Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gießen

Verwaltungsgericht Gießen Urteil vom 15.05.2018 – 4 K 5402/17.GI

ECLI:DE:VGGIESS:2018:0515.4K5402.17.00

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 9. Februar 2016, 15. Juni 2016, 13. Februar 2017 und 23. März 2017 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2017 verpflichtet, weitere Beihilfe zu den mit Antrag vom 26. Januar 2016 geltend gemachten Aufwendungen für die Zahnbehandlung des Sohnes des Klägers in Höhe von 17,05 EUR, zu den mit Antrag vom 23. Mai 2016 geltend gemachten Aufwendungen für die Zahnbehandlung des Sohnes des Klägers in Höhe von 3,89 EUR, zu den mit Antrag vom 1. Februar 2017 geltend gemachten Aufwendungen für die Zahnbehandlung der Tochter des Klägers in Höhe von 3,89 EUR sowie zu den mit Antrag vom 20. März 2017 geltend gemachten Aufwendungen für die Zahnbehandlung der Tochter des Klägers in Höhe von 7,77 EUR zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4 zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Zahnbehandlungen.

Der Kläger ist Beamter des Landes Hessen. Er ist freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse (X. Krankenkasse) versichert. Sein Sohn und seine Tochter sind bei ihm nach § 10 SGB V familienversichert.

Mit Antrag vom 26. Januar 2016 machte der Kläger unter anderem Aufwendungen für eine Zahnbehandlung (Zahnfüllung) seines Sohnes gegenüber dem Beklagten geltend. Zum Nachweis legte der Kläger eine an ihn persönlich adressierte Abrechnung der Y. AG (im Weiteren: Y.) vom 8. Mai 2015 vor (bzgl. der konkreten Rechnungspositionen wird Bezug genommen auf Bl. 2 der Behördenakte (BA)). Nach Abzug des Kassenanteils in Höhe von 69,21 EUR beliefen sich die vom Kläger privat zu tragenden Kosten für die Zahnfüllung seines Sohnes auf 43,90 EUR.

Auf den Antrag vom 26. Januar 2016 gewährte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 9. Februar 2016 eine Beihilfe (Bemessungssatz 100 %) in Höhe von 43,90 EUR zu den vom Kläger privat zu tragenden Kosten der Zahnbehandlung seines Sohnes.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2016 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 2016 ein. Zur Begründung führte er aus, ihm sei keine Sachleistungsbeihilfe zu dem Kassenanteil in Höhe von 69,21 EUR gewährt worden.

Auch mit Antrag vom 23. Mai 2016 machte der Kläger unter anderem Aufwendungen für eine Zahnbehandlung seines Sohnes gegenüber der Beihilfestelle des Beklagten geltend. Zum Nachweis legte der Kläger eine an ihn persönlich adressierte Abrechnung der Y. vom 29. April 2016 vor (bzgl. der konkreten Rechnungspositionen wird Bezug genommen auf Bl. 10 BA). Nach Abzug des Kassenanteils in Höhe von 47,77 EUR beliefen sich die vom Kläger privat zu tragenden Kosten für die Zahnfüllung seines Sohnes auf 50 EUR.

Auf den Antrag vom 23. Mai 2016 gewährte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 15. Juni 2016 eine Beihilfe (Bemessungssatz 100 %) in Höhe von 50 EUR zu den vom Kläger privat zu tragenden Kosten der Zahnbehandlung seines Sohnes. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 11. Juli 2016 Widerspruch ein.

Mit Antrag vom 1. Februar 2017 machte der Kläger unter anderem Aufwendungen für eine Zahnbehandlung seiner Tochter gegenüber der Beihilfestelle des Beklagten geltend. Zum Nachweis legte der Kläger auch in diesem Fall eine Abrechnung der Y. vom 28. November 2016 vor (bzgl. der konkreten Rechnungspositionen wird Bezug genommen auf Bl. 19 BA). Nach Abzug des Kassenanteils in Höhe von 47,77 EUR beliefen sich die vom Kläger privat zu tragenden Kosten für die Zahnfüllung seiner Tochter auf 50 EUR.

Auf den Antrag vom 1. Februar 2017 gewährte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 13. Februar 2017 eine Beihilfe (Bemessungssatz 100 %) in Höhe von 50 EUR zu den vom Kläger privat zu tragenden Kosten der Zahnbehandlung seiner Tochter. Der Kläger legte mit Schreiben vom 23. Februar 2017 Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2017 ein.

Mit Antrag vom 20. März 2017 machte der Kläger unter anderem wiederum Aufwendungen für eine Zahnbehandlung seiner Tochter geltend. Zum Nachweis legte der Kläger eine Abrechnung der Y. vom 3. Februar 2017 vor (bzgl. der konkreten Rechnungspositionen wird Bezug genommen auf Bl. 28 BA). Nach Abzug des Kassenanteils in Höhe von 95,54 EUR beliefen sich die vom Kläger privat zu tragenden Kosten für die Zahnfüllung seiner Tochter auf 100 EUR.

Auf den Antrag vom 20. März 2017 gewährte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 23. März 2017 eine Beihilfe (Bemessungssatz 100 %) in Höhe von 100 EUR zu den vom Kläger privat zu tragenden Kosten der Zahnbehandlung seiner Tochter. Auch insoweit legte der Kläger am 12. April 2017 Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2017 legte der Kläger in den jeweiligen Widerspruchsverfahren Erstattungsaufstellungen seiner Krankenkasse vor, in denen der von der Krankenkasse übernommene Teil der Aufwendungen für die zahnärztlichen Behandlungen seines Sohnes und seiner Tochter jeweils nach den Sätzen des Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen (BEMA) aufgeschlüsselt ist (bzgl. des genauen Inhalts der Erstattungsaufstellungen wird Bezug genommen auf Bl. 41, 45, 49 und 54 BA).

Der Beklagte wies die Widersprüche des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2017 - dem Kläger zugestellt am 24. Juni 2017 - zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es bestehe kein Anspruch auf Gewährung von Sachleistungsbeihilfe. Der Kläger habe seine beiden Kinder als Privatpatienten behandeln lassen und somit keine Sachleistung der Krankenkasse in Anspruch genommen. Dies folge aus den vorgelegten Zahnarztrechnungen. Die zahnärztlichen Leistungen seien nach dem Gebührenverzeichnis zur Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) in Rechnung gestellt worden. Kassenärztliche Leistungen würden nicht nach der GOZ sondern nach der BEMA abgerechnet werden. Die gesetzliche Krankenkasse habe somit zu den Gebührenrechnungen lediglich Zuschüsse in Höhe der Vertragssätze geleistet. Ob die Krankenkasse diese Zuschüsse nach den Sätzen der BEMA berechnet habe, sei unerheblich. Zuschüsse würden keine Sachleistung der gesetzlichen Krankenkasse darstellen. Dies gelte auch dann, wenn der Zuschuss die Aufwendungen ganz oder annähernd decke. Die direkte Zahlung des Kassenzuschusses an die Zahnärztin diene nur der Vereinfachung, ändere aber nichts an dem Umstand, dass der Kläger für den Gesamtbetrag einschließlich des von der Krankenkasse übernommen Anteils alleiniger Rechnungsempfänger sei. Davon abgesehen sei es rechtlich nicht zulässig, für die von der Krankenkasse nicht getragenen Aufwendungen Beihilfe nach § 15 Abs. 7 HBeihVO und gleichzeitig für die von der Krankenkasse erbrachten Leistungen Beihilfe nach § 5 Abs. 5 HBeiHVO zu erhalten.

Der Kläger hat am 4. Juli 2017 Klage erhoben. Zur Begründung führte der Kläger vertiefend aus, der auf den zahnärztlichen Rechnungen ausgewiesene Kassenanteil diene der Abdeckung der Grundversorgung und stelle eine Sachleistung der Krankenkasse dar. Zudem habe die Zahnärztin den Kassenanteil vor Inanspruchnahme der zahnärztlichen Leistungen nach Vorlage der Krankenkassenkarte direkt bei der Krankenkasse abgerechnet.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 9. Februar 2016, 15. Juni 2016, 13. Februar 2017 und 23. März 2017 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2017 zu verpflichten, weitere Beihilfe zu den mit Antrag vom 26. Januar 2016 geltend gemachten Aufwendungen für die Zahnbehandlung seines Sohnes in Höhe von 34,61 EUR, zu den mit Antrag vom 23. Mai 2016 geltend gemachten Aufwendungen für die Zahnbehandlung seines Sohnes in Höhe von 23,89 EUR, zu den mit Antrag vom 1. Februar 2017 geltend gemachten Aufwendungen für die Zahnbehandlung seiner Tochter in Höhe von 23,89 EUR sowie zu den mit Antrag vom 20. März 2017 geltend gemachten Aufwendungen für die Zahnbehandlung seiner Tochter in Höhe von 47,77 EUR zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Begründung des Widerspruchsbescheids und führt wiederholend aus, bei den vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für die zahnärztliche Behandlung seiner Kinder handele es sich um privatärztliche Leistungen, die dem Kläger auch privat in Rechnung gestellt worden seien. Die Krankenkasse habe sich lediglich nachträglich durch Zahlung eines Zuschusses an den Kosten beteiligt und keine Sachleistung erbracht.

Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Gerichtsakte Az. 4 K 5758/15.GI und die Behördenakte des Beklagten (1 Hefter)

Entscheidungsgründe

Die zulässige - insbesondere als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthafte - Klage ist nur teilweise begründet.

Der Kläger hat zwar einen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe für Sachleistungen zu den geltend gemachten Aufwendungen für die Zahnbehandlung seiner Kinder.

Soweit die angegriffenen Bescheide des Beklagten dem Kläger die Gewährung dieser weiteren Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen versagen, sind sie rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Indes sind die gewährten Beihilfen überhöht und müssen berücksichtigt werden.

1. Dem Kläger ist nach §§ 5 Abs. 5 Satz 1, 15 Abs. 3 Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO) Sachleistungsbeihilfe auf die von der gesetzlichen Krankenkasse erbrachten Leistungen für die Zahnbehandlungen seiner Kinder zu gewähren.

Grundsätzlich ist zwischen Aufwendungen des Beamten für ärztliche Behandlung und Medikamente und den von einer gesetzlichen Krankenkasse erbrachten Sachleistungen zu unterscheiden. Nach § 6 Abs. 1 HBeihVO sind nämlich in der Regel nur Aufwendungen des Beihilfeberechtigten beihilfefähig. Der Rechtsbegriff der Aufwendungen umfasst nur tatsächlich erbrachte (freiwillige) Vermögensopfer oder eingegangene Verbindlichkeiten des Beihilfeberechtigten. § 5 Abs. 6 Nr. 1 HBeihVO stellt in diesem Zusammenhang noch einmal klar, dass Sachleistungen, die die gesetzlichen Krankenkassen erbringen, nicht als beihilfefähige Aufwendungen der beihilfeberechtigten Mitglieder anzusehen sind. Das hessische Beihilferecht geht davon aus, dass ein beihilfeberechtigter Beamter, der freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, keine eigenen erstattungsfähigen Aufwendungen hat, wenn die Krankenkasse für ihn Sachleistungen erbringt. Sachleistungen sind dabei grundsätzlich alle Dienstleistungen und Güter, die Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen als solche, d. h. in natura zur Verfügung gestellt werden (Naturalleistungsprinzip), also den Leistungsempfänger der Notwendigkeit entheben, selbst in Rechtsbeziehungen zu dem Arzt, der Apotheke, dem Krankenhaus usw. zu treten (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 27.04.1998 - 2 N 193/95 -; VG Gießen, Urteil vom 06.05.2014 - 5 K 1637/13.GI -). Als Ausgleich dafür, dass das Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung den Anspruch auf Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung durch Mitgliedsbeiträge erworben hat, sieht das Hessische Beihilferecht zwei ergänzende Regelungen vor: Zum einen fingiert § 5 Abs. 5 Satz 1 HBeihVO, soweit kein Ausschlusstatbestand vorliegt, bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen, die keinen Zuschuss zum Versicherungsbeitrag erhalten, die als Dienstordnungsangestellte keinen ermäßigten Beitrag entrichten oder die keinen Anspruch aus einem Teilkostentarif haben, den Geldwert einer in Anspruch genommen Sachleistung der Krankenversicherung als beihilfefähige Aufwendung, allerdings nur bis zur Höhe der jährlichen Versicherungsbeiträge. Durch diese "Sachleistungsbeihilfe", die allein in Hessen gewährt wird und nicht auf dem Kostendeckungsprinzip beruht, kann der Beihilfeberechtigte eine Erstattung seiner Versicherungsbeiträge erlangen, soweit er Sachleistungen seiner Krankenkasse in entsprechender Höhe in Anspruch nimmt. Zum anderen erhöht sich nach § 15 Abs. 7 Satz 1 HBeihVO für freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherte der Beihilfebemessungssatz auf 100 vom Hundert für nicht von der Krankenkasse erstattete beihilfefähige Aufwendungen. Dies gilt nach § 15 Abs. 7 Satz 2 HBeihVO aber nicht, wenn zu den geltend gemachten Aufwendungen Sachleistungsbeihilfe nach § 5 Abs. 5 HBeihVO gewährt wird.

Letzteres ist vorliegend aber der Fall, da die Voraussetzungen zur Gewährung von Sachleistungsbeihilfe gemäß § 5 Abs. 5 HBeihVO erfüllt sind. Der Kläger ist als Beamter des Landes Hessen nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes (HGB) beihilfeberechtigt und freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung. Bei dem Sohn und der Tochter des Klägers handelt es sich beihilferechtlich um berücksichtigungsfähige Angehörige des Klägers nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBeihVO, die bei dem Kläger nach § 10 SGB V familienversichert sind.

Bei den von der gesetzlichen Krankenversicherung des Klägers erbrachten Leistungen für die Zahnbehandlungen seiner Kinder handelt es sich um Sachleistungen der gesetzlichen Krankenkasse.

Die Eintrittspflicht und der zu erbringende Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherungen sind im SGB V festgelegt (vgl. § 2 SGB V). In § 2 Abs. 2 SGB V ist mit dem Sachleistungsprinzip ein Grundsatz des gesetzlichen Krankenversicherungsrechts festgeschrieben. Das im System der gesetzlichen Krankenkassen vorherrschende Sachleistungsprinzip führt dazu, dass die Versicherten gegenüber ihrer Versicherung einen Anspruch allein auf die Verschaffung der für die Behandlung erforderlichen Sach- und Dienstleistungen haben. Soweit keine Kostenerstattung nach § 13 SGB V vom Versicherten gewählt worden ist, ist Inhalt der Leistungsverpflichtung der Kasse also die jeweilige Sach- bzw. Dienstleistung, das heißt, die Versicherung kann und darf die Leistung überhaupt nur als Sachleistung erbringen, der Versicherte seinerseits hat nur einen Rechtsanspruch auf die Sachleistung. Auf diese Weise ist, so eines der ursprünglichen Ziele bei der Normierung dieses Prinzips, der Versicherte nicht zur Vorleistung verpflichtet; ihm ist es vielmehr möglich, ohne eigene unmittelbare Vorleistungen die Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen, er ist nicht auf eine nachträgliche Kostenerstattung angewiesen (vgl. Joussen , in: BeckOK, SGB V [Stand: 01.03.2018], § 5, Rn. 5 f.).

Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SGB V umfasst die zahnärztliche Behandlung die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V selbst zu tragen. Darauf aufbauend ist in § 28 Abs. 2 Satz 3 SGB V normiert, dass die gesetzlichen Krankenversicherungen in diesen Fällen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abrechnen. Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 28 Abs. 2 Satz 3 SGB V handelt es sich daher auch nicht um einen Anspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung auf Kostenerstattung bzw. auf einen Zuschuss, sondern um eine Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die allerdings nur einen Teil der Gesamtkosten umfasst. Die Vertragszahnärzte rechnen diese Sachleistung bzw. deren Kosten über die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) als Teil der Gesamtvergütung nach § 85 SGB V ab. Die Kosten der preisgünstigsten plastischen Füllung sind zu berechnen, indem fiktiv die zweckmäßige plastische Füllungsalternative ermittelt wird und deren Kosten anhand des einheitlichen Bewertungsmaßstabes nach § 87 (BEMA) i. V. m. dem Punktwert angesetzt werden. Dazu gehören unter anderem auch sog. Begleitleistungen, die auch angefallen wären, wenn keine Versorgung mit Mehrkosten gewählt worden wäre ( Nolte , in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht [97. EL Dez. 2017], SGB V, § 28, Rn. 18). Die Differenz zwischen dem Sachleistungsanteil und den tatsächlichen Kosten darf der Zahnarzt dem Versicherten in Rechnung stellen. Berechnungsgrundlage für die vom Versicherten aufzubringenden Mehrkosten ist die GOZ ( Knispel , in: BeckOK, SGB V [Stand: 01.03.2018], § 28, Rn. 21).

Der festgestellte Sachverhalt entspricht der dargestellten Vorgehensweise. Ausweislich der Abrechnungen der Y. wählte der Kläger für die Zahnbehandlungen bzw. Zahnfüllungen seiner Kinder eine Versorgung, die über die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichende und zweckmäßige Versorgung hinausgeht. Die gesetzliche Krankenversicherung des Klägers beteiligte sich an den angefallenen Kosten für die Zahnbehandlungen nur insoweit, dass sie jeweils die Kosten der preisgünstigsten plastischen Füllung als Sachleistung mit dem Zahnarzt abrechnete. Wie den Erstattungsaufstellungen der Krankenkasse zu entnehmen ist, berechnete die Krankenkasse des Klägers die Kosten der preisgünstigsten plastischen Füllung, indem fiktiv die ausreichende und zweckmäßige plastische Füllungsalternative ermittelt und deren Kosten anhand des einheitlichen Bewertungsmaßstabes i. V. m. dem jeweiligen Punktwert angesetzt worden ist (siehe Bl. 41, 45, 49 und 54 der BA). Der nicht von der Krankenkasse getragene Teil der Zahnbehandlungskosten ist dem Kläger sodann - wie auch von § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V vorgesehen - privat in Rechnung gestellt worden. Die vom Kläger zu tragenden Mehrkosten für die angefallenen Zahnbehandlungen seiner Kinder sind auch nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet worden. Dies folgt aus den Rechnungen der D.. Abgerechnet wurden jeweils die Gebührentatbestände nach Abschnitt C Nr. 2060, 2080, 2100 Anlage 1 der GOZ.

Danach stellen die von der gesetzlichen Krankenkasse des Klägers getragenen Kosten für die Zahnbehandlungen seiner Kinder Sachleistungen der Krankenkasse dar, die jeweils in Höhe ihres Geldwertes nach § 5 Abs. 5 Satz 1 HBeihVO als beihilfefähige Aufwendungen gelten. Der Bemessungssatz der zu gewährenden Beihilfe beträgt in diesen Fällen 50 vom Hundert der beihilfefähigen Aufwendungen (§ 15 Abs. 3 HBeihVO).

Dem Kläger ist daher grundsätzlich zu den mit Antrag vom 26. Januar 2016 geltend gemachten Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (Geldwert:

69,21 EUR) eine Beihilfe in Höhe von 34,61 EUR, zu den mit Antrag vom 23. Mai 2016 geltend gemachten Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (Geldwert: 47,77 EUR) eine Beihilfe in Höhe von 23,89 EUR, zu den mit Antrag vom 1. Februar 2017 geltend gemachten Sachleistungen der gesetzlichen Krankversicherung (Geldwert: 47,77 EUR) eine Beihilfe in Höhe von 23,89 EUR sowie zu den mit Antrag vom 20. März 2017 geltend gemachten Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (Geldwert: 95,54 EUR) eine Beihilfe in Höhe von 47,77 EUR zu gewähren.

Die Gewährung der beantragten Beihilfe konnte im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung auch nicht gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 HBeihVO abgelehnt werden. Der Geldwert der bereits geleisteten Sachleistungen hatte die Höhe der Versicherungsbeiträge des Beihilfeberechtigten noch nicht erreicht. Für die mit Antrag vom 26. Januar 2016 geltend gemachten Sachleistungen der gesetzlichen Krankenkasse mit einem Geldwert in Höhe von 69,21 EUR standen offene Mitgliedbeiträge in Höhe von 234,23 EUR zur Verfügung (Bl. 4 BA). Auch für die mit Antrag vom 23. Mai 2016 geltend gemachten Sachleistungen der gesetzlichen Krankenkasse mit einem Geldwert in Höhe von 47,77 EUR standen noch offene Mitgliedsbeiträge in Höhe von 136,58 EUR zur Verfügung (Bl. 12 BA). Ebenso standen für die mit Antrag vom 1. Februar 2017 geltend gemachten Sachleistungen der gesetzlichen Krankenkasse mit einem Geldwert in Höhe von 47,77 EUR noch offene Mitgliedsbeiträge in Höhe von 244,11 EUR zur Verfügung (Bl. 21 BA). Schließlich standen auch für die mit Antrag vom 20. März 2017 geltend gemachten Sachleistungen der gesetzlichen Krankenkasse mit einem Geldwert in Höhe von 95,54 EUR noch offene Mitgliedsbeiträge in Höhe von 175,66 EUR zur Verfügung (Bl. 30 BA).

2. Damit wäre das Begehren des Klägers auf Leistung einer Beihilfe in Form der Sachleistungsbeihilfe in voller Höhe gerechtfertigt. Diese Beträge stehen dem Kläger jedoch deshalb nicht zu, weil der Beklagte ihm zu Unrecht für die privat an die Zahnärztin gezahlten Leistungen 100 % als Beihilfe gewährt hat, so dass es zu einer Überzahlung gekommen ist. Die Beihilfestelle hat bei der Bemessung der Beihilfe § 15 Abs. 7 HBeihVO fehlerhaft angewandt.

Soweit dem Kläger nach Abzug der Kassenleistungen (§ 5 Abs. 3 HBeihVO) eigene Aufwendungen für die Zahnbehandlungen seiner Kinder entstanden sind, handelt es sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Anlage 2 HBeihVO um beihilfefähige Aufwendungen. Insbesondere § 5 Abs. 3 HBeihVO sichert, obwohl das die Vorschrift nur mittelbar offenlegt, Beihilfeberechtigten, die freiwillig in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, die Freizügigkeit zu, über zustehende Leistungen (Sachleistungen) hinaus Aufwendungen zu verursachen, also mehr als das zu beanspruchen, was die leistungsbegründenden Regelungen Dritter im Einzelfall vorsehen (vgl. Nitze , Kommentar Hessische Beihilfeverordnung [Stand: 30. EL Juli 2015], § 5, S. 59).

Die dem Kläger privat in Rechnung gestellten Mehrkosten für die Zahnbehandlungen seiner Kinder, die nach der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet worden sind, sind auch der Höhe nach angemessen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HBeihVO).

Da dem Kläger aber ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den Sachleistungen der gesetzlichen Krankenkasse für die Zahnbehandlungen seiner Kinder zusteht, ist ihm zu Unrecht zu den nach Abzug der Kassenleistungen von ihm zu tragenden Mehrkosten der Zahnbehandlungen Beihilfe mit einem Bemessungssatz von 100 vom Hundert gewährt worden. Zwar erhöht sich nach § 15 Abs. 7 Satz 1 HBeihVO bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten der Bemessungssatz auf 100 vom Hundert der sich nach Anrechnung der Leistungen der Krankenversicherung ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen, sofern der Höhe nach Leistungsansprüche wie bei einer Pflichtversicherung zustehen. Dies gilt nach § 15 Abs. 7 Satz 2 HBeihVO aber nicht, wenn zu den Aufwendungen - wie vorliegend der Fall - Beihilfe nach § 5 Abs. 5 HBeihVO gewährt wird.

Der Bemessungssatz der Beihilfe zu den Aufwendungen des Klägers für die Zahnbehandlungen seiner Kinder bestimmt sich daher nach § 15 Abs. 1 HBeihVO. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 HBeihVO beträgt die Beihilfe für Beihilfeberechtigte grundsätzlich 50 vom Hundert der beihilfefähigen Aufwendungen. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 HBeihVO erhöht sich der Bemessungssatz nach Satz 1 für jedes Kind, das nach § 3 HBeihVO zu berücksichtigen ist, um je 5 vom Hundert, höchstens jedoch auf 70 vom Hundert. Da der Kläger zwei berücksichtigungsfähige Kinder hat, ist ihm zu den Aufwendungen für die Zahnbehandlungen seiner Kinder Beihilfe mit einem Bemessungssatz von 60 vom Hundert zu gewähren.

Nach dieser Maßgabe ist dem Kläger zu den mit Antrag vom 26. Januar 2016 geltend gemachten und von ihm zu tragenden Aufwendungen für die Zahnbehandlung seines Sohnes in Höhe von 43,90 EUR eine Beihilfe in Höhe von 26,34 EUR, zu den mit Antrag vom 23. Mai 2016 geltend gemachten und von ihm zu tragenden Aufwendungen für die Zahnbehandlung seines Sohnes in Höhe von 50 EUR eine Beihilfe in Höhe von 30 EUR, zu den mit Antrag vom 1. Februar 2017 geltend gemachten und von ihm zu tragenden Aufwendungen für die Zahnbehandlung seiner Tochter in Höhe von 50 EUR eine Beihilfe in Höhe von 30 EUR sowie zu den mit Antrag vom 20. März 2017 geltend gemachten und von ihm zu tragenden Aufwendungen in Höhe von 100 EUR eine Beihilfe in Höhe von 60 EUR zu gewähren.

3. Die Sachleistungsbeihilfe und die Beihilfe auf die weiteren - vom Beamten selbst getragenen - Aufwendungen sind zwar eigenständig entstanden und ergänzen sich. Gleichwohl ist die abschließend vom Dienstherrn zu leistende Beihilfe durch die materielle Gesamtrechnung begrenzt. Deshalb steht der nach den vorstehenden Ausführungen noch zu leistenden Sachleistungsbeihilfe die Überzahlung der Beihilfe nach § 15 Abs. 1 HBeihVO entgegen, d.h. die Leistungen sind zu verrechnen.

Dem Kläger ist zu den mit Antrag vom 26. Januar 2016 geltend gemachten Aufwendungen für die Zahnbehandlung seines Sohnes insgesamt eine Beihilfe in Höhe von 60,95 EUR (34,61 EUR Sachleistungsbeihilfe + 26,34 EUR Beihilfe zu den vom Kläger zu tragenden Mehrkosten) zu gewähren. Da dem Kläger zu den mit Antrag vom 26. Januar 2016 geltend gemachten Aufwendungen für die Zahnbehandlung seines Sohnes mit Bescheid vom 9. Februar 2016 bereits eine Beihilfe in Höhe von 43,90 EUR gewährt worden ist, hat der Kläger diesbezüglich noch einen Restanspruch auf Gewährung von Beihilfe in Höhe von 17,05 EUR

Zu den mit Antrag vom 23. Mai 2016 geltend gemachten Aufwendungen für die Zahnbehandlung seines Sohnes ist dem Kläger insgesamt eine Beihilfe in Höhe von 53,89 EUR (23,89 EUR Sachleistungsbeihilfe + 30 EUR Beihilfe zu den vom Kläger zu tragenden Mehrkosten) zu gewähren. Abzüglich der mit Bescheid vom 15. Juni 2016 gewährten Beihilfe in Höhe von 50 EUR folgt daraus ein Restanspruch in Höhe von 3,89 EUR.

Zu den mit Antrag vom 1. Februar 2017 geltend gemachten Aufwendungen für die Zahnbehandlung seiner Tochter ist dem Kläger insgesamt eine Beihilfe in Höhe von 53,89 EUR (23,89 EUR Sachleistungsbeihilfe + 30 EUR Beihilfe zu den vom Kläger zu tragenden Mehrkosten) zu gewähren. Abzüglich der gewährten Beihilfe in Höhe von 50 EUR hat der Kläger diesbezüglich noch einen Restanspruch auf 3,89 EUR.

Schließlich ist dem Kläger zu den mit Antrag vom 20. März 2017 geltend gemachten Aufwendungen für die Zahnbehandlung seiner Tochter insgesamt eine Beihilfe in Höhe von 107,77 EUR (47,77 EUR Sachleistungsbeihilfe + 60 EUR Beihilfe zu den vom Kläger zu tragenden Mehrkosten) zu gewähren. Unter Berücksichtigung der gezahlten 100 EUR stehen dem Kläger noch 7,77 EUR zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, da der Kläger nur teilweise obsiegt. Die Kostenquote entspricht dem Verhältnis des Obsiegens.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.