Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gießen
Verwaltungsgericht Gießen Urteil vom 14.01.2026 – 2 K 1652/22.GI
ECLI:DE:VGGIESS:2026:0114.2K1652.22.GI.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten.
Am Vormittag des 22. Dezember 2018 entsorgte der Kläger zwischen etwa 7:00 und 8:00 Uhr Kaminasche in der Biotonne, die an einem hölzernen Freisitz im hinteren Bereich des Gartens zu dem von ihm angemieteten und bewohnten Haus (P.-straße, D.; im Folgenden: Miethaus) aufgestellt war. Ob die Kaminasche vom Vorabend oder vom Abend davor stammt, steht zwischen den Beteiligten im Streit. Gegen 10:00 Uhr brannten die Biotonne, der ca. drei mal fünf Meter große hölzerne Freisitz und dort gelagertes Brennholz vollständig aus. Eine Thuja-Hecke des benachbarten Grundstücks wurde auf einer Strecke von ca. drei Metern stark beschädigt. Die gartenseitigen Kunststoffrollläden im 1. Obergeschoss des ca. zehn Meter vom Freisitz entfernten Miethauses wurden durch die Hitzeentwicklung angeschmort. Durch sog. „Abblasen“ einer am Freisitz gelagerten Gasflasche wurde der Brand befördert. Durch den Brand entstand ein Gesamtschaden von ca. 10.000,- EUR.
In Folge des Brandes wurde um 10:05 Uhr die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten (im Folgenden: Feuerwehr) durch die Leitstelle mit dem Stichwort „Brandeinsatz“ alarmiert, woraufhin die Ortsteilwehren Y. und E. mit einem Löschgruppenfahrzeug (im Folgenden: LF 10), einem Einsatzleitfahrzeug (im Folgenden: ELW) und zwölf Einsatzkräften (im Folgenden: EK) ausrückten. Ausweislich des Einsatzberichts der Feuerwehr stellten die EK vor Ort u.a. eine brennende Gartenhütte innerhalb geschlossener Ortschaft fest. Der gesamte Einsatz dauerte rd. 3,5 Stunden. Die nahezu vollständige Zerstörung der Biotonne sowie des Freisitzes erschwerten die Brandursachenaufklärung, aufgrund der Brandentwicklung konnte die Brandursache örtlich jedoch dem Areal zugeschrieben werden, in dem sich die Biotonne zuvor befunden hatte. Ein gegen den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft Gießen (im Folgenden: StA) indes mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, nachdem die StA in den durch den Brand zerstörten Gegenständen kein taugliches Tatobjekt sah.
Mit Bescheid vom 1. Oktober 2019 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger Gebühren in Höhe von 1.694,- EUR für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten vom 22. Dezember 2018 fest. Als Ermächtigungsgrundlage gab sie dabei § 61 HBKG i.V.m. § 2 Abschn. I Abs. 1 lit. b und § 3 Abs. 2 der Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten in der Fassung vom 2. Dezember 2013 (im Folgenden: FGS) an. Dabei wurde tabellarisch folgender Kostensatz der Gebührenberechnung zugrunde gelegt, wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen wird:
Leistung
Anzahl
Stundensatz
Einsatzdauer
Gesamt
Löschgruppenfahrzeug LF 10
146,00 EUR
3,5 Std.
511,00 EUR
Einsatzleitfahrzeug ELW
50,00 EUR
3,5 Std.
175,00 EUR
Einsatzkräfte
24,00 EUR
3,5 Std.
1.008,00 EUR
1.694,00 EUR
Hiergegen erhob der Kläger am 31. Oktober 2019 Widerspruch, den er mit Schreiben vom 23. Dezember 2019, vom 2. März 2020, vom 20. April 2020 und vom 26. April 2022 begründete und der – nachdem der Anhörungsausschuss des Landkreises Gießen unter dem 22. Mai 2022 mitteilte, dass nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 HessAGVwGO von einer Anhörung abgesehen werde – durch Widerspruchsbescheid vom 1. August 2022, dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am 3. August 2022 zugestellt, zurückgewiesen wurde. Als Ermächtigungsgrundlage rekurrierte die Beklagte dabei auf § 61 Abs. 1 und 2 Nr. 2 HBKG i.V.m. § 1, § 2 Abschn. I Abs. 1 lit. b FGS. Auf den weiteren Inhalt des Widerspruchsbescheides, mit dem zugleich 338,80 EUR Widerspruchsgebühren festgesetzt wurden, wird verwiesen.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten hat der Kläger am 12. August 2022 Klage beim Verwaltungsgericht Gießen erhoben.
