Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gießen

Verwaltungsgericht Gießen Beschluss vom 02.10.2012 – 4 L 2312/12.GI

ECLI:DE:VGGIESS:2012:1002.4L2312.12.GI.0A

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 2. Oktober 2012 gegen die ordnungsbehördliche Verfügung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2012 wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass im Motto der angemeldeten Versammlung der Passus „Moscheen schließen“ nicht gebraucht werden sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Kreuzungsbereich Büdinger Straße/Friedberger Straße in Bad Vilbel nicht beeinträchtigt sowie von der Versammlung die ostwärtige Seite der Friedberger Straße ab Höhe Jet-Tankstelle bis zur Kreuzung sowie der südliche Teil der Büdinger Straße vom Kreuzungsbereich bis zur Einmündung der Gießener Straße nicht benutzt werden darf.

Darüber hinaus wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten jeweils zur Hälfte zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen das Verbot der von ihm am 1. Oktober 2012 zu dem Thema „Moscheen schließen - Islamisierung stoppen“ angemeldeten Versammlung. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin als örtliche Ordnungsbehörde verbot durch Verfügung vom 2. Oktober 2012 die Versammlung und führte zur Begründung im Wesentlichen an, der Kundgebungszweck verstoße gegen die Religionsfreiheit. Bekannt gegeben wurde dem Antragsteller diese Verfügung am 2. Oktober 2012.

2

Mit Widerspruch vom 2. Oktober 2012 wandte sich der Antragsteller gegen das Verbot. Zugleich hat er am 2. Oktober 2012 beim Verwaltungsgericht Gießen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs gestellt.

3

II.

Der Antrag, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die ordnungsbehördliche Verfügung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin wiederherzustellen,ist nach Maßgabe der Entscheidungsformel begründet. Nach der im vorläufigen Rechtschutzverfahren allein möglichen, summarischen Betrachtung des Sach- und Streitstandes ist davon auszugehen, dass die Forderung, Moscheen zu schließen, als Eingriff in die durch Art.4 Abs. 1, 2 GG garantierte Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit nicht zu rechtfertigen ist. Eine bereits eingerichtete, nicht ersichtlich im Widerstreit zu formellem und materiellem Baurecht stehende Moschee ist eine Einrichtung, die der ungestörten Religionsausübung dient; hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu dem vom Antragsteller angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 24. Juli 2012 - 2 E 355/12.ME -, in dem es offenbar um die Verhinderung der Anlage einer Moschee ging.

4

Auch in Ansehung des Selbstbestimmungsrechts eines Anmelders zu Zeit und Ort der Versammlung müssen schutzwürdige Belange Dritter berücksichtigt werden, was hier zu der Auflage führt, den Verkehr im Kreuzungsbereich Friedberger Straße/Büdinger Straße nicht zu beeinträchtigen. Auch sieht sich das Gericht veranlasst, einer unmittelbaren Begegnung von Demonstrationsteilnehmern mit Personen, die die Moschee in der Büdinger Straße aufsuchen möchten, durch die in der Entscheidungsformel näher bezeichnete Auflage zu begegnen.

5

Gründe, die über diese Auflagen hinaus ein völliges Verbot der angemeldeten Versammlung rechtfertigen könnten, sind derzeit nicht ersichtlich. Das weitergehende Verbot der Versammlung verletzt den Antragsteller deshalb in seinem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Dabei gewichtet das Gericht die gemachten Auflagen mit dem angestrebten Verbot der Versammlung etwa gleichwertig.

7

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, 2 GKG. Innerhalb seines Ermessens berücksichtigt das Gericht, dass seine Entscheidung eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache enthält.