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Verwaltungsgericht Gießen Urteil vom 27.12.2022 – 9 K 435/22.GI

ECLI:DE:VGGIESS:2022:1227.9K435.22.GI.00

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Behörde vom 3. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Behörde vom 28. Januar 2022 verpflichtet, die Klägerin zur Staatlichen Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher zuzulassen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zulassung zur Staatlichen Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher.

Die Klägerin ist gebürtige Mazedonierin, spricht Mazedonisch als Muttersprache und fließend Deutsch. Sie hat in Deutschland eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten absolviert, eine Weiterbildung zur Verwaltungsfachwirtin abgeschlossen und arbeitet aktuell im öffentlichen Dienst bei der Stadt A-Stadt. In Mazedonien hat sie ein mit einem Diplom abgeschlossenes philologisches Studium als Lehrerin für deutsche Sprache und Literatur abgeschlossen und die (mazedonische) Staatliche Prüfung zur vereidigten Gerichtsübersetzerin bestanden.

Am 17. Oktober 2021 meldete sich die Klägerin bei der Behörde zur Staatlichen Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für das Sprachpaar Deutsch – Mazedonisch (Fachgebiet Rechtswesen). Als Anlagen zu dem Antrag fügte die Klägerin einen Nachweis über den in Mazedonien absolvierten universitären Diplomabschluss als Lehrerin für deutsche Sprache und Literatur der philologischen Fakultät der Universität Sv. Kiril i Metodij in Skopje (Bl. 42 der Behördenakte) bei und verwies auf ihre ebenfalls in Mazedonien abgelegte Staatliche Prüfung zur vereidigten Gerichtsübersetzerin und Dolmetscherin für Mazedonisch – Deutsch und umgekehrt (Bl. 46 bis 51 Gerichtsakte).

Mit einer E-Mail der Behörde unbekannten Datums wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie zur Dolmetscherprüfung nicht zugelassen werden könne, weil der Nachweis ihrer mehrjährigen Dolmetschertätigkeit fehle (Bl. 25 der Behördenakte). Der Klägerin wurde die Möglichkeit gegeben, die entsprechenden Nachweise bis zum 1. November 2021 nachzureichen.

Mit E-Mail vom 26. Oktober 2021 teilte die Klägerin mit, sie könne keinen Nachweis über eine mehrjährige Dolmetschertätigkeit vorlegen. Sie habe in Mazedonien Germanistik studiert und zusätzlich die staatliche Prüfung zur vereidigten Gerichtsübersetzerin und -dolmetscherin abgelegt. In Deutschland habe sie neun Jahre lang in der Sprachbörse A-Stadt gedolmetscht und habe auch Aufträge von verschiedenen Ämtern zum Dolmetschen wahrgenommen. Für diese Tätigkeiten habe sie aber keinen Nachweis bekommen. Auch habe sie in den letzten zehn Jahren ehrenamtlich in Krankenhäusern, bei Beratungen, Behördengängen und in der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung gedolmetscht.

Mit Bescheid vom 3. November 2021 wurde der Antrag der Klägerin auf Zulassung zur Staatlichen Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher abgelehnt. Begründet wurde dies mit fehlenden Nachweisen „einer einschlägigen Ausbildung/Studium/einer mehrjährigen Tätigkeit als Übersetzerin/Übersetzer oder Dolmetscherin/Dolmetscher“ gemäß § 19 Nr. 3, § 25 Nr. 3 der Verordnung über die Staatliche Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Lehrerinnen und Lehrer für die Deutsche Gebärdensprache (DGS) in Hessen – ÜDPVO –.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 7. November 2021 – bei dem Beklagten eingegangen am 9. November 2021 – Widerspruch ein. Diesen begründete sie damit, dass allein ihr Germanistik-Studium, welches sie in Mazedonien abgeschlossen habe, ausreiche, um zur Staatlichen Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher zugelassen zu werden. Nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17. Dezember 2020 sei sie zur Prüfung zuzulassen. Ziffer 3.3 des genannten Beschlusses laute: „Zur Staatlichen Prüfung für Dolmetscher und Dolmetscherinnen zuzulassen ist, wer unter anderem ein abgeschlossenes philologisches Hochschulstudium (Master- oder Diplomabschluss, Erste Staatsprüfung) und bei einer anderen Muttersprache als Deutsch Deutschkenntnisse auf dem Niveau C2 des GER nachweist.“ Sie – die Klägerin – habe das Diplom des von ihr abgeschlossenen philologischen Hochschulstudiums vorgelegt und spreche Deutsch auf Muttersprachlerniveau.

Im Rahmen der Anhörung vor einer Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass eine Zulassung zur Prüfung auch nach dem nunmehr erfolgten Vortrag der Klägerin nicht möglich sei. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ÜDPVO sei zur Prüfung zuzulassen, wer sich auf die Prüfung hinreichend vorbereitet habe und die jeweils einschlägigen besonderen Zulassungsvoraussetzungen erfülle. Nach § 24, § 25 Abs. 3 ÜDPVO sei einer Meldung zur Staatlichen Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher ein Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung, Berufsausbildung und Berufstätigkeit als Dolmetscherin oder Dolmetscher beizufügen. Als entsprechende Vorbereitung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ÜDPVO gelte gemäß § 24 ÜDPVO insbesondere eine einschlägige Ausbildung oder eine entsprechende mehrjährige Berufstätigkeit als Dolmetscherin oder Dolmetscher. Der von der Klägerin vorgelegte Nachweis über einen Diplomabschluss als Lehrerin für die deutsche Sprache sei keine einschlägige Ausbildung im Sinne von § 24 ÜDPVO. Denn das Berufsbild einer Lehrerin sei ein anderes als das eines Dolmetschers. Das Berufsbild eines Dolmetschers sei dadurch geprägt, dass er einen gesprochenen Text mündlich von einer Ausgangssprache in eine Zielsprache übertrage. Das Berufsbild eines Lehrers hingegen sei dadurch geprägt, dass er andere Personen auf einem Gebiet weiterbilde, auf dem er selbst einen Vorsprung an Können, Wissen oder Erfahrung hat. Sofern sich die Klägerin auf den Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 17. Dezember 2020 berufe, sei dies unerheblich. Die KMK sei ein freiwillig zusammenkommendes Gremium, welches sich aus den für Bildung und Forschung sowie für kulturelle Angelegenheiten zuständigen Ministerinnen und Minister der Länder zusammensetze. Beschlüsse der KMK seien nicht rechtlich bindend, sondern müssten jeweils von den Ländern erst in landesrechtliche Rechtsvorschriften übernommen werden, um Bindungswirkung zu entfalten. Die Gesetzgebungszuständigkeit für den Bereich auf dem Gebiet der Kultur, der Sprache und dem Bildungswesen liege bei den Ländern. Das Land Hessen habe mit der ÜDPVO die rechtlichen Bedingungen gesetzt und die Inhalte des Beschlusses der KMK bislang nicht übernommen. Allein die Inhalte der ÜDPVO seien für die Bewertung des vorliegenden Falles maßgeblich. In der ÜDPVO sei gerade nicht normiert, dass eine Person zur Prüfung zuzulassen sei, wenn sie ein philologisches Hochschulstudium vorweisen könne.

Auch die durch die Klägerin in Mazedonien absolvierte Staatliche Prüfung zur vereidigten Übersetzerin und Dolmetscherin für das Sprachpaar Mazedonisch – Deutsch sei keine einschlägige Berufsausbildung. Gemäß § 62 Abs. 1 ÜDPVO könnten den Staatlichen Prüfungen Bachelor-, Master- und Diplomabschlüsse von Universitäten und Fachhochschulen, die inhaltlich mit den Anforderungen der ÜDPVO übereinstimmten, gleichgestellt werden.

Die Klägerin könne auch keine mehrjährige Berufstätigkeit nachweisen. Ehrenamtliche Dolmetsch-Tätigkeiten seien private Gefälligkeiten, nicht aber berufliche Tätigkeit.

