine wesentliche Unfallfolge nicht entstanden. Er hat diese Bewertung auf den in der „GdS-Tabelle“ für geringe Bewegungseinschränkungen im Kniegelenk festgelegten Wert von 0 – 10 gestützt und dargelegt, aufgrund des Zustands nach Versorgung mit einer VKB-Plastik und bei kompensierter Auflockerung der Kniebandführung sei es vertretbar, dem Kläger auf Dauer eine GdS (= MdE) von 10 zuzusprechen. Die Ausführungen des Polizeiarztes, an dessen Fachkompetenz das Gericht keinen Zweifel hegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 – 2 C 7.11–, DÖD 2012, 131), sind klar, eindeutig und nachvollziehbar. Demgegenüber hat der Kläger bis heute keine (fach-)ärztliche Stellungnahme vorgelegt, in der eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v. H. festgestellt wird.

18

Als unterliegender Teil hat der Kläger gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

19

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

20

Die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

22

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

24

Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für die Bemessung der Bedeutung der auf isolierte Feststellung einer unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v. H. zielenden Klage legt das Gericht gem. § 52 Abs. 2 GKG den Auffangstreitwert zugrunde.