Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gießen
Verwaltungsgericht Gießen Urteil vom 17.09.2014 – 5 K 1123/13.GI
ECLI:DE:VGGIESS:2014:0917.5K1123.13.GI.0A
Tenor
1. Der Bescheid der Polizeiakademie Hessen vom 25.02.2013 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 14.05.2013 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger zur Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen zuzulassen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der am 14.05.1995 geborene Kläger bewarb sich mit Formblatt vom 20.02.2012 um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Beklagten.
Bei dem im Januar 2013 durchgeführten Eignungsauswahlverfahren bestand der Kläger die Eignungsprüfung, hingegen endete die Auswahluntersuchung mit dem Ergebnis „untauglich“. Mit Bescheid vom 25.02.2013 teilte die Polizeiakademie Hessen dem Kläger mit, seine Bewerbung könne wegen des Ergebnisses der polizeiärztlichen Untersuchung nicht weiterverfolgt werden. Er sei in Anwendung der Polizeidienstvorschrift (PDV 300), Ziffer 2.1.2, als polizeidienstuntauglich einzustufen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Polizeiakademie Hessen mit dem Kläger am 16.05.2013 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 14.05.2013 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, der Kläger sei aufgrund der bei ihm im Mai 2009 diagnostizierten Stoffwechselstörung Morbus Meulengracht polizeidienstuntauglich. Bei dieser Stoffwechselstörung könne der rote Blutfarbstoff (Hämoglobin) wegen einer Funktionsstörung der Leber zeitweise nicht ausreichend abgebaut werden. Außer Bauchschmerzen und einer symptomatischen Gelbfärbung der Augen seien schubweise auftretende Verdauungsstörungen und Bauchkrämpfe möglich. Häufig bestünde auch eine Unverträglichkeit von Stress, Hunger, Alkohol und Nikotin. Im überwiegend zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten und noch dazu mit großer körperlicher sowie psychischer Anstrengung zu verrichtenden Polizeidienst könnten geregelte Pausen, Ess- und Schlafzeiten nicht sichergestellt werden. Daraus resultiere ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für die Annahme, der Kläger könne den Dienst nach kurzer Zeit nur noch eingeschränkt versehen oder werde ganz ausfallen.
Mit bei Gericht am 10.06.2013 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben.
Er trägt vor, bei dem Meulengracht-Syndrom handele es sich um einen körperlichen Zustand, der im eigentlichen Sinne keine Erkrankung sei und keine lebenseinschränkenden Maßnahmen oder Therapien erfordere. Die vorliegenden ärztlichen Berichte bescheinigten ihm einen sehr guten Gesundheitszustand bei sehr bewusster Lebensführung und sportlicher Betätigung. An Bauchschmerzen habe er seit Jahren nicht mehr gelitten. Den Anforderungen an einen Polizeivollzugsbeamten mit Schichtdienst, Überstunden und entsprechenden Einsätzen könne er uneingeschränkt Folge leisten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Polizeiakademie Hessen vom 25.02.2013 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 14.05.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger zur Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, bei der Prognose, ob ein Bewerber den Anforderungen des Polizeiberufs gewachsen sei, stehe der Einstellungsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu. Hinsichtlich der Feststellung der gesundheitlichen Eignung sei die PDV 300 - Ausgabe 2012 - anzuwenden. Hierbei handele es sich um ein antizipiertes Sachverständigengutachten, deren Anlage 1 den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst sei. Die beim Kläger feststehende Stoffwechselveränderung rechtfertige nachhaltige Zweifel an seiner dauerhaften gesundheitlichen Eignung für sämtliche Tätigkeiten des Polizeivollzugsdienstes. Insbesondere im Streifen- und Wechselschichtdienst, bei Einsatzlagen sowie in der Ausbildung und beim Dienstsport käme es zu einer hohen psychischen und physischen Beanspruchung. Um den rezidivierenden Symptomatiken mit rezidivierenden Sklerenikterien und den Bauchschmerzen vorzubeugen, hätten die behandelnden Ärzte dem Kläger eine geregelte Lebensführung mit regelmäßigen Esszeiten empfohlen. Geregelte Pausen, Ess- und Schlafzeiten seien im Polizeivollzugsdienst nicht sichergestellt. Aufgrund der dienstlichen Fürsorgepflicht müsse der Dienstherr dafür Sorge tragen, Bediensteten nicht über das unvermeidbare Berufsrisiko hinaus an ihrer Gesundheit zu schaden.
Das Gericht hat durch Einholung eines fachmedizinischen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Wegen des Beweisthemas wird auf den Beschluss vom 29.01.2014 und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das internistisch-gastroenterologische-endokrinologische Sachverständigengutachten des Privatdozenten Dr. E. von der Gutachtenstelle der Klinik für Gastroenterologie, Endokrinologie, Stoffwechsel der Universitätsklinikum Y-Stadt GmbH vom 31.03.2014 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 12.06.2014 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte (ein Hefter Verfahrensakte nebst einem Umschlag mit „ärztlichen Aufzeichnungen“) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet.
Dem Kläger steht in dem für die rechtliche Beurteilung seines Verpflichtungsbegehrens maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 113 Rdnr. 217 ff.) der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung zur Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Beklagten zu. Der diesen Anspruch verneinende Bescheid der Polizeiakademie Hessen vom 25.02.2013 und der diesen Bescheid bestätigende Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 14.05.2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Allerdings vermittelt diese Verfassungsnorm ebenso wie die zu ihrer Konkretisierung ergangenen Vorschriften des BeamtStG (vgl. §§ 7, 9) sowie des HBG (vgl. §§ 8, 10) keinen strikten Rechtsanspruch auf Einstellung bzw. Übernahme eines Bewerbers/einer Bewerberin in ein Beamtenverhältnis. Vielmehr liegt die Entscheidung hierüber im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der insoweit an die Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, § 10 Abs. 1 Satz 1 HBG gebunden ist. Danach sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist. Fehlt es an der gesundheitlichen Eignung, kann ein Bewerber unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, juris).
Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 HBG ist die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufgrund einer ärztlichen Untersuchung festzustellen. Bewerber und Bewerberinnen um die Einstellung in den hessischen Polizeivollzugsdienst müssen gemäß § 5 HPolLVO ein Auswahlverfahren durchlaufen, das auch der Feststellung der körperlichen Eignung und der Leistungsfähigkeit dient. Während der Kläger die fachliche Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt hat, lautete das Ergebnis der Auswahluntersuchung „polizeidienstuntauglich“. Diese Feststellung der mangelnden gesundheitlichen Eignung hält einer rechtlichen Prüfung nicht Stand.
Der Beklagte stützt die Ablehnung der Bewerbung des Klägers für den gehobenen Polizeivollzugsdienst auf die Dienstvorschrift „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit“ (PDV 300 - Ausgabe 2012). Nach Zif. 2.3.3 PDV 300 ist ein Bewerber als polizeidienstuntauglich zu beurteilen, wenn er ein oder mehrere die Polizeidiensttauglichkeit ausschließende Merkmale aufweist, die in der Anlage 1.1 unter einer Merkmalnummer aufgeführt sind. Nach Einschätzung des Beklagten ergibt sich die Polizeidienstuntauglichkeit des Klägers aus Zif. 2.1.2 PDV 300. Diese bezeichnet als die Polizeidiensttauglichkeit ausschließendes Merkmal „Stoffwechselstörungen/Stoffwechselkrankheiten, bei Diabetes einschließlich der latenten und subklinischen Form, metabolisches Syndrom, behandlungsbedürftige oder überwachungsbedürftige Schilddrüsenveränderungen und Zustand nach Strumektomie“. Nach Auswertung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen und insbesondere unter Berücksichtigung des vom Gericht eingeholten internistisch-gastroenterologischen-endokrinologischen Sachverständigengutachtens des Privatdozenten Dr. E. von der Gutachtenstelle der Klinik für Gastroenterologie, Endokrinologie, Stoffwechsel der Universitätsklinikum Y-Stadt GmbH vom 31.03.2014 und dessen ergänzender Stellungnahme vom 12.06.2014 ist entgegen der Feststellung des Beklagten von der Polizeidiensttauglichkeit des Klägers auszugehen. Die in den angefochtenen Bescheiden herangezogene Merkmalnummer 2.1.2 der PDV 300 greift nicht ein.
Es erscheint bereits fraglich, ob die PDV 300 in der aktuellen Fassung aus dem Jahr 2012 weiterhin als Grundlage für die Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit eines Bewerbers um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst dienen kann. Diesbezügliche Zweifel ergeben sich aus der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern. Mit Urteil vom 25.07.2013 (- 2 C 12.11 -, juris) hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung zu dieser Thematik in zweifacher Hinsicht geändert. Es hat zum einen hervorgehoben, bei der Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern stehe dem Dienstherrn, anders als bei der Prüfung der fachlichen Eignung, kein Beurteilungsspielraum zu. Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht den bisher für die gesundheitliche Eignung zugrunde gelegten generellen Prognosemaßstab zugunsten von Beamtenbewerbern abgesenkt. Es hat ausgeführt, der Ausschluss des Zugangs zum Beamtenverhältnis aus gesundheitlichen Gründen ungeachtet der fachlichen Eignung stelle eine Einschränkung der durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Zugangsmöglichkeit dar, die einer subjektiven Berufswahlschranke im Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG entspreche. Aufgrund dieser grundrechtlichen Bedeutung des Ausschlusses und des überaus langen, sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeitraums bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze sei an der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten, wonach der Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein müsse. Solange der Gesetzgeber keinen kürzeren Prognosezeitraum bestimme, könne der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit werde vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten.
Es bedarf keiner Klärung, ob dieser geänderten Rechtsprechung in vollem Umfang zu folgen ist oder ob zumindest für die Zulassung zur Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgrund der besonderen Anforderungen dieses Dienstes wie bisher begründete Zweifel an dem Fortbestand der Dienstfähigkeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze genügen, um die gesundheitliche Eignung eines Bewerbers zu verneinen. Selbst wenn dieser Prognosemaßstab für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst weiterhin gelten sollte, fände die getroffene Entscheidung in der Zif. 2.1.2 der PDV 300 keine hinreichende Stütze.
Systematisch unterfällt die vom Beklagten herangezogene Merkmalnummer 2.1.2 der Zif. 2.1 der PDV 300, die die allgemeine Aussage enthält, endokrinologische Krankheiten, „Stoffwechselkrankheiten“ und Erkrankungen des Blutes oder der blutbildenden Organe könnten die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit mindern. Dieser grundlegenden Feststellung folgend führt die Zif. 2.1.1 alle „Erkrankungen“ des endokrinen Systems als die Polizeidienttauglichkeit ausschließendes Merkmal an. Ebenso dürften die in Ziffer 2.1.3 genannten Merkmale „Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe, Gerinnungsstörungen“ in Bezug auf die Vorgabe in Zif. 2.1 keine Auslegungsschwierigkeiten bereiten. Demgegenüber bezieht die Zif. 2.1.2 nicht nur die in Zif. 2.1 genannten Stoffwechselkrankheiten, sondern auch Stoffwechselstörungen in die die Polizeidiensttauglichkeit ausschließenden Merkmale ein. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Zif. 2.1, im Vergleich zu den Zif. 2.1.1 und 2.1.3 sowie insbesondere unter Berücksichtigung der in Zif. 2.1.2 im Einzelnen bezeichneten Merkmale ergibt, rechtfertigt nicht jede Stoffwechselstörung die Feststellung der Polizeidienstuntauglichkeit. Bei Diabetes einschließlich der latenten und subklinischen Form handelt es sich um einen behandlungsbedürftigen oder zumindest überwachungsbedürftigen Untersuchungsbefund. Das metabolische Syndrom, das durch abdominelle Fettleibigkeit, Bluthochdruck, veränderter Blutwerte und Insulinresistenz gekennzeichnet ist (vgl. Wikipedia), bedarf ärztlicher Behandlung und Kontrolle. Die in Zif. 2.1.2 angeführten Schilddrüsenveränderungen sind ausdrücklich auf behandlungsbedürftige oder überwachungsbedürftige Veränderungen beschränkt. Schließlich erweist sich auch ein Zustand nach Strumektomie (Schilddrüsenoperation) als behandlungs- oder zumindest überwachungsbedürftig. Das beim Kläger nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. E. in seinem Gutachten vom 31.03.2014 als molekulargenetisch gesichert vorhandene Morbus Gilbert-Meulengracht-Syndrom ist mit den unter Zif. 2.1.2 PDV 300 aufgeführten Merkmalen nicht vergleichbar. Es erfordert jedenfalls in dem beim Kläger festgestellten Ausprägungsgrad weder eine ärztliche Behandlung noch ärztliche Kontrolle in regelmäßigen Abständen.
Wie der Sachverständige Dr. E. in seinem Gutachten vom 31.03.2014 erläutert hat, ist das Morbus Gilbert-Meulengracht-Syndrom die häufigste angeborene Störung der Bilirubin-Glucuronidation. Typischerweise führe das Morbus Gilbert-Meulengracht-Syndrom zu Episoden eines milden, intermittierenden Ikterus, also einer Gelbfärbung der Haut und der Augen. Mit dieser Ausnahme hätten die meisten Patienten typischerweise keine Symptome. Allerdings könnten einige Personen unspezifische Beschwerden im Sinne eines abdominellen Dyskomforts bzw. von Müdigkeit empfinden. Die körperliche Untersuchung bei Patienten mit Morbus Gilbert-Meulengracht-Syndrom falle bis auf den während bestimmter Episoden nachweisbaren Ikterus unauffällig aus. Es sei nicht behandlungsbedürftig. Spezifische Verhaltensmaßnahmen bzw. Verhaltensregeln müssten nicht eingehalten werden. Das Auftreten vermehrter Beschwerden oder einer Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit mit steigendem Lebensalter sei nicht zu erwarten. Die Langzeitverläufe und die Lebenserwartung seien ähnlich wie bei der Normalbevölkerung. Abschließend bezieht sich der Sachverständige bezüglich der Frage nach der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit des Klägers auf den Arztbrief des Internisten H. vom 15.03.2013, in dem ein unauffälliger Untersuchungsbefund beschrieben und dem Kläger ein sehr guter Gesundheitszustand bei sehr bewusster Lebensführung und sportlicher Betätigung bescheinigt wird.
