Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gießen

Verwaltungsgericht Gießen Urteil vom 22.02.2013 – 1 K 1970/11.GI

ECLI:DE:VGGIESS:2013:0222.1K1970.11.GI.0A

Tenor

1. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 17.05.2011 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Baugenehmigungsgebühr.

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Unter dem 17.05.2011 wurde der Klägerin die Baugenehmigung mit Abweichungsbescheid für die Aufstockung des Gemeindehauses erteilt. Unter demselben Datum wurde die Klägerin zu einer Baugenehmigungsgebühr nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Bauaufsichtsgebührensatzung des Vogelsbergkreises vom 08.12.2003 herangezogen.

3

Hiergegen hat die Klägerin am 17.06.2011 Klage eingereicht. Sie vertritt die Auffassung, sie sei aufgrund der Regelung in § 8 Hessisches Verwaltungskostengesetz, wonach das Land von der Zahlung von Gebühren befreit sei, nicht gebührenpflichtig. Durch den Vertrag der Evangelischen Landeskirche in Hessen mit dem Land Hessen vom 18.02.1960 sei die für das Land nach Landesrecht geltende Gebührenbefreiung auf die Kirchen sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen erstreckt worden.

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Die Klägerin beantragt,

den Baugebührenbescheid des Beklagten vom 17.05.2011 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Sie vertritt die Auffassung, eine Gebührenbefreiung wäre nur möglich, wenn es sich um ein Bauvorhaben der Landeskirche gehandelt hätte. Die Gebührenfreiheit nach dem genannten Staatsvertrag sei nicht einschlägig. In der maßgebenden Vorschrift des Art. 22 Satz 1 dieses Vertrages seien zwar die öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen der evangelischen Kirche erwähnt, ausdrücklich aber nicht die Kirchengemeinden. An anderer Stelle des Vertrages erfolge eine solche Differenzierung aber sehr wohl. Im Ergebnis könne die Kirchengemeinde nicht anders dastehen als die öffentlich-rechtlichen Städte und Gemeinden, welche ebenfalls keine Gebührenbefreiung genießen würden.

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Auf Anforderung des Gerichts hat der Beklagte eine Stellungnahme des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung zur Frage der Gebührenbefreiung für Kirchen eingeholt; diese Stellungnahme wurde unter dem 29.05.2012 abgegeben. Darin heißt es, Grund für die Herausnahme der Kirchen aus der Regelung des § 8 Hessisches Verwaltungskostengesetz zum 01.01.1998 sei es gewesen, Doppelregelungen zu vermeiden, da es durch die Staatsverträge und die dort vereinbarte Gebührenbefreiung einer zusätzlichen Regelung nicht bedurft hätte. Die Gebührenbefreiung sei grundsätzlich nicht (mehr) eng auszulegen; nur in den Fällen, in denen die Kirche oder ihre Untergliederung als Person des Privatrechts auftrete, entfalle die Gebührenfreiheit.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte (1 Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden, weil beide Beteiligte sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Mit Beschluss der Kammer vom 20.02.2013 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).

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Die Klage ist ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zulässig, weil gem. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO in § 16a Abs. 1 Hessisches Ausführungsgesetz zur VwGO – HessAGVwGO – in Verbindung mit Nr. 9.1. Halbsatz 1 Buchstabe b) der Anlage zum HessAGVwGO festgesetzt wurde, dass kein Vorverfahren durchzuführen ist, wenn Streitgegenstand eine Kostenentscheidung ist, in der Gebühren und Auslagen festgesetzt werden, wenn gegen die gebührenpflichtige Amtshandlung, auf die sich die Kostenentscheidung bezieht, nicht Widerspruch erhoben wird. So liegt es hier, weil sich die Klägerin nicht gegen die Baugenehmigung, sondern nur gegen die Gebührenerhebung wendet.

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Die Klage führt auch in der Sache zum Erfolg.

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Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 17.05.2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; er ist daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Heranziehung der Klägerin zu einer Baugenehmigungsgebühr verstößt gegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz– HVwKostG – in Verbindung mit Art. 22 Satz 1 des Vertrags der Evangelischen Landeskirchen in Hessen mit dem Lande Hessen vom 18.02.1960 (GVBl. S. 54) – HStKirchV -.

