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Verwaltungsgericht Gießen Urteil vom 07.02.2013 – 21 K 555/11.GI.B

ECLI:DE:VGGIESS:2013:0207.21K555.11.GI.B.0A

Tenor

Dem Beschuldigten wird unter Erteilung eines Verweises eine Geldbuße in Höhe von 2.000,-- Euro auferlegt.

Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Gebühr wird auf 1.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

Der Beschuldigte wurde im Jahr 1958 in D geboren. Er studierte im Saarland Medizin und legte im Jahre 1995 die ärztliche Prüfung ab. Das zuständige Ministerium des Saarlandes erteilte ihm im November 1996 die ärztliche Approbation. Die Promotionsprüfung legte er im August 2002 an der Universität Saarbrücken ab. Im Jahre 2002 erhielt er von der Bezirksärztekammer Rheinhessen sowohl die Genehmigung zum Führen der Facharztbezeichnung „Neurologie“ als auch der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“.

2

Der Beschuldigte ließ sich im Jahre 2003 in Privatpraxis in E am Taunus nieder. Diese Praxis betrieb er unter der Firmierung „F Praxisklinik und Gesundheitszentrum E“. Das Amtsgericht G hat mit Beschluss vom 04.07.2007 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beschuldigten, handelnd unter „F Praxisklinik und Gesundheitszentrum E“ eröffnet. Der Beschuldigte meldete der Bezirksärztekammer L am 04.09.2007, er habe seine Tätigkeit in E am 31.05.2007 beendet. Er meldete am 19.06.2008 der Bezirksärztekammer L, dass er seit dem 27.08.2007 als Honorarkraft in der Praxis „Prof. Dr. H“ beschäftigt sei.

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Nach einer Einwohnermeldeamt-Auskunft vom 2. Februar 2012 (Bl. 14 der Akte des Amtsgerichts A-Stadt mit dem Aktenzeichen 80 CS 504/12) verlegte der Beschuldigte am 10.03.2011 seinen Wohnsitz nach A-Stadt, Ortsteil I. Als Einzugsdatum in der dortigen Wohnung ist der 01.03.2011 in der Auskunft angegeben. Die Bezirksärztekammer Koblenz teilte der Bezirksärztekammer L mit Schreiben vom 2. Mai 2011 mit, dass „Herr Prof. Dr. med. A.“ seit dem 25.04.2011 in J, K Straße 10, als niedergelassener Arzt tätig sei und der dortigen Kammer als Pflichtmitglied angehöre. Die Bezirksärztekammer Koblenz erbat mit diesem Schreiben die Übersendung der Personalakte des Beschuldigten.

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Berufsrechtlich ist der Beschuldigte bisher noch nicht in Erscheinung getreten, soweit dies ersichtlich ist.

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Strafrechtlich gilt folgendes:

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Zunächst ermittelte die Staatsanwalt München I und sodann die Staatsanwaltschaft L unter dem Az. 4410 Js 29885/09 gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der unerlaubten Titelführung. Unter dem Datum des 15.10.2009 erließ das Amtsgericht L folgenden Strafbefehl gegenüber dem Beschuldigten:

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„ Die Staatsanwaltschaft L klagt Sie an, am 12.11.2008 in L und anderenorts unbefugt einen ausländischen akademischen Grad geführt zu haben.

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Auf der Homepage der Privatpraxis des Prof. Dr. med./RUS H, ansässig in der M Straße 38 in L, präsentierten Sie sich zumindest am Tattag unter www.N.com in der Rubrik medizinische Leitung als Dr. habil. d. med. Wiss. Sie wussten aber, dass Ihnen in Russland kein akademischer Grad des Doktors verliehen wurde, sondern nur ein Diplom des habilitierten Doktors der Wissenschaften.

9

Auch war Ihnen bekannt, dass dieser akademische Grad von einer ausländischen Institution verliehen wurde, führten aber dennoch willentlich keinen diese verleihende Institution kenntlich machenden Zusatz.“

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Das Gericht setzte eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen á 100,- Euro fest. Mit Beschluss vom 21.09.2010 stellte das Amtsgericht L das Verfahren gemäß § 153a StPO vorläufig unter der Auflage ein, dass der Beschuldigte innerhalb von sechs Monaten den Geldbetrag von 1.500,- Euro in monatlichen Raten von mindestens 200,- Euro an eine gemeinnützige Vereinigung zahlte. Mit Beschluss vom 1. Juni 2011 (Az.: 81 Cs 4410 Js 29885/09) stellte das Amtsgericht L das Verfahren gemäß § 153a Strafprozessordnung (StPO) endgültig ein, nachdem der Beschuldigte seine Verpflichtung aus dem Beschluss vom 21.09.2010 erfüllt hatte.

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Mit der am 10. März 2011 beim erkennenden Gericht eingegangenen Anschuldigungsschrift der Landesärztekammer Hessen vom 2. März 2011 schuldigt die Landesärztekammer Hessen ihn an, seinen Beruf nicht gewissenhaft und nicht gemäß des Vertrauens auszuüben, das dem Beruf entgegengebracht wird, indem er mindestens seit Mai 2010 in L und anderen Orten die Titel „Prof.“ und „Dr. der med. Wissenschaften“ berufswidrig und unkollegial führe, Berufsvergehen gemäß §§ 22 Hessisches Heilberufsgesetz– HeilBG -, 2 Abs. 2, 27 Ziffer 6 und 7, 29 Abs. 1 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen - BO - i. V. m. § 22 Abs. 1 Hessisches Hochschulgesetz. Mit Beschluss vom 10. September 2012 hat die Vorsitzende das Hauptverfahren eröffnet und die Anschuldigungsschrift der Landesärztekammer Hessen vom 2. März 2011 zur Hauptverhandlung zugelassen.

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II.

Aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2013 steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts fest:

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Der Beschuldigte verwandte in der Zeit seiner beruflichen Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Landesärztekammer Hessen zwischen Mai 2010 und Februar 2011 sowohl im Rahmen des Internetauftrittes www.P.de – welcher zwischenzeitlich gelöscht ist –, wie auch auf Briefpapier und in Veranstaltungsankündigungen sowohl im Internet als auch in Papierform folgenden Briefkopf bzw. folgende Briefköpfe:

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„ Prof.*Dr. med. Dr. phil. A.

Dr. d. med. Wissenschaften

*)Internationale Interakademische Union (RUS).“

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„ Prof.* Dr. der med. Wiss.* Dr. med. A.

Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie

c/o Privatpraxis Prof. Dr. H

M Str. 38, 65191 L.“

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Nach den von ihm vorgelegten Kopien von Zeugnissen in russischer Sprache und deutscher Übersetzung wurden ihm von der Organisation „Internationaler Zwischenakademischer Verband“ unter dem Datum des 29. Mai 2009 „der akademische Titel des Professors in der Fachrichtung Wiederherstellungsmedizin, Bäderheilkunde und Physiotherapie“ verliehen; unter dem Datum des 1. Februar 2008 wurde ihm von dem selben Verband das „Diplom des habilitierten Doktors der Wissenschaften“ verliehen. In beiden Fällen ist eine Prüfnummer vergeben und die Russische Föderation Moskau benannt.

Nach einem von der Landesärztekammer Hessen am 26.10.2010 gefertigten Telefonvermerk über ein Gespräch mit einem Mitarbeiter des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen – teilte dieser Mitarbeiter der Landesärztekammer mit, die Interakademische Union sei eine Kommission in Moskau, keine akademische Lehreinrichtung. Es gebe von dort keine anerkennungsfähigen Titel oder Professorenberufungen. Die von dem Mitarbeiter zugesagte schriftliche Auskunft des vorgenannten Sekretariats – Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen – an die Landesärztekammer Hessen erging unter dem Datum des 29.12.2010. Sie lautet wie folgt:

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„ der von Herrn A. in der russischen Föderation erworbene Professortitel kann nicht geführt werden, da er nicht von der Obersten Attestationskommission des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation verliehen wurde, sondern von einer nichtstaatlichen "Obersten Interakademischen Attestationskommission".

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Das gleiche gilt für den ebenfalls von der "Obersten Interakademischen Attestationskommission" verliehenen Grad "doktor medicinskich nauk" (Doktor der medizinischen Wissenschaften).

19

Von der "Obersten Interakademischen Attestationskommission" verliehene Grade und Titel sind in der Russischen Föderation nicht staatlich anerkannt . Daher können von dieser Einrichtung verliehene Grade und Titel nicht anerkannt (geführt) werden.

20

In der russischen Föderation sind ausschließlich die von der Obersten Attestationskommission des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation verliehenen Professortitel und Doktorgrade staatlich anerkannt. S. bitte Anlage: Schreiben von Herrn O vom Moskauer National Information Center for Academic Recognition and Mobility (Russian ENIC) vom 25. März 2008.“

21

Gemäß einer Patientenbeschwerde vom 27. Januar 2010, die am 2. Februar 2010 bei der Landesärztekammer Hessen einging, war der Beschuldigte, über dessen Praxis „P Praxisklinik und Gesundheitszentrum“ zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, für die Teilnahme an einer Veranstaltung, welche am 04.02.2010 in L stattfinden sollte, zum Thema Dauerbelastung und dennoch Leistungssteigerung, Prävention und biologische Verjüngung, erfolgreiche Behandlung akuter und chronischer Erkrankungen wie folgt bezeichnet:

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„Prof. Dr. med. Dr. phil. A.

Facharzt für Neurologie u. Psychiatrie, Psychotherapie, Akupunktur,

Energie- u. Informationsmedizin

Direktor der Abteilung für medizinische Energie- und

Regulationstechnologien der Internationalen Interakademischen

Vereinigung in Moskau und Lehrstuhlinhaber für Quantenmedizin und

Neurowissenschaften der Europa-Universität Q“.

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Die Anmeldung und Zahlung der Teilnehmergebühr über 119,- Euro sollten über die Privatpraxis und Gesundheitszentrum „Prof. Dr. H“ in L erfolgen, als deren Angestellter der Beschuldigte damals tätig gewesen sein wollte, wobei die Verleihung der Bezeichnung „Prof.“ für den vorgenannten Praxisinhaber ausweislich einer Internetfundstelle zur „Internationalen Interakademischen Vereinigung“ ebenfalls von dieser Organisation erfolgt sein soll.

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III.

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf den in der Ermittlungsakte der Landesärztekammer Hessen (Band I), der beigezogenen Akte des Amtsgerichts A-Stadt mit dem Aktenzeichen 80 CS 504/12 sowie den in der Gerichtsakte vorhandenen Unterlagen und Stellungnahmen des Beschuldigten, soweit ihnen zu folgen ist.

25

IV.

Das festgestellte Verhalten des Beschuldigten verstößt gegen seine Berufspflichten aus § 22 HeilBG i.V.m. § 22 Abs. 1 und 3 Hessisches Hochschulgesetz, § 2 Abs. 2, § 27 Ziffer 6 und 7 sowie § 29 Abs. 1 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen (BO).

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Der Beschuldigte hat sowohl unberechtigt den Titel "Prof." sowie den Grad "Dr. d. med. Wissenschaften" geführt.

27

Nach § 22 HeilBG sind die Kammerangehörigen – vorliegend Ärztinnen und Ärzte – verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

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Zur gewissenhaften Berufsausübung in diesem Sinne gehört auch, dass die in diesem Zusammenhang einschlägigen geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden.

29

Gemäß § 22 Abs. 1 Hessisches Hochschulgesetz kann ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden und auch nach Europäischen Rechtsverständnis ein Hochschulgrad ist, in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden.