Diese für die Polizeidiensttauglichkeit des Klägers sprechenden (fach-)ärztlichen Feststellungen, an deren Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hegt, werden auch durch die Einwände des Leitenden Polizeiarztes beim Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium nicht in Frage gestellt. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Hinweises auf die besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes als auch auf die „individuelle Vorgeschichte“ des Klägers. Hinsichtlich der besonderen Anforderungen an den Vollzugsdienst setzt sich der Leitende Polizeiarzt nicht mit den durch die vom Sachverständigen Dr. E. auf Seite 6 und 7 seines Gutachtens vom 31.03.2014 geschilderten Befundberichten und Laboranalysen auseinander, die die Diagnose einer milden indirekten Hyperbilirubinämie und internistisch einen unauffälligen Untersuchungsbefund ergeben haben. Der von dem Internisten H. festgestellte sehr gute Gesundheitszustand des Klägers und dessen durch zahlreiche Urkunden belegte sportliche Aktivitäten lassen die Zweifel des Leitenden Polizeiarztes an der Polizeidiensttauglichkeit des Klägers als unbegründet erscheinen. Hierbei mag dahinstehen, ob die besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes mit der von dem Sachverständigen Dr. E. erwähnten Tätigkeit von Klinikärzten in jeder Hinsicht vergleichbar sind. Die Ausführungen des Sachverständigen in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12.06.2014, in seinem Kollegenkreis gebe es mehrere Personen mit Morbus Gilbert-Meulengracht-Syndrom, die voll diensttauglich seien und ohne Einschränkung am Wochenend- und Bereitschaftsdienst sowie auch am Schichtdienst teilnähmen, sprechen jedenfalls gegen die Annahme, Stresssituationen mit starker physischer und psychischer Belastung und unregelmäßige Pausen sowie Schlaf- und Esszeiten, denen Klinikärzte mit Morbus Gilbert-Meulengracht-Syndrom ebenfalls in einem erheblichen Umfang ausgesetzt sind, erhöhten zwangsläufig des Risiko für krankheitsbedingte Ausfälle oder gar dauernde Dienstunfähigkeit. Schließlich rechtfertigt auch der Hinweis des Leitenden Polizeiarztes auf die individuelle Vorgeschichte des Klägers keine andere Beurteilung. Es trifft zwar zu, dass beim Kläger zum Zeitpunkt der Untersuchung im Klinikum Fulda am 03.03.2009 rezidivierende Sklerenikterien sowie rezidivierende Bauchschmerzen bekannt waren. Der Arztbericht des Klinikums vom 05.05.2009 enthält jedoch nicht die eindeutige Feststellung, die rezidivierenden Bauchschmerzen seien auf das seinerzeit festgestellte Morbus Gilbert-Meulengracht-Syndrom zurückzuführen. Wie der Sachverständige Dr. E. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12.06.2014 nachvollziehbar dargelegt hat, könnten für die im Kindesalter des Klägers angegebenen Abdominalbeschwerden ganz andere Ursachen bestanden haben, wie zum Beispiel Ernährungsfehler. Für den insoweit fehlenden Ursachenzusammenhang spricht schließlich die ärztliche Stellungnahme der den Kläger behandelnden Hausärztin Dr. G. vom 13.06.2013, in der es heißt, nach der Diagnosestellung im März 2009 seien bei dem Kläger in der hausärztlichen Betreuung keine Phasen mit Ikterus oder abdominellen Problemen aufgetreten. Er befinde sich in körperlich sehr guter Verfassung und sein in jeder Hinsicht voll belastbar.
Ist beim Kläger ein die Polizeidiensttauglichkeit ausschließendes Merkmal nicht vorhanden, ist von dessen erfolgreicher Teilnahme an dem Auswahlverfahren zur Zulassung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst auszugehen. Dies führt in der Verwaltungspraxis des Beklagten hinsichtlich des gesetzlich eingeräumten Ermessens zu einer Reduzierung auf Null und damit zu einem Zulassungsanspruch des Klägers.
Als unterliegender Teil hat der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.