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§ 8 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG bestimmt zunächst, dass das Land Hessen von der Zahlung von Gebühren befreit ist. In Art. 22 Satz 1 HStKirchV ist geregelt, dass die auf Landesrecht beruhenden Gebührenbefreiungen für das Land auch „für die Kirchen, ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen“ gelten soll.

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Entgegen der Auffassung des Beklagten sind von dem Begriff der „Kirchen und ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände“ auch die einzelnen Kirchengemeinden umfasst.

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Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 17.03.1949 in der Fassung vom 20.02.2010 - Kirchenordnung - lautet auszugsweise wie folgt: „Kirche ist die in Christus berufene Versammlung, in der Gottes Wort lauter verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden. Kirche Jesu Christi wird überall dort sichtbar, wo Menschen in seinem Namen zusammenkommen, Gottes Wort hören und daraus leben (…).“ Art. 2 Abs. 1 Kirchenordnung lautet. „In der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau wird in vielfältiger Form Gemeinde lebendig, die Jesus Christus zu allen Zeiten und an allen Orten sammelt, die er auferbaut und sendet.“

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Nach Art. 2 Abs. 4 Kirchenordnung sind die B., ihre Kirchengemeinden und Dekanate sowie die kirchlichen Verbände Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Kirchengemeinde wird aus den Kirchenmitgliedern eines örtlich oder anderweitig bestimmten Bereichs gebildet; sie ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der kirchlichen Ordnung und Aufsicht in eigener Verantwortung (Art. 9 Abs. 1 Satz 1, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Kirchenordnung).

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Aus diesen Regelungen lässt sich ersehen, dass sich die „Kirchengemeinde“ nicht als eine von dem übergeordneten Begriff der „Kirche“ in einer Weise abgesetzte Unterform oder Unterordnung versteht, dass man sie, wie der Beklagte meint, begrifflich von den in Art. 22 Satz 1 HStKirchV verwendeten Termini ausgenommen sehen müsste. Zwar weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass an anderen Stellen des HStKirchV, etwa in Art. 8 Abs. 1, von den „Kirchen, den Kirchengemeinden und den aus ihnen gebildeten Verbänden“ die Rede ist. Hieraus ist indes nicht der Schluss zu ziehen, die Kirchengemeinden seien von dem Terminus „Kirche und ihre öffentlich-rechtlichen Verbände“ nicht erfasst. Die „Kirche und ihre öffentlich-rechtlichen Verbände“ ist der maßgebende Ausdruck und meint auch die ihre Bestandteile bildenden einzelnen Kirchengemeinden. Ob dabei letztlich die Kirchengemeinden eher dem Begriff „Kirche“ zuzuordnen sind - hierzu tendiert das Gericht -, oder ob sie Teil der „öffentlich-rechtlichen Verbände“ sind, ist nicht entscheidend. Für letzteres spricht etwa die Wortwahl in Art. 20 Satz 2 HStKirchV, wo es heißt: „Sie (die Kirchen) werden dafür sorgen, dass die Kirchengemeinden und sonstigen Verbände entsprechend verfahren.“

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Entscheidend ist vorliegend allein, dass die Gebührenbefreiung den gesamten Kirchenapparat umfassen sollte und soll, jedenfalls wenn und soweit dieser öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist und auftritt.

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Entsprechendes hat auch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung in seiner Stellungnahme vom 29.05.2012 ausgeführt.

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Die Argumentation des Beklagten, es sei nicht ersichtlich, dass die örtlichen Kirchengemeinden besser gestellt werden sollten als die Kommunen, überzeugt hingegen nicht. Die Stellung der Kirchengemeinde kann aufgrund des ihr eigenen, geistlichen Auftrags nicht mit den Strukturen der kommunalen Verwaltung verglichen werden.

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Die Klägerin ist vorliegend auch nicht als Privatperson aktiv geworden; die Baugenehmigung wurde vielmehr für die Aufstockung des Gemeindehauses erteilt, mithin für einen kirchlichen Zweck. Zu diesen gehören nach der in § 54 Abs. 2 Abgabenordnung enthaltenen Legaldefinition unter anderem auch die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern.

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Erweist sich alledem zufolge die angefochtene Gebührenerhebung als rechtswidrig, ist sie mit der Kostenfolge zu Lasten des Beklagten (§ 154 Abs. 1 VwGO) aufzuheben.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -.

Beschluss

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Der Streitwert wird auf 1021,- Euro festgesetzt.