Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gießen

Verwaltungsgericht Gießen Urteil vom 01.08.2013 – 8 K 4599/11.GI

ECLI:DE:VGGIESS:2013:0801.8K4599.11.GI.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Pflichten an einer Grabstätte.

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Einem Vorfahren des Klägers wurde während des letzten Jahrhunderts das Recht gewährt, eine Grabstätte auf dem Friedhof der beklagten Stadt A-Stadt einzurichten, was auch erfolgte. Die Beklagte ist Eigentümerin des Friedhofsgrundstücks. Mit Schreiben vom 05.10.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, das Nutzungsrecht an der betreffenden Grabstätte sei im Jahr 2005 ausgelaufen. Unter Fristsetzung bis zum 30.04.2010 bat die Beklagte den Kläger um die Räumung der Grabstätte. Der Kläger fragte mit E-Mail vom 17.10.2009 bei der Beklagten an, unter welchen Voraussetzungen das Nutzungsrecht verlängert werden könne.

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Der Kläger wandte sich ferner an das Landesamt für Denkmalpflege Hessen und bat darum, das „Grabmal auf seinen Denkmalwert hin zu überprüfen“. Diese Behörde führte eine Inventarisierung durch und erkannte das Grabmal als Kulturdenkmal an.

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Mit Bescheid vom 26.08.2010 setzte die Beklagte Nutzungsgebühren für den „Neukauf“ der Grabstätte ab dem 01.01.2010 sowie sog. Grabplatzgebühren in einer Gesamthöhe von 1.504,00 € fest. Auf den mit Datum vom 20.09.2010 eingelegten Widerspruch des Klägers erging seitens der Beklagten unter dem 31.08.2011 ein Abhilfebescheid. In diesem Bescheid wies die Beklagte darauf hin, dass der Kläger immer noch Eigentümer der Grabanlage sei und ihn somit auch die entsprechenden Verkehrssicherungs-, Instandhaltungs- und Grabpflegepflichten träfen.

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Mit Schreiben vom 01.11.2011 trat der Kläger dieser Rechtsansicht entgegen und forderte die Beklagte auf, bis zum 18.11.2011 schriftlich zu bestätigen, dass mit Ende des Nutzungsverhältnisses und damit Wegfalls der Gebührenpflicht er, der Kläger, keinen Verpflichtungen an der Grabstätte unterliege.

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Unter dem 15.11.2011 erklärte die Beklagte, sie betrachte den Kläger als Eigentümer der Grabanlage und sehe ihn daher als insoweit verkehrssicherungspflichtig, instandhaltungs- und pflegeverpflichtet an.

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Am 06.12.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt zur Begründung vor, hinsichtlich der betroffenen Grabstätte bestünden für ihn keine Rechtspflichten, insbesondere keine Verkehrssicherungs-, Instandhaltungs- und Pflegepflichten. Diese Verpflichtungen hätten mit dem Ende des Nutzungsverhältnisses im Jahre 2005 geendet. Die Eigenschaft als Kulturdenkmal stehe vorwiegend einer Wertung des Grabmals als Scheinbestandteil entgegen. Wegen der Eigenschaft als Kulturdenkmal sei eine Entfernung nämlich ausgeschlossen, sodass es sich bei dem Grabmal um einen wesentlichen Bestandteil des Friedhofs handele. Daher sei der Eigentümer des Friedhofsgrundstücks, nämlich die Beklagte, auch Eigentümer des Grabmals. Deshalb könne sich auch für ihn, den Kläger, keine Pflicht zur Verkehrssicherung, Instandhaltung oder zur Pflege ergeben.

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Sollte es sich entgegen seiner Auffassung bei dem Grabmal doch um einen Scheinbestandteil handeln, gebe er sowohl das Eigentum als auch den Besitz am Grabmal auf. Dies sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, und er sei auch kein Zustandsstörer, was einer Aufgabe des Eigentums am Grabmal entgegenstehen könne. Eigentümer des Grabmals sei vielmehr der Friedhofseigentümer, die Beklagte, und nicht er, der Kläger, selbst. Die Beklagte sei Eigentümerin sämtlicher unbeweglicher, wesentlicher Grundstücksbestandteile des Friedhofs. Zudem sei er, der Kläger, aufgrund der Friedhofsordnung nie Eigentümer geworden. Ihn träfen somit als Nichteigentümer und nicht mehr Nutzungsberechtigten auch bezüglich des Grabmals keine Rechtspflichten. Zudem sei der Eigentumserwerb durch die Beklagte Folge der Eigenschaft des Grabmals als Kulturdenkmal. Die Beklagte verwende zudem bezüglich des fraglichen Grabmals unrichtige Rechtsbegriffe bzw. wende diese falsch an. Die behördliche Erkenntnis, wonach das Grabmal ein Kulturdenkmal sei, habe lediglich deklaratorischen Charakter. Denn diese Eigenschaft ergebe sich bei Vorliegen der Voraussetzungen von Gesetzes wegen.

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Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass er hinsichtlich der Grabstätte … auf dem Friedhof der Beklagten keinen Rechtspflichten, insbesondere Verkehrssicherungs-, Instandhaltungs- und Pflegepflichten, unterliegt.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, der Kläger sei Eigentümer der auf der betreffenden Grabstelle befindlichen Grabeinrichtungen und damit weithin verkehrssicherungspflichtig, und er habe daher auch die entsprechenden Instandhaltungs- und Pflegearbeiten, auch im Rahmen des Denkmalschutzes, zu leisten. Da die Grabstätte mit einem Grabmal und Grabeinrichtungen versehen worden sei, handele es sich hierbei um eine „Grabanlage“. Darunter verstehe sie, die Beklagte, die gesamten Einrichtungen, die von den Nutzungsberechtigten auf dem Grundstück der Grabstätte eingebracht und errichtet worden seien. Das Grabmal sei nicht in ihr Eigentum übergegangen, da es sich insoweit nicht um einen wesentlichen Bestandteil des Friedhofsgrundstücks handele. Es bleibe vielmehr eine selbständige bewegliche Sache, die lediglich zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden worden sei. Auch durch die Unterschutzstellung des Grabmals durch die Denkmalbehörde ändere sich hieran nichts. Zudem sei auch keine Einigung über die Übertragung des Eigentums an den Grabeinrichtungen auf die Beklagte erfolgt. Die von dem Kläger erklärte Aufgabe des Eigentums sei rechtsmissbräuchlich. Damit wolle er nur den Kosten entgehen, die sich durch den Denkmalschutz ergäben, obwohl er dies durch seine Antragstellung selbst verursacht habe. Der Eigentumsaufgabe stehe auch entgegen, dass sich der Kläger als Eigentümer einer störenden Sache nicht der Zustandshaftung entziehen könne.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den der Behördenakten der Beklagten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig.

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Der Antrag auf Feststellung, dass betreffend der Grabstätte keine Pflichten des Klägers bestehen, ist als sogenannte negative Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Dies ist vorliegend der Fall. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten haben sich in Bezug auf die Aufstellung des Grabmals und auf das Nutzungsrecht an der Grabstelle hinreichend verdichtet. Die geltend gemachten Rechte hätte der Kläger auch nicht mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen können (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO).

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Die Klage ist jedoch unbegründet.

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Der Kläger unterliegt nämlich hinsichtlich der Grabstätte … auf dem Friedhof der Beklagten Rechtspflichten, insbesondere Verkehrssicherungs-, Instandhaltungs- und Pflegepflichten. Ein entsprechendes Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten hinsichtlich des Grabmals folgt aus § 11 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz– DSchG –. Nach dieser Norm sind Eigentümer von Kulturdenkmälern verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln.

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Den Kläger trifft eine entsprechende Pflicht zur Erhaltung des Grabmals, da er Eigentümer des Grabmals ist, das vom Landesamt für Denkmalpflege Hessen mit Bescheid vom 27.01.2010 als Kulturdenkmal anerkannt wurde.

18

Der Kläger hat das Eigentum an diesem Grabmal auch nicht verloren. Als Erbe des ursprünglichen Eigentümers erlangte er Eigentum an dem Grabmal. Durch das Aufstellen des Grabmals auf dem Friedhof verlor er nicht das Eigentum an dem Grabmal. Die Aufstellung eines Grabmals hat nämlich keine Änderung der Eigentumsverhältnisse an dem Grabmal zur Folge. Das Grabmal bleibt vielmehr im Eigentum desjenigen, der es erworben hat (Hönes, LKV 2002, 49, 56).

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Der Kläger hat dieses Eigentum auch nicht wirksam aufgegeben. Zwar hat er in der Klageschrift vom 05.12.2011 erklärt, er gebe sowohl das Eigentum als auch den Besitz an dem Grabmal auf. Gemäß § 959 BGB kann das Eigentum an einer beweglichen Sache aufgegeben werden, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. Das Grabmal ist als bewegliche Sache anzusehen. Insbesondere handelt es sich bei dem Grabmal nämlich nicht um einen wesentlichen Bestandteil des Friedhofgrundstücks (vgl. OLG Köln, B. v. 17.07.1991 – 2 W 193/90–, juris, Rdnr. 8). Denn die Aufstellung eines Grabmals auf einem öffentlichen Friedhof beruht auf einem von dem Träger des Friedhofs gewährten Nutzungsrecht an der Grabstelle. Ein Grabmal gehört aber deshalb nicht zu den wesentlichen Bestandteilen des Friedhofsgrundstücks, da es nur zu einem vorübergehenden Zweck aufgestellt wurde. Gemäß § 95 Abs. 1 S. 1 BGB gehören zu den Bestandteilen eines Grundstückes nicht solche Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind.

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Die von dem Kläger erklärte Aufgabe des Eigentums an dem Grabmal ist rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam. Der Eigentümer einer störenden Sache kann sich der Zustandshaftung nicht durch Dereliktion entziehen (vgl. Viebrock, Hessisches Denkmalschutzrecht, 3. Aufl., 2007, S. 173, Rdnr. 23). Denn der Eigentümer, der aus einem Kulturdenkmal einen Nutzen gezogen hat, soll nicht die Möglichkeit haben, die entstandenen Nachteile auf die Allgemeinheit abzuwälzen. Bei einem Grabmal handelt es sich in diesem Sinne auch um eine störende Sache. So ergeben sich nämlich Verkehrssicherungspflichten, insbesondere in Bezug auf die Erhaltung der Standsicherheit des Grabmals.

21

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO).

22

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

24

Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

25

Das Gericht bewertet das Interesse des Klägers mit der Höhe des Auffangstreitwertes von 5.000,-- € (vgl. § 52 GKG).