30

Aufgrund dieser Vorschrift ist der Beschuldigte bereits nicht berechtigt, den Grad "Dr. d. med. Wissenschaften" zu führen, da ausweislich der von ihm vorgelegten Kopie einer entsprechenden Urkunde ihm die "Höhere Zwischenakademische Prüfungskommission" des "Internationalen Zwischenakademischen Verbandes" folgende Bezeichnung am 1. Februar 2008 verliehen hat: "Diplom des habilitierten Doktors der Wissenschaften DM Nr. 08004 Russische Föderation Moskau". Nach diesem Diplom soll ihm durch Beschluss "der Höheren zwischenakademischen Prüfungskommission unter der Nummer 08002-2D der wissenschaftliche Grad "des habilitierten Doktors der medizinischen Wissenschaften" verliehen worden sein. Allerdings lautet die Bezeichnung in der Originalfassung – also in der Form in der er verliehen wurde – wie folgt: "doktor medicinskich nauk". Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Hochschulgesetz kann die verliehene Form bei fremden Schriftarten in die lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder allgemein übliche Abkürzung geführt werden und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Bereits hiergegen hat der Beschuldigte verstoßen, indem er, dem deutschen Gebrauch solcher akademischer Titel folgend, die Bezeichnung verwandte: "Dr. d. med. Wissenschaften".

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Entsprechendes gilt auch für das Führen der Bezeichnung "Prof.", vorangestellt vor dem deutschen Hochschulgrad "Dr. med.". Gemäß § 22 Abs. 3 Hessisches Hochschulgesetz gelten nämlich die Vorschriften des Absatz 1 entsprechend auch für Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen. Die Angabe "Prof." erweckt eindeutig den Eindruck, zum Führen der entsprechenden deutschen Hochschultätigkeitsbezeichnung berechtigt zu sein.

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Da gemäß der Sachverständigenauskunft des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland – Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen – vom 29. Dezember 2010 wie von der "Obersten Interakademischen Attestationskommission" verliehenen Grade und Titel in der Russischen Föderation nicht staatlich anerkannt sind, dort vielmehr ausschließlich die von der Obersten Attestationskommission des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation verliehenen Professortitel und Doktorgrade staatlich anerkannt sind, handelt es sich bei den beiden inkriminierten Bezeichnungen nicht um "nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannte Hochschulabschlüsse bzw. Hochschultätigkeitsbezeichnungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Hessisches Hochschulgesetz. Demzufolge geht auch das Vorbringen des Beschuldigten über seinen Verteidiger im Schriftsatz vom 14. Dezember 2012, mit welchem er einen Schriftsatz vom 9. Dezember 2012, der an das Amtsgericht A-Stadt gerichtet war, übersandte, ins Leere, wonach die von ihm geführten Bezeichnungen aufgrund einer gegenseitigen staatlichen Anerkennung geführt werden dürften. Die von ihm im Schriftsatz nicht beigefügte Anlage befindet sich in der beigezogenen Strafakte des Amtsgerichts A-Stadt (Az.: 80 CS 104/12, dort Blatt 49 ff.) und ergibt folgendes. Nach der "gemeinsamen Erklärung zur gegenseitigen akademischen Anerkennung von Studienzeiten und Abschlüssen im Hochschulbereich sowie von Urkunden über russische wissenschaftliche Grade und deutsche akademische Qualifikationen" der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland sowie der Hochschulrektorenkonferenz auf der einen Seite und des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung der Russischen Föderation für die andere Seite ist in der Russischen Föderation zuständig für die Anerkennung das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung. In der Bundesrepublik Deutschland sind die Ministerien der Länder zuständig, sofern es um die Genehmigung zur Führung wissenschaftlicher Grade in der Öffentlichkeit geht, und die Hochschulen, sofern akademische Belange einschließlich der Forschung betroffen sind (Abschnitt I Ziffer 1 Abs. 2 der Übereinkunft). Danach liegen eindeutig die Voraussetzungen für das Führen der in Rede stehenden Bezeichnungen nicht vor, da keine der dort genannten Institutionen vom Beschuldigten zwecks Anerkennung befasst worden, geschweige denn, die Zustimmung erteilt worden ist.

