Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gießen
Verwaltungsgericht Gießen Urteil vom 15.11.2013 – 8 K 244/13.GI
ECLI:DE:VGGIESS:2013:1115.8K244.13.GI.0A
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Verhinderung der Teilnahme an der Veranstaltung in der D. Halle in der Gemeinde C-Stadt am 8.12.2012 in Bezug auf die Kläger durch den Bürgermeister der Gemeinde C-Stadt rechtswidrig gewesen ist.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich dagegen, zu einer Veranstaltung in der D. Halle nicht zugelassen worden zu sein.
Der Kläger zu 2) wurde mit Schreiben vom 16.11.2012 von dem Aktionsbündnis „Bunter Leben der lokale Aktionsplan der mittleren Wetterau, Projektbüro“ in seiner Eigenschaft als Mitglied der Gemeindevertretung der Beklagten angeschrieben und eingeladen zu einem sogenannten „Impuls-Workshop“ am Samstag, dem 08.12.2012, in der D. Halle im Gemeindegebiet der Beklagten.“
Daraufhin meldete sich der Kläger zu 2) auf dem entsprechenden Anmeldeformular zusammen mit dem Kläger zu 1) für die Veranstaltung an.
Als die Kläger am 08.12.2012 die Veranstaltung in der D. Halle aufsuchen wollten, versagte der Bürgermeister der Beklagten den Klägern den Zutritt, gewährte aber den übrigen anwesenden Personen die Nutzung der Räumlichkeiten. Die Kläger wurden aufgefordert, die D. Halle zu verlassen.
Die Kläger haben am 05.02.2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vortragen, die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig und begründet, da die Verweigerung des Zutritts rechtswidrig gewesen sei. Als Stadtverordnete bzw. Mitglieder des Kreistages sei es den Klägern wichtig, dass sie an solchen Veranstaltungen teilhaben könnten, da die ungehinderte Teilnahme an der politischen Willensbildung als wesentliches Element der freiheitlich-demokratischen Grundordnung von Bedeutung sei.
Die Kläger beantragen,
festzustellen, dass die Verhinderung der Teilnahme an der Versammlung in der D. Halle in C-Stadt am 08.12.2012 durch den Bürgermeister der Beklagten rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, Veranstalter des Impulsworkshops sei der Verein zur Förderung der X.-Schule in E.l gewesen. Diesem Verein sei zur Durchführung der Veranstaltung durch den Gemeindevorstand die Nutzung der D. Halle überlassen worden. Nachdem festgestellt worden sei, dass die Kläger und andere Mitglieder der NPD an dem Workshop hätten teilnehmen wollen, sei die Versammlung, zu der öffentlich geladen worden sei, beendet worden. In der Folge habe der Bürgermeister, für den Gemeindevorstand handelnd, anwesenden Personen die Nutzung von Räumlichkeiten der D. Halle gestattet. Da der Zweck der neuen Zusammenkunft ausschließlich privat gewesen sei, sei durch den Bürgermeister hierauf hingewiesen worden. Eine Regelung in Form eines Verwaltungsaktes sei nicht erfolgt. Da sich die Fortsetzungsfeststellungsklage aber auf einen solchen beziehen müsse, sei die Klage unzulässig.
Die Behördenakten (ein Hefter) sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe
Nachdem die Beteiligen auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig und begründet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich dieser nach Klageerhebung erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat; dies gilt entsprechend bei Erledigung vor Klageerhebung.
Die Verweigerung des Zutritts durch den Bürgermeister der Beklagten stellt einen (mündlich) erlassenen Verwaltungsakt dar (§ 35 HVwVfG). Denn der Bürgermeister hat ersichtlich von der öffentlich-rechtlichen Befugnis zum Hausrecht Gebrauch gemacht. Wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 22.03.2013 selbst einräumt, ermöglichte der Bürgermeister, für den Gemeindevorstand handelnd, anwesenden Personen die Nutzung der Räumlichkeiten, verweigerte aber zugleich den Klägern den Zutritt. Nachdem die entsprechende Veranstaltung durchgeführt wurde, hat sich das Zutrittsverbot erledigt. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entscheidung über die Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts auch dann zulässig, wenn die Erledigung - wie hier - vor Klageerhebung eingetreten ist (BVerwGE 138, 186, 190 (Rn. 26); 87, 23, 25; 81, 226, 227). Das erforderliche Feststellungsinteresse ist wegen Wiederholungsgefahr gegeben. Es besteht die Besorgnis, dass die Beklagte den Klägern in ähnlichen Situationen den Zutritt zu entsprechenden Veranstaltungen verweigern wird.
Die Klage ist auch begründet. Die Verweigerung des Zutritts durch die Beklagte war rechtswidrig.
Mit Überlassung der D. Halle an den den Verein zur Förderung der X -Schule in E. zur Durchführung der Veranstaltung, war die Beklagte nicht mehr befugt, ihr Hausrecht auszuüben, weil nicht sie Veranstalter des Impulsworkshops war, sondern der Verein. Damit hatte sich die Beklagte ihres Hausrechts begeben und durfte deswegen dieses auch nicht mehr ausüben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 11 i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 712 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Streitwert war gemäß § 52 GKG in dieser Höhe festzusetzen.