Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gießen

Verwaltungsgericht Gießen Urteil vom 20.02.2014 – 8 K 946/13.GI

ECLI:DE:VGGIESS:2014:0220.8K946.13.GI.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Aufnahme eines Antrags auf die Tagesordnung des Kreistages des C-Kreises, der die Satzung der Sparkasse D. bezüglich Gewinnabführung und Berichtspflichten betrifft.

2

Der C-Kreis und der E-Kreis. sind Träger der Sparkasse D. Änderungen der Satzung der Sparkasse D. werden durch die Kreistage des C-Kreises und des E-Kreises beschlossen. Mit Schreiben vom 04.11.2012 beantragte die Klägerin gegenüber der Beklagten,

3

„der Kreistag des C-Kreises beauftragt den Kreisausschuss des C-Kreises, mit dem Kreisausschuss des E-Kreises. umgehend Verhandlungen aufzunehmen, mit dem Ziel, die Satzung der Sparkasse D.“ hinsichtlich der Gewinnabführungs- und der Berichtspflicht in der in dem Schreiben näher dargestellten Weise zu ändern.

4

Die Geschäftsordnung des Kreistages des C-Kreises sieht in § 14 Abs. 6 vor, dass Anträge nur dann auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kreistages gesetzt werden können, wenn sie dem vorsitzenden Mitglied drei Wochen vor der Sitzung vorliegen.

5

Unter dem 05.02.2013 lehnte der C-Kreis für die Beklagte den gestellten Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dieser Antrag sei nicht als unverbindliche Aufforderung an andere Kreisorgane formuliert und könne auch nicht als sogenannter Appellbeschluss zugelassen werden. Die Verfahrensweise der Beklagten, die Anträge nicht auf die Tagesordnung einer Kreistagssitzung zu setzen, sei nicht zu beanstanden und liege innerhalb ihrer Prüfungskompetenz.

6

Eine Aufnahme des Antrages in die Tagesordnung einer Sitzung des Kreistages erfolgte nicht.

7

Am 03.05.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die Ablehnung der Aufnahme des Antrages auf die Tagesordnung verletze sie in ihren Rechten. Die Beklagte sei verpflichtet, rechtzeitig eingegangene Anträge bei der Aufstellung der Tagesordnung zu berücksichtigen. Ein entsprechender Beschluss liege in der originären Zuständigkeit des Kreistages.

8

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, den Antrag der Klägerin vom 04.11.2012 betreffend die Satzung der Sparkasse D. bezüglich Gewinnabführung und Berichtspflicht auf die Tagesordnung der nächsten Kreistagssitzung zu nehmen.

9

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Sie ist der Ansicht, die mit dem Antrag begehrten Änderungen der Satzung der Sparkasse D., die die Gewinnabführung beträfen, seien in der Sache nicht mit dem Hessischen Sparkassengesetz (HSpG) vereinbart. Aus der konkreten Formulierung des Antrags sei auch ersichtlich, dass es sich hierbei nicht bloß um einen unverbindlichen Appellbeschluss handele.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

12

Die Klägerin als Fraktion hat keinen Anspruch gegenüber der beklagten Kreistagsvorsitzenden auf Aufnahme des begehrten Punktes auf die Tagesordnung der nächsten Kreistagssitzung. Die Beklagte ist nämlich nicht gemäß § 32 HKO i.V.m. § 58 Abs. 5 Satz 3 HGO i.V.m. § 14 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Kreistags des C-Kreises verpflichtet, das von der Klägerin unter dem 04.11.2012 gestellte Begehren in die Tagesordnung des Kreistags aufzunehmen.

13

Nach § 32 Satz 2 HKO gilt für das Verfahrens des Kreistags die Vorschrift des § 58 HGO entsprechend. Gemäß § 58 Abs. 5 Satz 1 HGO wird die Tagesordnung und der Zeitpunkt der Sitzung von dem Vorsitzenden im Benehmen mit dem Gemeindevorstand festgesetzt. Unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 2 HGO ist der Vorsitzende verpflichtet, die zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände bei der Aufstellung der Tagesordnung zu berücksichtigen. Im Übrigen hat der Vorsitzende gemäß § 58 Abs. 5 Satz 3 HGO - diese Vorschrift ist hier allein einschlägig - die Anträge von Fraktionen auf die Tagesordnung zu setzen, die bis zur einem bestimmten, in der Geschäftsordnung festzulegenden Zeitpunkt vor der Sitzung bei ihm eingehen. Diese Frist wird durch die Geschäftsordnung des Kreistags des C-Kreises näher ausgeformt. So bestimmt § 14 Abs. 6 der Geschäftsordnung, dass Anträge nur dann auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kreistages gesetzt werden, wenn sie drei Wochen vor der Sitzung dem vorsitzenden Mitglied des Kreistages vorliegen.

14

Diese Frist hat die Klägerin zwar eingehalten. Der Antrag der Klägerin datiert vom 04.11.2012. Dieser Punkt ist bisher auch noch nicht auf die Tagesordnung einer Kreistagssitzung gesetzt worden.

15

Gemäß § 58 Abs. 5 Satz 3 HGO war die Beklagte hier jedoch nicht verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf die Tagesordnung zu setzen. Ein Kreistagsvorsitzender hat zwar gemäß der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 58 Abs. 5 Satz 3 HGO ohne Ermessen die fristgemäß entsprechend den Bestimmungen in der Geschäftsordnung eingegangenen Punkte auf die Tagesordnung zu setzen, wenn die zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände zur Zuständigkeit des Landkreises und des Kreistags gehören.

16

Vorliegend fällt der zur Verhandlung zu stellende Gegenstand aus dem Antrag der Klägerin vom 04.11.2012 betreffend die begehrte Änderung der Satzung der Sparkasse D. aber nicht in die Zuständigkeit des Kreistags. Gemäß § 8 Satz 1 HKO ist der Kreistag das oberste Organ des Landkreises und trifft die wichtigen Entscheidungen.

17

Die Regelungsbefugnis des Kreistags hinsichtlich von Änderungen der Satzung einer Sparkasse ist aber durch die normativen Vorgaben des Hessischen Sparkassengesetzes begrenzt. Denn nach § 10 Abs. 1 Satz 1 HSpG trifft die Satzung nur die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Organe, die Verwaltung und Organisation sowie die Geschäfte der Sparkasse. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Möglichkeit von Kommunen, sich wirtschaftlich mittels einer Sparkasse betätigen zu können, den Vorgaben des Sparkassengesetzes als höherrangigem Recht Rechnung zu tragen hat (vgl. Ronellenfitsch/ Stein, in: Hoppe/ Uechtritz, Handbuch kommunale Unternehmen, 2. Aufl., 2007, § 4 Rdnr. 10).

18

Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 HSpG beschließt der Verwaltungsrat auf der Grundlage eines Vorschlags des Vorstandes über die Höhe des an den Träger der Sparkasse abzuführenden Überschusses. Kontroll- und Beteiligungsrechte stehen dem Kreistag in diesem Zusammenhang nicht zu. Vielmehr bestimmt der Verwaltungsrat die Richtlinien der Geschäftspolitik (vgl. Henneke, Die kommunalen Sparkassen – Der rechtliche Rahmen, in: Mann/ Püttner [Hrsg.], Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Bd. 2, Kommunale Wirtschaft, 3. Aufl., 2011, Rdnr. 275). Solche Vorschriften des Sparkassenrechts, die entsprechende Kontroll- und Informationsrechte des Kreistags über sparkasseninterne Vorgänge ausschließen, verstoßen auch nicht gegen den Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG (vgl. VGH Bad. – Württ., U. v. 25.09.1989 – 1 S 3239/88–, NVwZ–RR 1990, 320, 321).

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin hat als Unterliegende die Kosten des Verfahrens zu tragen.

20

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

22

Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

24

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG.