Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gießen

Verwaltungsgericht Gießen Beschluss vom 07.02.2013 – 8 L 183/13.GI

ECLI:DE:VGGIESS:2013:0207.8L183.13.GI.0A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der am 05.02.2013 bei Gericht eingegangene Antrag,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bei der Durchführung der kommenden Diskoabende am 08.02.2013 und am Osterwochenende 2013 in der C-Halle im Stadtteil F. die Musikanlage ab spätestens 02.00 Uhr nachts auszuschalten, hilfsweise ab diesem Zeitpunkt auf ein angemessenes Maß für die Anwohner herunter zu drehen,

2

ist zulässig, aber unbegründet.

3

Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

4

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt demgemäß das Bestehen eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs voraus.

5

Einen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin ist für sein Begehren, wie dies durch den Antrag manifestiert wird, nicht passivlegitimiert.

6

Zwar ist die Antragsgegnerin als Gemeinde zuständige Körperschaft für die Untersagung gastgewerblicher Tätigkeiten nach § 4 HGastG. Nach dieser Vorschrift hat die zuständige Behörde die Ausübung des Gaststättengewerbes zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Gastgewerbetreibende, ihre gesetzliche Vertretung oder Stellvertretung die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, insbesondere befürchten lassen, dass sie dem Alkoholmissbrauch, übermäßigem Alkoholkonsum oder der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten Vorschub leisten oder die Vorschriften des Gesundheits- und Lebensmittelrechts sowie des Arbeits- und Jugendschutzes nicht einhalten werden. Mögliche durch die Gaststätten verursachte Umwelteinwirkungen wurden jedoch gerade aus dem Anwendungsbereich des Hessischen Gaststättenrechts ausgeschlossen (vgl. Heß, Das neue Hessische Gaststättengesetz, GewArch 2012, 236, 237). Auch aus § 7 HGastG, wonach die zuständige Behörde die auf den Betrieb eines Gaststättengewerbes bezogenen Gewerbeanzeigen insbesondere der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde zur Wahrnehmung der jener nach § 53 Abs. 2 HBO obliegenden Aufgaben zu übermitteln hat, kann abgeleitet werden, dass die Prüfung baurechtlicher und immissionsschutzrechtlicher Aspekte aus dem neuen Hessischen Gaststättenrecht herausgenommen wurde.

7

Die Zuständigkeit der Gaststättenbehörde soll sich nach der gesetzlichen Intention des Hessischen Gaststättenrechts auf den Kernauftrag beschränken, die Zuverlässigkeit von Gastwirten zu überwachen und solche Gefahren zu bekämpfen, die in dessen Person und dessen Verhalten ihre Ursache finden, während die Bekämpfung von Gefahren in bau- und immissionsschutzrechtlicher Hinsicht nach hessischem Recht ausschließlich den hierfür zuständigen speziellen Gefahrenabwehrbehörden überlassen bleibt (vgl. Heß, Das neue Hessische Gaststättengesetz, Fortsetzung von GewArch 2012, 236 ff., GewArch 2012, 290, 291). Die Antragsgegnerin als Gemeinde ist jedoch weder zuständige Körperschaft in Bezug auf die Bauaufsichtsbehörde noch auf die Immissionsschutzbehörde.

8

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen, da er unterlegen ist (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO).

9

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 52 Abs. 2, 53 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung hat das Gericht den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,- EUR für die Streitwertfestsetzung in dem vorliegenden Eilverfahren halbiert.