Er trägt vor, den Einsatz der Feuerwehr nicht verursacht zu haben. Es sei zwar zutreffend, dass er die Kaminasche zu der genannten Zeit in die Biotonne eingeworfen habe. Abweichend von seinen Darstellungen bei der polizeilichen Vernehmung habe die Kaminasche vom Vor-Vorabend gestammt. Dass er dies gegenüber den Ermittlungspersonen anders vorgetragen habe, sei den Gesamtumständen und seiner Nervosität am Tag des Brandes geschuldet gewesen. Die Asche sei zu diesem Zeitpunkt jedenfalls erkaltet gewesen, weshalb sie unmöglich den Brand verursacht haben könne. Er fühle stets nach, ob die Asche vollständig erkaltet sei, bevor er diese in die Biotonne einwerfe. Zwar könne er nicht mit Sicherheit sagen, ob er die Asche an besagtem Tag vor dem Entsorgen nochmals erfühlt habe, die Asche aber könne jedenfalls als Brandursache ausgeschlossen werden, da er das bereits seit zehn Jahren so handhabe und es noch nie Probleme gegeben habe. Das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren sei durch die StA nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Von einer grob fahrlässigen Verhaltensweise könne daher nicht ausgegangen werden. Daher könne auch § 2 Abschn. I Abs. 1 lit. b FGS nicht einschlägig sein, da die Norm zumindest grobe Fahrlässigkeit verlange.
Der Kläger beantragt,
den Gebührenbescheid für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde D. vom 1. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2022 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich zunächst auf den Inhalt des streitgegenständlichen Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides. Sie führt aus, die vom Kläger über die Biotonne entsorgte Asche sei noch nicht vollständig erkaltet gewesen. Da der Kläger bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben hat, dass die Kaminasche vom Vorabend stamme, müsse dies auch so als wahr unterstellt werden. Jedenfalls hätten sich darin noch Glutnester befunden. Örtlich habe der Standort der Biotonne eindeutig als Brandherd ausgemacht werden können. Auch der zeitliche Kontext zur Befüllung der Biotonne passe kausal in den Geschehensablauf. Durch den Brand sei nicht nur der Kläger als Mieter des Miethauses mit zugehörigem Grundstück geschädigt worden, sondern auch die Thuja-Hecke des benachbarten Grundstücks in erheblichem Umfang zerstört worden. Die Kosten des Feuerwehreinsatzes habe der Kläger daher als Gebührenpflichtiger zu tragen. Die Verfahrenseinstellung durch die StA nach § 170 Abs. 2 StPO sei hingegen unerheblich. Die Einstellungsverfügung enthalte bereits keine Begründung, welche die Annahme rechtfertige, dass ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers nicht brandursächlich gewesen sei. Der Ermittlungsakte der StA sei nicht einmal zu entnehmen, dass dies überhaupt Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gewesen sei. Vielmehr sei die Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels tauglichen Tatobjekts i.S.d. § 306 Abs. 1 StGB erfolgt. Strafprozessuale Grundsätze seien auf das vorliegende Verfahren nicht übertragbar, da es sich hier um die ordnungsrechtliche Störerinanspruchnahme und nicht um die Ahndung einer etwaigen Straftat handele. Der Umfang des Feuerwehreinsatzes sei aufgrund des Umstandes, dass der hölzerne Freisitz und der Holzunterstand in voller Ausdehnung brannten, erforderlich gewesen, da ein Übergreifen auf die Wohnhäuser unmittelbar zu befürchten gestanden habe. Windböen und ändernde Windrichtungen hätten das Feuer begünstigt, was auch an der Beschädigung an den Kunststoffrollläden im 1. Obergeschoss des ca. zehn Meter vom Freisitz entfernten Miethauses zu erkennen sei.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. Juli 2025 nach vorheriger Anhörung der Beteiligten auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Die Beteiligten sind im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2026 angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte der Beklagten (1 Band), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Einzelrichter übertragen.
Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Gebührenbescheid vom 1. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Ermächtigungsgrundlage für die Beklagte zur Heranziehung des Klägers zu Gebühren für den Feuerwehreinsatz vom 22. Dezember 2018 findet sich in § 1 und § 2 Abschn. I Abs. 1 lit. b FGS i.V.m. § 61 Abs. 2 Nr. 2 HBKG. Bedenken gegen das formal ordnungsgemäße Zustandekommen der FGS wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Dabei ist unschädlich, dass die Satzung in § 1 Satz 1 a.E. FGS nicht an die mit Wirkung zum 3. September 2018 veränderte Rechtslage angepasst worden ist. In § 1 Satz 1 a.E. FGS heißt es wörtlich, dass Gebühren erhoben werden, „soweit der Einsatz nicht gem. § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 HBKG gebührenfrei“ sei. Dass § 61 Abs. 5 HBKG a.F. mit Wirkung zum 3. September 2018 unter Einfügung eines neuen Absatzes 5 in § 61 Abs. 6 HBKG n.F. überführt wurde, ist vorliegend ohne Belang. Einerseits ist im Lichte der Angaben zur Fassung der FGS „vom 2. Dezember 2013“ unmissverständlich, worauf rekurriert werden sollte.
