Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gießen

Verwaltungsgericht Gießen Urteil vom 20.12.2012 – 5 K 1147/12.GI

ECLI:DE:VGGIESS:2012:1220.5K1147.12.GI.0A

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der am 24.10.1962 geborene Kläger steht als Beamter mit dem statusrechtlichen Amt eines Lehrers (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) im Schuldienst des Beklagten. Er verrichtet seinen Dienst an der H-Schule in D-Stadt.

2

Nach seinem Studium der Chemie an der I-Universität A-Stadt, das der Kläger mit der Diplom-Hauptprüfung und der Verleihung des akademischen Grades Diplom-Chemiker erfolgreich abschloss und dem erfolgreichen Abschluss des Promotionsverfahrens mit der Verleihung des Grades eines Doktors der Naturwissenschaften leistete der Kläger in der Zeit vom 01.11.2003 bis 31.10.2005 den Vorbereitungsdienst für Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen und Förderschulen ab und bestand am 07.10.2005 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen in den Fächern „Chemie“ und „Physik“. Mit Zeugnis vom 31.10.2005 erhielt er die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Lehrer mit Lehramt für Hauptschulen und Realschulen“. Mit Bescheinigung vom 06.09.2011 erkannte die Bezirksregierung Münster die in Hessen abgelegte Zweite Staatsprüfung als Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule in den Fächern Chemie und Physik an.

3

Gemäß Zeugnis des Amtes für Lehrerbildung Hessen vom 18.09.2009 bestand der Kläger am 18.09.2009 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien mit Auszeichnung (1,47). Am 05.08.2011 stellte ihm die Bezirksregierung Düsseldorf die Bescheinigung über die Anerkennung der in Hessen bestandenen Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien als „Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen“ aus. Mit Schreiben vom 26.10.2011 teilte ihm das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen mit, nach nordrhein-westfälischem Recht werde durch das Bestehen oder die Anerkennung einer Ersten Staatsprüfung in einem weiteren Lehramt eine Befähigung auch in dem weiteren Lehramt erworben. Vor diesem Hintergrund verfüge der Kläger für die Tätigkeit im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen über eine Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen.

4

Mit Schreiben vom 03.11.2011 beantragte der Kläger, ihm im Zuständigkeitsbereich des Beklagten eine Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien anzuerkennen. Mit Bescheid vom 15.11.2011 lehnte das Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt (im Folgenden: Staatliches Schulamt) diesen Antrag mit der Begründung ab, nach hessischem Recht könne das gymnasiale Lehramt nur durch Ablegen der Ersten und der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und damit nach Durchlaufen des Vorbereitungsdienstes für das gymnasiale Lehramt erworben werden. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies das Staatliche Schulamt mit den Bevollmächtigten des Klägers am 07.04.2012 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 30.03.2012 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, der Kläger sei nicht anders zu behandeln als Lehrkräfte, welche in Hessen ebenfalls über das Lehramt an Haupt- und Realschulen verfügten und regelmäßig nochmals einen pädagogischen Vorbereitungsdienst durchlaufen müssten, wenn sie zusätzlich das Lehramt an Gymnasien erwerben möchten. Der bloß formale Akt der Anerkennung des gymnasialen Lehramtes in Nordrhein-Westfalen ändere daran nichts. Der Kläger habe in Nordrhein-Westfalen keine Prüfung abgelegt und auch keine Befähigung erworben, sondern lediglich eine Anerkennung seiner in Hessen erworbenen Befähigungen erhalten. In der Rechtsbehelfsbelehrung bezeichnete das Staatliche Schulamt das Verwaltungsgericht Darmstadt als zuständiges Gericht.

5

Mit beim Verwaltungsgericht Darmstadt am 04.05.2012 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat sich mit Beschluss vom 25.05.2012 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Gießen verwiesen.

6

Der Kläger trägt vor, er habe nach der einschlägigen Bestimmung des nordrhein-westfälischen Landesrechts für die Tätigkeit im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen eine Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen „erworben“. Die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien in Nordrhein-Westfalen entspreche einer Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien in Hessen. Entgegen der Darstellung des Beklagten handele es sich auch nicht um einen rein formalen Akt der Anerkennung des gymnasialen Lehramtes in Nordrhein-Westfalen. Er habe keine Lehrbefähigung für das gymnasiale Lehramt in diesem Bundesland besessen. Vielmehr habe er diese erstmals durch die von der zuständigen nordrhein-westfälischen Landesbehörde ausgestellte Bescheinigung erworben.

7

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt vom 15.11.2011 sowie den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 30.03.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien im Land Hessen zu erteilen sowie

die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

8

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Er verweist auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten (zwei Hefter Personalakte des Klägers, ein Hefter Verwaltungsvorgang) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage, über die das Gericht gem. § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet.

