Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gießen
Verwaltungsgericht Gießen Beschluss vom 14.10.2021 – 8 L 3290/21.GI
ECLI:DE:VGGIESS:2021:1014.8L3290.21.GI.00
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des angekündigten Widerspruchs der Antragstelleringegen die Allgemeinverfügung der Stadt Wetzlar vom 13.10.2021 wird befristet bis zum 15.11.2021 angeordnet. Im Übrigen wird festgestellt, dass sich das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz erledigt hat.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Schriftsatz vom 12.10.2021 hat die Antragstellerin im gerichtlichen Eilverfahren zunächst beantragt:
1) Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben,
es zu unterlassen, auf Grundlage von § 6 Abs. 1 u. 2 HLöG eine
Allgemeinverfügung zur Gestattung einer Sonntagsöffnung am Sonntag,
dem 17. Oktober 2021, im Stadtgebiet Wetzlar zu erlassen.
2) Der Antragsgegnerin wird weiter im Wege der einstweiligen Anordnung
aufgeben, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung
eines verkaufsoffenen Sonntags im Sinne des § 6 Abs. 1 HLöG Sonntag,
dem 17. Oktober 2021, zu verhindern, insbesondere
a) gegenüber den Geschäften, die am Sonntag, dem 17. Oktober 2021,
öffnen wollen, die Schließung der Geschäfte zu verfügen und gegebenenfalls ordnungsrechtlich durchzusetzen,
b) die Einzelhändler darauf hinzuweisen, dass eine Öffnung von Geschäften am Sonntag, dem 17. Oktober 2021, rechtswidrig ist.
3) Hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag zu 2) nicht entsprochen werden
kann, beantrage ich, die erforderlichen Maßnahmen zu verfügen, um die
unzulässige Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags am 17. Oktober
2021 zu verhindern.
4) Für den Fall, dass zwischenzeitlich von der Antragsgegnerin eine Allgemeinverfügung zur Gestattung der Öffnung am Sonntag, dem 17. Oktober 2021, erlassen wurde, beantrage ich, die aufschiebende Wirkung eines noch einzulegenden Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung wiederherzustellen.
Mit Schriftsatz vom 13.10.2021 hat die Antragstellerin die Anträge zu 1) bis 3) für erledigt erklärt. Den Antrag zu 4) hat sie wie folgt neu gefasst:
Es wird beantragt, die aufschiebende Wirkung des noch einzulegenden Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Wetzlar nach dem hessischen Ladenöffnungsgesetz zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 17.10.2021 vom 13.10.2021 wiederherzustellen.
II.
Der zulässige Antrag (zu 4.) ist begründet.
Der Antrag auf aufschiebende Wirkung kann schon vor Einlegung des Widerspruchs erhoben werden. Eine andere Beurteilung hätte eine mit Art. 19 Abs. 4 GG und mit dem Zweck der Rechtsbehelfsfristen (Überlegungs- und Vorbereitungszeit) nicht zu vereinbarende faktische Verkürzung der für die Hauptsache laufenden Rechtsbehelfsfristen zur Folge. Im Übrigen ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 2 VwGO dort, wo ein Widerspruchsverfahren nicht vorgesehen ist, ebenfalls der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz vor Einlegung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zulässig (Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 139, 2019).
In dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO, in dem das Gericht anhand summarischer Prüfung eine Interessenabwägung durchführt, überwiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes, denn es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Allgemeinverfügung.
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Freigabeentscheidung zur Gestattung der Verkaufsöffnung am Sonntag, den 17.10.2021 in der Stadt Wetzlar ist § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 und 2 des hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG). Danach sind die Gemeinden berechtigt, aus Anlass von Märkten, Messen oder besonderen örtlichen Ereignissen (Anlassereignisse), abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- und Feiertagen durch Allgemeinverfügung (Freigabentscheidung) freizugeben, wenn die öffentliche Wirkung des Anlassereignisses gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Öffnung in einem engen zeitlichen und räumlichen Bezug zum Anlassereignis steht und erwartet werden kann, dass das Anlassereignis einen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt; dies kann in der Regel bei Anlassereignissen mit einem voraussichtlich beträchtlichen Besucherstrom vermutet werden.
Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob – wie die Antragstellerin vorträgt – die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der ausnahmsweisen Gestattung der sonntäglichen Ladenöffnung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 HLöG mangels schlüssiger Besucherprognose nicht vorliegen. Wegen Verstoßes gegen das Fristsetzungserfordernis nach § 6 Abs. 2 Satz 3 HLöG ist die Allgemeinverfügung formell rechtswidrig. Dieser Verstoß ist auch beachtlich, denn er führt auch zu einer Verletzung der subjektiven Rechte der Antragstellerin aus Art. 9 GG, so dass insoweit auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 19, 2019).
Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 HLöG ist die Freigabeentscheidung einschließlich ihrer Begründung spätestens 3 Monate vor der beabsichtigten Verkaufsstellenhaftung öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung der Antragsgegnerin erfolgte am 14.10.2021 mit der Gestattung der Sonntagsöffnung für den 17.10.2021. Die 3-monatige Frist ist damit nicht gewahrt. Dies hat die formelle Rechtswidrigkeit der angefochtenen Allgemeinverfügung zur Folge, welche aber auch das subjektive Recht der Antragstellerin als Gewerkschaft aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzt.
Die Verletzung von Verfahrensrechten begründet hier selbstständig die Verletzung eines subjektiven-öffentlichen Rechts. Die Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften dient regelmäßig der besseren Durchsetzung von materiellen Rechten und Belangen. Vor diesem Hintergrund kann ein Verfahrensverstoß subjektive Rechte verletzen, wenn sich dies auf eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung des Betroffenen auswirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.10.2013 – 9 A 23/12, NVwZ 2014, 367 Rn. 16 mit weiteren Nachweisen). So liegen die Dinge hier. Eine Auslegung des § 6 Abs. 2 S. 3 HLöG anhand der allgemein anerkannten Auslegungsmethoden ergibt, dass diese Vorschrift zumindest auch die Rechte der Antragstellerin aus Art. 9 GG schützt (Schutznormtheorie). Der Wortlaut dieser Vorschrift gibt keinen Aufschluss über den Schutzzweck der Norm. Auch der Gesetzesbegründung zu der Dreimonatsfrist aus § 6 Abs. 2 S. 3 HLöG lässt sich kein eindeutiger Schutzumfang entnehmen. Danach dient die Dreimonatsfrist dem Erfordernis der Rechts-und Planungssicherheit der Veranstalter und Verkaufsstellen, die beabsichtigen an der Sonntagsöffnung teilzunehmen (Hessischer Landtag, Drucksache 20/1083, Seite 7). Was mit „Veranstalter und Verkaufsstellen“ gemeint ist, wird indes nicht näher beschrieben. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung sind die Rechte der Antragstellerin allerdings in den Schutzbereich der Regelung einbezogen. Denn die Regelung dient danach all denjenigen, die von der Verkaufsöffnung betroffen sind. Dazu zählen auch die im Dienstleistungsbereich tätigen Arbeitnehmer, die die Antragstellerin vertritt und die während der Verkaufsöffnung in den Verkaufsstellen arbeiten. Die Frist sorgt in Bezug auf Ihre Belange dafür, dass sie rechtzeitig ihre Tage der Arbeitsruhe planen können, was wiederum in Bezug auf die durch Art. 9 GG geschützte Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit der Antragstellerin von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.2017- 8 CN 1/16, NVwZ 2017, 1713 Rn. 10 f.). Muss nämlich der durch die Antragstellerin vertretene Arbeitnehmer, entgegen der gesetzgeberischen Intention, die mit dem Fristsetzungserfordernis verbunden ist, bis wenige Tage vor Verkaufsstellenöffnung seinen Dienst an dem betreffenden Sonn- oder Feiertag einplanen, so wird eine Betätigung zu Gunsten der Antragstellerin nennenswert erschwert. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sich die Angestellten, die sich zu Gunsten der Antragstellerin betätigen, nicht auf die Planungssicherheit angewiesen seien, da sie sich auch im Falle einer Untersagung der Verkaufsöffnung spontan im Sinne der Antragstellerin betätigen könnten. Denn zur Verwirklichung der Vereinigungs- und Kollisionsfreiheit bedarf es nicht nur „Mitläufern“, die gegebenenfalls spontan die durch Art. 9 GG geschützten Betätigungen unterstützen, sondern es bedarf auch eines verbindlichen Engagements der Gewerkschaftsanhänger, was durch Planungssicherheit hinsichtlich der arbeitsfreie Tage wesentlich gefördert wird.
Die Auffassung der Antragsgegnerin, dass die Durchführung des Gallusmarktes als notwendiger Anlass für die Durchführung der anberaumten Sonntagsöffnung am 17.10.2021 erst mit Inkrafttreten der hessischen Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) vom 16.09.2021 möglich geworden sei, mit der Folge, dass eine Abweichung von der Frist notwendig war, um die Durchführung der Sonntagsöffnung noch in diesem Jahr zu erreichen, so wie es die Landesregierung vorgesehen habe, berührt die oben genannt rechtliche Beurteilung nicht. Die angesprochene Coronavirus-Schutzverordnung sieht keine Regelungen im Hinblick auf §§ 3 und 6 Abs. 2 S. 3 HLöG vor. Im Übrigen war bereits unter der vorangegangenen Coronavirus-Schutzverordnung unter entsprechender Beachtung der dort festgelegten Hygienevorschriften die Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags möglich. Beispielsweise hat die Stadt Butzbach mit Allgemeinverfügung vom 01.06.2021 auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 HLöG und unter Beachtung der Frist des § 6 Abs. 2 S. 3 HLöG die Freigabeentscheidung für eine Sonntagsöffnung am 05.09.2021 getroffen.
Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass auch in anderen hessischen Städten bereits eine Sonntagsöffnung unter Missachtung der Frist des § 6 Abs. 2 S. 3 HLöG stattgefunden hat, dringt sie damit nicht durch. Soweit darin das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 GG angesprochen sein sollte, scheitert dies bereits daran, dass die Antragsgegnerin Grundrechtsverpflichtete und nicht Grundrechtsberechtigte ist. Im Übrigen lässt sich aus einem Rechtsverstoß eines Hoheitsträgers kein Recht für einen anderen Hoheitsträger ableiten, da die jeweiligen Hoheitsträger stets an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3, 1 Abs. 3 GG) gebunden sind.
Da die angefochtene Allgemeinverfügung aller Voraussicht nach rechtswidrig ist, ist die aufschiebende Wirkung des bereits eingelegten oder jedenfalls angekündigten Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Allgemeinverfügung anzuordnen, da die Antragsteller sich im Hinblick auf die Verletzung ihrer Rechte auch auf die Rechtswidrigkeit berufen kann.
In Bezug auf die ursprünglich durch die Antragstellerin gestellten Anträge zu 1) bis 3) war festzustellen, dass sich das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz insoweit erledigt hat. Die Antragsgegnerin hat sich der prozessualen Erledigungserklärung der Antragstellerin nicht angeschlossen. In dem Erlass der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 13.10.2021 liegt ein so genanntes erledigendes Ereignis (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 161 Rn. 21, 2019). Es handelt sich dabei um eine nach Rechtshängigkeit eingetretene außerprozessuale Veränderung der Sach- und Rechtslage, welche die Unzulässigkeit der angesprochenen Anträge nach sich zieht. Dies folgt daraus, dass nach Erlass der Allgemeinverfügung die ursprünglich gestellten Anträge zu 1) bis 3) aufgrund der Regelung des § 123 Abs. 5 VwGO unstatthaft geworden sind. Die Anträge waren zunächst zulässig. Ob sie auch begründet waren, kann dahinstehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 161 Rn. 23, 2019 mit Nachweisen zur Rechtsprechung).
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung war gemäß § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO zu befristen, da der Widerspruch durch die Antragstellerin bislang nur angekündigt, aber noch nicht eingelegt worden ist.
Die Kosten des Verfahrens sind der Antragsgegnerin nach § 154 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen, weil sie unterlegen ist.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei von einer Reduzierung des Streitwerts gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der aktuell geltenden Fassung abgesehen wird, da die Antragstellerin mit dem Eilverfahren die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.