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Verwaltungsgericht Gießen Urteil vom 23.08.2017 – 5 K 278/16.GI

ECLI:ECLI:DE::2017:0913.5K278.16.00

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt unter Aufhebung des Bescheides des Staatlichen Schulamtes für den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg vom 23. September 2015 und des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 11. Februar 2016, an die Klägerin für 40 Jahre Dienstzeit eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 500,00 Euro zu zahlen und ihr eine Dankurkunde auszuhändigen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die 1952 geborene Klägerin begehrt die Auszahlung einer Jubiläumszuwendung für ein 40-jähriges Dienstjubiläum und die Ausstellung einer entsprechenden Urkunde.

Die Klägerin war zuletzt als beamtete Lehrerin an der Schule in Wetzlar tätig. Am 1. August 1975 begann sie ihre Dienstzeit als Beamtin auf Widerruf mit der Aufnahme des Lehramtsreferendariats in Gießen. Im Anschluss war sie zunächst mehrere Jahre im Angestelltenverhältnis als Lehrerin im hessischen Schuldienst tätig, bevor sie zum 1. August 1979 als Beamtin auf Probe übernommen und mit Urkunde vom 14. August 1980 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt wurde.

Im Jahr 2000 beging sie ihr 25-jähriges Dienstjubiläum. Das Regierungspräsidium Gießen setzte den 1. August 2000 als Tag ihres 25-jährigen Dienstjubiläums fest. Dieser Tag ist auch in der ihr überreichten Urkunde vermerkt.

Auf ihren Antrag wurde die Klägerin mit Ablauf des Monats Juli 2015 mit ihr am 13. April 2015 ausgehändigter Urkunde vom 20. März 2015 in den Ruhestand versetzt.

Mit Schreiben vom 13. August 2015 begehrte sie vom Staatlichen Schulamt für den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg die Aushändigung einer Urkunde über ihre 40-jährige Tätigkeit, sowie die Zahlung der damit verbundenen Geldprämie. Da sie an einem 1. August ihre Tätigkeit begonnen habe, seien 40 Dienstjahre mit Ablauf des 31. Juli vollendet.

Mit Bescheid vom 23. September 2015 lehnte das Staatliche Schulamt für den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg dies ab und führte zur Begründung aus, dass die 40-jährige Dienstzeit der Klägerin erst am 1. August 2015 vollendet worden sei. Durch die Versetzung in den Ruhestand am 31. Juli 2015 fehle ihr somit ein Tag zu einer 40-jährigen Dienstzeit.

Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2016 legte die Klägerin Widerspruch gegen diesen nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid ein.

Die Klägerin führte aus, sie habe 40 Jahre Dienstzeit abgeleistet, sodass der Anspruch auf Erteilung der Urkunde und Zahlung der Jubiläumszuwendung aus § 84 Hessisches Beamtengesetz i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Dienstjubiläumsverordnung bestehe. Zur Begründung verwies sie insbesondere auf § 3 Abs. 1 Satz 2 Dienstjubiläumsverordnung, wonach der gesamte Monat zur Jubiläumsdienstzeit zähle, wenn die Ausbildung am ersten Arbeitstag eines Monats angetreten werde. Zudem sei die Besonderheit zu berücksichtigen, dass Lehrer nur mit Ablauf eines Schulhalbjahres in den Ruhesstand versetzt würden, sodass die Klägerin andernfalls noch mehrere Monate hätte weiterarbeiten müssen.

Das Staatliche Schulamt für den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg wies mit Bescheid vom 11. Februar 2016 den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück und hielt an seiner Rechtsauffassung fest.

Am 17. Februar 2016 hat die Klägerin Klage erhoben.

Sie ist der Auffassung, die "Stichtagsregelung" des Beklagten sei rechtswidrig. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Dienstjubiläumsverordnung gelte für Dienstjubiläen gerade keine Stichtagsregelung. Vielmehr heiße es dort: "Beamtinnen und Beamte des Landes Hessen .... erhalten bei Vollendung einer Dienstzeit ........ eine Jubiläumszu-wendung und eine Dankurkunde". Die auf § 84 Hessisches Beamtengesetz beruhende Dienstjubiläumsverordnung sei eine einfachgesetzliche Ausgestaltung der verfassungsrechtlich garantierten Fürsorgepflicht, die von zentraler Bedeutung für das Beamtenverhältnis sei. Insofern sei auch der Hinweis darauf, dass die Klägerin auf "eigenen Antrag" in den Ruhestand versetzt worden sei, nicht nachvollziehbar. Zum einen habe sie mit Ablauf des 31. Juli 2015 ihre 40-jährige Dienstzeit vollendet. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin - wie dies für alle Lehrerinnen und Lehrer in Hessen gelte - nur jeweils zum Abschluss eines Schulhalbjahres und nicht monatsweise in den Ruhestand habe versetzt werden können.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 23. September 2015 zum "Nichterreichen des 40-jährigen Dienstjubiläums" (Az. A., ) in der Gestalt des Widerspruchbescheids des Beklagten vom 11. Februar 2016, zugegangen am 12. Februar 2016 (Aktenzeichen: -A., ), zu verurteilen, für die Vollendung der Dienstzeit von 40 Jahren eine Dankurkunde auszustellen und die Jubiläumszuwendung in Höhe von 500 Euro an die Klägerin auszuzahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, die Klägerin hätte 40 Dienstjahre erst mit Ablauf des 1. August 2015 vollendet, da § 3 Abs. 1 Satz 2 Dienstjubiläumsverordnung eine Stichtagsregelung enthalte. Dies werde auch in allen Schulämtern so gehandhabt und habe deshalb hessenweite Bedeutung.

Mit Schriftsätzen vom 8. Juli 2016 und 11. Juli 2016 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der vorgelegten Behördenvorgänge (zwei Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierfür mit Schriftsätzen vom 8. Juli 2016 und vom 11. Juli 2016 ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungsklage, gerichtet auf Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Staatlichen Schulamtes für den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg vom 23. September 2015 sowie des Widerspruchbescheides derselben Behörde vom 11. Februar 2016 und Leistungsklage auf Zahlung der Jubiläumszuwendung und Aushändigung der Dankurkunde statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das nach § 54 Abs. 2 BeamtStG erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt. Die Klage ist auch fristgerecht erhoben worden.

Die Klage ist auch begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung eines Jubiläumsgeldes in Höhe von 500 € sowie die Aushändigung einer Dankurkunde für die Vollendung von 40 Jahren Dienstzeit gem. § 84 Hessisches Beamtengesetz - HBG - i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamtinnen und Beamte im Lande Hessen (vom 11. Mai 2001, GVBl. I 2001, S. 251, Dienstjubiläumsverordnung - JVO -). Der dem entgegenstehende Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg vom 23. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 11. Februar 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 84 Satz 1 HBG erhalten Beamtinnen und Beamten bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung. Die Landesregierung hat durch die Dienstjubiläumsverordnung von der ihr durch § 84 Satz 2 HBG eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen zu treffen.

Nach § 1 JVO erhalten Beamtinnen und Beamte des Landes bei Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren eine Jubiläumszuwendung und eine Dankurkunde. Diese Urkunde "soll am Tag des Dienstjubiläums übergeben werden", § 2 Abs. 2 Satz 1 JVO.

Die Klägerin hat eine 40-jährige Dienstzeit mit Ablauf ihres letzten Tages im aktiven Dienst, dem 31. Juli 2015, vollendet und nicht, wie der Beklagte meint, erst mit Ablauf des 1. August 2015, dem ersten Tag, an dem sich die Klägerin bereits im Ruhestand befand.

Die Berechnung der Vollendung des Zeitraums der aktiven Dienstzeit erfolgt nach § 31 Abs. 1 HVwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB, da § 31 Abs. 2 bis 5 HVwVfG nichts anderes bestimmt.

Welche Zeiten bei der Berechnung der abgeleisteten Jubiläumsdienstzeit zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 JVO. Danach hat der Beklagte zu Recht neben der Zeit des Vorbereitungsdienstes (Nr. 1) auch die im Angestelltenverhältnis geleisteten Zeiten (Nr. 2) zutreffend berücksichtigt. Die Klägerin war danach ununterbrochen seit dem 1. August 1975 bis einschließlich dem 31. Juli 2015 mit einer für die Jubiläumsdienstzeit zu berücksichtigenden Tätigkeit beim Beklagten beschäftigt.

Der Beginn der Jubiläumsdienstzeit ist der Tag, an dem die Klägerin als Beamtin auf Wiederruf in den pädagogischen Vorbereitungsdienst des Landes Hessen eingetreten ist. Ausgehend von der ununterbrochenen Beschäftigung der Klägerin im öffentlichen Dienst kann die Jubiläumsdienstzeit damit nach vollen Jahren berechnet werden. Ihre Vollendung berechnet sich dementsprechend nach § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht, weil für den Anfang der Jubiläumsdienstzeit der Beginn eines Tages der maßgebende Zeitpunkt ist (§ 187 Abs. 2 BGB) und daher dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitzurechnen ist,. Demnach hat die Klägerin mit Ablauf des 31. Juli 2015, ihres letzten Diensttages, ihre 40-jährige Beschäftigungszeit vollendet.

Anderes ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch § 3 Abs. 1 Satz 2 JVO nicht zu entnehmen. Danach wird, wenn die Ausbildung oder die Tätigkeit nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 am ersten Arbeitstag eines Monats angetreten wurde, der gesamte Monat zur Jubiläumsdienstzeit gezählt, wenn ansonsten das Dienstjubiläum nicht mehr erreicht werden würde. Das Gericht vermag darin die vom Beklagten angeführte Stichtagsregelung nicht zu erkennen. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass abweichend von § 188 Abs. 2 BGB bei Dienstantritt "am ersten Arbeitstag eines Monats" auch der letzte Diensttag diesem entsprechen müsse. Hierfür enthält die gesetzliche Regelung keine Anhaltspunkte. Abgesehen davon, dass das "Antreten" des Dienstes grundsätzlich nicht abweichend vom rechtlichen Beginn des Dienstverhältnisses zu sehen ist, vermögen Zeiten, in denen der Dienst wegen Sonn- und Feiertagen, Urlaubs oder Krankheit beispielsweise nicht versehen werden muss, nichts an dem durch die Ernennung oder arbeitsvertraglich festgelegten Beginn des Dienstverhältnisses zu ändern. Der 1. August 1975 war im Übrigen ein Freitag und gehörte damit, auch wenn er auf dem letzten Tag in den Sommerferien 1975 lag, zur (unterrichtsfreien) Dienstzeit. Dieser Tag ist auch ausdrücklich als Dienstantritt in der Personalakte (Bl. 41) vermerkt.

Eine von § 188 Abs. 2 BGB abweichende Fristberechnung ist § 3 Abs. 1 Satz 2 JVO nicht zu entnehmen. Die Regelung betrifft lediglich den hier nicht vorliegenden Fall, dass die Vollendung der Jubiläumszeit daran scheitert, dass der Beamte oder die Beamtin wegen eines Beginns der Frist an einem nicht kalendarisch ersten Tag eines Monats die Jubiläumszeit nicht vollenden kann. Sie stellt eine Vergünstigung dahingehend dar, dem Beamten oder der Beamtin das Erreichen der Jubiläumsdienstzeit zu erleichtern, wenn der Beginn des ersten zur Jubiläumsdienstzeit zählenden Monats nicht auf einen Arbeitstag fällt und mit dem Ende eines Monats die Jubiläumsdienstzeit nicht mehr vollendet werden kann. Dieser Intention liefe es im Übrigen zuwider, würde man die Norm als Stichtagsregelung sehen, wodurch das Erreichen der Dienstjubiläumszeit erschwert würde.

Vor dem Hintergrund, dass ein Dienstjubiläum nur dann nicht mehr erreicht werden kann, wenn keine anrechenbaren Tätigkeitszeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 JVO mehr erbracht werden, ergibt sich aus dieser Vorschrift darüber hinaus, dass der Eintritt in den Ruhestand nicht grundsätzlich das Erreichen der Jubiläumsdienstzeit verhindert. Denn ein "nicht-mehr-erreichen-können" der Jubiläumszeit dürfte daher nur bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ausscheiden oder Ruhestand oder einer Beurlaubung nicht mehr gegeben sein. Daraus lässt sich aber nicht entnehmen, dass der Beamte oder die Beamtin am Tag des Dienstjubiläums noch im aktiven Dienst sein muss. Vielmehr folgt daraus nur, dass - abgesehen von der genannten Konstellation -lediglich die Vollendung der Dienstzeit in einem bestehenden Dienstverhältnis erreicht werden muss. Diese Voraussetzung liegt hier vor, denn die Klägerin war bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Dienst.

Der ergänzenden Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 JVO zur Vollendung der Jubiläumszeit hätte es nicht bedurft, wenn andererseits nach der Vollendung der Jubiläumszeit noch der Verbleib im aktiven Dienst gegeben sein müsste, um in den Genuss der Dankurkunde und der Jubiläumszuwendung zu kommen. Denn im aktiven Dienst bestünde die Möglichkeit des Erreichens der Jubiläumszeit noch.

§ 1 JVO setzt demnach lediglich die Vollendung der Jubiläumszeit im aktiven Dienstverhältnis voraus, nicht auch am Folgetag.

Dem steht der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVO nicht entgegen, wonach die Dankurkunde am Tag des Dienstjubiläums übergeben werden soll. Denn daraus ergibt sich nicht, dass dieser Tag mit einem Tag im aktiven Dienst zusammenfallen muss. Zudem regelt die - im Übrigen nicht zwingende - Vorschrift nicht, "ob" eine Urkunde übergeben werden soll, sondern lediglich die formale Art und Weise, wie die Ehrung vollzogen werden soll.

Etwas anderes folgt auch nicht aus § 2 Abs. 2 Satz 2 JVO, wonach aus Anlass des Dienstjubiläums an einem Arbeitstag Dienstbefreiung gewährt wird. Dem Gesetzgeber mag dabei der noch aktive Beamte vor Augen gestanden haben. Der Regelung kommt aber über die Begründung eines zusätzlichen Anspruchs aktiver Beamter keine weitergehende einschränkende, andere Ansprüche vernichtende Regelungswirkung zu. Für nicht mehr aktive Beamte entfaltet die Regelung schlicht keine Wirkung. Es verbietet sich vor dem Hintergrund der klaren Zielrichtung dieser Vorschrift, eine über § 1 JVO hinausgehende Vergünstigung zu gewähren, dieser Regelung gleichzeitig auch eine Einschränkung der grundsätzlich durch § 1 JVO gewährten Vergünstigungen zu entnehmen.

Gleiches gilt für § 5 Abs. 2 JVO, wonach die Jubiläumszuwendung "zusammen mit den Dienstbezügen gewährt" wird. Daraus zu folgern, dass eine Auszahlung mit den Versorgungsbezügen nicht möglich ist, widerspräche § 1 JVO. Es handelt sich im Übrigen lediglich um eine Verfahrensvorschrift und nicht um eine Vorschrift materiellen Rechts, die die Anspruchsvoraussetzungen regelt. § 1 JVO verlangt als Anspruchsvoraussetzung allein, dass eine Dienstzeit vollendet sein muss. Die Berechnung dieser Dienstbzw. Jubiläumszeit erfolgt - wie dargelegt - über § 3 JVO und die allgemeinen Regelungen zur Fristberechnung. Dass der Beamte oder die Beamtin die Jubiläumszuwendung und Dankurkunde erhält, ist keine Anspruchsvoraussetzung, sondern Rechtsfolge der Vollendung der entsprechenden Jubiläumsdienstzeit.

Sinn und Zweck der Jubiläumszuwendung und der Dankurkunde liegen darin, eine langjährige Treue und Pflichterfüllung des Beamten oder der Beamtin zu honorieren. Urkunde und Zuwendung sollen nicht für die Zukunft motivieren oder anspornen, sondern das Engagement in der Vergangenheit würdigen. Damit lässt sich nicht vereinbaren, über die Vollendung eben dieser aktiven Dienstzeit hinaus auch noch ihr Fortbestehen zu fordern.

Mit Vollendung der Jubiläumszeit entsteht der Anspruch nach § 1 JVO und wird fällig, wobei die Fälligkeit am Jubiläumstag eintritt. Dies ist nicht der letzte Tag der Frist, da dieser erst die Jubiläumszeit vollendet, sondern der darauf folgende Tag. So hat der Beklagte es im Übrigen auch zum 25-jährigen Dienstjubiläum der Klägerin gehandhabt. Den somit fälligen Anspruch hat der Beklagte zu erfüllen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Dies ist dann der Fall, wenn sich darin eine entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung stellt, die bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist und daher im Interesse der Einheit, der Fortbildung oder der einheitlichen Auslegung und Anwendung des Rechts der Klärung durch das Rechtsmittelgericht bedarf (vgl. BVerfG vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 -, juris, Rn. 97). Der Beklagte trägt vor, dass die Verwaltungspraxis aller Staatlichen Schulämter Hessens in gleichgelagerten Fällen der hier geübten Praxis entspricht. Gerichtliche Entscheidungen der hessischen Verwaltungsgerichte sind ersichtlich dazu noch nicht ergangen. Die Entscheidung hat damit hessenweite Auswirkung auf das Vorgehen der Schulämter und damit grundsätzliche Bedeutung vor dem Hintergrund einer einheitlichen Anwendung des Rechts.