Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gießen

Verwaltungsgericht Gießen Urteil vom 22.11.2019 – 9 K 2205/18.GI

ECLI:DE:VGGIESS:2019:1122.9K2205.18.GI.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung des sog. „kleinen Waffenscheins“.

Sie beantragte am 08.07.2016 bei der Waffenbehörde des Beklagten die Erteilung eines sog. „kleinen Waffenscheines“ zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß § 10 Abs. 4 des Waffengesetzes (WaffG). Im Zuge der Überprüfung der Zuverlässigkeit der Klägerin stieß die Behörde auf ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2014, aus dessen Akte sich Hinweise auf eine mögliche psychische Erkrankung der Klägerin ergaben. Die beiden erwachsenen Töchter der Klägerin hatten sich seinerzeit mit dieser Vermutung an die Polizei gewandt und vorgetragen, ihre Tante, die Zwillingsschwester der Klägerin, leide unter einem ähnlichen Krankheitsbild. Die Klägerin zeige Anzeichen von Verfolgungswahn, der durch ihren Ehemann bestärkt würde. Sie sei diesem außerdem hörig. Diesen Eindruck gewann auch die zuständige Sachbearbeiterin der Waffenbehörde des Landkreises Marburg-Biedenkopf durch das mehrfache gemeinsame Auftreten der Klägerin mit ihrem Ehemann. Die Behörde hörte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 02.08.2016 zur geplanten Versagung der begehrten Erlaubnis an und verwies zur Begründung auf den Verdacht einer psychischen Erkrankung, die unter anderem zu Verfolgungswahn führe. Sie räumte der Klägerin die Gelegenheit ein, durch Vorlage eines amts- oder fachpsychologischen Gutachtens die Zweifel an ihrer persönlichen Eignung auszuräumen. Die Klägerin teilte daraufhin mit, sich von Dipl. Psych. Dr. D. begutachten lassen zu wollen, woraufhin die Behörde diesem die Fragestellungen für die Untersuchung zukommen ließ. Der Gutachter übersandte mit Datum vom 14.01.2017 das erstellte Gutachten, in dem er zu dem Ergebnis gelangte, dass aus psychologischer Sicht kein Hinweis darauf bestehe, dass die Klägerin im Sinne des WaffG ungeeignet sei, mit Waffen und Munition sachgerecht umzugehen. Es bestehe darüber hinaus keine psychische Erkrankung, keine Abhängigkeit von Alkohol oder anderen Substanzen, keine Intelligenzminderung und auch keine Selbst- oder Fremdgefährdung. Nach eingehender Prüfung des Gutachtens gelangte die Waffenbehörde zu dem Ergebnis, dass die gestellten Fragen nicht ausreichend beantwortet worden seien und das Gutachten teilweise auf Falschangaben der Klägerin beruhe, die der Gutachter als wahr zugrunde gelegt habe. Die Behörde forderte die Klägerin daher zur Einholung eines weiteren Gutachtens auf, diesmal auf Kosten des Beklagten. Die Klägerin erklärte sich mit diesem Vorgehen einverstanden. Am 24.03.2017 gab der Landkreis daraufhin ein Gutachten mit gleicher Fragestellung beim TÜV Hessen in Auftrag und beglich in der Folgezeit die Gutachterkosten. Die Klägerin erhielt daraufhin für Freitag, den 09.05.2017 um 09:30 Uhr einen Untersuchungstermin, den sie jedoch nicht wahrnahm, weswegen ihr vom TÜV Hessen ein neuer Termin angeboten wurde. Mit Schreiben vom 10.07.2017 erhielt der Beklagte den Begutachtungsauftrag vom TÜV Hessen zurück. Auf Nachfrage, ob ein Gutachten erstellt worden sei, wies der TÜV Hessen darauf hin, dass Auskünfte in der Sache aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich seien, weil keine Schweigepflichtentbindung der Klägerin vorliege. Der Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 26.07.2017 dazu auf, das Gutachten vorzulegen. Da diese der Aufforderung nicht nachkam, lehnte die Waffenbehörde mit Bescheid vom 24.08.2017 den Antrag der Klägerin auf Erteilung des sog. „kleinen Waffenscheins“ ab. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 25.09.2017 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies sie auf das Gutachten von Dipl. Psych. Dr. D., durch das sich die Verdachtsmomente ihr gegenüber in keiner Weise bestätigt hätten. Die Behörde könne nicht einfach so viele Gutachten einholen, bis eines davon ihren Vorstellungen entspreche. Die Fachbereichsleitung des Fachbereichs Ordnung und Verkehr des Landkreises Marburg-Biedenkopf wies den Wiederspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2018 zurück. Das erste Gutachten des Dipl. Psych. Dr. D. erwecke den Anschein, dass die Aussagen der Klägerin unreflektiert vom Gutachter in sein Gutachten übernommen worden seien. Darüber hinaus seien die von Seiten der Behörde an den Gutachter gerichteten Fragen nicht ausreichend beantwortet worden, weswegen ein weiteres Gutachten auf Kosten des Landkreises habe eingeholt werden sollen. Die Klägerin habe diesem Vorgehen zwar zugestimmt, bis dato aber kein weiteres Gutachten vorgelegt. Die Klägerin besitze insgesamt weder die für die Erteilung der begehrten Erlaubnis erforderliche persönliche Zuverlässigkeit, noch die persönliche Eignung. Vielmehr könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin ihrem Ehemann Waffen und Munition überlassen werde. Die Bedenken an der persönlichen Eignung aufgrund psychischer Probleme habe die Klägerin nicht durch die Vorlage des beim TÜV Hessen in Auftrag gegebenen Gutachtens ausräumen können.

