Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gießen
Verwaltungsgericht Gießen Beschluss vom 07.01.2014 – 8 L 3059/13.GI
ECLI:DE:VGGIESS:2014:0107.8L3059.13.GI.0A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 79,50 EUR festgesetzt.
Gründe
Der am 03.12.2013 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die Zwangsvollstreckung aus dem Gebührenbescheid der Beigeladenen vom 31.01.2013 vorläufig einzustellen,
ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt demgemäß das Bestehen eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs voraus.
Einen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller indes nicht glaubhaft gemacht.
Gründe, die Einstellung der Zwangsvollstreckung vorläufig anzuordnen, liegen nämlich nicht vor. Insbesondere sind die Vollstreckungsvoraussetzungen in Bezug auf den Grundbesitzabgabenbescheid der Beigeladenen vom 31.01.2013 gegeben.
Nach § 2 HVwVfG können Verwaltungsakte nämlich vollstreckt werden, wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung haben würde. So liegt der Fall hier. Nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, wie dies vorliegend der Fall ist.
Rechtlich zu beanstanden ist auch nicht die Auswahlentscheidung der Behörde, den Antragsteller vollstreckungsrechtlich in Anspruch zu nehmen. Der Antragsteller, der Miteigentümer des fraglichen Grundstücks ist (vgl. B. 29 Rs. d. A.), haftet nämlich als Gesamtschuldner für die geltend gemachte Forderung. Nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 421 BGB kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern, wenn mehrere Schuldner – wie vorliegend – als Gesamtschuldner haften. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
Der dem Antragsteller nach § 426 Abs. 2 BGB im Falle einer vollständigen Leistung zustehende Ausgleichsanspruch gegen seine frühere Lebensgefährtin betrifft nur das Innenverhältnis. Im Außenverhältnis des Antragstellers zu der Behörde ist dies rechtlich unbeachtlich.
Sonstige Gründe für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung liegen nicht vor.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen, da er unterlegen ist (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO).