Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gießen
Verwaltungsgericht Gießen Urteil vom 25.04.2013 – 8 K 290/12.GI
ECLI:DE:VGGIESS:2013:0425.8K290.12.GI.0A
Tatbestand
Die Klägerin betreibt seit mindestens 01.07.1999 das Gewerbe „Direktmarketing“.
Mit Schreiben vom 13.07.2007 leitete der Beklagte gegen die Klägerin ein Gewerbeuntersagungsverfahren ein.
Durch Beschluss vom 26.06.2007 - 810 IN 630/07 W - ordnete das Amtsgericht D-Stadt Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO im Insolvenzverfahren gegen die Klägerin an. Mit Beschluss vom 10.08.2007 - 810 IN 630/07 W - eröffnete das Amtsgericht D-Stadt das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin.
Unter dem 12.08.2010 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er das Gewerbeuntersagungsverfahren fortführe. So seien bei dem Finanzamt E-Stadt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Rückstände in Höhe von 8.032,50 EUR begründet worden.
Durch Beschluss vom 08.12.2010 hob das Amtsgericht D-Stadt das Insolvenzverfahren auf.
Mit Schriftsatz vom 05.09.2011 hörte der Beklagte den vormaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens an.
Unter dem 08.02.2012 erließ der Beklagte gegen die Klägerin die bereits bei der Einleitung des Verfahrens angedrohte Gewerbeuntersagungsverfügung. Der Klägerin wurde das von ihr ausgeübte Gewerbe sowie jede selbständige gewerbliche Tätigkeit, soweit diese unter § 35 Abs. 1 GewO fällt, wie auch die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person untersagt. Gleichzeitig drohte der Beklagte für den Fall der Zuwiderhandlung nach Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Verfügung die Schließung des Betriebes an. Die Kosten möglicher Vollstreckungsmaßnahmen veranschlagte er auf 500,-- EUR.
Die Untersagungsverfügung begründete der Beklagte mit Steuerrückständen gegenüber dem Finanzamt E-Stadt in Höhe von 16.763,37 EUR und der fehlenden Abgabe von Besteuerungsunterlagen.
Am 10.02.2012 wurde der Bescheid dem vormaligen Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt.
Am 24.02.2012 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie darauf verweist, bei den Steuerrückständen sei nicht klar, ob diese allein von ihr, der Klägerin, stammten oder von dem mit ihr gemeinsam veranlagten Ehemann. Es handele sich auch nicht um gewerbebezogene Steuern, sondern um die zu zahlende Einkommensteuer. Mit Schriftsatz vom 10.09.2012 trägt sie ergänzend vor, der Schutz des § 12 GewO sei für sie gegeben.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 08.02.2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt den Ausführungen der Klägerin unter Hinweis, der Bescheid sei rechtmäßig, entgegen. Die Klägerin könne sich nicht auf den Schutz des § 12 GewO berufen. Die Gewerbeausübung sei nämlich untersagt worden wegen Steuerrückständen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden seien. Da die Insolvenzverwalterin keine Kenntnis davon gehabt habe, dass die Klägerin das Gewerbe weiterbetrieben habe, gebe es trotz nicht erfolgter Freigabe keine Verantwortlichkeit der Insolvenzverwalterin für die nach Insolvenzeröffnung entstandenen Steuerrückstände.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Behördenakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Gewerbeuntersagungsbescheid vom 08.02.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Nach § 35 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung - GewO - ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässig in diesem Sinne ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Die Unzuverlässigkeit ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung insbesondere dann zu bejahen, wenn der Gewerbetreibende seine mit der Gewerbeausübung verbundenen öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen wiederholt nicht pünktlich erfüllt (vgl. BVerwG, GewArch 1992, 232; Beschlüsse v. 11.12.1996 und 09.04.1997, GewArch 1999, 72; Buchholz 451.20, Nr. 69 zu § 36 GewO; Hess.VGH, GewArch 1993, 159 l. Sp.; 1994, 238).
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Klägerin hat Mitwirkungs- und Zahlungsverpflichtungen in nachhaltiger Weise verletzt und sich dadurch als gewerberechtlich unzuverlässig erwiesen. Dies ist in dem angefochtenen Bescheid, auf dessen Zeitpunkt maßgeblich abzustellen ist (vgl. BVerwGE 65, 1, 2 ff.; GewArch 1991, 110, 111; 1997, 478/479; 1999, 72, 73; Hess.VGH, GewArch 1993, 159 l. Sp.), bereits im Einzelnen ausführlich und zutreffend dargelegt worden. Das Gericht folgt diesen Gründen und kann deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind im Klageverfahren von der Klägerin weder dargelegt worden noch ersichtlich.
Die Klägerin kann sich insbesondere nicht darauf berufen, bei der Einkommensteuerforderung, die entweder von ihr direkt oder von dem mit ihr gemeinsam veranlagten Ehemann herrühre, handele es sich nicht um eine gewerbezogene Steuer. Eine solche Ansicht ist bezogen auf eine Einkommensteuerschuld - wie vorliegend - nicht nachvollziehbar.
Die Klägerin kann sich ferner nicht darauf berufen, der Schutz des § 12 GewO sei für sie gegeben. Nach dieser Norm finden Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, während eines Insolvenzverfahrens, während der Zeit, in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet sind, und während der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans keine Anwendung in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde.
§ 12 GewO bezweckt einen Ausschluss der Anwendung der Vorschriften über die Gewerbeuntersagung aber ausschließlich für die Dauer des Insolvenzverfahrens. Der Dauer des Insolvenzverfahrens wird die Zeit gleichgestellt, während der nach Stellung eines Insolvenzantrages aber vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, vorläufig Sicherungsmaßnahmen angeordnet wurden (vgl. näher: Schmidt, GewArch 2003, 326). Der Schutz des § 12 GewO greift vorliegend deshalb nicht, weil das Amtsgericht D-Stadt durch Beschluss vom 08.12.2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin gerade wieder aufhob.
Ging der Beklagte danach zu Recht von der Unzuverlässigkeit der Klägerin aus, durfte er die Untersagungsverfügung über das konkret ausgeübte Gewerbe hinaus auch auf jede sonstige selbständige gewerbliche Tätigkeit sowie auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person erstrecken (§ 35 Abs. 1 S. 2 GewO). Die festgestellten Verstöße gegen die mit der Gewerbeausübung verbundenen öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen rechtfertigen nämlich die Annahme, dass die Klägerin auch für jedes andere Gewerbe i.S.d. § 35 Abs. 1 GewO unzuverlässig ist. Entsprechendes gilt für eine Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder als mit der Leitung eines Gewerbetriebes beauftragte Person.
Die mit der Untersagung verbundene Androhung der zwangsweisen Durchsetzung sowie die Veranschlagung der hierauf voraussichtlich entfallenden Kosten beruhen auf §§ 2, 68, 69, 75 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz und sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Das Gericht bewertet das Interesse der Klägerin mit 15.000,-- EUR.