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Der Beschuldigte hat insbesondere auch im Zusammenhang mit der Führung dieser Bezeichnungen im Rahmen der ärztlichen Berufsausübung gegen die von der Landesärztekammer Hessen in der Anschuldigungsschrift benannten Vorschriften (§§ 2 Abs. 2, 27 Ziffer 6 und Ziffer 7, 29 Abs. 1 BO) verstoßen.

34

Gemäß § 27 der Berufsordnung hat die Landesärztekammer Hessen durch die Überwachung der Verwendung nur erlaubter Informationen und zur Vermeidung berufswidriger Werbung zu gewährleisten, dass im Sinne des Patientenschutzes nur sachgerechte und angemessene Informationen erfolgen und ein dem Selbstverständnis der Ärzteschaft zuwiderlaufendes Kommerzialisierungsbestreben in der ärztlichen Berufsausübung verhindert wird. Dementsprechend regelt § 27 Abs. 6, dass andere als in der Bundesrepublik Deutschland anerkannte medizinische akademische Grade und ärztliche Titel nur in Verbindung mit der Fakultätsbezeichnung genannt werden. Vorstehend handelt es sich aber, wie oben ausgeführt, bei der Verwendung der Bezeichnung "Dr. d. med. Wissenschaften" gerade nicht um einen in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten akademischen Grad, sodass er überhaupt nicht, auch nicht in Verbindung mit einer - hier nicht existierenden - Fakultätsbezeichnung, verwandt werden durfte.

35

Auch die Bezeichnung "Professor", welche die vom Beschuldigten im Schriftverkehr verwandte übliche Abkürzung "Prof." für die Allgemeinheit bedeutet, war dem Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung auf der Grundlage des § 7 Abs. 7 BO nicht erlaubt. Insoweit hat die Landesärztekammer Hessen von ihrem Auslegungsspielraum auf der Grundlage des § 27 Abs. 7 Satz 2 BO zutreffend Gebrauch gemacht. Danach darf die Bezeichnung "Prof." geführt werden, wenn sie nach der Beurteilung durch die Kammer der deutschen Bezeichnung "Prof." gleichwertig ist. Zu Recht hat im vorliegenden Fall die Landesärztekammer Hessen auf der Grundlage der oben aufgezeigten Stellungnahme der insoweit fachlich zuständigen Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder die Verleihung durch den "Internationalen Zwischenakademischen Verband", "Höhere Zwischenakademische Prüfungskommission" nicht für ausreichend erachtet. Vor dem Hintergrund der telefonischen Auskunft der vorbezeichneten Stelle, wonach die Interakademische Union eine Kommission in Moskau und keine akademische Lehreinrichtung sei und es von dort keine anerkennungsfähigen Titel oder Professorenberufung gebe, ist diese Haltung der Landesärztekammer Hessen nicht zu beanstanden. Mithin ist völlig unerheblich, dass der Beschuldigte durch Hinzufügen der Worte "Internationale Interakademische Union (…)" den Versuch unternommen hat, den Anschein der Angabe einer Fakultäts- und Hochschulbezeichnung zu erwecken.

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Die Verwendung der vorgenannten Bezeichnungen im Rahmen seiner ärztlichen Berufsausübung birgt das Risiko unangemessener Information von Patienten, die sich eigentlich Hilfe durch besonders fachkundige Berufsangehörige versprechen, in sich (vgl. § 27 Abs. 1 HeilBG).

37

Darüber hinaus liegt auch ein Verstoß gegen § 29 Abs. 1 BO vor, wonach Ärzte sich untereinander kollegial zu verhalten haben. Der Beschuldigte verschafft sich durch die unerlaubte Verwendung der Hochschultätigkeitsbezeichnung bzw. des Doktor-Titels im Verhältnis zu denjenigen Kolleginnen und Kollegen, die sich insoweit an das Berufsrecht halten, einen unberechtigten Vorteil. Das Führen dieser Bezeichnungen kann nämlich bei (potentiellen) Patienten den unberechtigten Eindruck einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation erwecken, der werbewirksame Bedeutung hat und somit zu einer dem Selbstverständnis der Ärzteschaft zuwiderlaufenden Kommerzialisierung führen kann.

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Der Beschuldigte hat auch schuldhaft, insbesondere vorsätzlich gegen die vorbezeichneten Berufspflichten verstoßen. Schuldausschließungs- oder Minderungsgründe sind nicht ersichtlich.

39

Das erkennende Gericht war auf der Grundlage des § 49 Abs. 1 Satz 1 HeilBG auch zur Sanktionierung des berufswidrigen Verhalten befugt, obwohl der Beschuldigte seit April 2011 seinen ärztlichen Beruf nicht mehr im Zuständigkeitsbereich der Landesärztekammer Hessen ausübt. Ausweislich des Strafbefehls des Amtsgerichts A-Stadt vom 18. Oktober 2012 liegen die vor dem Amtsgericht A-Stadt aufgrund des Einspruchs des Beschuldigten gegen den vorbezeichneten Strafbefehl anhängigen Taten in dem Zeitraum, in welchem der Beschuldigte weder im Zuständigkeitsbereich der Landesärztekammer Hessen wohnte, noch dort seiner beruflichen Tätigkeit nachging. Es sind nämlich Handlungen angeschuldigt, die am 6. November 2011 und 11. September 2012 – also nach dem Wegzug aus Hessen - begangen worden sind. Der Vertreter der Landesärztekammer Hessen hat auch diese Taten in der Hauptverhandlung nicht durch Nachtragsanschuldigung in das vorliegende Verfahren mit einbezogen (vgl. § 49 Abs. 1 Satz 2 HeilBG). Mithin bestand wegen dieses Verfahrens kein Anlass zur Aussetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 HeilBG. Das frühere, vor dem Amtsgericht L geführte Verfahren ist aber zwischenzeitlich abgeschlossen, sodass diesbezüglich ebenfalls keine Aussetzung zu erfolgen hatte.

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Das Gericht hat aufgrund des sich aus dem vorliegenden Aktenmaterial ergebenden Gesamtbildes über das Verhalten des Beschuldigten auch die Überzeugung gewonnen, dass neben der vorerwähnten strafrechtlichen Ahndung zusätzlich eine berufsrechtliche Maßnahme erforderlich ist, um den Beschuldigten zur Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufstandes zu wahren (vgl. § 50 Abs. 3 HeilBG).

41

V.

Bei der Strafzumessung war zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar erstmals berufsrechtlich in Erscheinung getreten ist, im Hinblick auf die wiederholte und hartnäckige Zuwiderhandlung aber die Erteilung eines Verweises nicht als ausreichend erscheint, dem Zweck des Disziplinarrechts zu genügen, welcher in der individuellen Pflichtenmahnung wie auch der Wiederherstellung und der Erhaltung des Vertrauens der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit der Angehörigen des Berufsstandes der Ärzte besteht, um so die Funktionsfähigkeit des ärztlichen Berufsstandes zu gewährleisten. Im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte sich hartnäckig den Belehrungen und juristischen Bewertungen der berufsständigen Kammer verschloss und auch eine entsprechende Klärung in der Hauptverhandlung offenbar nicht für erforderlich hielt, wie sein Nichterscheinen anzeigt, erschien die Verhängung einer Geldbuße neben der Erteilung eines Verweises erforderlich, um ihm nachdrücklich das berufswidrige Verhalten vor Augen zu führen. Im Hinblick auf die erstmalige berufsrechtliche Ahndung und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der stufenweisen Steigerung von Disziplinarmaßnahmen hielt es das Gericht, auch im Hinblick auf die bereits getätigten Zahlungen im Strafverfahren, für ausreichend, die Höhe der Geldbuße entsprechend dem Antrag des Vertreters der Landesärztekammer Hessen festzusetzen.

42

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs. 4 Satz 1 HeilBG, die Festsetzung der Gebühr auf § 78 Abs. 2 Satz 1 HeilBG.