Die Klägerin trug zu der von ihr absolvierten Staatlichen Prüfung zur vereidigten Übersetzerin und Dolmetscherin vor, die Ausbildung für diese Prüfung sei durch ein durch das mazedonische Justizministerium zur Verfügung gestellte Online-Lernangebot geprägt gewesen. In diesem Programm seien juristische Dokumente wie Urkunden, Bescheide und andere Unterlagen zum Üben des Übersetzens zur Verfügung gestellt worden. Für den mündlichen Teil der Prüfung habe es keine Vorbereitung gegeben. Die Prüfung sei aufgeteilt in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. Eine Prüfung könne sich also beispielsweise aus der schriftlichen Übersetzung eines Kaufvertrags und dem Dolmetschen einer mündlichen Verhandlung im Rahmen einer Klage zusammensetzen. Die staatliche Prüfung zur gerichtlich vereidigten Übersetzerin und Dolmetscherin könne man in Mazedonien dann ablegen, wenn man ein Hochschulstudium absolviert und Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 nachweise könne.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2022, der Klägerin zugestellt am 29. Januar 2022, wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Nichtzulassung zur staatlichen Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher gemäß § 3 Abs. 3 ÜDPVO lägen vor. Danach sei die Zulassung zur Prüfung zu versagen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Bei Nichtvorliegen sei eine gebundene Entscheidung die Folge. Die Klägerin habe keinen Nachweis über eine einschlägige Ausbildung oder eine entsprechende mehrjährige Berufstätigkeit als Dolmetscherin erbracht. Der Diplomabschluss als Lehrerin für die deutsche Sprache stelle keine einschlägige Ausbildung dar, weil das Berufsbild eines Lehrers ein anderes sei als das eines Dolmetschers. Im Rahmen einer einschlägigen Berufsausbildung zum Dolmetscher lerne ein Auszubildender u. a. die Anwendung diverser Techniken des Dolmetschens, z. B. das Simultan-, das Konsekutiv-, das Gesprächs- oder das Flüsterdolmetschen. Das in Mazedonien absolvierte Studium als Lehrerin sei damit nicht vergleichbar, was das durch die Klägerin eingereichte Studienheft belege. Vielmehr beschränkten sich die Studieninhalte auf die Fächer Grammatik, Geschichte der deutschen Sprache, Deutsche Literatur oder Sprachwissenschaften. Ein Zusammenhang zu den Grundlagen des Dolmetschens sei nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin vorbringe, die Erlangung der sprachlichen Kenntnisse würden überwiegend durch Dolmetschen ermöglicht, so sei dies jedenfalls nicht nachgewiesen.

Der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17. Dezember 2020 sei rechtlich nicht bindend.

Auch die von der Klägerin bestandene Staatliche Prüfung zur vereidigten Übersetzerin und Dolmetscherin in Mazedonien sei keine einschlägige Berufsausbildung im Sinne von § 24 ÜDPVO. Eine Berufsausbildung dauere in der Regel mehrere Jahre und ende mit einer Abschlussprüfung. Das Online-Lernangebot des mazedonischen Justizministeriums, welches die Klägerin in wenigen Monaten absolviert habe, sei nicht ausreichend und nicht vergleichbar mit einer mehrjährigen Berufsausbildung durch eine befugte Einrichtung, da die „Ausbildung“ lediglich in der eigenverantwortlichen Vorbereitung zur Staatlichen Prüfung bestünde, aber keine mehrjährige Anleitung der zu erlernenden Tätigkeit beinhalte.

Auch habe die Klägerin keine Nachweise über eine mehrjährige Berufstätigkeit als Dolmetscherin erbringen können. Aufgrund der fehlenden Nachweise könne nicht nachvollzogen werden, ob es sich bei den vorgetragenen Dolmetsch-Tätigkeiten in Krankenhäusern, bei Behörden oder in der Erstaufnahmeeinrichtung um eine mehrjährige Berufstätigkeit handele.

Am 28. Februar 2022 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

Sie trägt vor, sie verfüge mit ihrem universitären Diplomabschluss als Lehrerin für die deutsche Sprache und ihrer bestandenen Staatlichen Prüfung zur vereidigten Übersetzerin und Dolmetscherin über eine einschlägige Berufsausbildung im Sinne von § 24 ÜDPVO. Sie sei als Lehrerin für deutsche Sprache eine Fremdsprachenlehrerin. In diesem Fall stelle das zu vermittelnde Fachwissen gerade die Grammatik, der Wortschatz und die Kultur der Fremdsprache dar. Den „Vorsprung an Wissen“ erlange man als Fremdsprachenlehrerin primär durch das Erlernen dieser Fremdsprache, was wiederum durch mündliche und schriftliche Übertragungen von Texten von einer Ausgangssprache in die Zielsprache erfolge. Die Anwendung von Dolmetsch-Techniken brächten nicht weiter, wenn die Fremd- als auch die Ausgangssprache nicht beherrscht würden. Dies sei auch für die Dolmetsch-Tätigkeit wichtigste Voraussetzung.

Die Empfehlungen der KMK dienten ausweisliche der erklärten Ziele der Rahmenvereinbarung der KMK dazu, „die Qualität im Bereich des Übersetzens, Dolmetschens und Gebärdendolmetschens zu sichern und weiterzuentwickeln. (…). Ein wesentliches Element hierfür stellt die Definition von Mindeststandards für die Staatliche Prüfung dar, die in dieser Rahmenvereinbarung an die aktuellen Anforderungen angepasst wurde.“ Die KMK als ein hochrangiges Gremium habe offenbar über die Thematik geforscht und Empfehlungen gegeben, wonach ein abgeschlossenes philologisches Studium sehr wohl eine einschlägige Ausbildung im Sinne von § 24 ÜDPVO sein könne. Schließlich habe ein Fremdsprachenstudium, unabhängig von der Studienrichtung, immer einen Bezug zum Übersetzen und Dolmetschen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Behörde vom 3. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Behörde vom 28. Januar 2022 zu verpflichten, sie zur Staatlichen Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bezieht sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheids und trägt darüber hinaus vor, die Klägerin sei zu Recht nicht zur Staatlichen Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher zugelassen worden. Rechtsgrundlage für die Ablehnung der Zulassung sei § 3 Abs. 3 ÜDPVO. Die Zulassungsvoraussetzungen seien nicht gegeben, folglich sei die Zulassung zu versagen gewesen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ÜDPVO sei zur Prüfung zuzulassen, wer sich auf die Prüfung hinreichend vorbereitet habe und die jeweils einschlägigen besonderen Zulassungsvoraussetzungen erfülle. Nach § 25 Abs. 3 ÜDPVO müsse einer Meldung zur Prüfung ein Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung, Berufsausbildung und Berufstätigkeit als Dolmetscher/in beigefügt werden. Dies ergebe sich aus § 24 ÜDPVO. Gemäß § 24 ÜDPVO gelte als entsprechende Vorbereitung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ÜDPVO insbesondere eine einschlägige Ausbildung oder eine entsprechende mehrjährige Berufstätigkeit als Dolmetscher/in.

Die Klägerin habe den Nachweis über eine einschlägige Ausbildung im Sinne des § 24 ÜDPVO nicht erbracht. „Einschlägig“ im Sinne von § 24 ÜDPVO sei nur eine Ausbildung zum Beruf der Dolmetscherin/des Dolmetschers, da nur in dieser Ausbildung die Techniken des Dolmetschens gelehrt werden. Allein das Beherrschen der Ausgangs- und der Zielsprache reichten nicht aus. Die Klägerin habe auch schon nicht substantiiert vorgetragen, inwieweit sie übersetzt und gedolmetscht haben will. Zwischen Übersetzen und Dolmetschen bestehe ein wesentlicher Unterschied. Gemäß § 25 Nr. 3 ÜDPVO sei ein Nachweis über die Berufsausbildung der Klägerin als Dolmetscher/in erforderlich.

Die von der Klägerin in Bezug genommenen Beschlüsse und Empfehlungen der KMK besäßen keine bindende Wirkung. Die KMK könne kein verbindliches Recht setzen, sondern gebe nur Empfehlungen, wie die Verwaltungspraxis der Länder vereinheitlicht werden könne. Nach dem Beschluss der KMK vom 17. Dezember 2020 sei die ÜDPVO nicht mehr geändert worden. Etwaige Empfehlungen der KMK könnten nur durch eine Änderung der ÜDPVO und die Aufnahme der Empfehlungen in die ÜDPVO rechtsverbindlich werden.

Die abgelegte Staatliche Prüfung zur vereidigten Übersetzerin/Dolmetscherin in Mazedonien sei keine einschlägige Berufsausbildung, weil das Eigenstudium, welches vor der Prüfung abzuleisten gewesen sei, keine Ausbildung, die durch eine befugte Einrichtung durchgeführt wird, sei und auch nicht mehrere Jahre gedauert habe. Aus § 24 ÜDPVO und dessen Nennung einer „mehrjährigen Berufstätigkeit“ ergebe sich, dass auch die genannte „einschlägige Ausbildung“ eine mehrjährige gewesen sein müsse. Dies sei hier nicht der Fall gewesen; die Klägerin habe die Prüfung bereits nach einigen Monaten der Vorbereitung im Eigenstudium abgelegt.

Im Ergebnis bleibe es dabei, dass die Klägerin keinen Nachweis über die Vorbereitung zur Staatlichen Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher gemäß § 25 Abs. 3, § 24 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ÜDPVO erbracht habe.

Weiter sei eine „Berufstätigkeit“ im Sinne von § 24 ÜDPVO stets eine vergütete Tätigkeit zur Sicherung der Lebensgrundlage.

In der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2022 haben die Beteiligten einen widerrufbaren Vergleich geschlossen, der widerrufen wurde. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten für den Fall des Widerrufs des Vergleichs ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte (ein Hefter), die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berichterstatterin entscheidet als Einzelrichterin und ohne weitere mündliche Verhandlung, da ihr der Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. August 2022 zur Entscheidung übertragen worden ist und die Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung erteilt haben.

Die Klage hat Erfolg.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben worden.

Die zulässige Verpflichtungsklage ist auch begründet.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 3. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2022 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zulassung zur Staatlichen Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher.

Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 3 Abs. 1 i. V. m. § 24 ÜDPVO.

Nach § 3 Abs. 1 ÜDPVO ist zur Prüfung zuzulassen, wer mindestens einen Realschulabschluss, einen gleichwertigen Abschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweist (Nr. 1), sich auf die Prüfung hinreichend vorbereitet hat und die jeweils einschlägigen besonderen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt (Nr. 2), sich in den letzten fünf Jahren nicht zweimal erfolglos einer gleichwertigen Prüfung unterzogen hat (Nr. 3), nicht zu einer gleichartigen oder gleichwertigen Prüfung zugelassen ist oder eine solche bereits abgelegt hat (Nr. 4) und die Prüfungsgebühr nach § 62 Abs. 1 in voller Höhe entrichtet hat (Nr. 5).

Einzig zwischen den Beteiligten in Streit stehende Voraussetzung ist, ob sich die Klägerin auf die Prüfung hinreichend vorbereitet hat und die für die Zulassung zur Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher einschlägigen besonderen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 24 ÜDPVO).

Die Staatliche Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher ist in den §§ 23 bis 28 ÜDPVO geregelt, wobei sich die §§ 26 bis 28 ÜDPVO auf die Durchführung der Prüfung selbst beziehen, die §§ 23 bis 25 auf die Zulassung zur Staatlichen Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher.

Die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 ÜDPVO genannten besonderen Zulassungsvoraussetzungen sind in § 24 ÜDPVO normiert. Nach § 24 ÜDPVO gilt als entsprechende Vorbereitung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 insbesondere eine einschlägige Ausbildung oder eine entsprechende mehrjährige Berufstätigkeit als Dolmetscherin oder Dolmetscher, wobei die Alternativen „einschlägige Ausbildung“ und „entsprechende mehrjährige Berufstätigkeit als Dolmetscherin oder Dolmetscher“ in einem Alternativverhältnis stehen und nicht kumulativ erfüllt sein müssen, was das Wort „oder“ zwischen den beiden Alternativen deutlich macht. Weitere besondere Zulassungsvoraussetzungen normiert § 24 ÜDPVO nicht.

Eine mehrjährige Berufstätigkeit als Dolmetscherin kann die Klägerin zwar unstreitig nicht nachweisen.

Die Klägerin erfüllt aber die besondere Zulassungsvoraussetzung der „einschlägigen Ausbildung“, was ausreicht, um einen Anspruch auf Zulassung zur Staatlichen Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher zu haben.

Die Klägerin kann insgesamt zwei „einschlägige Ausbildungen“ im Sinne von § 24 ÜDPVO nachweisen.

Die Klägerin hat eine einschlägige Ausbildung im Sinne von § 24 ÜDPVO, da sie in Mazedonien die Staatliche Prüfung zur vereidigten Gerichtsübersetzerin absolviert und bestanden hat.

Die Klägerin hat in Mazedonien nach einer mehrmonatigen Vorbereitung mit einem vom mazedonischen Justizministerium zur Verfügung gestellten Lernprogramm die Staatliche Prüfung zur vereidigten Gerichtsübersetzerin bestanden. Dies stellt eine einschlägige Ausbildung im Sinne von § 24 ÜDPVO dar.

Es ist unerheblich, dass die Ausbildung in Vorbereitung auf diese Prüfung aus einem Eigenstudium besteht. Die Unterlagen für das Eigenstudium sind durch das mazedonische Justizministerium zur Verfügung gestellt worden; dadurch sind durch eine befugte Stelle ein Rahmen für das zu Lernende geschaffen und der Inhalt der Ausbildung festgelegt worden.

Es ist auch unschädlich, dass die Klägerin diese Ausbildung innerhalb von wenigen Monaten durchgeführt hat. Es bedarf – schon nach dem Wortlaut von § 24 ÜDPVO – gerade nicht zwingend einer „mehrjährigen“ Ausbildung. Die „einschlägige Ausbildung“ muss auch nicht deswegen eine mehrjährige sein, weil die „entsprechende Berufstätigkeit“ im Sinne von § 24 ÜDPVO eine „mehrjährige“ sein muss. Denn das Wort „mehrjährig“ bezieht sich eindeutig nur auf die Berufstätigkeit, die im Zweifel ohne einschlägige Ausbildung bzw. ohne einschlägigen Abschluss durchgeführt wird und daher jedenfalls mehrjährig sein muss, damit gewährleistet ist, dass sich die zur Prüfung meldende Person ausreichende Erfahrung und Sachkenntnis hat, um mit der „Berufstätigkeit“ die entsprechende Vorbereitung auf die Staatliche Prüfung nachweisen zu können.

Da der Wortlaut des § 24 ÜDPVO auch keine abschließende Aufzählung von Fallgestaltungen enthält, die als entsprechende Vorbereitung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ÜDPVO gelten, wie das Wort „insbesondere“ zeigt, ist es durchaus möglich, auch eine Ausbildung, wie sie die Klägerin durchlaufen hat (Online-Lernangebot des für die Prüfung zuständigen mazedonischen Justizministeriums und Eigenstudium der zur Verfügung gestellten Unterlagen mit dem Abschluss durch Ablegen der Staatlichen Prüfung), als „einschlägige Ausbildung“ anzuerkennen.

Der Beklagte versteift sich in seinem Vortrag zu sehr auf die Aussage, dass eine einschlägige Ausbildung nur eine mehrjährige Ausbildung zum Dolmetscher/zur Dolmetscherin sein kann, wie sie auch in Deutschland durchgeführt wird, eine Ausbildung also, die der deutschen Ausbildung in allen Punkten gleichwertig ist. Dies wird auch dadurch deutlich, dass der Beklagte in seinem Vortrag auf § 62 Abs. 1 ÜDPVO Bezug nimmt und vorträgt, es könnten den Staatlichen Prüfungen Bachelor-, Master- und Diplomabschlüsse von Universitäten und Fachhochschulen, die inhaltlich mit den Anforderungen der ÜDPVO übereinstimmten, gleichgestellt werden. Dabei verkennt der Beklagte, dass es in dem vorliegenden Fall nicht um die Anerkennung der durch die Klägerin abgelegten (mazedonische) Staatlichen Prüfung zur gerichtlich vereidigten Übersetzerin und Dolmetscherin als den (deutschen) Staatlichen Prüfungen gleichgestellt (§ 62 ÜDPVO) geht – in diesem Falle wäre eine strengere, auf die inhaltliche Übereinstimmung beider Ausbildungen und Prüfungen angezeigt –, sondern um die Zulassung der Klägerin zur deutschen Staatlichen Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher. In diesem Falle sind die Anforderungen an die Ähnlichkeit/Gleichwertigkeit der Ausbildung zu den deutschen Ausbildungen keinesfalls zu überspannen, ja gar auf eine einzige Ausbildung, die der deutschen Ausbildung zum Dolmetscher in Dauer und Inhalt vollkommen entspricht, zu verengen. Das würde dem Wortlaut des § 24 ÜDPVO nicht gerecht, der „insbesondere“ eine „einschlägige Ausbildung“ oder eine „entsprechende, mehrjährige Berufstätigkeit als Dolmetscherin oder Dolmetscher“ fordert, um die entsprechende Vorbereitung auf die Prüfung belegen zu können, wobei es ausweislich der nicht abschließenden Aufzählung, die durch das Wort „insbesondere“ deutlich gemacht wird, offensichtlich ist, dass es weitere Fallgestaltungen geben kann, mit denen eine Vorbereitung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ÜDPVO belegt werden kann.

Im Übrigen ist die Ausbildung und Staatliche Prüfung – obgleich in der Übersetzung der durch die Klägerin vorgelegten mazedonischen Urkunde lediglich das Wort „Übersetzer“, nicht jedoch „Dolmetscher“ vorkommt – offensichtlich auch auf das Dolmetschen vor mazedonischen Gerichten ausgerichtet und umfasst daher auch das Dolmetschen. Denn in dem von der Klägerin vorgelegten Übersetzung des Ausbildungsprogramms zum Gerichtsübersetzer (Bl. 48/49 der Gerichtsakte) ist vorgegeben, dass die mündliche Prüfung auch aus einer Überprüfung der Dolmetsch-Fähigkeiten des Prüflings besteht. So wird ausgeführt, dass Teil III der mündlichen Prüfung, „Direkte Übersetzung (Konsekutives Dolmetschen)“ daraus besteht, dass der Prüfungskandidat einen durch einen Prüfer vorgelesenen Text jeweils in die Ausgangssprache und in die Zielsprache dolmetschen muss. Aus der Gleichsetzung der Begriffe „Übersetzen“ und „Dolmetschen“ in der Überschrift zum Teil III der mündlichen Prüfung wird ebenso klar, dass die mazedonische Ausbildung offenbar beides beinhaltet, denn es wird von „Übersetzen“ gesprochen, im Klammerzusatz jedoch „konsekutives Dolmetschen“ genannt. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass es bei der Ausbildung zur vereidigten Gerichtsübersetzerin um eine reine schriftliche Übersetzungstätigkeit geht, sondern das Dolmetschen davon ebenso erfasst ist. Das wird auch dadurch deutlich, dass es eine mündliche Prüfung gibt. Wäre die Ausbildung lediglich auf den Beruf des Übersetzers ausgelegt, der – nach deutschem Verständnis – lediglich schriftlich Texte und Urkunden in eine andere Sprache überträgt, so wäre es widersinnig, dass dazu auch eine mündliche Prüfung abgelegt werden muss, die das Dolmetschen enthält.

Die einschlägige Ausbildung kann auch von der Klägerin nachgewiesen werden.

