Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gießen

Verwaltungsgericht Gießen Beschluss vom 30.06.2014 – 8 N 1727/14.GI

ECLI:DE:VGGIESS:2014:0630.8N1727.14.GI.0A

Tenor

Der Antragsgegnerin wird zum Zwecke der Vollstreckung der mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 18.06.2014 (Az.: 8 L 1433/14.GI) erlassenen einstweiligen Anordnung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 7.500,00 € angedroht, wenn sie nicht bis Dienstag, den 01.07.2014, 10:00 Uhr, über den Antrag des Antragstellers auf Zulassung mit seinem Fahrgeschäft „Autoscooter“ sowie mit seinem Imbissstand „Pizza-Hütte“ zum „A-Stadt Kirschenmarkt“ 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, wie im Beschluss vom 18.06.2014 dargelegt, entscheidet.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der am 30.06.2014 bei Gericht eingegangene Antrag des Antragstellers und Vollstreckungsgläubigers,

der Antragsgegnerin und Vollstreckungsschuldnerin gemäß § 172 VwGO die Festsetzung eines Zwangsgeldes unter Fristsetzung anzudrohen,

2

ist zulässig und begründet.

3

Nach § 172 VwGO kann das Gericht des 1. Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen die Behörde ein Zwangsgeld bis 10.000 € durch Beschluss androhen, wenn die Behörde in den Fällen des § 123 VwGO der ihr in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt.

4

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Antragsgegnerin räumt ein, der ihr durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom 18.06.2014 aufgegebenen Entscheidung nicht nachgekommen zu sein. Die Antragsgegnerin kann aber nicht damit gehört werden, am 26.06.2014 Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt und in der Erwartung einer zeitnahen Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die Entscheidung zurückgestellt zu haben. Denn die Beschwerde hat gemäß § 149 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

5

Der Antragsgegnerin war deshalb ein Zwangsgeld anzudrohen.

6

Im Rahmen der Fristsetzung bis zur Verwirkung des Zwangsgeldes waren etwaige Ladungsfristen für den Magistrat nicht (mehr) zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hatte durch den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 18.06.2014, der von ihr von Rechts wegen zu befolgen ist, hinreichend Gelegenheit zu einer Entscheidung unter Beachtung etwaiger Ladungsfristen. Die Missachtung der gerichtlichen Anordnung durch die Antragsgegnerin kann nunmehr nicht dazu führen, hier nochmalig weitergehende Fristen einzuräumen, weil dadurch die Rechte des Antragstellers vereitelt werden könnten.

7

Bei der Höhe des Zwangsgeldes war die offensichtliche Rechtsuntreue der Antragsgegnerin angemessen zu berücksichtigen, deren Willen es zu beugen gilt.

8

Das Gericht weist darauf hin, dass eine Festsetzung des Zwangsgeldes nach fruchtlosem Fristablauf einen entsprechenden Antrag des Vollstreckungsgläubigers voraussetzt. Ein solcher Antrag liegt noch nicht vor, weil dieser nicht mit dem Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes verbunden werden kann. Denn es ist Aufgabe des Vollstreckungsgläubigers zunächst zu kontrollieren und mitzuteilen, ob die Androhung des Zwangsgeldes ihr Ziel erreicht hat.

9

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen, da sie unterlegen ist (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO).

10

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 52, 53 GKG. Dabei hat das Gericht ein Drittel des angedrohten Zwangsgeldes als Streitwert festgesetzt.