Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gießen

Verwaltungsgericht Gießen Urteil vom 15.01.2013 – 21 K 73/11.GI.B

ECLI:DE:VGGIESS:2013:0115.21K73.11.GI.B.0A

Tenor

Dem Beschuldigten wird wegen Verstoßes gegen seine ärztlichen Berufspflichten ein Verweis erteilt.

Dem Beschuldigten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Die Gebühr wird auf 750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

Der Beschuldigte wurde am 27.09.1948 in Deutschland geboren. Er studierte in J-Stadt Medizin und bestand im Jahre 1975 die ärztliche Prüfung. Nach seiner Medizinalassistentenzeit erteilte das zuständige Ministerium in Rheinland-Pfalz ihm im Jahre 1977 die Approbation als Arzt. Er promovierte im Mai 1977 an der Universität in J-Stadt zum Doktor der Medizin. Die Landesärztekammer Hessen bescheinigte ihm den Fachkundenachweis Rettungsdienst mit Urkunde aus dem Mai 1984. Nach der Übergangsbestimmung aus § 20 der Weiterbildungsordnung vom 01.11.2005 bescheinigte ihm die Landesärztekammer Hessen die Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“.

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Vom 1. Februar 1979 bis nach dem streitgegenständlichen Vorfall war der Beschuldigte an der Flughafenklinik in B-Stadt tätig. Nach dem streitgegenständlichen Vorfall im Jahre 2008 wechselte er aus dem Bereich der Akut- und Notfallmedizin der Flughafenklinik in den Tätigkeitsbereich eines Arbeitsmediziners des K.

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Berufsrechtlich ist der Beschuldigte, soweit ersichtlich, noch nicht in Erscheinung getreten.

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II.

Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts fest:

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Am 29. August 2008 landete die italienische Ordensschwester G., geboren am 31.08.1939, mit einem Lufthansa-Flug von Indien kommend auf dem L. Flughafen. Laut Auskunft einer Mitschwester fühlte sich Frau G. seit einigen Tagen krank. Sie litt an Herzproblemen und Brustschmerzen. Die Gruppe stieg in einem bereitstehenden Bus. Kurz vor Abfahrt des Busses zum Terminal informierte der Busfahrer die Rettungsleitstelle des Flughafens wegen einer „bewusstlosen Person auf der Position F-220“. Daraufhin wurde um 07:05 Uhr ein Rettungsteam mit einem Rettungstransportwagen (RTW) über die Einsatz-Lautsprecheranlage zu der entsprechenden Vorfeldposition des Flughafens beordert. Das Rettungsteam bestand aus dem Rettungsassistenten F., dem Fahrer H. und dem Praktikanten I.. Um 07:11 Uhr erreichte der Beschuldigte ebenfalls die entsprechende Vorfeldposition in einem Notarztwagen (NAW). Die Patientin lag in dem Passagierbus auf den Sitzen, sie war blass und kaltschweißig, ihre Lippen waren leicht blau verfärbt und sie hatte Atemnot. Ihr Puls war auf 100 pro Minute beschleunigt, die Sauerstoffsättigung ihres Blutes belief sich auf 79 Prozent. Sie war ansprechbar, orientiert und öffnete die Augen spontan. Eine Verständigung war nur über eine dritte Person möglich, da die Patientin ausschließlich italienisch sprach. Die Patientin übergab sich dann in eine Nierenschale. Sie war in der Lage, bis zur Trage zu Fuß zu gehen. Sie zog sich ihre Schuhe selbst wieder an und ging mit Unterstützung der Rettungsassistenten einige Schritte bis zur Trage. Um 07:18 Uhr wurde die Patientin im NAW mittels vier Elektroden an die EKG-Überwachung angeschlossen. Mit einer Sauerstoffmaske wurden ihr zwölf Liter Sauerstoff pro Minute verabreicht. Im Anschluss daran legte der Beschuldigte ihr einen venösen Zugang in die linke Ellenbeuge, über den eine 0,9-prozentige Kochsalzlösung verabreicht wurde. Der Beschuldigte sagte zum Rettungsassistenten H., er solle schon mal losfahren und über die Leitstelle ein Bett bestellen, da ein Verdacht auf Herzinfarkt vorliege. Herr H. telefonierte mit der Leitstelle, welche das Bett im Krankenhaus M. organisierte.

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Um 07:23 Uhr trat eine akute Verschlechterung des Zustandes der Patientin mit Atemnot und Herzstillstand ein, etwa gleichzeitig fand eine Endrundung der Pupille (eine der drei Stufen zum klinischen Hirntod) statt. Der Beschuldigte verabreichte ihr einen Hub Nitrospray. Aufgrund der einsetzenden Endrundung der Pupille ging er von einem massiven Stammhirnschaden aus und sah keine Überlebenschance für die Patientin mehr. Deshalb ordnete er keine Herzdruckmassage an. Die Gabe von Medikamenten ordnete er ebenfalls nicht an, stattdessen bat er um die Herstellung der Intubationsbereitschaft, da es sich um eine Lungenembolie handeln konnte. Die Frage des Rettungsassistenten H., ob er mit einem zweiten Rettungswagen eine Lyse (blutverdünnende Medikamente) bestellen solle, was circa fünf Minuten in Anspruch genommen hätte, verneinte er. Der Beschuldigte begann dann mit der Intubation und der Beatmung mit einem Atembeutel. Auf die Frage des Rettungsassistenten F., ob er mit einer Schere die Bekleidung am Körper durchschneiden solle, um gegebenenfalls mit der Defibrillation und der Herz-Lungen-Wiederbelebung zu beginnen, verneinte er. Er gab dann Anweisung, in Richtung Flughafenklinik zu fahren, eine Verlegung nach M. schloss er zu diesem Zeitpunkt aus. Um 07:33 Uhr wurde der Tod der Patientin festgestellt, der Wagen erreichte um 07:46 Uhr die Flughafenklinik. Dort wurde sie von der Pietät abgeholt. Eine Autopsie wurde von der Polizei nicht angeordnet.

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III.

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der beigezogenen Ermittlungsakte der Landesärztekammer Hessen (Beiakte I), dem von der Landesärztekammer Hessen aus den staatsanwaltlichen Akten kopierten Unterlagen im „Sonderband“, Beiakte II zum vorliegenden Verfahren, sowie den in der vorliegenden Gerichtsakte vorhandenen Unterlagen und der Einlassung des Beschuldigten, soweit ihr zu folgen ist.

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IV.

Das Verhalten des Beschuldigten stellt einen Verstoß gegen § 22 Hessisches Heilberufsgesetz (HeilBG) i. V. m. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2, 11 Abs. 1 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen (BO) dar.

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Gemäß § 22 HeilBG sind die Kammerangehörigen - vorliegend die Ärztinnen und Ärzte in Hessen – verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Zur gewissenhaften Berufsausübung gehört insbesondere die Einhaltung der Regelungen zur Berufsausübung in der Berufsordnung. Gemäß § 11 Abs. 1 BO verpflichtet sich danach ein Arzt dem Patienten gegenüber zur gewissenhaften Versorgung mit geeigneten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.

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Dagegen hat der Beschuldigte im vorliegenden Falle verstoßen. Gemäß den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, Professor Dr. N., ehemals Direktor am Zentrum Anästhesiologie, Rettungs- und Intensivmedizin am Klinikum der Universität O-Stadt, vom 12.08.2009, beauftragt durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht P-Stadt, waren die vom Beschuldigten eingesetzten Maßnahmen zur Überwachung und Aufrechterhaltung der vitalen Funktionen – Anlage eines Pulsoxymeters, Anlage einer EKG-Diagnostik mit Schreiber, Anlage einer Sauerstoffmaske und Anlage einer peripher-venösen Infusion mit Gabe einer Kochsalzlösung unter den gegebenen Umständen zweckmäßig. Die Gabe von Nitrospray (Nitroglycerin) war hingegen in der konkreten Situation nicht indiziert, sondern eher kontraindiziert. Insbesondere wäre es erforderlich gewesen, in diesem Zusammenhang die Blutdruckwerte festzustellen bzw. feststellen zu lassen. Selbst wenn dies die Aufgabe der Rettungssanitäter gewesen sein sollte, hätte doch der Beschuldigte als Leiter des Notfalleinsatzes diese nach den entsprechenden Werten befragen müssen bzw. die kontinuierliche Messung, Registrierung und Dokumentation der Blutdruckwerte veranlassen müssen. Dies hätte auch zu einer zuverlässigen Feststellung der Absenkung der Kreislaufwerte bzw. zur Anzeige eines Kreislaufzusammenbruchs geführt, denn die durchgeführte tracheale Intubation hätte in dem Fall keine Wirkung mehr zeitigen können, wenn der Kreislauf vorher zusammengebrochen war und keine kreislaufwirksamen Wiederbelebungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Aufgrund der vorbeschriebenen Unterlassungen des Beschuldigten kann der Beginn der Kreislaufverschlechterung nicht exakt festgestellt werden, auch wenn nach dem Sachverständigengutachten vieles dafür spricht, dass die Kreislaufverschlechterung bereits vor 07:23 Uhr begonnen hatte. Insbesondere hat es der Beschuldigte neben der Veranlassung einer korrekten Blutdruckmessung durch Anlage einer Blutdruckmanschette unterlassen, Maßnahmen der Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW) durchzuführen. Diese hat der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt begonnen, nach dem Sachverständigengutachten wären sie aber jedenfalls ab 07:23 Uhr erforderlich gewesen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen hat eine frühzeitig und möglichst ununterbrochen durchgeführte Herzdruckmassage und Beatmung oberste Priorität, um ein Überleben mit gutem neurologischen Ergebnis zu sichern.