Am 20.04.2018 hat die Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 24.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.03.2018 Klage erhoben. Zur Begründung bekräftigt sie ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass der Beklagte nicht hinreichend zwischen den rechtlichen Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG und denjenigen an die persönliche Eignung nach § 6 WaffG differenziere. Darüber hinaus lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie ihrem Ehemann Waffen oder Munition herausgeben könnte, vielmehr sei sie sich ihrer Verantwortung bei Erhalt der Waffe vollumfänglich bewusst und sei ihrem Ehemann auch nicht hörig. Ihre persönliche Eignung sei in dem Sachverständigengutachten von Dipl. Psych. Dr. D. umfassend dargelegt worden. Eine Begutachtung durch den TÜV Hessen habe zwar zwischenzeitlich stattgefunden, das Gutachten sei aber nicht mehr auffindbar.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 24.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.03.2018 zu verpflichten, den beantragten „kleinen Waffenschein“ gemäß § 10 Abs. 4 WaffG zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die angefochtene Entscheidung. Klarstellend weist er darauf hin, dass er davon ausgehe, dass das beim TÜV Hessen in Auftrag gegebene Gutachten zwar vorliege, nicht jedoch dem beklagten Landkreis. Beim TÜV Hessen habe man die Auskunft erhalten, dass aus Gründen des Datenschutzes nur mitgeteilt werden könne, dass die Gebühr für die Erstellung des Gutachtens an den Landkreis zurücküberwiesen worden wäre, wenn kein Gutachten erstellt worden wäre. Da keine Rückerstattung erfolgt sei, könne man davon ausgehen, dass das Gutachten erstellt und der Klägerin auch ausgehändigt worden sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakte verwiesen, die beide Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Über die Klage entscheidet die Einzelrichterin, weil ihr der Rechtsstreit mit Beschluss vom 30.10.2019 übertragen worden ist (Bl. 70 der Gerichtsakte).

Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 As. 1 Var. 2 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung des sog. „kleinen Waffenscheins“ nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweist sich der Bescheid des Beklagten vom 24.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.03.2018 als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Der Antrag der Klägerin auf Erteilung des „kleinen Waffenscheins“ wurde ordnungsgemäß an die zuständige Behörde gerichtet. Die Zuständigkeit des Beklagten ergibt sich aus § 48 WaffG i.V.m. § 1 der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes (WaffGDVO).

Das von der Klägerin begehrte Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ist gemäß §§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 4 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 UA 3 Nr. 2 und Nr. 2.1 zum Waffengesetz erlaubnispflichtig. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten waffenrechtlichen Erlaubnis, weil die Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 UA 3 Nr. 2 und Nr. 2.1 setzt die Erlaubnis zur Erteilung des „kleinen Waffenscheins“ gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG voraus, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1) sowie die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt.

Es bestehen Zweifel an der persönlichen Eignung der Klägerin, die diese nicht ausräumen konnte, so dass ein Anspruch auf Erteilung der begehrten waffenrechtlichen Erlaubnis ausscheidet. Nach § 6 WaffG besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig sind (Nr. 1), abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind (Nr. 2) oder auf Grund der in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht (Nr. 3).

In Bezug auf die Klägerin sind Tatsachen bekannt, die Zweifel an dem vorsichtigen und sachgemäßen Umgang mit Waffen und Munition und deren sorgfältiger Verwahrung rechtfertigen. Diese ergeben sich vorliegend aus einer Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft A-Stadt (Az.: 4 Js 7244/14), die der Beklagte aufgrund eines waffenrechtlich relevanten Vorfalls aus dem Jahr 2014 beigezogen hat. Aus dem Schriftverkehr der Akte geht hervor, dass die erwachsenen Töchter der Klägerin vermuteten, ihre Mutter sei psychisch krank und zeige Anzeichen von Verfolgungswahn (Bl. 14 der Behördenakte). Die Töchter gaben an, ihre Tante, die Zwillingsschwester der Klägerin, leide unter einem ähnlichen Krankheitsbild. Die Mutter äußere sehr großes Misstrauen fremden Personen gegenüber und habe zeitweilig Angst, zur Arbeit zu gehen, da sie auf ihrem Weg immer sehr fragwürdigen Menschen begegnet sei und sie vermute, dass Leute ihr etwas antun wollten. Die Mutter habe es aber abgelehnt, sich bei der Polizei zu melden und bestreite außerdem vehement, psychologische Hilfe zu benötigen. Die Mutter sei emotional abhängig von ihrem Verlobten. Bestärkt wurde der Verdacht der Töchter durch den persönlichen Eindruck, den die zuständige Sachbearbeiterin der Waffenbehörde von der Klägerin gewonnen hat (Bl. 65 der Behördenakte).

Diese Tatsachen hat der Beklagte zu Recht zum Anlass genommen, die Klägerin gemäß § 6 Abs. 2 WaffG i.V.m. § 4 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) zur Vorlage eines fachpsychologischen Gutachtens aufzufordern. § 6 Abs. 2 WaffG, der den Beklagten zur Anforderung eines fachpsychologischen Gutachtens verpflichtet, soll sicherstellen, dass nur demjenigen eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt wird, bei dem tatsachenbegründende Zweifel an der persönlichen Eignung eindeutig durch ein entsprechendes Zeugnis ausgeräumt sind (Gade, Waffengesetz, 2. Aufl. 2018, § 6 Rn 13c). Diese beachtlichen Zweifel an der erforderlichen persönlichen Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG konnte die Klägerin weder im vorangegangenen behördlichen noch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren ausräumen, so dass ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis ausscheidet.

Die Klägerin hat weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren ein fachpsychologisches Gutachten vorgelegt, das geeignet wäre, die berechtigten Zweifel an ihrer waffenrechtlichen Eignung zu widerlegen, so dass der Beklagte gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV auf die Nichteignung der Klägerin schließen durfte.

Das fachpsychologische Gutachten von Dipl. Psych. Dr. D. vom 14.01.2017, dessen Beibringung der Klägerin auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 WaffG i.V.m. § 4 AWaffV aufgegeben wurde und in dem der Gutachter zu dem Ergebnis gelangt, Hinweise auf eine mangelnde persönliche Eignung der Klägerin seien nicht vorhanden, ist zur Beseitigung der begründeten Zweifel nicht geeignet.

Der Gutachter stützt sich – wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 12.03.2018 zutreffend darlegt und sich im Übrigen aus der Durchsicht der Behördenakte und des darin enthaltenen Gutachtens ergibt – ungeprüft auf für die Begutachtung der Klägerin bedeutsame Angaben, welche die Klägerin selbst getätigt hat, die aber nachweisbar unzutreffend sind. So findet sich in der dem Gutachten vorangestellten Vorgeschichte die Aussage, dass die beiden Töchter von Frau A. wegen Falschbezichtigung zu einer gemeinschaftlichen Arbeit verurteilt worden seien (Bl.104 der Behördenakte). Auch die Aussage der Klägerin, wonach ihr Mann Jura studiert habe und mittlerweile als freiberuflicher Rechtsanwalt in Frankfurt tätig sei (Bl. 105 der Behördenakte), ist nachweislich unzutreffend. Die Aussage findet sich zwar in dem Abschnitt zur Eigenanamnese, der Gutachter nimmt sie jedoch offenbar ungeprüft hin. Es ist daher nicht auszuschließen, dass er im Rahmen der fachpsychologischen Begutachtung der Klägerin zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn er den Umstand berücksichtigt hätte, dass sie falsche Angaben zu ihrem Ehemann und ihren Töchtern gemacht hat.

Die Anforderung eines weiteren Gutachtens erfolgte vor diesem Hintergrund weder willkürlich noch schikanös. Vielmehr ist die Vorlage eines Gutachtens nicht nur dann aufzugeben, wenn ernsthafte Bedenken gegen die persönliche Eignung bestehen, sondern auch, wenn die vom Antragsteller vorgelegten (ärztlichen) Bescheinigungen die Behörde nicht zu überzeugen vermögen (Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 6 Rn. 10). Eine doppelte finanzielle Belastung der Klägerin hat die Beklagte durch die Übernahme der Kosten für die Zweitbegutachtung vermieden.

Dieses weitere Gutachten, dass beim TÜV Hessen auf Kosten des Beklagten am 24.03.2017 in Auftrag gegeben wurde, hat die Klägerin nicht vorgelegt; vielmehr hat sie auf die Aufforderung zur Vorlage im behördlichen Verfahren nicht reagiert. Im gerichtlichen Verfahren hat sie zunächst vorgetragen, ihr liege das Gutachten nicht vor (Bl. 8, 52 der Gerichtsakte), und diesen Vortrag später dahingehend geändert, dass das Gutachten nicht mehr auffindbar sei (Bl. 60 der Gerichtsakte). Sie ist damit ihrer Verpflichtung zur Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung gemäß § 6 Abs. 2 WaffG nicht nachgekommen, so dass sie die Zweifel an ihrer persönlichen Eignung nicht auszuräumen vermochte. Die Beschaffung des Gutachtens liegt entgegen der Auffassung der Klägerin bereits angesichts des Wortlauts von § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV, wonach die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen darf, wenn dieser das von ihm geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht beibringt, nicht in der Verantwortung des Beklagten, sondern in derjenigen der Klägerin. Im Übrigen sind die Bemühungen des Beklagten, das Gutachten unmittelbar vom TÜV Hessen zu erhalten, gescheitert. Der TÜV Hessen hat den Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass eine Übersendung unmittelbar an ihn aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich sei.

Da die Klägerin demnach keinen Anspruch auf Erteilung des „kleinen Waffenscheins“ hat, kommt es auf die Frage, ob ihr aus den im Widerspruchsbescheid des Beklagten dargelegten Gründen zusätzlich die persönliche Zuverlässigkeit abzusprechen sein könnte, nicht an.

Die Klägerin hat die Kosten zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).