Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gießen
Verwaltungsgericht Gießen Urteil vom 21.02.2013 – 8 K 4088/11.GI
ECLI:DE:VGGIESS:2013:0221.8K4088.11.GI.0A
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 29.03.2011 über die endgültige Festsetzung von Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2010 sowie der Widerspruchsbescheid vom 16.09.2011 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 29 % und der Beklagte zu 71 % zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks B-Straße in B-Stadt. Er erhielt von dem beklagten Zweckverband unter dem 29. März 2011 zwei Bescheide. Mit dem Bescheid, der die Endziffer … aufweist, wurden die Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2010 endgültig festgesetzt und der Kläger aufgefordert, für dieses Jahr eine Gebühr in Höhe von 323,63 € zu zahlen. Durch den Bescheid mit der Endziffer … wurde dem Kläger aufgegeben, für das laufende Jahr 2011 Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 434,65 € zu zahlen.
Gegen den Bescheid mit der Endziffer …, durch den die Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2010 endgültig festgesetzt wurden, legte der Kläger unter dem 19. April 2011, eingegangen am 26. April 2011, Widerspruch bei dem Beklagten ein. Zur Begründung führte der Kläger aus, er habe durch den Beklagten keine Mülltonne erhalten und sei nicht bereit, für nicht erbrachte Leistungen Gebühren zu zahlen. Er werde jedoch zahlen, sobald ihm eine Mülltonne zur Verfügung gestellt werde. Die Behauptung des Beklagten, es sei am 14. Januar 2010 um 18.26 Uhr versucht worden, ihm, dem Kläger, eine Tonne auszuliefern, sei falsch. Er führt in diesem Zusammenhang durch anwaltliche Schriftsätze unter dem 17. August 2011 bzw. unter dem 8. September 2011 aus, es sei am fraglichen Abend dunkel gewesen, weshalb sich der Lieferant möglicherweise im Grundstück geirrt habe. Er trete der Behauptung entgegen, er habe die Annahme der Tonne verweigert. Vielmehr sei ihm keine Mülltonne ausgeliefert worden. Erst am 4. August 2011 habe er im näheren Umfeld seines Grundstücks genauer nachgeschaut und auf der gegenüberliegenden Straßenseite in einer Entfernung von 20 bis 30 Metern nahe eines Nachbargrundstücks eine ältere graue Restmülltonne mit 240 Litern Inhalt entdeckt. Es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass es sich um seine Mülltonne handeln solle.
Unter dem 16. September 2011 erging ein Widerspruchsbescheid. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Ausgangsbescheid sei rechtmäßig. Sodann erläuterte der Beklagte eingehend noch einmal die satzungsrechtlichen Grundlagen. Außerdem behauptete er, am 14. Januar 2010 sei versucht worden, dem Kläger eine Restmülltonne auszuliefern, deren Annahme dieser jedoch verweigert habe. Ohne diese Weigerung sei eine ordnungsgemäße Entsorgung möglich gewesen. Deshalb gelte das Grundstück als angeschlossen im Sinne des Satzungsrechts.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Klägerbevollmächtigten am 20. September 2011 zugestellt.
Am 20. Oktober 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 3. Dezember 2012 trägt er noch einmal vor, er, der Kläger, habe zu keiner Zeit gegenüber einem Mitarbeiter der Fa. I die Aufstellung eines Müllgefäßes verweigert.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 29.03.2011 über die endgültige Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren für 2010 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 16.09.2011 aufzuheben und den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt zu erklären.
Der Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung des Klägers an und beantragt im Übrigen,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, er habe am 14. Januar 2010 mittels der Fa. I versucht, dem Kläger ein Restabfallgefäß zur Verfügung zu stellen. Der Kläger habe die Annahme jedoch verweigert. Es werde bestritten, dass sich die Mülltonne am Nachbargrundstück befunden habe. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2012 führt er aus, der Mitarbeiter, der den Namen des Klägers auf die sogenannte Verweigererliste gesetzt habe, sei ein Zeitarbeitnehmer gewesen. Daher sei es der Fa. I nicht mehr möglich, den Namen zu nennen bzw. nähere Angaben zu diesem Mitarbeiter zu machen, worum das Gericht im Hinblick auf eine mögliche Zeugenvernehmung gebeten habe. Am 27. Juli 2011 sei es zu einer Neugestellung des Abfallgefäßes gekommen. Hierfür könne Herr A. als Zeuge benannt werden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A. zur Frage der Auslieferung eines Abfallgefäßes an den Kläger. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Verhandlungsniederschrift vom 21.02.2013.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist, soweit sie noch anhängig und das Verfahren in der Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, auch begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 29.03.2011 über die endgültige Festsetzung von Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2010 sowie der Widerspruchsbescheid vom 16.09.2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Voraussetzungen der für den angefochtenen Bescheid vom 29.03.2011 über die endgültige Festsetzung von Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2010 allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen der §§ 1, 6 Abfallgebührensatzung (im Folgenden: AGS) des Beklagten liegen nicht vor. Nach § 1 Abs. 1 AGS erhebt der Beklagte für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung als Einsammel- und Entsorgungspflichtiger Gebühren in Form von Grund-, Mindest- und Leistungsge-bühren, mit denen die Kosten des Beklagten für die Einsammlung und Entsorgung seiner sonstigen abfallwirtschaftlichen Aufgaben gedeckt werden.
Gebührenpflichtig ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AGS der Grundstückseigentümer. Nach § 6 Abs. 3 AGS entsteht die Gebührenpflicht mit Anschluss des Grundstücks an die Abfallentsorgung des Beklagten gemäß § 12 Abs. 2 der Abfalleinsammlungssatzung (im folgende: AES) des Beklagten. Ein Grundstück gilt gemäß § 12 Abs. 2 AES als angeschlossen, wenn auf ihm mindestens ein Restabfallsammelbehälter aufgestellt worden ist oder die Annahme rechtsgrundlos verweigert wurde.
Der Beweis, dass der Kläger die Annahme einer Restabfalltonne im Jahre 2010 rechtsgrundlos verweigerte, konnte im vorliegenden Verfahren nicht erbracht werden. Beweisbelastet hierfür wie insgesamt für die anspruchsbegründenden Tatsachen hinsichtlich der Gebührenforderung ist der Beklagte.
Die Behauptung des Beklagten, es sei am 14.Januar 2010 versucht worden, dem Kläger eine Tonne auszuliefern, ist von dem Zeugen A. im Rahmen der Beweisaufnahme schon nicht bestätigt worden. Der Zeuge sagte vielmehr aus, Anfang des Jahres 2010 sei er noch nicht mit der Auslieferung von Tonnen befasst gewesen. Damals seien noch „andere Kameraden“ diese Touren gefahren (vgl. S. 4 der Sitzungsniederschrift vom 21. Februar 2013). Ihm sei auch nichts darüber bekannt, dass es Anfang 2010 in der Stadt B-Stadt zu Annahmeverweigerungen von Tonnen gekommen sei (vgl. S. 4 der Sitzungsniederschrift). Auch zu den sog. Verweigererlisten des Beklagten konnte der Zeuge keine Auskünfte geben (vgl. S. 6 der Sitzungsniederschrift).
Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt wurde (d. h. hinsichtlich des Vorausleistungsbescheides für das Jahr 2011), war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO hinsichtlich des nicht erledigten Teils und auf § 161 Abs. 2 VwGO hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils. Die Entscheidung über die Kosten war aber insgesamt einheitlich zu treffen. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass der Kläger hinsichtlich des Bescheides über die endgültige Festsetzung von Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2010 in Höhe von 323,63 Euro vollständig obsiegte und insoweit der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten in voller Höhe zu tragen hat. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils entspricht es billigem Ermessen (vgl. § 161 Abs. 2 VwGO), die Kosten des Verfahrens hälftig zu teilen. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bleiben insofern nämlich offen. Da insoweit von einem Streitwert in Höhe von 434,65 Euro auszugehen ist, ergibt sich insgesamt eine einheitliche Kostenquote zu Lasten des Klägers von 29 % und zu Lasten des Beklagten von 71 %.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren wird für notwendig erklärt (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei durfte nämlich im Zeitpunkt der Bestellung die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten zu bejahen sein.
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 758,28 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 52 GKG. Das Gericht hat die Forderungen aus den beiden Bescheiden (323,63 Euro und 434,65 Euro) für die Streitwert-festsetzung addiert.