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Verwaltungsgericht Gießen Urteil vom 08.10.2012 – 4 K 1133/12.GI

ECLI:DE:VGGIESS:2012:1008.4K1133.12.GI.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Mit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung der Kosten einer Fremdreinigung seiner Einfahrt, hilfsweise die Reinigung des Betonpflasters seiner Grundstückseinfahrt.

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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße im Stadtgebiet der Beklagten. Die Hofeinfahrt des Grundstücks ließ er im Jahr 2001 mit Betonpflastersteinen der Farbe „Herbstlaub“ pflastern.

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Im Frühjahr 2009 führten die Mittelhessischen Abwasserbetriebe Bauarbeiten zur Herstellung des Hochwasserschutzdamms an der Lahn durch. Bei den Mittelhessischen Abwasserbetrieben handelte es sich um einen Eigenbetrieb der Beklagten, an dessen Stelle inzwischen die ebenfalls von der Beklagten im Eigenbetrieb geführten Mittelhessischen Wasserbetriebe getreten sind. Im Rahmen der Bauarbeiten wurden im A-Straße - auch vor dem Grundstück des Klägers - Leitungen verlegt. Die Straße befand sich zu diesem Zeitpunkt im Zustand einer Baustraße mit provisorischer Straßenentwässerung in Form eines Seitengrabens.

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Mit Schreiben vom 6. Dezember 2009 wandte sich der Kläger an das Tiefbauamt der Beklagten und verwies auf mehrere Telefonate, in denen über eine Verschmutzung vor seinem Haus gesprochen worden sei. Er führte aus, dass ein Mitarbeiter des Tiefbauamtes vor Ort gewesen sei und sich ein Bild über den Zustand der Straße habe machen können. Er bemängelte insbesondere, dass sich seit dem Aufbruch der Straße bei Regen eine gelbe Lehmbrühe vor der Grundstückseinfahrt bilde. Darüber hinaus wies er darauf hin, dass das Pflaster seiner Grundstückseinfahrt durch den Dammbau verschmutzt würde und er sich vorbehalte, die Reinigungskosten der Beklagten in Rechnung zu stellen.

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In der Folgezeit besserte die Beklagte die beanstandeten Straßenbereiche aus, eine Reinigung der Grundstückseinfahrt des Klägers erfolgte hingegen nicht, da der Bauleiter der Beklagten eine Verschmutzung durch die Dammbaumaßnahmen nicht feststellen konnte.

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In der Zeit von Oktober 2010 bis August 2011 führte die Beklagte den Endausbau des A-Straße durch. Auf dem Grundstück des Klägers fanden in diesem Zusammenhang keine Bauarbeiten statt. Im Vorfeld der Baumaßnahme informierte sich der Kläger bei der Beklagten über die bevorstehenden Arbeiten. Die Reinigung seiner Grundstückseinfahrt verlangte er bei diesem Anlass nicht.

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Am 20. April 2011 teilte der Kläger der Beklagten telefonisch mit, dass sein Betonpflaster durch die derzeit stattfindenden Maßnahmen verschmutzt worden sei. Daraufhin erklärte die Beklagte mit Datum vom 4. Mai 2011 schriftlich:

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„[…] Telefonisch haben Sie uns am 20.04.2011 mitgeteilt, dass Ihr Hofpflaster Farbe Herbstlaub durch die zur Zeit durchgeführten Straßenbauarbeiten verschmutzt wurde.

9

Dies ist leider nicht zu vermeiden. Wir bieten Ihnen daher an, dass in Absprache mit Ihnen das Pflaster nach Beendigung der Straßenbauarbeiten durch unsere Mitarbeiter gereinigt wird. […]“

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Nach Abschluss der Bauarbeiten erteilte die Beklagte dem Stadtreinigungs- und Fuhramt den Auftrag, die Hoffläche des Klägers zu reinigen. Zu einer Durchführung dieser Reinigung kam es indes nicht, da die Mitarbeiter des Amtes bei einer Besichtigung des Pflasters vor Ort zu der Einschätzung gelangt waren, dass keine neueren, durch die Baumaßnahme 2011 entstandenen Verschmutzungen vorhanden seien. Die vorhandenen Veränderungen des Pflasters stuften sie als einheitliche, durch normale Benutzung und Witterungseinflüsse entstandene Verschmutzungen oder Verfärbungen ein, die bereits vor Beginn der Maßnahme vorhanden gewesen seien. Dies teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 15. September 2011 mit.

