Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gießen

Verwaltungsgericht Gießen Urteil vom 18.04.2013 – 5 K 1228/12.GI

ECLI:DE:VGGIESS:2013:0418.5K1228.12.GI.0A

Tenor

1. Der Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis D. vom 08.12.2011 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 11.05.2012 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger für den Zeitraum ab dem 01.01.2007 bis zum Ende des Schuljahres, in dem er das 50. Lebensjahr vollenden wird, 0,5 Pflichtstunden pro Kalenderwoche dem Lebensarbeitszeitkonto gutzuschreiben.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der am ... geborene Kläger steht mit dem statusrechtlichen Amt eines Oberstudienrates in einem Beamtenverhältnis zu dem Beklagten.

2

Seit dem 01.11.1995 war der Kläger in einem Angestelltenverhältnis als Lehrkraft an der vom Beigeladenen betriebenen E-Schule in A-Stadt tätig. Aufgrund seiner Bewerbung um die vom Beklagten an der E-Schule ausgeschriebene Stelle eines Diplom-Handelslehrers ernannte ihn das Staatliche Schulamt für den Landkreis D. (im Folgenden: Staatliches Schulamt) mit Urkunde vom 01.09.1999 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat zur Anstellung. Mit Bescheid vom 01.09.1999 gewährte das Staatliche Schulamt dem Kläger gemäß § 15 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen (HUrlVO) vom Tage der Ernennung zum Studienrat zur Anstellung bis zum 31.07.2004 Sonderurlaub mit Besoldung zur Dienstleistung an der privaten E-Schule in A-Stadt. Mit Urkunde vom 25.01.2001 ernannte ihn das Staatliche Schulamt zum Studienrat unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Mit Bescheid vom 25.01.2001 übertrug es ihm das Amt eines Studienrates und wies ihn in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 an der E-Schule in A-Stadt ein. Mit Bescheid vom 03.03.2004 verlängerte das Staatliche Schulamt den Sonderurlaub des Klägers mit Besoldung zur Dienstleistung an der E-Schule für die Zeit vom 01.08.2004 bis einschließlich 31.07.2009. Mit Schreiben vom 31.01.2008 teilte das Staatliche Schulamt dem Kläger mit, es habe ihn aufgrund seiner Bewerbung für die ausgeschriebene Stelle einer Oberstudienrätin/eines Oberstudienrates mit zusätzlichen Aufgaben an der E-Schule in A-Stadt ausgewählt und beauftrage ihn mit Wirkung vom Tag der Aushändigung dieser Verfügung mit der Wahrnehmung der Dienstobliegenheiten eines Oberstudienrates mit den mit dieser Stelle verbundenen zusätzlichen Aufgaben. Mit Schreiben vom 10.04.2008 übertrug das Staatliche Schulamt dem Kläger nach Aushändigung der Ernennungsurkunde zum Oberstudienrat das Amt eines Oberstudienrates und die damit verbundenen besonderen Aufgaben, wies ihn rückwirkend in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 ein und teilte ihm mit, er bleibe weiterhin mit Besoldung zur Dienstleistung an der privaten E-Schule in A-Stadt beurlaubt. Mit Bescheid vom 07.07.2008 verlängerte das Staatliche Schulamt den Sonderurlaub des Klägers mit Besoldung zur Dienstleistung an der E-Schule für den Zeitraum vom 01.08.2009 bis 31.07.2015.

3

Mit Schreiben vom 26.09.2011 beantragte der Kläger beim Staatlichen Schulamt, für ihn gemäß der Pflichtstundenverordnung ein Lebensarbeitszeitkonto einzurichten und ihm für den Zeitraum ab 01.01.2007 bis zum Ende des Schuljahres, in dem er das 50. Lebensjahr vollenden werde, 0,5 Pflichtstunden pro Kalenderwoche gutzuschreiben. Mit Bescheid vom 08.12.2011 lehnte das Staatliche Schulamt diesen Antrag mit der Begründung ab, die Pflichtstundenverordnung sehe für mit Besoldung beurlaubte Beamte keine Zeitgutschrift auf einem Lebensarbeitszeitkonto vor. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies das Staatliche Schulamt mit der Bevollmächtigten des Klägers am 22.05.2012 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 11.05.2012 mit der Begründung zurück, der Kläger stehe in einem faktischen Arbeitsverhältnis zum Beigeladenen, in dem der private Schulträger von ihm Unterricht in seiner Schule im entsprechenden Umfang wie in der Pflichtstundenverordnung verlange. Der private Schulträger sei allerdings befugt, die Zahl der Arbeitsstunden auch abweichend von der Pflichtstundenverordnung zu gestalten. Dadurch sei die rechtliche Situation des Klägers nicht mit den im öffentlichen Schuldienst tätigen Lehrkräften vergleichbar.

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Mit bei Gericht am 19.06.2012 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben.

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Er trägt vor, ein privates Beschäftigungsverhältnis zwischen ihm und dem Beigeladenen existiere nicht. Vielmehr habe der Beklagte seine Stelle ausgeschrieben und mit ihm besetzt. Seine Ernennung habe zur Beendigung des zuvor bestehenden Arbeitsverhältnisses mit dem Beigeladenen geführt. Ab diesem Zeitpunkt habe seine Beschäftigung dem der beschäftigten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen entsprochen. Seine Tätigkeit beim Beigeladenen sei nicht als „Nebentätigkeit“ zu qualifizieren, sondern finde im Rahmen einer Dienstleistungsüberlassung statt. Aufgrund der Tarifbindung der Beigeladenen gelte für die von ihr aufgrund eines Arbeitsvertrages beschäftigten Lehrkräfte die Pflichtstundenverordnung entsprechend. Demgemäß führte der Beigeladene für diese Beschäftigten ein Lebensarbeitskonto. In seinem Fall erkenne der Beigeladene mangels Arbeitsvertragsverhältnisses einen Anspruch auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos hingegen nicht an und verweise ihn an die personalverwaltende Stelle, also den Beklagten.

6

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis D. - vom 08.12.2011 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 11.05.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für den Kläger für den Zeitraum ab dem 01.01.2007 bis zum Ende des Schuljahres, in dem er das 50. Lebensjahr vollenden wird, 0,5 Pflichtstunden pro Kalenderwoche dem Lebenszeitarbeitskonto gutzuschreiben.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Er trägt vor, zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen liege ein faktisches Arbeitsverhältnis vor. Daran ändere auch die haushaltsrechtliche Regelung, nach der das Staatliche Schulamt über eine bestimmte Zahl von Planstellen für zur Dienstleistung an die E-Schule beurlaubte Beamte verfüge, nichts. Es sei Sache des Beigeladenen, auch für den in einem faktischen Arbeitsverhältnis zu ihr stehenden Kläger ein Lebensalterszeitkonto zu führen. Schließlich komme der Beigeladene auch in den Genuss der „zusätzlichen“ Arbeitsstunden, die er dem Kläger durch Anwendung der Pflichtstundenverordnung abverlange und wegen deren Einführung die Regelungen zum Lebensarbeitszeitkonto geschaffen worden seien.

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Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

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Er trägt vor, es existiere keine privatrechtliche Vereinbarung mit dem Kläger, nach der dessen Unterrichtsverpflichtung den Vorgaben der Pflichtstundenverordnung entspreche.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten (zwei Hefter Personalakte des Klägers, zwei Seiten zum Verfahren) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig.

13

Sie ist insbesondere als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft. Auch wenn der vom Kläger verfolgte Anspruch von der Klärung der Frage abhängt, ob § 1 Abs. 8 Satz 3 der Pflichtstundenverordnung vom 20.07.2006 (ABl. 2006, 631) in der Fassung vom 29.01.2010 (ABl. 2010, 54) mit dem verfassungsrechtlich normierten Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist, entfaltet die in § 47 VwGO für Rechtsverordnungen nach Landesrecht vorgesehene prinzipale Normenkontrolle keine Sperrwirkung für eine Inzidentkontrolle dieser Rechtsverordnung durch die Verwaltungsgerichte. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ermöglicht es vielmehr, in verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Verordnungsnorm als Vorfrage zu prüfen und zu klären (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2000 – 11 C 13.99 -, DÖV 2000, 1005). Dem System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes lässt sich ein Ausschluss der Überprüfung von Rechtssetzungsakten außerhalb des § 47 VwGO nicht entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1982 – 5 C 103.81 -, Buchholz 310, § 43 VwGO Nr. 78).

14

Das Gericht sieht sich auch nicht durch Art. 133 Abs. 1 HV an einer Sachentscheidung gehindert. Nach dessen Satz 1 teilt ein Gericht, das eine Rechtsverordnung, auf deren Gültigkeit es bei einer Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält, seine Bedenken auf dem Dienstwege dem Präsidenten des höchsten ihm übergeordneten Gerichts mit. Dieser führt nach Satz 2 eine Entscheidung des Staatsgerichtshofes herbei, die nach Satz 3 endgültig ist und Gesetzeskraft hat. Die Vorlagepflicht nach Art. 133 Abs. 1 Satz 1 HV erfasst die Fälle, in denen es um die Vereinbarkeit einer Rechtsverordnung mit der Hessischen Verfassung geht. Sie greift nicht ein, wenn wie hier die Verfassungsmäßigkeit einer Landesverordnungsnorm mit einem Grundrechtsartikel des GG in Frage steht.

15

Die Klage ist auch begründet.

16

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch zu, ihn für den Zeitraum ab dem 01.01.2007 bis zum Ende des Schuljahres, in dem er das 50. Lebensjahr vollenden wird, 0,5 Pflichtstunden pro Kalenderwoche auf einem Lebensarbeitszeitkonto gutzuschreiben. Der diesen Anspruch verneinende Bescheid des gemäß Art. 1 § 1 Abs. 2, Art. 16 Schulverwaltungsorganisationsstrukturreformgesetz vom 27.09.2012 (GVBl. 2012, 299) bis zum 31.12.2012 eigenständigen Staatlichen Schulamtes vom 08.12.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.05.2012 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

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Der vom Kläger verfolgte Anspruch ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 1 Abs. 8 Satz 1 Pflichtstundenverordnung. Danach werden hauptamtlich tätigen Lehrkräften mit einer wöchentlichen Pflichtstundenzahl nach Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 bis Abs. 5 Satz 1 ab dem 01.01.2007 0,5 Pflichtstunden pro Kalenderwoche auf einem Lebensarbeitszeitkonto bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, gutgeschrieben. Eine unmittelbare Anwendung dieser Anspruchsnorm auf den in einem Beamtenverhältnis zum Beklagten stehenden und von diesem zu einer Lehrtätigkeit an die vom Beigeladenen getragene E-Schule in A-Stadt beurlaubten Klägers scheidet aus. Die auf der Ermächtigungsnorm des § 91 Abs. 1 Nr. 3 HSchG beruhende Pflichtstundenverordnung gilt gemäß § 179 Abs. 1 HSchG mangels einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung nicht für Schulen in freier Trägerschaft. Gleichwohl obliegt die Festsetzung der Arbeitszeit des Klägers dem Beklagten (1.). Dies führt zu einer analogen Anwendung der Pflichtstundenverordnung (2.).

18

1. Zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen besteht kein Arbeitsverhältnis, in dessen Rahmen der Beigeladene befugt wäre, die Arbeitszeit des Klägers festzulegen. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen endete mit Wirkung vom 01.09.1999 durch die Berufung des Klägers in ein Beamtenverhältnis auf Probe und dessen Ernennung zum Studienrat zur Einstellung. Seit diesem Zeitpunkt bis zum heutigen Tag gewährt der Beklagte dem Kläger gemäß § 15 Abs. 2 HUrlVO Sonderurlaub mit Besoldung zur Dienstleistung an der E-Schule in A-Stadt. Anders als für die nach § 174 Abs. 3 HSchG unter Fortfall der Bezüge für eine bestimmte Zeit zur Unterrichtserteilung an Ersatzschulen beurlaubten Lehrerinnen und Lehrer schließt die Beurlaubung unter Fortzahlung der Bezüge den Abschluss eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen aus. Sein beamtenrechtlicher Status wird von dem Sonderurlaub nicht berührt. Die vom Beklagten zuletzt bis zum 31.07.2015 befristete Personalmaßnahme kommt in ihren Auswirkungen einer Zuweisung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG gleich (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13.11.2009 – 1 A 1892/09.Z–, juris zu den Vorgriffstunden an Privatschulen).

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Zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen ist auch nicht, wie der Beklagte meint, ein faktisches Arbeitsverhältnis entstanden. Wie der Kläger unwidersprochen und nachvollziehbar ausgeführt hat, sind der Beigeladene und er aufgrund der im Jahre 1999 erfolgten Ernennung des Klägers zum Beamten von einer Beendigung des bis dahin bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgegangen. Der Beigeladene habe zu diesem Zeitpunkt dem Kläger seine Arbeitspapiere zurückgegeben. Fortan habe er alle beamtenrechtlichen Fragen mit dem Staatlichen Schulamt geklärt. Außer des danach erkennbar fehlenden rechtsgeschäftlichen Willens zum Abschluss eines Arbeitsvertrages spricht auch die Fortzahlung der Besoldung durch den Beklagten gegen ein faktisches Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen. Zu den Hauptpflichten des Arbeitgebers im Rahmen eines Arbeitsvertrages zählt die vereinbarte Vergütung des Arbeitnehmers. Eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen existiert nicht. Der Beklagte hat auch im Übrigen keine Tatsachen vorgetragen, die als Indiz für ein faktisches Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen sprechen könnten. Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht für das Gericht aus dem Akteninhalt.

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2. Auf den Kläger finden die Bestimmungen der Pflichtstundenverordnung entsprechende Anwendung. Der Beklagte hat ihn im Jahre 2001 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Studienrat ernannt und ihn 2008 aufgrund seiner Bewerbung für eine von ihm an der E-Schule in A-Stadt ausgeschriebene Stelle zum Oberstudienrat befördert. Entsprechend seines statusrechtlichen Amtes erhält der Kläger vom Beklagten seine sich aus dem BBesG ergebenden Bezüge. Deren Höhe orientiert sich an einer Vollzeitbeschäftigung des Klägers. Für die Frage, ob der Kläger vollzeitbeschäftigt ist, ist wiederum mangels anderweitiger gesetzlicher Regelungen auf die Festsetzungen der Pflichtstundenverordnung zurückzugreifen.

21

Wie sich aus § 6 Abs. 1 BBesG ergibt, misst sich das Verhältnis einer Vollzeitbeschäftigung zur Teilzeitbeschäftigung an der Arbeitszeit des Beamten. Maßgeblicher Teil der Arbeitszeit von Lehrern ist die Festsetzung der Pflichtstundenzahlen für die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung. Die zeitliche Festlegung der Unterrichtsverpflichtung, nicht aber der übrigen Dienstpflichten trägt der Besonderheit Rechnung, dass Lehrer nur während ihrer Unterrichtsstunden und weiteren anlassbezogenen Dienstpflichten (wie Teilnahme an Klassenkonferenzen, Gesprächen mit Eltern, Pausenaufsicht u. a.) zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet sind. Dagegen bleibt es ihnen überlassen, wo und wann sie die Dienstpflichten der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts einschließlich der Korrektur von Klassenarbeiten erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 – 2 C 23.10–, juris).

22

Gelten für den Kläger die Arbeitszeitregelungen der Pflichtstundenverordnung entsprechend, ist der Beklagte verpflichtet, für ihn gemäß § 1 Abs. 8 Satz 1 Pflichtstundenverordnung ein Lebensarbeitszeitkonto einzurichten. Der in § 1 Abs. 8 Satz 3 2. HS. Pflichtstundenverordnung vorgesehene Ausschluss dieser Regelung für wie ihn mit Besoldung beurlaubte Lehrkräfte verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG und erweist sich deshalb als nichtig und unbeachtlich.

23

Für diesen Ausschluss besteht kein sachlicher Grund. Der Kläger steht in einem Beamtenverhältnis zum Beklagten. Der Beklagte hat ihn zuletzt auf einer von ihm ausgeschriebenen Stelle in einem Verfahren der Bestenauslese ausgewählt und zum Oberstudienrat befördert. Der Beklagte besoldet den Kläger. Gemessen daran unterscheidet sich die Tätigkeit des Klägers nicht von derjenigen einer an einer öffentlichen Schule tätigen Lehrkraft. Seine Dienstleistung im privaten Schuldienst für sich genommen rechtfertigt nicht die in § 1 Abs. 8 Satz 3 2. HS. Pflichtstundenverordnung normierte unterschiedliche Behandlung mit im öffentlichen Schuldienst tätigen hauptamtlichen Lehrkräften. Seine Beurlaubung liegt gemäß § 15 Abs. 2 HUrlVO auch im dienstlichen Interesse. Diesem öffentlichen Interesse an der Tätigkeit des Klägers an der E-Schule in A-Stadt verleiht § 166 Abs. 1 HSchG besonderen Ausdruck. Danach bereichern Schulen in freier Trägerschaft als Ersatz- oder Ergänzungsschulen das Schulwesen des Landes. Sie erweitern das Angebot feier Schulwahl und können das Schulwesen durch besondere Inhalte und Form der Erziehung und des Unterrichts fördern. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhänge rechtfertigt der Einwand des Beklagten, nicht er, sondern der Beigeladene profitiere von den vom Kläger zusätzlich geleisteten Pflichtstunden, keine andere rechtliche Beurteilung.

24

Als unterliegender Teil hat der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig. Der Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch nicht einem Kostenrisiko ausgesetzt.

25

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

26

Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Es bedarf grundsätzlicher Klärung, ob die in § 1 Abs. 8 Satz 3 Pflichtstundenverordnung normierte Ausnahme für mit Besoldung beurlaubte Lehrkräfte gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und damit nichtig ist. Daneben dürfte der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht gegeben sein. Allerdings weicht die hier vertretene Rechtsauffassung im Ergebnis von dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31.01.2012 – 1 A 430/11.Z – ab. Dieser Entscheidung liegt jedoch ersichtlich insofern ein anderer Sachverhalt zu Grunde, als in ihr von einer vertraglichen Vereinbarung des Schulträgers mit der Lehrkraft über deren Unterrichtsverpflichtung ausgegangen wird.