12

Dem Kläger steht in dem für die rechtliche Beurteilung seines Verpflichtungsbegehrens maßgeblichen Zeitpunkt der Kammerberatung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 113 Rdnrn. 217 ff.) der geltend gemachte Anspruch nicht zu, ihm die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien im Land Hessen zu erteilen. Der diesen Anspruch verneinende Bescheid des Staatlichen Schulamtes vom 15.11.2011 sowie der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 30.03.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

13

Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt allein § 59 Satz 1 Hessisches Lehrerbildungsgesetz i. d. F. vom 28.09.2011 (GVBl. I S. 590), geändert durch Gesetz vom 27.09.2012 (GVBl. I S. 299), in Betracht. Nach dieser Vorschrift gilt eine außerhalb Hessens in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland erworbene gleichwertige Befähigung zum Lehramt als Befähigung zum Lehramt im Sinne dieses Gesetzes. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er hat in Nordrhein-Westfalen nicht eine dem hessischen Landesrecht gleichwertige Befähigung zum Lehramt an Gymnasien erworben.

14

Wie sich aus § 59 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Lehrerbildungsgesetz ergibt, wird ein Zeugnis für das jeweilige Lehramt nach bestandener Zweiter Staatsprüfung ausgestellt. Zwingende Voraussetzung für die Ausstellung dieses Zeugnisses ist wiederum die nach dem Studium für das Lehramt an Gymnasien (§ 12 Hessisches Lehrerbildungsgesetz) bestandene Erste Staatsprüfung (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Lehrerbildungsgesetz) sowie ein anschließender Vorbereitungsdienst, der 21 Monate dauert (§§ 35 ff. Hessisches Lehrerbildungsgesetz). Eine diesen Anforderungen gleichwertige Befähigung zum Lehramt an Gymnasien hat der Kläger in Nordrhein-Westfalen nicht erworben.

15

Der Kläger hat in Nordrhein-Westfalen weder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien noch die Zweite Staatsprüfung für dieses Lehramt abgelegt. Er kann sich für den von ihm verfolgten Anspruch auch nicht auf das Schreiben des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.10.2011 berufen.

16

In diesem Schreiben wird ihm bestätigt, er verfüge für die Tätigkeit im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen über eine Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen. Wie die Unterstreichung der Worte „Tätigkeit im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen“ deutlich macht, bezieht sich die Auskunft des nordrhein-westfälischen Fachministeriums ausdrücklich auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen. Nach dem insoweit in dem Schreiben vom 26.10.2011 als einschlägig bezeichneten § 11 Abs. 2 des Lehrerausbildungsgesetzes 2002 (LABG) kann eine Lehrkraft, die eine Lehramtsbefähigung erworben hat, die Befähigung zu einem weiteren Lehramt durch Bestehen einer Ersten Staatsprüfung für dieses Lehramt erwerben. Durch die von der Bezirksregierung Münster mit Bescheinigung vom 06.09.2011 ausgesprochene Anerkennung der vom Kläger in Hessen abgelegten Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen als Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule in den Fächern Chemie und Physik für das Bundesland Nordrhein-Westfalen und der von der Bezirksregierung Düsseldorf erteilten Bescheinigung vom 05.08.2011 über die Anerkennung der vom Kläger ebenfalls in Hessen abgelegten Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen im Land Nordrhein-Westfalen sind die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 LABG 2002 erfüllt.

17

Die auf dieser Grundlage „erworbene“ Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen erstreckt sich aber allein auf das Land Nordrhein-Westfalen. Sie beruht auf einer Anerkennung der in Hessen erlangten Prüfungsabschlüsse des Klägers und bescheinigt dem Kläger, wozu ihn die Anerkennung seiner hessischen Staatsprüfungen in Nordrhein-Westfalen berechtigt.

18

Dies bedeutet mit anderen Worten, der Kläger hat sich im Bundesland Nordrhein-Westfalen den Wert seiner erfolgreichen Staatsprüfungen bestätigen lassen. Diese Bestätigung ist jedoch nicht als eine außerhalb Hessens erworbene gleichwertige Befähigung zum Lehramt i. S. d. § 59 Satz 1 Hessisches Lehrerbildungsgesetz anzusehen. Sinn und Zweck des § 59 Satz 1 Hessisches Lehrerbildungsgesetz ist es, in einem anderen Bundesland durch dort abgelegte Staatsprüfungen erworbene Lehramtsbefähigungen mit nach hessischem Landesrecht vorgesehenen Lehramtsbefähigungen zu vergleichen und ggf. als gleichwertig einzustufen. Der Kläger hat aber in Nordrhein-Westfalen weder eine Staatsprüfung abgelegt noch war er dort als Gymnasiallehrer oder überhaupt als Lehrkraft beschäftigt. Es liefe auf eine Umgehung des Gesetzeszweckes hinaus, wenn in Hessen abgelegte Staatsprüfungen, die zu einer bestimmten Lehramtsbefähigung führen, allein deshalb einen Anspruch auf eine weitere Lehramtsbefähigung in Hessen begründen könnten, weil aufgrund ihrer Bewertung in einem anderen Bundesland dort diese weitere Lehramtsbefähigung besteht.

19

Als unterliegender Teil hat der Kläger gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Im Hinblick auf die Kostenentscheidung bedarf es keiner Entscheidung über den Antrag des Klägers, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.

20

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

21

Eine Zulassung der Berufung gem. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

23

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

25

Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für die Bemessung der Bedeutung der Sache für den Kläger legt das Gericht den Auffangstreitwert (§ 13 Abs. 2 GKG) zugrunde.