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Daraufhin teilte der Kläger der Beklagten telefonisch mit, dass die Verschmutzungen bereits aus der Maßnahme des Jahres 2009 resultierten. Die Beklagte lehnte eine Reinigung der Hoffläche jedoch weiterhin ab. Mit Schreiben an den Kläger vom 26. Januar 2012 lehnte auch die Versicherung der Beklagten eine Regulierung mit der Begründung ab, eine auf die Baumaßnahme 2011 zurückzuführende Verschmutzung sei nicht festgestellt worden.

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Am 24. Mai 2012 hat der Kläger Klage erhoben.

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Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Verschmutzungen seines Betonsteinpflasters seien durch die Baumaßnahmen der Beklagten entstanden. Die Beklagte habe mit ihrem Schreiben vom 4. Mai 2011 eine Reinigung der Grundstückseinfahrt unabhängig von einer Überprüfung der Umstände vor Ort zugesagt. Eine danach getroffene Einschätzung einzelner Mitarbeiter dahingehend, die Verschmutzungen seien nicht durch die Bauarbeiten verursacht worden, sei unbeachtlich. Ungeachtet dessen stehe dem Kläger ein Anspruch auf Reinigung seiner Grundstückseinfahrt auch aus dem allgemeinen Folgebeseitigungsanspruch zu. Aus diesem Grund stehe dem Kläger auch ein Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Reinigung der Einfahrt durch eine Fachfirma zu, wie sie sich aus deren Angebot vom 5. Mai 2011 ergäben.

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Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.761,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch sämtliche weiteren Kosten zu erstatten, die aus der Beseitigung der Verschmutzung der gepflasterten Hoffläche auf dem Grundstück A-Straße, 35398 Gießen, resultieren, die durch Straßenbauarbeiten in den Jahren 2009 bis 2011 entstanden sind, hilfsweise, 3. die Beklagte zu verurteilen, entsprechend ihrer in dem Schreiben an den Kläger vom 04.05.2011 erteilten Zusage, die Hofeinfahrt des Grundstücks A-Straße, 35398 Gießen zu reinigen und die durch die Straßenarbeiten angefallenen Verschmutzungen zu entfernen, weiter hilfsweise für den Fall, dass der Hilfsantrag zu 1 abgelehnt wird, 4. die Beklagte zu verurteilen, die Hofeinfahrt des Grundstücks des Klägers A-Straße, 35398 Gießen zu reinigen und die durch die Straßenarbeiten verursachten Verschmutzungen zu entfernen.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie sei an den Baumaßnahmen der Mittelhessischen Abwasserbetriebe zur Herstellung des Hochwasserschutzdamms 2009 nicht beteiligt gewesen. Aus diesem Grund sei sie für eine etwaige Verschmutzung im Rahmen dieser Baumaßnahme nicht verantwortlich. Das Schreiben vom 4. Mai 2011 habe sich ausdrücklich nur auf die zu diesem Zeitpunkt stattfindenden eigenen Bauarbeiten bezogen. Verschmutzungen, die in diesem Zusammenhang entstanden seien, lägen jedoch nicht vor.

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Mit Beschluss vom 7. September 2012 hat die Kammer, nachdem den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen C.; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift von diesem Tag verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten weder einen Anspruch auf Zahlung der Kosten einer professionellen Reinigung seiner mit Betonsteinpflaster ausgelegten Einfahrt noch auf Reinigung seiner Grundstückseinfahrt.

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Der Kläger kann weder aus dem Schreiben der Beklagten vom 4. Mai 2011 noch aus einem anderen Rechtsgrund die Zahlung der Reinigungskosten oder die Reinigung seiner Grundstückseinfahrt durch die Beklagte verlangen. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 4. Mai 2011. Dieses Schreiben stellt zwar - unabhängig von der Frage, ob die Anforderungen des § 38 Abs. 1 HVwVfG auch für Zusagen dieser Art gelten, die nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet sind - eine wirksame Zusage dar, die auf die Reinigung der Grundstückseinfahrt des Klägers durch Mitarbeiter der Beklagten gerichtet ist. Das mit der Klage geltend gemachte Reinigungsbegehren des Klägers ist aber von der Zusage inhaltlich ebenso wenig erfasst, wie der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Kosten für eine Reinigung durch eine Fachfirma.

