Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gießen

Verwaltungsgericht Gießen Urteil vom 19.03.2013 – 8 K 1195/12.GI

ECLI:DE:VGGIESS:2013:0319.8K1195.12.GI.0A

Tenor

Die Beanstandung des Beklagten zu 2. vom 16.05.2012 gegen den Beschluss der Klägerin betreffend die „Kinderbetreuung ab 1 Jahr im Stadtgebiet“ - Top 2b zur 10. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 10.05.2012 - wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin und der Beklagte zu 2. je zur Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin die des Beklagten zu 1. ganz und die Hälfte ihrer eigenen, der Beklagte zu 2. die Hälfte derjenigen der Klägerin und seine eigenen ganz.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die klagende Stadtverordnetenversammlung der Stadt A-Stadt wendet sich gegen die Beanstandung eines ihrer Beschlüsse.

2

Die Klägerin traf in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 29.03.2012 einen Beschluss, der sich auf den gesetzlichen Auftrag der Betreuung von einjährigen Kindern in den städtischen Kindertagesstätten bezog. Gegen diesen Beschluss wurde am 10.04.2012 Widerspruch eingelegt. Das an den Stadtverordnetenvorsteher gerichtete Widerspruchschreiben enthält als Absender die Formulierung „- Der Magistrat -“ und wurde von dem Beklagten zu 1., dem Bürgermeister der Stadt A-Stadt, unterzeichnet. Am 10.05.2012 wiederholte die Klägerin ihren Beschluss, der wie folgt lautet:

3

„Der gesetzliche Auftrag zur Betreuung von 1-Jährigen wird in den städtischen Kita´s mit der Alternative 4 in der Kita Holzwurm beginnend ab dem 01.08.2012 umgesetzt. Die Haushaltsmittel sind im Haushalt 2012 ordentlich zu veranschlagen. Die Montessori-Kindergruppe A-Stadt e.V. erhält beginnend ab 01.08.2012 einen jährlichen Zuschuss für die Betreuung von 1-Jährigen. Der Zuschuss wird auf 5 Plätze für 1-Jährige begrenzt und ist in der Höhe festgelegt auf die Differenz der Förderung des Wetteraukreises für die Förderung von U3-Kindern zwischen den Jahren 2011 und 2012 (identischer Beschluss wie in der Sitzung zuvor).“

4

Der Beschluss der Klägerin wurde mit Schreiben vom 16.05.2012 beanstandet. Auch dieses Schreiben trägt den Absender „- Der Magistrat -“ und wurde vom Beklagten zu 1., dem Bürgermeister, unterzeichnet. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt das Schreiben nicht. Zur Begründung wurde ausgeführt, der „Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 03.05.2012“ verletze geltendes Recht und zwar § 30 Abs. 3, Abs. 4 HKJGB sowie § 92 Abs. 2 HGO. Denn er führe dazu, dass für den Kindergarten Holzwurm einmalige Investitionskosten von ca. 10.000,-- Euro und weitere jährliche Kosten von ca. 70.000,-- Euro den städtischen Haushalt der Stadt A-Stadt belasteten. Dies seien jährlich ca. 39.000,-- Euro Mehrausgaben, die durch den vorgelegten Gegenentwurf des Beklagten zu 2., des Magistrats, zur Betreuung in den städtischen Kindergärten, die Montessori-Kindergruppe e.V. für die Betreuung der ein- bis zweijährigen Kinder zu unterstützen, eingespart werden könnten.

5

Am 12.06.2012 hat die Klägerin Klage erhoben und ursprünglich den Beklagten zu 1., den Bürgermeister der Stadt A-Stadt, als Beklagten genannt. Sie trägt vor, die Beanstandung sei schon aus formellen Gründen rechtswidrig. Die Beanstandung beziehe sich ausweislich ihres Wortlautes auf einen Beschluss von ihr, der Klägerin, den es nicht gebe, nämlich vom 03.05.2012. An diesem Tage sei aber kein entsprechender Beschluss von ihr, der Klägerin, gefasst worden. Die Beanstandung sei auch deshalb formell rechtswidrig, weil sie unter dem Briefkopf des Beklagten zu 2., des Magistrats der Stadt A-Stadt, statt durch den Beklagten zu 1., den Bürgermeister, und damit durch ein insoweit unzuständiges Organ ergangen sei.

6

Darüber hinaus sei die Beanstandung materiell rechtswidrig. Die Vorschrift des § 92 Abs. 2 HGO, die den Sparsamkeits- und Wirtschaftlichkeitsgrundsatz für die Kommune enthalte, sei nicht verletzt, weil sie, die Klägerin, sich mit ihrem Beschluss vom 10.05.2012 noch im Rahmen eines zuzubilligenden Entscheidungsspielraums halte. Bei einem Haushaltsvolumen der Stadt A-Stadt in Höhe von geschätzten 10 Mio. Euro könne bei Mehrausgaben in Höhe von 39.000,-- Euro keine Rede von einer nicht mehr vertretbaren Art und Weise der Ausübung der gemeindlichen Entscheidungsbefugnis sein. Auch § 30 Abs. 3 S. 1 HKJGB sei nicht verletzt, da fünf der zu schaffenden Kindertagesstättenplätze für Kinder ab dem ersten Lebensjahr eingerichtet würden. § 30 Abs. 3 HKJGB verlange nicht, dass alle benötigten Plätze in der bestehenden Montessori-Kindertagesstätte eingerichtet werden müssten. § 30 Abs. 4 HKJGB, der den Grundsatz der Subsidiarität gemeindlicher Jugendhilfeangebote enthalte, schließe eigene Maßnahmen der Kommune keinesfalls von vorneherein aus. Die Kommune könne trotz zur Verfügung stehender Träger der freien Jugendhilfe auch eigene Maßnahmen ergreifen, was schon in der gesetzlichen Beschränkung auf „geeignete“ Angebote zum Ausdruck komme. Diese Formulierung solle insbesondere auch bedarfsgerechte Angebote im Bereich der Jugendhilfe gewährleisten, was bei Einrichtung aller 13 zu schaffenden Kindertagesstättenplätze ab dem ersten Lebensjahr in der bestehenden Montessori-Kindertagesstätte jedoch gerade nicht der Fall sei. In der Stadt A-Stadt bestehe auch der Bedarf an für die Eltern günstigeren Plätzen und unterschiedlichen Ortsteilen und einem anderen als dem Montessori-Konzept als in der Montessori-Kindertagesstätte.

7

Die Klägerin hat im Wege der Klageänderung die Klage mit Schriftsatz vom 04.10.2012 gegen den Beklagten zu 2., den Magistrat der Stadt A-Stadt, und mit Schriftsatz vom 29.01.2013 ebenfalls und erneut gegen den Beklagten zu 1. gerichtet, weil dieser mit Schreiben vom 24.01.2013 den Widerspruch und die Beanstandungsverfügung dahingehend berichtigt habe, erlassende Behörde sei der Beklagte zu 1.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Beanstandung des Beklagten zu 2. vom 16.05.2012 gegen ihren Beschluss betreffend die „Kinderbetreuung ab 1 Jahr im Stadtgebiet“ - TOP 2b zur 10.Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 10.05.2012 - aufzuheben.

9

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

10

Der Beklagte zu 1. ist der Auffassung, die Beanstandungsverfügung sei formell rechtmäßig durch den Bürgermeister im eigenen Namen ergangen, was sich aus der gewählten Formulierung „hiermit erhebe ich Widerspruch“ unter ergänzender ausdrücklicher Bezugnahme auf § 63 Abs. 1 S. 1 HGO ergebe.

11

Der beanstandete Beschluss der Klägerin verletze auch das Recht. Ein Verstoß gegen § 30 Abs. 4 HKJGB liege vor. Denn obwohl der freie Träger Montessori-Kindergruppe A-Stadt e.V. den absehbaren Bedarf an Plätzen für die Betreuung der einjährigen Kinder vollständig abdecken könne, solle die Stadt von den dort ohne weiteres verfügbaren mindestens 13 Plätzen nur fünf Plätze in Anspruch nehmen, während sie zusätzlich acht Plätze unter Inkaufnahme vermeidbarer einmaliger Investitionskosten von 10.000 Euro und höherer jährlicher Betriebskosten von 70.000 Euro in der städtischen Kindertagesstätte Holzwurm schaffen und betreiben wolle. Das Angebot der Montessori-Kindertagestätte sei auch ein objektiv geeignetes Angebot, denn es decke exakt den bestehenden Bedarf an 13 Kindertagesstättenplätzen vollständig ab. Dabei seien die relativ geringen für die Eltern entstehenden Mehrkosten von voraussichtlich 50,-- Euro für einen Montessori-Kindertagesstättenplatz keine Frage des bedarfsgerechten Angebotes, allenfalls eine solche seiner Sozialverträglichkeit, die bei einem Monatsbeitrag von 200,-- Euro pro Kind eindeutig noch außer Zweifel stehen dürfe.

12

Auch § 30 Abs. 3 HKJGB sei verletzt, weil der Trägerverein benachteiligt werde, wenn ihm nur fünf von dreizehn benötigten Plätzen zur Verfügung gestellt würden. Dies sei im Hinblick auf den Personalaufwand für den Trägerverein äußerst unwirtschaftlich und ihm deswegen nicht zumutbar.

13

Schließlich liege eine Verletzung der Gebote des § 92 Abs. 2, 3 und 4 HGO vor. Der Sparsamkeitsgrundsatz sei verletzt, weil die aufzuwendenden Mittel den zur Bereitstellung von 13 U 3-Plätzen notwendigen Aufwand im ersten Jahr um 49.000 Euro und in den Folgejahren um 39.000 Euro überstiegen. Die Stadt A-Stadt unterliege einer Selbstbindung an ihr eigenes Haushaltskonsolidierungskonzept, an dem auch die Klägerin ihre Beschlüsse orientieren müsse. Mit Blick darauf, dass für die Jahre 2013 bis 2015 unstreitig mit weiteren Unterdeckungen von insgesamt 1,6 Mio. Euro gerechnet werden müsse, bedeute dies, dass vermeidbare Ausgaben auch vermieden werden müssten. Wenn die Klägerin meine, die vermeidbare zusätzliche Ausgabe von 39.000 Euro jährlich sei bei einem geschätzten Haushaltsvolumen der Stadt A-Stadt in Höhe von 10 Mio. Euro vertretbar, unterliege sie einem Irrtum. Maßstab für die Relevanz der Mehrausgaben könne für eine defizitär wirtschaftende Kommune nicht das Gesamtvolumen ihres Haushalts, sondern allein das Volumen ihres Defizits sein. Am Fehlbetrag des Haushaltjahres 2012 in Höhe von 736.000 Euro gemessen, würde sich das Haushaltsdefizit dieses Jahres infolge der beim Vollzug des beanstandeten Beschlusses entstehenden Mehrausgaben für 2012 von 49.000 Euro um 6,4 % erhöhen, bei Mehrausgaben von jeweils 39.000 Euro in den Folgejahren immerhin noch um 5,1 %, was keine Bagatelle und mit den gesetzlichen Vorgaben für die Haushaltswirtschaft defizitäre Kommunen unvereinbar sei.

14

Unter diesen Umständen habe der Beklagte zu 1. dem streitigen Beschluss widersprechen und ihn beanstanden müssen.

15

Mit weiterem Schriftsatz vom 24.01.2013 hat der Beklagte zu 1. noch vorgetragen, er habe mit an den Stadtverordnetenvorsteher gerichteten Schreiben vom 24.01.2013 rein vorsorglich das Widerspruchsschreiben vom 10.04.2012 und die Beanstandungsverfügung vom 16.05.2012 berichtigt, indem er, der Beklagte zu 1., diesmal unter Verwendung des Briefkopfes des Bürgermeisters, der Klägerin mitgeteilt habe, Widerspruch und Beanstandungsverfügung seien nicht vom Magistrat erlassen worden, sondern von ihm in seiner Eigenschaft als Bürgermeister. Die Berichtigung sei nach § 42 HessVwVfG an keine Frist gebunden. Bei der irrtümlichen jeweiligen Verwendung des Magistratsbriefkopfes handele es sich auch um eine offenbare Unrichtigkeit von Widerspruch und Beanstandungsverfügung.

16

Der Beklagte zu 2. ist der Ansicht, er, der Magistrat, habe weder den Beschlüssen der Klägerin widersprochen noch diese beanstandet. Im Rahmen seiner Sitzungen sei weder die Thematik beraten noch seien dazu Beschlüsse gefasst worden; insofern habe der Beklagte zu 1. nicht als Bevollmächtigter gehandelt. Sowohl der Widerspruch vom 10.04.2012 als auch die Beanstandung vom 16.05.2012 seien vom Beklagten zu 1. erlassen worden. Dies ergebe sich aus der in den Bescheiden gewählten Amtsbezeichnung „Bürgermeister“, der sprachlichen „Ich-Form“ und folge daraus, dass die Klägerin die Verfügung als vom Beklagten zu 1. erlassen angesehen habe.

17

Die Behördenakte (1 Hefter) ist Gegenstand des Verfahrens gewesen.

Entscheidungsgründe

18

Zutreffend richtet sich die Klage auch gegen den Beklagten zu 2. Zwar hat die Klägerin die Klage zunächst gegen den Beklagten zu 1., den Bürgermeister, erhoben und erst später gegen den Beklagten zu 2., den Magistrat der Stadt A-Stadt. Das Auswechseln eines Beklagten ist als Klageänderung zu behandeln (vgl. BVerwG, B. v. 20.01.1993 - 7 B 158.92 -, DVBl. 1993, 562, 563; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, Rdnr. 2 zu § 91) und hier zulässig, weil sich die Klageänderung als sachdienlich erweist (§ 91 Abs. 1 VwGO). Sachdienlichkeit in diesem Sinne ist aus Gründen der Prozessökonomie dann anzunehmen, wenn der Streitstoff im Wesentlichen derselbe ist und die Klageänderung zu einer endgültigen Beilegung des Streits zwischen den Beteiligten führt, folglich einen neuen Rechtsstreit überflüssig macht (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 19 zu § 91). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen, denn - wie noch auszuführen sein wird - der Beklagte zu 1. hat die Beanstandung inhaltlich nicht erlassen und eine Entscheidung ihm gegenüber würde nicht die Frage klären können, ob die Beanstandung inhaltlich rechtswidrig oder nicht ist. Die weitere Klageänderung, mit der die Klägerin erneut und zusätzlich die Klage wieder gegen den Beklagten zu 1. richtet, ist ebenfalls sachdienlich. Denn auch insoweit kann ein weiterer Prozess hinsichtlich der rechtlichen Bewertung der vom Beklagten zu 1. ausgesprochenen „Berichtigung“ vermieden werden.

19

Die Klage, über die nach Übertragung auf den Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung im Einverständnis der Beteiligten (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist zulässig.

20

Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 2 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Die Beanstandung des Beschlusses einer Gemeindevertretung bzw. einer Stadtverordnungsversammlung nach § 63 HGO– wie im vorliegenden Fall – ist als Verwaltungsakt im S inne des § 35 HVwVfG anzusehen (vgl. z. B. Schmidt in Rauber/Rupp/Stein/Schmidt/Bennemann/Euler/Ruder/Stöhr, HGO, 1. Aufl. 2012, Anm. 2 zu § 63 HGO m.w.N.), ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf.

21

Die Klage ist teilweise begründet. Die mit Schreiben vom 16.05.2012 ausgesprochene Beanstandung des Beschlusses der Klägerin ist rechtswidrig und verletzt diese in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage, nämlich soweit sie sich erneut gegen den Beklagten zu 1. richtet, unbegründet.

22

Die angefochtene Beanstandungsverfügung unterliegt in formell-rechtlicher Hinsicht durchgreifenden Bedenken, die zu ihrer Rechtswidrigkeit führen. Die Beanstandungsverfügung wurde von dem sachlich unzuständigen Organ, nämlich dem Beklagten zu 2., dem Magistrat, erlassen; sie hätte aber nach den gesetzlichen Vorgaben zwingend von dem Beklagten zu 1., dem Bürgermeister, als dem zuständigen Organ ausgesprochen werden müssen. Dies folgt aus § 63 HGO. Aus der fehlenden sachlichen Zuständigkeit des Magistrats ergibt sich - wie allgemein bei Verwaltungsakten - die Rechtswidrigkeit der Beanstandung (vgl. z. B. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2012, Rdnr. 23 zu § 46; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, Rdnr. 146 zu § 45 und Rdnr. 43 zu § 46; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, VerwR I, 12. Aufl. 2007, § 49, Rdnr. 46).

23

Gemäß § 63 HGO hat der Bürgermeister das Recht, einem Beschluss der Gemeindevertretung zu widersprechen, wenn dieser das Recht verletzt. Über die strittige Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung der Gemeindevertretung nochmals zu beschließen (§ 63 Abs. 1 HGO). Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, muss der Bürgermeister ihn unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Beschlussfassung, beanstanden und dies schriftlich begründen (§ 63 Abs. 2 HGO). Unterlässt es der Bürgermeister, innerhalb der ihm eingeräumten Fristen einen Beschluss der Gemeindevertretung zu widersprechen oder zu beanstanden, so gilt § 63 Abs. 1 bis 3 HGO entsprechend für den Gemeindevorstand (§ 63 Abs. 4 HGO). Nach § 63 Abs. 4 S. 3 HGO beginnt die Widerspruchs- und Beanstandungsfrist für den Gemeindevorstand mit Ablauf der entsprechenden Fristen für den Bürgermeister.

24

Im vorliegenden Fall wurden diese vom Gesetz zwingenden Vorgaben nicht eingehalten, vielmehr hat der Beklagte zu 2., der Magistrat, Widerspruch und Beanstandung ausgesprochen.

25

Die Beanstandungsverfügung vom 16.05.2012 ebenso wie der Widerspruch zuvor am 10.04.2012 erfolgten unter dem Briefkopf „Der Magistrat“. Infolge dieser eindeutigen Behördenbezeichnung kann der Erlass der Beanstandungsverfügung nur dem Beklagten zu 2., dem Magistrat, als Handlungsträger zugerechnet werden.

26

Entscheidendes Kriterium dafür, welche Behörde oder welches Organ eine Maßnahme vornimmt, ist die offizielle Behördenbezeichnung, unter der die Maßnahme verfügt wurde. Das ist im vorliegenden Fall der Beklagte zu 2., der Magistrat. Eine Auslegung dahingehend, der Beklagte zu 1., nämlich der Bürgermeister, als solcher habe gehandelt, lässt ebenso wenig das das handelnde Organ eindeutig bezeichnende Widerspruchsschreiben wie das die Beanstandungsverfügung enthaltene Schriftstück zu. Im Hinblick auf die eindeutige Bezeichnung des Magistrats als handelndes Organ kann auch entgegen der Ansicht der Beklagten etwas anderes nicht der Tatsache entnommen werden, dass sich der Beklagte zu 1., der Bürgermeister, im Widerspruchsschreiben und in der Beanstandungsverfügung des Personalpronomens (erste Person Singular Nominativ) bediente und auf § 63 Abs. 1 S. 1 HGO Bezug genommen wurde. Nach § 65 Abs. 1 HGO besteht das Kollegialorgan Gemeindevorstand bzw. der Magistrat aus dem Bürgermeister und den Beigeordneten, wobei der Bürgermeister der geborene Vorsitzende des Gemeindevorstandes bzw. Magistrats ist und die Beschlüsse gemäß § 70 Abs. 1 HGO ausführt. Dazu zählt es auch, dass ein Bürgermeister Erklärungen im Namen des Gemeindevorstandes bzw. Magistrats - gegebenenfalls in der „Ich-Form“ - abgibt und entsprechende Schreiben unterzeichnet.

27

Bei nach außen eindeutig zuzurechnender Handlungsform ist mit Blick auf § 65 Abs. 1 HGO unerheblich, ob hier der Beklagte zu 2., der Magistrat, den Beklagten zu 1., den Bürgermeister, beauftragte oder ob dieser in Überschreitung seiner Kompetenz gehandelt hat.

28

Dass der Beklagten zu 2., der Magistrat, die Beanstandungsverfügung rechtlich (noch) nicht verfügen durfte, folgt aus § 63 HGO, der durch Schaffung und Zuordnung von Funktionen kompetenziell die Voraussetzungen eines Widerspruchs und einer Beanstandung sicherstellt, indem zunächst der Bürgermeister diese Rechte ausüben muss und die Gemeindevertretung bzw. der Magistrat erst im Falle, dass der Bürgermeister diese Aufgaben nicht wahrnimmt, handeln soll. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der ersten beiden Absätze des § 63 HGO, der die entsprechenden Aufgaben nur dem Bürgermeister zuordnet und erst im Unterlassungsfall ein Einschreiten des Gemeindevorstandes bzw. des Magistrats gemäß § 63 Abs. 4 S. 1 HGO zulässt. Dementsprechend sieht § 63 Abs. 4 S. 2 HGO ausdrücklich vor, dass die Kontrollrechte des Gemeindevorstandes bzw. des Magistrats erst „mit Ablauf der entsprechenden Fristen für den Bürgermeister“ beginnen.