Die Klägerin hat eine weitere „einschlägige Ausbildung“, nämlich ein mit einem Diplom abgeschlossenes, philologisches Studium, nämlich das als Lehrerin für deutsche Sprache und Literatur, welches sie an der Fakultät Blazhe Koneski der Universität Sv. Kiril i Metodij in Skopje absolviert und mit einem Diplom abgeschlossen hat. In dem Studium wurden ausweislich des Zeugnisses (Blatt 38 der Gerichtsakte) die Grammatiken beider Sprachen (Deutsch und Mazedonisch), Analysen beider Sprachen, Sprachwissenschaft und anderes gelehrt.

Auch die Kultusministerkonferenz hat in ihren Empfehlungen vom 17. Dezember 2020 dargelegt, dass ein abgeschlossenes philologisches Hochschulstudium (Master- oder Diplomabschluss, Erste Staatsprüfung) als einzige Zulassungsvoraussetzung für die Zulassung zur Staatlichen Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten kann. Zwar ist die Rahmenvereinbarung zur Durchführung und Anerkennung von Prüfungen für Übersetzer und Übersetzerinnen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, und Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache und Dolmetscherinnen für Deutsche Gebärdensprache, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17. Dezember 2020 nicht rechtsverbindlich und kann damit nicht zu einem Anspruch der Klägerin auf Zulassung zur Staatlichen Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher führen. Jedoch sind die Ausführungen der KMK als sachverständige Äußerung dahingehend anzusehen, dass ein abgeschlossenes philologisches Hochschulstudium qualitativ geeignet ist, als Vorbereitung zur Staatlichen Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher zu gelten. Dieser fachlichen Ansicht schließt sich die Einzelrichterin an.

Es ist auch unschädlich, dass in dem Studium keine konkreten Dolmetsch-Techniken gelehrt wurden. Im Rahmen der Staatlichen Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher wird die Klägerin zeigen müssen, dass sie Dolmetsch-Techniken beherrscht. Werden diese Techniken von der Klägerin nicht beherrscht, so kann sie die Prüfung nicht bestehen.

Selbst wenn man die durch die Klägerin nachgewiesenen Abschlüsse jeweils nicht als „einschlägige Ausbildung“ sehen will, so weist der Wortlaut des § 24 ÜDPVO mit dem Wort „insbesondere“ darauf hin, dass es neben der „einschlägigen Ausbildung“ und der „entsprechenden mehrjährigen Berufstätigkeit als Dolmetscherin oder Dolmetscher“ weitere Fallgestaltungen geben kann, die als Vorbereitung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ÜDP gelten können, § 24 ÜDPVO also nur eine nicht abschließende Aufzählung dessen enthält, was als ausreichende Vorbereitung für die Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher angesehen wird. Bei den von der Klägerin erlangten Abschlüssen zur vereidigten Gerichtsübersetzerin und ihrem Diplom als Lehrerin für deutsche Sprache und Literatur ist das jedenfalls der Fall.

Soweit der Beklagte vorträgt, die Klägerin habe nach § 25 Nr. 3 ÜDPVO zusätzlich einen Nachweis über eine Berufsausbildung zur Dolmetscherin erbringen müssen, so folgt die Einzelrichterin dem nicht. § 25 ÜDPVO regelt keine Zulassungsvoraussetzungen, sondern listet lediglich die Unterlagen und Nachweise auf, die der Meldung zur Prüfung beigefügt werden müssen. Ein Nachweis über die Berufsausbildung und die Berufstätigkeit als Dolmetscherin oder Dolmetscher muss nur dann der Meldung beigefügt werden, wenn der Prüfling seine entsprechende Vorbereitung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ÜDPVO im Rahmen der besonderen Zulassungsvoraussetzungen im Sinne von § 24 ÜDPVO – auf den § 25 Nr. 3 ÜDPVO auch verweist – auf eine „entsprechende mehrjährige Berufstätigkeit als Dolmetscherin oder Dolmetscher“ stützen will. Das ist bei der Klägerin gerade nicht der Fall, so dass sie daher auch keinen Nachweis über eine Berufsausbildung als Dolmetscherin erbringen muss, um zur Staatlichen Prüfung zugelassen zu werden.

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz unter Berücksichtigung von Ziffer 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.