Der Kläger übergeht in seinen Ausführungen die Tatsache, dass es sich bei den von ihm in Bezug genommenen Arbeiten um zwei verschiedene Baumaßnahmen handelt, nämlich die Bauarbeiten 2009 einerseits und die Straßenbauarbeiten 2010/2011 andererseits. Die Zusage der Beklagten bezieht sich nach ihrem Wortlaut und ihrem Zusammenhang aber eindeutig nur auf die Baumaßnahmen, die in den Jahren 2010/2011 stattgefunden haben und nicht auf die Bauarbeiten in dem Jahr 2009. Dies ergibt sich bei einer Auslegung des Schreibens vom 4. Mai 2011 gemäß §§ 133, 157 BGB schon daraus, dass das Schreiben ausdrücklich auf „die zur Zeit durchgeführten Straßenbauarbeiten“ Bezug nimmt. Die Arbeiten im Jahr 2009 waren aber weder Straßenbauarbeiten, sondern Dammbauarbeiten oder Bautätigkeiten im Rahmen von Kabel- und/oder Kanalverlegungen, noch fanden sie zur Zeit des Schreibens vom 4. Mai 2011 statt. Auch der Bezug in dem Schreiben auf den Anruf des Klägers vom 20. April 2011 unterstreicht, dass nur die derzeit stattfindenden Baumaßnahmen Gegenstand des Schreibens gewesen sind. Hätte die Beklagte auch Bauarbeiten aus dem Jahr 2009 einbeziehen wollen, hätte es nahe gelegen, nicht lediglich auf einen Anruf, sondern auch auf das der Beklagten diesbezüglich seitens des Klägers vorgelegte Schreiben vom 6. Dezember 2009 zu verweisen.

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Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich die Zusage der Beklagten auch nicht dahingehend auslegen, dass sich diese auch dann zur Reinigung der Grundstückseinfahrt des Klägers verpflichten wollte, wenn die Verschmutzungen nicht durch ihre Bauarbeiten verursacht worden sind. Eine solche Auslegung ist nicht nur lebensfremd, sondern widerspricht auch dem eindeutigen Bezug auf die „zur Zeit durchgeführten Straßenbauarbeiten“, durch die nach den Angaben des Klägers das Hofpflaster - auch - verschmutzt worden sein sollte. Die Beklagte hat in ihrer Zusage vom 4. Mai 2011 die Ursächlichkeit der Straßenbauarbeiten für die Verschmutzungen ihrer Erklärung in klar erkennbarer Weise zu Grunde gelegt. Es gab zudem für die Beklagte auch keinerlei Anlass, dem Kläger eine ursachenunabhängige Reinigung seines Grundstücks zuzusagen. Wenn aber – wie noch auszuführen sein wird - entgegen der Behauptung des Klägers keine durch die Straßenbauarbeiten 2010/2011 verursachten Verschmutzungen vorliegen, ist der Geltungsbereich der Zusage von vornherein nicht eröffnet. Eines Rückgriffs auf § 38 Abs. 3 HVwVfG analog, der im Fall einer nachträglichen Sach- oder Rechtsänderung eingreifen würde, bedarf es insoweit nicht.

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Unabhängig von der Zusage der Beklagten kann der Kläger die Reinigung seiner Grundstückseinfahrt bzw. die Kostentragung hierfür von der Beklagten auch nicht aus dem Grund des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs verlangen. Denn ungeachtet der dogmatischen Frage, aus welcher Rechtsnorm ein solcher Anspruch herzuleiten ist, liegen dessen Voraussetzungen nicht vor. Der Kläger wurde nämlich nicht durch ein rechtswidriges hoheitliches Handeln der Beklagten in seinen Rechten verletzt.

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Sowohl die im Jahr 2009 als auch die in den Jahren 2010/2011 durchgeführten Bauarbeiten sind bereits nicht als rechtswidrige hoheitliche Maßnahme der Beklagten zu qualifizieren.

25

Darüber hinaus liegt eine Rechtsverletzung des Klägers nicht vor, deren Folgen zu beseitigen wären.

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Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch dem Kläger keinen Anspruch auf Geldzahlung einräumt. Der Anspruch ist nämlich auf die Beseitigung eines durch ein rechtswidriges öffentlich-rechtliches Handeln eines Hoheitsträgers, durch welches der Kläger in seinen Rechten verletzt sein müsste, gerichtet, was aber nur einen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes begründen kann. Ein Anspruch auf Geldzahlung ist dem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch daher grundsätzlich fremd.

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Der Kläger hat aus dem Gesichtspunkt des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs aber auch keinen Anspruch auf Reinigung seines Betonsteinpflasters durch die Beklagte. Aufgrund des Inhalts der Behördenvorgänge und auch aufgrund der Beweisaufnahme ist das Gericht überzeugt, dass die Hofeinfahrt des Klägers nicht durch die streitbefangenen Bauarbeiten verschmutzt worden ist. Sowohl aus den Aussagen des Zeugen als auch aus den in der Akte enthaltenen Lichtbildern kann entnommen werden, dass sich zeitweise vor der Grundstückszufahrt des Klägers eine Wasserpfütze befunden hat, die den Eindruck einer braunen und lehmigen Brühe machte. Weder konnte aber der Zeuge bekunden noch ergibt sich dies aus den Lichtbildern, dass dieses verschmutzte Straßenwasser bis auf das Grundstück des Klägers und hier bis auf das in der Grundstückszufahrt verlegte Pflaster vorgedrungen sein könnte. Eine unmittelbare Verschmutzung des Betonpflasters aufgrund stattgefundener Bauarbeiten scheidet damit aus. Ursache für eine etwaige Verschmutzung kann allenfalls der Umstand sein, dass der Kläger im Rahmen der Benutzung seiner Auffahrt mit Kraftfahrzeugen die schmutzige Wasserpfütze vor seinem Anwesen durchfahren und damit Verschmutzungen in seine Grundstückseinfahrt eingetragen hat. Dies ist jedoch ein Verhalten, das allein dem Kläger zuzurechnen ist. Hätte er den Zutrag verschmutzten Wassers auf sein Grundstück und auf das in der Grundstückszufahrt verlegte Betonsteinpflaster verhindern wollen, hätte es im Rahmen der Schadensminderungspflicht entsprechend § 254 BGB dem Kläger oblegen, ein Durchfahren der verschmutzten Wasserfläche zum Zweck des Befahrens seiner Einfahrt zu unterlassen. Ersichtlich kann es durch ein unmittelbares Verhalten der Beklagten, ihrer Mitarbeiter oder durch Mitarbeiter der bauausführenden Unternehmungen nicht zu einer Verschmutzung der Grundstückszufahrt des Klägers gekommen sein, sondern allein dadurch, dass der Kläger oder andere Besucher seines Anwesens eine auf der Straße befindliche verschmutzte Pfütze durchfahren haben und dadurch Verschmutzungen auf das Betonsteinpflaster des Klägers in dessen Grundstückseinfahrt gelangt ist. Dieses Verhalten des Klägers oder Dritter ist aber die eigentliche Ursache der vorgetragenen Verschmutzungen und nicht die Bautätigkeit der Beklagten oder anderer Bauträger.

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Unabhängig davon vermag das Gericht nicht festzustellen, dass das in der Grundstückseinfahrt des Klägers befindliche Betonsteinpflaster überhaupt verschmutzt ist. Das Pflaster weist auf seiner Oberfläche allenfalls Veränderungen in Form von Flechten oder Moosen aus, dies sind jedoch keine Verschmutzungen von Bauarbeiten. Darüber hinaus sind die Fugen des in der Einfahrt des Klägers befindlichen Pflasters vermoost, was ebenfalls keine Verschmutzung aufgrund von Bauarbeiten ist. Ob sich unter den vermoosten Fugen eine Schmutzschicht befindet, die von den streitbefangenen Bauarbeiten herrühren kann, erschließt sich dem Gericht ebenfalls nicht. Die gesamte Einfahrtsfläche des Hofbereichs macht einen homogenen Gesamteindruck, ebenso wie das entlang der Hauswand verlegte Pflaster. Von daher können schädliche Pflasterveränderungen aufgrund von Bauarbeiten und hierdurch verursachte Verschmutzungen nicht festgestellt werden. Insbesondere verbietet sich die Annahme, die von dem Kläger vorgetragenen Verschmutzungen könnten sich auch auf das entlang der Hauswand verlegte Betonsteinpflaster erstreckt haben. Auch hier sind aber Veränderungen durch Moose und Flechten nicht zu übersehen. Insgesamt macht das auf dem Anwesen des Klägers verlegte Betonsteinpflaster einen derart homogenen Eindruck, dass sich die Annahme punktueller Schadstoffeinträge aufgrund von Bauarbeiten verbietet. Wenn nämlich Verschmutzungen des Betonsteinpflasters in der Grundstückszufahrt des Klägers auf Straßenbauarbeiten bzw. auf vor dem Anwesen des Klägers aufgestautes Schmutzwasser zurückgeführt werden sollen, so müsste sich das Erscheinungsbild des Pflasters differenzieren. Die stärksten Schmutzeinträge hätten dann nämlich an der Grundstücksgrenze stattfinden müssen und hätten bis hin zum Garagentor kontinuierlich abnehmen müssen. Dies indes ist in keinem Fall festzustellen.

