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Verwaltungsgericht Gießen Urteil vom 15.05.2018 – 4 K 3419/17.GI

ECLI:DE:VGGIESS:2018:0515.4K3419.17.00

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 17. Januar 2017 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 5. April 2017 verpflichtet, zu den mit Antrag vom 22. Dezember 2016 geltend gemachten Aufwendungen für die Sehhilfe weitere Beihilfe in Höhe von 53,41 EUR zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 25 % und der Beklagte zu 75 % zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Beihilfe für Aufwendungen für eine Sehhilfe.

Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 2015 Ruhestandsbeamter des Landes Hessen. Er ist freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert und leidet an einer Sehbehinderung.

Mit Antrag vom 22. Dezember 2016 machte der Kläger unter anderem Aufwendungen für eine Sehhilfe gegenüber der Beihilfestelle des Beklagten geltend. Zum Nachweis legte er die kassenärztliche Verordnung eines Augenarztes für eine Fernbrille mit zwei entspiegelten und aus Kunststoff bestehenden Gläsern vom 2. Dezember 2016 vor (bezüglich des konkreten Befunds und der Begründung der Verordnung wird Bezug genommen auf Bl. 3 der Behördenakte (BA)). Ferner legte der Kläger zum Nachweis der Kosten eine an ihn persönlich adressierte Rechnung des Optikstudios A-Stadt vom 21. Dezember 2016 vor (bzgl. der konkreten Rechnungspositionen wird Bezug genommen auf Bl. 4 BA). Ausweislich der Rechnung des Optikstudios A-Stadt wurde der Krankenkassenanteil in Höhe von 34,98 EUR bereits vorab von dem Gesamtbetrag i.H.v. 327 EUR abgezogen.

Mit Bescheid vom 17. Januar 2017 gewährte der Beklagte dem Kläger zu den Aufwendungen für die Sehhilfe eine Sachleistungsbeihilfe (Bemessungssatz 50 %) in Höhe von 17,49 EUR zu dem Krankenkassenanteil.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 19. Januar 2017 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Beihilfe für seine Sehhilfe sei unzutreffend berechnet. Der beihilfefähige Höchstbetrag für die ärztlich verordneten Brillengläser liege erheblich über dem Betrag, für den der Beklagte Beihilfe gewährt habe. Der Beklagte wies den Kläger darauf hin, es könne nur die gewährte Kassenleistung als Sachleistung anerkannt werden, da die Brille auf einem Kassenrezept verordnet worden und die Krankenkasse der Leistungsempfänger sei. Eine Abrechnung der Brillengläser zu den beihilfefähigen Höchstbeträgen sei nur dann möglich, wenn es sich um ein Privatrezept handele. Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 29. Januar 2017 und 30. März 2017, seine Krankenkasse habe aufgrund der Vereinbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen einen Zuschuss/Festbetrag nach § 36 SGB V zu den Brillengläsern geleistet. Dies stelle keine Sachleistung dar. Der Zuschuss sei zu behandeln wie ein Zuschuss im Falle von Zahnersatz oder anderen notwendigen Hilfsmitteln.

Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2017 - dem Kläger zugestellt am 7. April 2017 - zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Kläger könne als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und aufgrund der kassenärztlichen Verordnung der Sehhilfe nur eine Sachleistungsbeihilfe gemäß § 5 Abs. 5 der Hessischen Beihilfeverordnung (HBeihVO) erhalten. Für Hilfsmittel wie die streitgegenständliche Sehhilfe seien nach § 36 SGB V Festbeträge festgesetzt, die die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen bestimmen würden. Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen in Form von Festbeträgen würden nach § 5 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 HBeihVO als Sachleistungen gelten, wobei über die Kassenleistung hinausgehende Aufwendungen nicht beihilfefähig seien.