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Dies gilt nach Überzeugung des Gerichts unabhängig davon, ob im fraglichen Zeitraum überhaupt für den Arzt sicher erkennbar ist, dass ein Überleben des Patienten/der Patientin möglich ist. Die in § 1 Abs. 2 BO festgeschriebene Aufgabe des Arztes, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern, erfordert den Einsatz aller im konkreten Zeitpunkt möglichen Maßnahmen, welche grundsätzlich geeignet sind, diese Zielsetzung der ärztlichen Aufgabe zu fördern.

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Unter den gegebenen technischen und personellen Umständen wäre der Einsatz der Herz-Lungen-Wiederbelebung dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen. Er hat sie aus Gründen nicht veranlasst, die für die Frage der Rechtswidrigkeit der Unterlassung ohne Bedeutung sind.

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Der vorgeschilderte Verstoß gegen die ihm obliegenden Berufspflichten erfolgte auch vorsätzlich, Schuldausschließungs- oder Schuldminderungsgründe sind nicht ersichtlich.

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V.

Bei der Auswahl und Bemessung der berufsgerichtlichen Sanktionen auf der Grundlage des § 50 HeilBG ist grundsätzlich das Gewicht der Verfehlungen des Beschuldigten, seine Persönlichkeit, das Ausmaß der Schuld, aber auch die Notwendigkeit zur berücksichtigen, das Ansehen der Angehörigen des Berufsstandes zu wahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit eines Arztes zu sichern, um so die Funktionsfähigkeit des ärztlichen Berufsstandes zu gewährleisten (ständige Rechtsprechung, vgl. Berufsgericht für Heilberufe bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27. August 2008, Az.: 25 A 141/08.B, m. w. N.; Urteil des erkennenden Gerichts vom 15.03.2011 – 21 K 1414/10.GI.B).

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Das ärztliche Berufsrecht ist als Teil des staatlichen Disziplinarrechts – anders als das Strafrecht – nicht repressiv und damit nicht tatbezogen. Damit ist vorrangig das Gesamtverhalten und die Persönlichkeit im Hinblick auf die sich aus dem gezeigten Verhalten des Beschuldigten ergebenden Zweifel an seiner Zuverlässigkeit im Rahmen der Berufsausübung zu würdigen. Die individuelle Pflichtenmahnung steht dabei im Vordergrund. Neben den Gewicht des Berufsvergehens ist insoweit die Prognose des künftigen Verhaltens des Beschuldigten entscheidend für die Frage, in welchem Umfang es einer pflichtenmahnenden Einwirkung bedarf, um ein berufsrechtliches Fehlverhalten künftig zu unterlassen.

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In Anwendung dieser Grundsätze hielt es das Gericht für geboten, durch Ausspruch eines Verweises die berufsrechtliche Missbilligung der Vorgehensweise des Beschuldigten zum Ausdruck zu bringen.

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Bei der Entscheidung der Frage, ob es daneben noch einer weiteren Sanktion bedurfte, um die vorbezeichneten Ziele des berufsgerichtlichen Verfahrens zu erreichen, war für das Gericht von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung sein Fehlverhalten zugab und erklärte, dass er in dem bisher verstrichenen Zeitraum persönlich hinreichend an dem Druck der Geschehnisse gelitten habe. Er sei im Nachhinein der Auffassung gewesen, dass die Situation, die er in dieser Dimension zuvor noch nicht erlebt gehabt habe, ihn überfordert habe. Deshalb habe er auch um seine Umsetzung aus dem bisherigen Arbeitsfeld ersucht und sei nun als Betriebsarzt und nicht mehr als Notarzt beschäftigt. Es wäre sicher sinnvoll und richtig gewesen, vor dem Eintreten des Herzstillstandes eine Herzdruckmassage vorzunehmen.

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Vor diesem Hintergrund sowie dem Umstand, dass nicht mehr feststellbar ist, woran die Patientin letztlich verstorben ist und ob die Unterlassung der erforderlichen Wiederbelebungsmaßnahmen tatsächlich zu einem anderen Geschehensablauf geführt hätten, das Gewicht der Verfehlungen des Beschuldigten mithin nur abstrakt und nicht im Rahmen des konkreten Geschehensablaufes bzw. Fallverlaufs gemessen werden kann, erscheint ein Verweis erforderlich, aber auch ausreichend, um die berufsgerichtliche Zielsetzung zu erreichen.

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VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 HeilBG. Danach hat der Beschuldigte die Kosten zu tragen, weil er verurteilt worden ist (§ 78 Abs. 4 Satz 1 HeilBG).

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Die Festsetzung der Gebühr beruht auf § 78 Abs. 2 Satz 2 HeilBG.