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Darüber hinaus vermittelt das in den Fugen der Betonpflastersteine befindliche Moos den Eindruck, dass es sich dort bereits seit mehreren Jahren befindet und die Fugen derart zu den Betonpflastersteinen abdichtet, dass das Eindringen von Verschmutzungen nahezu ausgeschlossen werden kann. Nach Erkenntnis des Gerichts verhindert nämlich ein bündiger Moosbewuchs das Eindringen jedweder Verunreinigungen in den Untergrund von Pflasterfugen. Selbst wenn aber derartige Verunreinigungen marginal unterhalb des Moosbewuchses festgestellt werden könnten, wird der Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Bodenbestandteile in Form von Sand, Erde oder Lehm unterhalb der befestigten oder mit Bewuchs versehenen Oberfläche eines Grundstücks einen beseitigungswürdigen rechtswidrigen Zustand begründen könnten (vgl. insoweit auch Palandt/Bassenge § 906 BGB und § 1004 BGB). Aufgrund des Gesamteindrucks von der Hofeinfahrt des Klägers drängt sich dem Gericht der Eindruck auf, dass es sich um natürliche Veränderungen des Belags handelt, wie sie durch Witterungseinflüsse bzw. nicht ausreichende Reinigung im Lauf der Jahre regelmäßig entstehen. Dieser Eindruck wird zudem dadurch verstärkt, dass Pflasterflächen vergleichbaren Alters und Erscheinungsbildes im A-Straße im Stadtgebiet der Beklagten wie auch in den an den A-Straße angrenzenden Straßen sich nicht wesentlich von demjenigen des Klägers unterscheidet. Auch das auf öffentlichen Gehwegen verlegte Betonsteinpflaster vermittelt einen ähnlichen Eindruck wie das Betonsteinpflaster in der Grundstückseinfahrt des Klägers. Zudem ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich, inwiefern Bauarbeiten an der Straße, die sich noch nicht einmal auf das Grundstück des Klägers selbst erstreckt haben, zu einer solchen Veränderung hätten führen sollen oder können, wie sie sich in dem jetzigen Zustand der Grundstückseinfahrt des Klägers darbieten. Weder Moose noch Flechten werden nämlich durch Schmutzeinträge aufgrund von Straßenbauarbeiten auf das Grundstück eingetragen und können sich naturgemäß auch nicht auf dem dort befindlichen Pflaster festsetzen. Insoweit kommt weiter hinzu, dass auch der Kläger hierzu keinerlei Ausführungen gemacht hat, sondern sich auf die pauschale Behauptung beschränkt, seine Grundstückseinfahrt sei verschmutzt und die Verschmutzungen seien durch die Bauarbeiten entstanden. Zudem beschreibt der Kläger in seinem Schreiben an die Beklagte vom 6. Dezember 2009 primär den Zustand der Straße und nicht denjenigen der Grundstückseinfahrt. Seiner ausführlichen Begründung, wie es zu dem Straßenzustand gekommen sei, folgt relativ unvermittelt ein lapidarer Verweis auf die „Verschmutzung“ seiner Einfahrt. Ein entsprechender Ansatz zur Begründung, wie und in welchem Zusammenhang diese mit den Bauarbeiten stehen sollen, unterbleibt und auch das Gericht vermag nicht zu erkennen, inwieweit der Zustand des A-Straße bzw. dort aufstehende Pfützen zu dem aktuellen Erscheinungsbild der klägerischen Grundstückseinfahrt geführt haben könnten oder sollten.

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Infolge der fehlenden Ursächlichkeit der Bauarbeiten für die Pflasterveränderungen kommt auch ein Anspruch aus enteignendem Eingriff nicht in Betracht. Der Kläger wurde ersichtlich durch die rechtmäßigen Bauarbeiten nicht in seinen Rechten verletzt.

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Nach alledem hat der Kläger gegenüber der Beklagten weder einen Anspruch auf Reinigung der Betonsteinpflasterfläche seiner Grundstückseinfahrt noch auf Zahlung der bei einer Reinigung durch eine Fachfirma anfallenden Kosten. Die Klage ist daher mit sämtlichen Anträgen abzuweisen.

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Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.761,20 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Gerichtskostengesetz.