Am 20. April 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, der von der gesetzlichen Krankenkasse geleistete Zuschuss sei von den festgesetzten Höchstbeträgen der Hessischen Beihilfeverordnung abzuziehen. Der nach Anrechnung des Zuschusses verbleibende beihilfefähige Höchstbetrag für die Sehhilfe sei als Beihilfe zu gewähren. Wenn er die Brillengläser nur aufgrund einer Refraktionsbestimmung durch einen Optiker und nicht aufgrund einer kassenärztlichen Verordnung erhalten hätte, wäre ihm nämlich ohne weiteres Beihilfe zu den Aufwendungen für die Sehhilfe gewährt worden.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 17. Januar 2017 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 5. April 2017 zu verpflichten, zu den mit Antrag vom 22. Dezember 2016 geltend gemachten Aufwendungen für die Sehhilfe weitere Beihilfe in Höhe von 71,53 EUR zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist der Beklagte im Wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchbescheids. Vertiefend führt er aus, ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versicherter Beihilfeempfänger könne nur den von der gesetzlichen Krankenkasse zu erstattenden Festbetrag für Hilfsmittel als beihilfefähige Sachleistung geltend machen. Über die Kassenleistung hinausgehende Aufwendungen seien nicht beihilfefähig gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 HBeihVO. Die Begrenzung der Beihilfe auf die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse sei in diesem Fall vom Verordnungsgeber gewollt.

Die Behördenakte (1 Hefter) ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige - insbesondere als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthafte - Klage ist nur teilweise begründet.

Soweit dem Kläger zu den Aufwendungen für seine Sehhilfe eine Sachleistungsbeihilfe in Höhe von 17,49 Euro gewährt wurde, greift er die Bescheide nicht an.

Soweit der Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2017 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 5. April 2017 die Gewährung einer (weiteren) Beihilfe im Umfang des Tenorausspruchs aber versagt, ist er (nur) teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), denn dem Kläger steht zwar ein Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe zu den mit Antrag vom 22. Dezember 2016 geltend gemachten Aufwendungen für eine Sehhilfe zu, dieser Anspruch wird jedoch durch den beihilferechtlichen Höchstbetrag für das Hilfsmittel sowie die Leistung der Sachmittelbeihilfe begrenzt.

Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich maßgeblich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfen verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, BVerwGE 125, 21). Hinsichtlich der hier anzuwendenden Bestimmungen hat der Beklagte keine abweichenden Regelungen getroffen. Danach ist die HBeihVO in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 2015 (GVBl. S. 370), anzuwenden. Grundlage der Verordnung ist § 80 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG).

Der freiwillig gesetzlich krankenversicherte Kläger ist beihilfeberechtigt nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 HBG. Die nach hessischem Landesrecht durch das Hessische Beamtengesetz und die Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO) getroffenen Regelungen einer Beihilfe für von dem Beamten getätigte Aufwendungen finden auch in diesen Fällen überwiegend Anwendung. Grundsätzlich gilt nach § 5 Abs. 5 Satz 1 HBeihVO bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen jedoch der nachgewiesene Geldwert der in Anspruch genommenen Sachleistungen, vermindert um gesetzliche Zuzahlungen, als beihilfefähige Aufwendungen. Insoweit sind bei diesen Personen die entsprechenden Einschränkungen - etwa nach § 5 Abs. 6 HBeihVO oder § 6 HBeihVO - und Höchstsätze - etwa nach Anlage 2 der Verordnung - in gleicher Weise zu beachten wie bei sonstigen Beihilfeberechtigten (mit Ausnahme von § 5 Abs. 5 HBeihVO). Der Geldwert von Sachleistungen wird zudem in der Regel durch die vom Beamten geleisteten Versicherungsbeiträge begrenzt (§ 5 Abs. 5 Satz 3 HBeihVO). Zu Gunsten des Beihilfeberechtigten hat der Verordnungsgeber in § 15 Abs. 7 HBeihVO auch vorgegeben, dass sich in bestimmten Fällen der Bemessungssatz erhöhen kann.

Die vom Kläger getätigten Aufwendungen zur Anschaffung der Sehhilfe stellen dem Grunde nach beihilfefähige Aufwendungen dar. Aus Anlass einer Krankheit sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 HBeihVO beihilfefähig u.a. die Aufwendungen für Anschaffung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel, zu denen eine Sehhilfe zählt. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 HBeihVO bestimmen sich Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit nach Anlage 3 der HBeihVO. Danach ist Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe die schriftlich Verordnung eines Augenarztes (Nr. 11.1 Satz 1 Anlage 3). Für die erneute Beschaffung einer Brille oder von Kontaktlinsen genügt die Refraktionsbestimmung eines Augenoptikers, auch wenn bei der erneuten Beschaffung andersartige Gläser oder statt einer Brille Kontaktlinsen notwendig sind (Nr. 11.1 Satz 2 Anlage 3). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Ausweislich der kassenärztlichen Verordnung vom 2. Dezember 2016 ist dem Kläger aufgrund einer diagnostizierten Einäugigkeit Visus LA 0,05 und einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien im Rahmen einer Folgeversorgung eine

Fernbrille mit zwei entspiegelten und aus Kunststoff bestehenden Gläsern augenärztlich verordnet worden (Bl. 3 BA). Dass der Kläger nur eine kassenärztliche Verordnung vorgelegt hat, schadet dabei nicht, da es auf den Inhalt und nicht die Form der ärztlichen Bestätigung bzw. Verordnung ankommt.

Bei Sehhilfen hat der Verordnungsgeber jedoch Höchstbeträge festgesetzt, die auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen sind. Der beihilfefähige Höchstbetrag für die Beschaffung der ärztlich verordneten Sehhilfe beläuft sich vorliegend auf 124 EUR (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Nr. 11 Anlage 3 HBeihVO). Aufgrund der in der augenärztlichen Verordnung festgestellten Beeinträchtigung der Sehfähigkeit erwarb der Kläger eine Sehhilfe mit zylindrischen Gläsern. Für das zylindrische Einstärkenglas beläuft sich der beihilfefähige Höchstbetrag nach Nr. 11.2 der Anlage 3 HBeihVO auf 41 EUR je Glas. Für augenärztlich verordnete Kunststoffgläser sind neben den Höchstbeträgen nach Nr. 11.3 Mehraufwendungen von zuzüglich 21 EUR je Glas beihilfefähig.

Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die Festsetzung von Höchstbeträgen dem Grunde und konkret auf Brillen bezogen auch der Höhe nach mit höherrangigem Recht übereinstimmen.

Der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Nr. 11 Anlage 3 HBeihVO ermittelte beihilfefähige Höchstbetrag von 124 EUR für die vom Kläger gekaufte Sehhilfe ist jedoch um die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 34,98 EUR zu mindern. Besteht Anspruch auf Heilfürsorge, Krankenhilfe, Geldleistung oder Kostenerstattung aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, sind die danach gewährten Leistungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 HBeihVO in voller Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. In § 5 Abs. 3 HBeihVO kommt der subsidiäre Charakter der Beihilfe zum Ausdruck, indem dort bestimmt wird, dass zweckentsprechende Ansprüche gegen Dritte vorrangig zu verwirklich sind. Das Prinzip der Subsidiarität der Beihilfe erlaubt es dem Dienstherrn, seine Hilfeleistung an die Erwartung zu knüpfen, dass der Beihilfeberechtigte zunächst alle Ansprüche auf völlige oder teilweise Freistellung von Kosten nutzt. Die Beihilfe soll nur entlastend wirken, wenn Aufwendungen mit zweckentsprechenden gesetzlichen oder arbeitsvertraglichen Ansprüchen nicht ausgeglichen werden können. Auch bei freiwillig gesetzlich Versicherten ohne Beitragszuschuss sind Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auf die beihilfefähigen Aufwendungen anzurechnen (vgl. Nitze , Kommentar Hessische Beihilfeverordnung [Stand: 30. EL Juli 2015], § 5, S. 56 f.). Der beihilfefähige Höchstbetrag für die Beschaffung der augenärztlich verordneten Sehhilfe des Klägers beläuft sich nach dieser Maßgabe auf 89,02 EUR.

Zu dem beihilfefähigen Höchstbetrag von 89,02 EUR ist dem Kläger Beihilfe mit einem Bemessungssatz von 60 vom Hundert zu gewähren, da sich der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 15 Abs. 1 Satz 8 HBeihVO) bereits im Ruhestand befand. Für Empfänger von Versorgungsbezügen erhöht sich nämlich der Bemessungssatz von 50 vom Hundert (§ 15 Abs. 1 Satz 1 HBeihVO) gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 HBeihVO um 10 vom Hundert. Nach dieser Maßgabe ist dem Kläger zu den Aufwendungen für die Beschaffung der augenärztlich verordneten Sehhilfe eine Beihilfe in Höhe von 53,41 EUR zu gewähren.

Unbegründet ist die Klage aber, soweit der Kläger weitere Leistungen geltend macht.

Die Krankenversicherung des Klägers hat nämlich eine Sachleistung i.H.v. 34,98 EUR erbracht und die Beihilfestelle daran anknüpfend zutreffend eine Sachleistungsbeihilfe i.H.v. 17,49 EUR gewährt. Der Beklagte hat die Zahlung der gesetzlichen Krankenversicherung direkt an den Optiker zu Recht gemäß §§ 5 Abs. 5 und 6 Nr. 1 Satz 2, 15 Abs. 3 HBeihVO als Sachleistung gewertet und eine sogenannte Sachleistungsbeihilfe (Bemessungssatz 50 %) gewährt. Diese Zahlung stellt nicht, wie der Kläger meint, einen Zuschuss der Krankenversicherung dar. Dies folgt aus den nachfolgenden Erwägungen zum Inhalt der Leistungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Eintrittspflicht und der zu erbringende Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherungen sind im SGB V festgelegt (vgl. § 2 SGB V). In § 2 Abs. 2 SGB V ist mit dem Sachleistungsprinzip ein Grundsatz des gesetzlichen Krankenversicherungsrechts festgeschrieben. Das im System der gesetzlichen Krankenkassen vorherrschende Sachleistungsprinzip führt dazu, dass die Versicherten gegenüber ihrer Versicherung einen Anspruch allein auf die Verschaffung der für die Behandlung erforderlichen Sach- und Dienstleistungen haben. Soweit keine Kostenerstattung nach § 13 SGB V vom Versicherten gewählt worden ist, ist Inhalt der Leistungsverpflichtung der Kasse in der Regel also die jeweilige Sach- bzw. Dienstleistung, das heißt die Versicherung kann und darf die Leistung überhaupt nur als Sachleistung erbringen, der Versicherte seinerseits hat nur einen Rechtsanspruch auf die Sachleistung. Auf diese Weise ist, so eines der ursprünglichen Ziele bei der Normierung dieses Prinzips, der Versicherte nicht zur Vorleistung verpflichtet; ihm ist es vielmehr möglich, ohne eigene unmittelbare Vorleistungen die Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen, er ist nicht auf eine nachträgliche Kostenerstattung angewiesen (vgl. Joussen , in: BeckOK, SGB V [Stand: 01.03.2018], § 5, Rn. 5 f.).

Gesetzlich Versicherte haben einen Anspruch auf erstmalige Versorgung mit Sehhilfen, wenn die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 SGB V erfüllt sind. Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach § 33 Abs. 2 SGB V besteht für gesetzlich Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB V nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien. Letzteres ist bei dem Kläger ausweislich der kassenärztlichen Verordnung des Augenarztes vom 2. Dezember 2017 (Bl. 3 BA) der Fall. Aufgrund einer Veränderung der Sehfähigkeit des Klägers um mindestens 0,5 Dioptrien ist dem Kläger im Rahmen einer Folgeversorgung eine neue Sehhilfe verordnet worden.