29

Die von § 63 HGO funktionell und kompetenzrechtlich vorgegebenen Unterschiede zwischen den Kontrollrechten des Bürgermeisters einerseits und des Gemeindevorstands andererseits verdeutlicht § 63 Abs. 4 Satz 2 HGO. Im Falle, dass der Gemeindevorstand die Beanstandung ausgesprochen hat, ist nämlich „an Stelle des Bürgermeisters der Gemeindevorstand an verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt“. Dies zeigt eine klare Kompetenzabgrenzung zwischen Bürgermeister und Gemeindevorstand hinsichtlich ihrer Beanstandungsrechte und führt zwingend dazu, dass keines der beiden Organe die Rechte des anderen wahrnehmen darf.

30

Das Gericht folgt nicht der Auffassung des Beklagten zu 1. in seinem Schriftsatz vom 24.01.2012, nach Berichtigung sei die Beanstandung nunmehr von ihm, dem Beklagten zu 1., als vorgenommen anzusehen. Die Voraussetzungen einer Berichtigung liegen nicht vor.

31

Nach § 42 HessVwVfG, der auch für interorganstreitgegenständliche Verwaltungsakte - wie hier - gilt, kann die Behörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen einer Berichtigung aber nicht vor. Eine Unrichtigkeit in einem Verwaltungsakt ist nämlich nicht bei Fehlern der Willensbildung, insbesondere bei Rechtsanwendungsfehlern, gegeben (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., Rdnr. 8 zu § 42). Eine Berichtigung nach Maßgabe des § 42 HessVwVfG scheidet daher aus, um nachträglich entdeckte Rechtsfehler im Bereich der materiellen oder wie im vorliegenden Fall formellen Rechtmäßigkeit, zu korrigieren (vgl. Liebetanz, in Obermeyer, VwVfG, 2. Aufl. 1999, Rdnr. 5 zu § 42).

32

Abgesehen davon bestehen auch Bedenken an der von § 42 HessVwVfG geforderten offensichtlichen Unrichtigkeit, weil nicht davon auszugehen ist, dass angesichts der Verwendung des Briefkopfes „Der Magistrat“ als Absender der Beanstandungsverfügung sich die Unrichtigkeit jedermann aufdrängt, der in die Lage der Beteiligten versetzt wird und beurteilt muss, ob der Verwaltungsakt unrichtig ist (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, Rdnr. 9 zu § 42). Denn wie oben ausführt hat grundsätzlich ein Magistrat unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis zur Beanstandung.

33

Eine Umdeutung der Beanstandung in eine solche des Beklagten zu 1. anstelle des Beklagten zu 2. scheitert daran, dass eine umgedeutete Beanstandung als Verwaltungsakt im Sinne des § 47 Abs. 1 HessVwVfG nicht als von derselben Behörde erlassen anzusehen wäre (vgl. dazu Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., Rdnr. 37 zu § 47).

34

Für die Erwägung der Klägerin, das Schreiben des Beklagten zu 1. vom 24.01.2013 könne einen Zweitbescheid darstellen, gibt es im Hinblick auf die eindeutige Formulierung in diesem Schreiben, Widerspruch und Beanstandungsverfügung würden berichtigt, keinen hinreichenden Grund.

35

Fehlt es an einer Beanstandungsverfügungen des Beklagten zu 1., weil der Beklagte zu 2. diese erlassen hat, geht die Klage gegen den Beklagten zu 1. ins Leere.

36

Da die Beanstandungsverfügung bereits formell-rechtlich rechtswidrig ist, bedurfte es keiner Entscheidung, ob der Beschluss der Klägerin vom 10.05.2012 § 30 HKJGB und § 92 Abs. 2 HGO verletzt.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO.

38

Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

40

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

42

Der Wert des Streitgegenstandes entspricht dem Streitwertkatalog, der für Kommunalverfassungsstreitigkeiten diesen Betrag vorsieht.