Die gesetzliche Krankenversicherung des Klägers leistete daraufhin zu Recht zur Beschaffung der Sehhilfe einen Betrag in Höhe von 34,98 EUR an den Optiker. Dabei handelt es sich um einen Festbetrag nach § 36 SGB V. Für Hilfsmittel - wie etwa Sehhilfen - sind gemäß § 36 SGB V Festbeträge festgesetzt, mit denen die gesetzliche Krankenkasse den Leistungsanspruch des Versicherten grundsätzlich erfüllt ( Nolte , in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht [97. EL Dez. 2017], SGB V, § 36, Rn. 10). Die Festbeträge sind so festzusetzen, dass sie "im Allgemeinen" eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleisten ( Bischofs , in: BeckOK, SGB V [Stand: 01.03.2018], § 36, Rn. 3). Die seit dem 1. März 2008 unverändert geltenden Festbeträge für Sehhilfen sind von den Spitzenverbänden der Krankenkassen auf der Grundlage des § 36 SGB V in der Fassung vom 1. April 2017 bis zum 30. Juni 2018 festgesetzt worden.

Daraus folgt, dass dem Kläger zutreffend die Sachleistungsbeihilfe gewährt wurde, gleichzeitig aber ein weiterer Anspruch auf Beihilfe für die (privat) verauslagten Mehrkosten der Brille zusteht, jedoch begrenzt durch die dargestellten Höchstbeträge der Hessischen Beihilfenverordnung.

Dem gesetzlich Krankenversicherten steht es nach § 33 SGB V nämlich grundsätzlich frei, ein Hilfsmittel zu wählen, dessen Anschaffungspreis über den von der gesetzlichen Krankenversicherung geleisteten Festbetrag hinausgeht. In diesem Fall trägt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten zur Beschaffung des Hilfsmittels in Höhe des Festbetrags. Die darüber hinausgehenden Aufwendungen zur Beschaffung des Hilfsmittels hat der Versicherte gemäß § 33 Abs. 1 Satz 6 SGB V selbst zu tragen.

Bei den vom freiwillig gesetzlich krankenversicherten Beamten zu tragenden Mehrkosten handelt es sich damit aber in gleicher Weise um beihilfefähige Aufwendungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Nr. 11 Anlage 3 HBeihVO), zu denen - wie zuvor ausgeführt - der Dienstherr nach den Regelungen der Hessischen Beihilfeverordnung Beihilfe zu gewähren hat. Nach § 5 Abs. 5 Satz 4, Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 HBeihVO gelten dabei zwar die von der gesetzlichen Krankenversicherung geleisteten Festbeträge als Sachleistung der Krankenkasse. Insbesondere § 5 Abs. 3 HBeihVO sichert, obwohl das die Vorschrift nur mittelbar offenlegt, aber auch Beihilfeberechtigten, die freiwillig in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, die Freizügigkeit zu, über zustehende Leistungen (Sachleistungen) der Krankenkasse hinaus Aufwendungen zu verursachen, also an ärztlicher Leistung oder an der Qualität von Hilfsmitteln mehr als das zu beanspruchen, was die leistungsbegründenden Regelungen Dritter im Einzelfall vorsehen (vgl. Nitze , Kommentar Hessische Beihilfeverordnung [Stand: 30. EL Juli 2015], § 5, S. 59).

Die beihilfefähigen Mehrkosten zu den Kosten des Hilfsmittels (der Sehhilfe) werden indes durch die bereits zuvor dargestellten Höchstbeträge nach Beihilferecht begrenzt. Damit ist eine Gleichbehandlung aller Beamten gewährleistet, weil der Beihilfeberechtigte, der sich freiwillig krankenversichert hat, in diesem Fall nicht besser gestellt wird als andere Beihilfeberechtigte. Daher kann der Kläger, wie bereits dargestellt, auch die Differenz zwischen der Sachleistung der Krankenkasse (hier 34,98 Euro) und dem Ansatz nach Nr. 11.2 und 11.3 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 HBeihVO (124 Euro) als beihilfefähige Aufwendung geltend machen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Beihilfefähigkeit der vom Kläger zu tragenden Mehrkosten zur Beschaffung der Sehhilfe nicht nach § 5 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 HBeihVO ausgeschlossen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 5 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 HBeihVO: "Als Sachleistung gelten auch Festbeträge nach den §§ 35, 36 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch; dasselbe gilt für die Kostenerstattung bei häuslicher Krankenpflege (§ 37 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und Haushaltshilfe (§ 38 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), wobei über die Kassenleistung hinausgehende Aufwendungen nicht beihilfefähig sind."

Aufgrund des verwendeten Semikolons zur Trennung der beiden Hauptsätze bezieht sich der Ausschluss - dass über die Kassenleistung hinausgehende Aufwendungen nicht beihilfefähig sind - nur auf die Fälle der Kostenerstattung bei häuslicher Krankenpflege (§ 37 Abs. 4 SGB V) und Haushaltshilfe (§ 38 Abs. 4 SGB V).

Mit einem Semikolon werden in der Regel Hauptsätze voneinander abgegrenzt, die inhaltlich zwar eng miteinander verbunden sind, dennoch aber deutlicher als durch ein Komma getrennt werden sollen. Das Semikolon, auch Strichpunkt genannt, nimmt zwischen Komma und Punkt eine Mittelstellung ein: Trennt ein Komma zu schwach, ein Punkt aber zu stark, kann ein Semikolon gesetzt werden. Da sich nicht eindeutig festlegen lässt, wann dies der Fall ist, liegt die Setzung eines Semikolons weitgehend im Ermessen des Schreibenden. Enthalten die zu trennenden Sätze ihrerseits Kommata, so liegt es nahe, sie durch Semikolon zu trennen, wenn der Punkt als zu starke Zäsur erscheint. Hätte der Verordnungsgeber auch bei Festbeträgen nach §§ 35, 36 SGB V die über die Kassenleistung hinausgehenden Aufwendungen nicht als beihilfefähig angesehen, hätte er die Trennung der beiden Sätze nicht durch ein Semikolon hervorgehoben, sondern ein Komma verwendet.

Ebenso ist die Vorschrift nach der Systematik und dem Sinn und Zweck der Norm des § 5 Abs. 6 Nr. 1 HBeihVO dahingehend auszulegen, dass dem 1. Halbsatz eine eigenständige Bedeutung zukommt. Die vom Verordnungsgeber gewählte Systematik der Regelungen nach Grundtatbestand, Ausnahme und Rückausnahme erschwert eine einheitliche Betrachtungsweise zwar, doch ist die Grundannahme des Absatzes, welche Aufwendungen nicht beihilfefähig sind, zu beachten. Zusammen mit dem Regelungsgegenstand unter Nr. 1 zu den Sachleistungen (von Krankenkassen) und der Festlegung in Satz 2, was als Sachleistungen zu werten ist, wird die Differenziertheit erkennbar, mit der der Verordnungsgeber einzelnen Lebenssachverhalten unterschiedliche Rechtsfolgen zuweisen will.

Eine Erhöhung des Bemessungssatzes des Klägers kommt im Übrigen nicht in Betracht. Zwar erhöht sich nach § 15 Abs. 7 Satz 1 HBeihVO bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten der Bemessungssatz auf 100 v.H. der sich nach der Leistungen der Krankenversicherung ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen, sofern der Höhe nach Leistungsansprüche wie bei einer Pflichtversicherung zustehen. Dies gilt jedoch nach § 15 Abs. 7 Satz 2 HBeihVO nicht, wenn - wie hier - zu den Aufwendungen eine sogenannte Sachleistungsbeihilfe nach § 5 Abs. 5 HBeihVO gewährt wird.

Im Ergebnis steht dem Kläger mithin neben der bereits gewährten Sachleistungsbeihilfe auch eine Beihilfe für die verauslagten Mehrkosten i.H.v. 89,02 Euro zu, so dass der Beklagte nach dem individuellen Bemessungssatz des Klägers, dieser beträgt 60 v.H., noch weitere 53,41 Euro zu leisten hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, da der Kläger nur teilweise obsiegt. Die Berechnung der Quote orientiert sich am geltenden gemachten Streitgegenstand.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.