Andererseits ist § 61 Abs. 6 HBKG vorliegen auch nicht einschlägig. Nach § 61 Abs. 6 HBKG dürfen für die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr weder Gebühren noch der Ersatz von Auslagen gefordert werden. Wann eine Rettungsmaßnahme aus akuter Lebensgefahr vorliegt, lässt sich gesetzlich nicht konkretisieren und kann nur einzelfallbezogen beurteilt werden. Der Begriff der „akuten Lebensgefahr“ bedarf dabei der Auslegung (vgl. VG Gießen, U. v. 20.04.2022 - 2 K 1091/19.GI -, BeckRS 2022, 19734; U. v. 03.02.2022 - 2 K 2311/20.GI -, BeckRS 2022, 12245; U. v. 04.02.2015 - 4 K 409/14.GI -, BeckRS 2015, 42134; VG Kassel, U. v. 07.04.2016 - 6 K 447/12.KS -, BeckRS 2016, 136205). Da es sich bei der Vorschrift des § 61 Abs. 6 HBKG über die Befreiung von Gebühren und Auslagenersatz bei der Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr um eine gesetzlich bestimmte Ausnahme von der regelmäßig bestehenden Kostenerstattungspflicht nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenordnungen (§ 61 Abs. 3 Satz 1 HBKG) handelt, ist diese aufgrund ihres Ausnahmecharakters grundsätzlich eng auszulegen (vgl. VGH Kassel, B. v. 06.11.2003 - 5 UZ 2590/03 -, BeckRS 2005, 26992; VG Gießen, U. v. 20.04.2022 - 2 K 1091/19.GI -, BeckRS 2022, 19734; U. v. 03.02.2022 - 2 K 2311/20.GI -, BeckRS 2022, 12245; VG Kassel, U. v. 07.04.2016 - 6 K 447/12.KS -, BeckRS 2016, 136205). Dabei ist unter dem Merkmal „akut“ Unmittelbarkeit bzw. Dringlichkeit zu verstehen, wobei der Begriff maßgeblich durch den Zeitfaktor bestimmt wird. Die Gefahr für das Leben von Menschen muss danach unmittelbar drohen und im Augenblick herrschend sein (vgl. VG Gießen, U. v. 20.04.2022 - 2 K 1091/19.GI -, BeckRS 2022, 19734; U. v. 03.02.2022 - 2 K 2311/20.GI -, BeckRS 2022, 12245; U. v. 04.02.2015 - 4 K 409/14.GI -, BeckRS 2015, 42134; VG Kassel, U. v. 07.04.2016 - 6 K 447/12.KS -, BeckRS 2016, 136205). Der Begriff der lebensbedrohlichen Lage ist synonym mit dem einer lebensgefährlichen Situation, also einem Zustand, der bei einem zu prognostizierenden weiteren Ablauf unmittelbar zum Tod führen kann. Ihm ist auch immanent, dass dieser Zustand akut bevorstehen muss und eine Gefahr für das Leben handgreiflich droht (vgl. VG Gießen, U. v. 20.04.2022 - 2 K 1091/19.GI -, BeckRS 2022, 19734; U. v. 03.02.2022 - 2 K 2311/20.GI -, BeckRS 2022, 12245; VG Kassel, U. v. 07.04.2016 - 6 K 447/12.KS -, BeckRS 2016, 136205; VG Karlsruhe, U. v. 16.12.2015 - 4 K 511/13 -, BeckRS 2016, 418). Dabei wird im Wege einer rechtsvergleichenden Betrachtung deutlich, dass durch den Zusatz „akut“, die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts deutlich über die – beim Gefahrbegriff aus dem Gefahrenabwehrrecht heranzuziehende – hinreichende Wahrscheinlichkeit hinausgeht, weshalb der Gefahrbegriff in § 61 Abs. 6 HBKG unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls wohl eher dahin zu verstehen ist, dass die bestehende „akute Lebensgefahr“ ohne weitere wesentliche Zwischenschritte den Eintritt des Todes mit nahezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit befürchten lässt (VG Gießen, U. v. 20.04.2022 - 2 K 1091/19.GI -, BeckRS 2022, 19734; U. v. 03.02.2022 - 2 K 2311/20.GI -, BeckRS 2022, 12245; dazu insg. auch Göbel, in: HSGZ 2022 S. 266-273).
Bei der Frage, ob eine solche akute Lebensgefahr vorliegt, ist – wie im Gefahrenabwehrrecht allgemein – auf die ex ante-Betrachtung, also die (objektiv zu bewertende) Sach- und Kenntnislage im Zeitpunkt des behördlichen Handelns, abzustellen (VG Gießen, U. v. 20.04.2022 - 2 K 1091/19.GI -, BeckRS 2022, 19734; U. v. 03.02.2022 - 2 K 2311/20.GI -, BeckRS 2022, 12245; U. v. 04.02.2015 - 4 K 409/14.GI -, BeckRS 2015, 42134; VG Kassel, U. v. 07.04.2016 - 6 K 447/12.KS -, BeckRS 2016, 136205; VGH Mannheim, U. v. 09.08.2001, - 1 S 523/01 -, n. juris; OVG Lüneburg, U. v. 19.03.2019 - 11 LC 161/17 -, BeckRS 2019, 4712; VG Oldenburg, U. v. 16.02.2011 - 11 A 1119/10 -, BeckRS 2011, 48300 m.w.N.; VG Stade, U. v. 25.06.2004, - 1 A 2424/03 -, BeckRS 2004, 23579). Für die Frage, ob ein Einsatz der Feuerwehr aufgrund akuter Lebensgefahr nach § 61 Abs. 6 HBKG unentgeltlich ist, ist deshalb auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem über den Einsatz der Feuerwehrkräfte entschieden wird, also der Zeitpunkt, der sich unmittelbar an eine Alarmierung der Feuerwehr anschließt und in dem eine Entscheidung über die Art und den Umfang des Einsatzes getroffen wird (VG Gießen, U. v. 20.04.2022 - 2 K 1091/19.GI -, BeckRS 2022, 19734; U. v. 03.02.2022 - 2 K 2311/20.GI -, BeckRS 2022, 12245; U. v. 04.02.2015 - 4 K 409/14.GI -, BeckRS 2015, 42134; VG Stade, U. v. 25.06.2004, - 1 A 2424/03 -, BeckRS 2004, 23579; OVG Lüneburg, U. v. 19.03.2019 - 11 LC 161/17 -, BeckRS 2019, 4712; dazu insg. auch Göbel, in: HSGZ 2022 S. 266-273).
Zum Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr lag unter Zugrundlegung der vorbeschriebenen Grundsätze keine akute Lebensgefahr i.S.d. § 61 Abs. 6 HBKG vor. Zwar standen zu diesem Zeitpunkt mehrere Objekte in Brand, die sich in unmittelbarer Nähe zu Wohngebäuden befanden, Gefahr für Menschenleben bestand am 22. Dezember 2018 aufgrund des beherzten Einsatzes der Feuerwehr jedoch zu keinem Zeitpunkt. Eine rein hypothetisch denkbare, abstrakte Gefährdung von Menschen aufgrund der Größe des Brandes genügt nicht, auch wenn sich dies im vorliegenden Fall im Hinblick auf den Brandausmaß und die Windböen bei wiederholt drehender Windrichtung jederzeit hätte ändern können, vorausgesetzt es hätten sich sodann auch noch Menschen in oder in unmittelbarer Nähe der Wohngebäude befunden.
Es ist weder etwas vorgetragen, noch sonst ersichtlich, was der formellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides entgegenstehen könnte. Der streitgegenständliche Gebührenbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist auch materiell rechtmäßig.
Dem steht ausdrücklich nicht entgegen, dass der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren bei Bränden für den Geschädigten nach § 61 Abs. 1 Satz 1 HBKG grundsätzlich gebührenfrei ist, denn in § 61 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 HBKG hat der Gesetzgeber einen abschließenden Katalog an Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen. Vorliegend ist hiervon § 61 Abs. 2 Nr. 2 HBKG einschlägig, auch § 61 Abs. 2 Nr. 1 HBKG ist vorliegend jedenfalls denkbar. Aus dem Wortlaut des § 61 Abs. 2 HBKG („Die Gemeinde ist berechtigt“) wird jedoch gefolgert, dass die Gemeinde, sofern sie sich in ihrer Gebührensatzung dafür entscheidet, „Feuerwehrgebühren nach den Alternativen des § 61 Abs. 2 HBKG (nur) nach dieser Satzung zu erheben“, „bei der Erhebung auf die dort geregelten Tatbestände beschränkt“ ist und „nicht daneben auf weitere Alternativen des § 61 Abs. 2 HBKG als unmittelbare Ermächtigungsgrundlage zurückgreifen“ kann (VGH Kassel, B. v. 26.05.2014 - 5 A 1487/13.Z -, LKRZ 2014, 365 = KommJur 2014, 372; vgl. hierzu weiterführend auch Göbel, in: HSGZ 2022 S. 266-273 m.w.N.). Dies ist hier der Fall, weshalb nicht auf § 61 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HBKG, sondern maßgeblich auf die einschlägigen Bestimmungen in § 1 und § 2 Abschn. I Abs. 1 lit. a und b FGS abzustellen ist. Da § 2 Abschn. I Abs. 1 lit. a und b FGS mit § 61 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HBKG inhaltsgleich sind, kann wiederum auf die landesgesetzlichen Bestimmungen einschließlich der dazu ergangenen Rechtsprechung und Literatur als Auslegungshilfe zurückgegriffen werden. Unerheblich ist in diesem Kontext, dass in § 2 Abschn. I Abs. 1 lit. c bis f FGS teilweise noch auf § 61 Abs. 2 Nr. 3 und 5 bis 7 HBKG in den Fassungen bis 2009 abgestellt wird und § 61 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 8 HBKG gar nicht in § 2 Abschn. I Abs. 1 FGS übernommen wurden, da diese Tatbestände vorliegend nicht zum Tragen kommen und die Beklagte sich auch nicht auf diese gestützt hat.
Dies vorweggenommen werden gem. § 1 Satz 1 FGS für den Einsatz der Feuerwehr nach Maßgabe der Gebührensatzung i.V.m. dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zum Ersatz der durch den Einsatz entstandenen Kosten Gebühren erhoben, soweit der Einsatz nicht gern. § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 HBKG gebührenfrei ist. Hinsichtlich der Gebührenbefreiungstatbestände des § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 HBKG kann auf die vorstehenden Ausführungen rekurriert werden; sie sind nicht einschlägig.
Vorliegend dürfte über die Annahme der Beklagten hinaus auch § 2 Abschn. I Abs. 1 lit. a FGS einschlägig sein. Nach § 2 Abschn. I Abs. 1 lit. a FGS ist bei Einsätzen zur Brandbekämpfung der Brandstifter gebührenpflichtig, der nicht selbst Geschädigter ist. „Der Begriff der Brandstiftung wird im HBKG nicht definiert. Dies ist aber auch nicht notwendig, da die in das BrSHG aufgenommene und in das HBKG übernommene Norm an den Sprachgebrauch des § 306 StGB anknüpft“ (Risch, PdK He K-16, HBKG § 61 Rn. 12; ebenso VG Gießen, U. v. 25.11.2021 - 2 K 3229/19 -, BeckRS 2021, 53936).
Taugliche Tatobjekte sind danach u.a. Gebäude und Hütten (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB). „Hütten sind Bauwerke, bei denen an die Größe, Festigkeit und Dauerhaftigkeit geringere Anforderungen gestellt werden als bei Gebäuden, die aber dennoch ein selbstständiges, unbewegliches Ganzes bilden, das eine nicht völlig geringfügige Bodenfläche bedeckt und ausreichend abgeschlossen ist; was im Einzelfall auch bei nur zum Teil umschlossenen Räumen gegeben sein kann. Erfasst werden etwa Gartenhäuser, Geräteschuppen, Jagdkanzeln (Hochsitze), Marktbuden, aber auch als Unterkunft, Büro, Lager, Unterrichtsraum etc. genutzte Container und Fertiggaragen. Erforderlich ist stets eine hinreichende Erdverbundenheit, die insbesondere bei Bauwagen, Wohnwagen und dergleichen fehlt, wenn diese ihrem bestimmungsgemäßen Zweck entsprechend jederzeit zur Fortbewegung fähig sind und hierdurch Mobilität ausstrahlen. Anders ist dies, wenn äußerlich ein Moment der Festigkeit etwa durch das Aufbocken auf Steinplatten oder den Anschluss an das Stromnetz vermittelt wird. Abgeschlossenheit erfordert keine Verschlossenheit oder sonstige den Zutritt beschränkende Vorrichtungen, so dass (…) bspw. ein bis auf die breite Türöffnung mit Brettern konstruiertes und mit einem Pultdach versehenes Buswartehäuschen Hütte i.S.d. § 306 Abs. 1 StGB ist. Keine Hütten sind hingegen seitlich überwiegend unbegrenzte Lauben oder Unterstände; auch ein Carport wird regelmäßig keine `Hütte´ sein, je nach der konkreten baulichen Beschaffenheit kann im Einzelfall aber anderes gelten“ (Radtke, in MüKo, StGB § 306 Rn. 25 f.). Bei dem ca. drei mal fünf Meter großen hölzernen Freisitz, umgangssprachlich auch Gartenhütte genannt und ausgehend von den Vermerken, Berichten und Lichtbildern in der Behördenakte auch als solche einzustufen, dürfte es sich nach Aktenlage um eine Hütte i.S.d. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB handeln. Andere Tatobjekte kommen indes nicht in Betracht; insbesondere fällt die Thuja-Hecke des benachbarten Grundstücks nicht unter das Tatbestandsmerkmal. Dass die StA mangels tauglichem Tatobjekt das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat, ist ohne Belang, denn getroffene Feststellungen im Rahmen eines Strafverfahrens sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren prozessual nicht bindend; sie können allenfalls bei der Tatsachenaufklärung und -ermittlung im Wege der Amtsermittlung (§ 24 HVwVfG, § 86 VwGO) als Indiz herangezogen werden. Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall eines Strafurteils und erst recht für die Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörden.
Aufgrund des Wortlauts des § 2 Abschn. I Abs. 1 lit. a FGS („nicht selbst Geschädigter“) können tauglicher Gegenstand nur fremde Objekte sein. Dabei ist nach zivilrechtlichen Maßstäben auf die Eigentumsverhältnisse abzustellen (Risch, PdK He K-16, HBKG § 61 Rn. 12; Radtke, in MüKo, StGB § 306 Rn. 47). Vorliegend befand sich der allein in Rede stehende hölzerne Freisitz unstreitig im Eigentum Dritter, namentlich des Vermieters; der Kläger war als Mieter des bebauten Grundstücks lediglich Besitzer des Freisitzes (vgl. § 854 Abs. 1, § 903 Satz 1 BGB).
„Eine Brandstiftung liegt vor, wenn das Objekt in Brand gesetzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört wird. Ein Inbrandsetzen liegt vor, wenn wesentliche Teile des Objekts so vom Feuer ergriffen sind, dass sich der Brand auch nach Entfernen oder Erlöschen des Zündstoffs selbstständig weiter ausbreitet“ (Risch, PdK He K-16, HBKG § 61 Rn. 13; s. auch Radtke, in MüKo, StGB § 306 Rn. 51 f.). Eine Brandlegung ist anzunehmen, „wenn die Inbrandsetzung nicht gelingt, aber z.B. der Zündstoff für eine vollständige oder teilweise Zerstörung des Objekts sorgt“ (Risch, PdK He K-16, HBKG § 61 Rn. 13; s. auch Radtke, in MüKo, StGB § 306 Rn. 54 f.). Da der hölzerne Freisitz vorliegend unstreitig nahezu vollständig abgebrannt ist, dürften die tatbestandlichen Voraussetzungen objektiv insg. vorliegen. Lediglich ergänzend sei bemerkt, dass die angeschmorten Kunststoffrollläden des Miethauses demgegenüber keinen relevanten Zerstörungsgrad erreicht haben, da sie im Verhältnis zum Miethaus als Gebäude i.S.d. § 306 Abs. 1 StGB einen untergeordneten Grad der Werthaltigkeit erreichen. Bei den Kunststoffrollläden des ca. zehn Meter entfernten Gebäudes handelt es sich nicht um wesentliche Teile des Objekts.
Der persönliche Anwendungsbereich des § 2 Abschn. I Abs. 1 lit. a FGS umfasst danach rein objektiv betrachtet den Brandstifter. Ob die Tat in subjektiver Hinsicht vorsätzlich begangen wurde und damit nach den §§ 306 bis 306c StGB strafbar ist, oder ob sie fahrlässig begangen wurde und mithin nach § 306d StGB strafbar ist, ist für den persönlichen Anwendungsbereich nicht erheblich.
Obgleich nach alledem einiges dafür spricht, dass auch § 2 Abschn. I Abs. 1 lit. a FGS als Ermächtigungsgrundlage einschlägig ist, kann dies im Ergebnis jedoch offenbleiben, da jedenfalls die Voraussetzungen des § 2 Abschn. I Abs. 1 lit. b FGS gegeben sind. Nach § 2 Abschn. I Abs. 1 lit. b FGS ist bei Einsätzen zur Brandbekämpfung gebührenpflichtig, wer als Geschädigter den Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Anders, als bei § 2 Abschn. I Abs. 1 lit. a FGS, kommt im Rahmen des § 2 Abschn. I Abs. 1 lit. b FGS jedes Tatobjekt in Betracht, das durch einen Brand beschädigt oder zerstört wurde. Geschädigter ist dabei „jede Person, die durch das dem Einsatz der Feuerwehr zugrundeliegende Geschehen einen materiellen oder körperlichen Schaden erlitten hat. Dies kann ein Verlust an Eigentum, Besitz, Leben oder Gesundheit sein. Liegt kein Schaden vor, z. B. weil das verbrannte Gut wertlos war oder verbrannt werden sollte, so gibt es keinen Geschädigten“ (Risch, PdK He K-16, HBKG § 61 Rn. 18). Ein Mindestwert, der durch die brandursächliche Schädigung erreicht werden muss, ist der Norm jedoch fremd. Auch persönliche Dokumente und Aufzeichnungen, denen kein eigener wirtschaftlicher Wert beigemessen werden kann, können taugliches Objekt sein (etwa ein an sich wertloser Notizzettel, auf dem ein Krypto-Wallet-Schlüssel notiert war und ohne den die in der Wallet hinterlegte Kryptowährung unwiederbringlich verloren geht). Vorliegend ist kausal durch den streitgegenständlichen Brand erheblicher materieller Schaden am Besitz des dadurch geschädigten Klägers (angemieteter ca. drei mal fünf Meter großer hölzerner Freisitz, Kunststoffrollläden im angemieteten Wohnhaus, Biotonne) sowie an dem wohl im Eigentum, zumindest aber im Besitz des Klägers stehenden und in räumlicher Nähe zum Freisitz gelagerten Brennholz und der Gasflasche entstanden (Gesamtschaden ca. 10.000,- EUR). Die Thuja-Hecke befand sich indes auf dem benachbarten Grundstück und stand mithin weder im Eigentum, noch im Besitz des Klägers. Nach dem Wortlaut der Norm muss der Geschädigte den Einsatz der Feuerwehr jedoch selbst verursacht haben. Dass der Kläger gegenüber dem Nachbarn schadenersatzpflichtig sein dürfte, ist unerheblich, da dies keinen eigenen Schaden i.S.d. Norm, sondern rein wirtschaftlich betrachtet lediglich eine Einstandspflicht für einen fremden Schaden darstellt.
Voraussetzung für Kostentragung ist des Weiteren, dass der Einsatz der Feuerwehr vom Geschädigten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Die Auslegung der Begriffe Vorsatz und Fahrlässigkeit erfolgt nach zivil- bzw. strafrechtlichem Verständnis. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten hat der Kläger den Schaden vorliegend durch einen grob fahrlässig herbeigeführten Brand verursacht. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, „wenn eine Person grob achtlos handelt und nicht bedenkt, was sich unter Voraussetzung seiner Erkenntnisse und Fähigkeiten hätte aufdrängen müssen“ (BGH, U. v. 09.11.1984 - 2 StR 257/84 -, BGHSt, 33, 67 = NJW 1985, 690; U. v. 11.05.1953 - IV ZR 170/52 -, BGHZ 10, 16 = NJW 1953, 1139; Risch, PdK He K-16, HBKG § 61 Rn. 19a), „er insoweit also dasjenige unbeachtet lässt, was jedermann einleuchten müsste“ (Schuster, in TK, StGB § 15 Rn. 205). Wer die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, indem er nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder wenn er die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht anstellt“, handelt grob fahrlässig (BVerwG, B. v. 22.11.2006 - 2 B 47/06 -, BeckRS 2007, 20056; VGH München, U. v. 25.04.2017 - 4 BV 16.346 -, KommJur 2017, 276; VG Würzburg, U. v. 14.10.2021 - W 5 K 20.1867 -, BeckRS 2021, 43239; Risch, PdK He K-16, HBKG § 61 Rn. 19a). Vorliegend hat der Kläger Kaminasche in der Biotonne entsorgt, die sich in unmittelbarer Nähe zu einem ca. drei mal fünf Meter großen Freisitz, der benachbarten Thuja-Hecke und gelagertem Brennholz befand, alles leicht brennbare hölzerne Materialien. Die dort ebenfalls aufbewahrte Gasflasche hat durch die große Hitzeentwicklung und den daraus resultierenden erhöhten Gasdruck „abgeblasen“ und dadurch zugleich wie ein Brandbeschleuniger gewirkt. Der gesamte Geschehensablauf stellt die Realisierung eines typischen Lebenssachverhalts dar, der sich jedem durchschnittlich besonnenen Menschen aufdrängt. Dass der Kläger Kaminasche in der Nähe derart leicht entflammbarer und brennbarer Gegenstände aufbewahrt, ist für sich genommen bereits grob fahrlässig. Dabei spricht einiges dafür, dass die Spontanäußerung des Klägers gegenüber den Ermittlungspersonen unmittelbar am Tag des Brandes wahr ist und die Asche vom Vorabend stammt. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob die Kaminasche vom Vorabend oder vom Abend davor stammte, da beides grobe Fahrlässigkeit im Umgang und bei der Entsorgung derselben begründet. Untersuchungen beim Institut für Schadenverhütung und Schadenerforschung der öffentlichen Versicherer e.V. (IFS) haben bei Grill- oder Kaminasche etwa Glühzeiten von weit über einem Tag ergeben, in denen die Temperatur in den Brandrückständen sehr ungleichmäßig sein kann (IFS v. 03.11.2025, Glühzeiten von Asche nicht unterschätzen, zu finden unter: https://tinyurl.com/4keyffyr, zuletzt aufgerufen am 08.12.2025), weshalb sich Asche in großen Teilen erkaltet anfühlen kann, obwohl sich darin weiterhin Glutnester verstecken. Vermeintlich abgekühlte Asche kann noch für eine beachtliche Zeitspanne einen Brand verursachen. Dazu genügen kleine Glutpartikel; abhängig von der Menge der Asche kann es im Einzelfall auch mehrere Tage dauern, bis die Nachglühzeit abgeschlossen ist (R+V v. 07.11.2023, Kaminöfen: Gefährliches Spiel mit dem Feuer, zu finden unter: https://tinyurl.com/2r7bs3uv; Advocard v. 06.12.2016, Mülltonnenbrand droht, zu finden unter: https://tinyurl.com/225e4skz, beide zuletzt aufgerufen am 08.12.2025). Solche Glutpartikel können im Kamin optisch noch unscheinbar sein, beim Entnehmen aus dem Kamin durch den unmittelbaren Kontakt mit Sauerstoff jedoch wieder auflodern. Vorliegend kommt noch hinzu, dass durch die in der Biotonne eingelegten typischen Bioabfälle (Holz- und Essensreste) Fäulnisgase entstehen können, die wiederum – analog einer Biomasseanlage – wie Brandbeschleuniger wirken können. Auch das verwendete Brennholz kann eine entscheidende Rolle spielen, da die Brenndauer von der Baumart abhängt. Zugegebene Holzbriketts können ebenfalls Einfluss auf die Glutdauer haben. Insgesamt wird von Fachleuten daher empfohlen, Kaminasche mindestens 48 bis 72 Stunden in einem verschlossenen Metallbehälter vollständig auskühlen zu lassen, wobei dieser auf einer nicht brennbaren Unterlage aufgestellt sein sollte (vgl. etwa Advocard v. 06.12.2016, Mülltonnenbrand droht, zu finden unter: https://tinyurl.com/225e4skz, zuletzt aufgerufen am 08.12.2025). Obgleich die nahezu vollständige Zerstörung der Biotonne sowie des Freisitzes die Brandursachenaufklärung erschwerten, konnte aufgrund der Brandentwicklung die Brandursache örtlich eindeutig dem Areal zugeschrieben werden, in dem sich die Biotonne zuvor befunden hatte, weshalb eine andere Brandquelle ausgeschlossen werden kann. Auch der zeitlich enge Zusammenhang zwischen dem Einlegen der Kaminasche in die Biotonne zwischen 7:00 und 8:00 Uhr und dem Brand gegen 10:00 Uhr indiziert den Kausalzusammenhang. Dass sich das gesamte Geschehen im hinteren Teil des Grundstücks ereignete, welcher von der Straße aus nicht ohne weiteres erreichbar ist, rundet den Gesamteindruck ab. Danach kann nämlich ausgeschlossen werden, dass ein zufällig vorbeilaufender Passant bspw. eine noch brennende Zigarette eingeworfen hat. Im Wege einer Gesamtschau kann die Kaminasche zur Überzeugung des Gerichts mithin ohne jeden Zweifel als Brandursache ausgemacht werden; aufgrund der Gesamtumstände wurde der Brand zumindest grob fahrlässig herbeigeführt.
Dass der Kläger die Asche im Allgemeinen vor der Entsorgung erfühlt haben will, ist dabei unerheblich. Einerseits ist der Kläger nach eigenem Vortrag bereits unsicher, ob er die brandursächliche Asche am 22. Dezember 2018 tatsachlich erfühlt, oder ob er dies in der morgendlichen Hektik vergessen hat. Andererseits genügen als Brandursache – wie bereits dargelegt – kleinste Glutpartikel, die sich unmöglich vollständig erfühlen lassen. Ebenfalls unerheblich ist die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die StA nach § 170 Abs. 2 StPO. Nach § 170 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO wird das Ermittlungsverfahren eingestellt, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Anklage bieten, weil eine Verurteilung nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Vorliegend hat die StA das Verfahren jedoch mangels objektiv tauglichem Tatobjekt eingestellt, da sie – entgegen der vorstehenden Erwägungen – davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem hölzernen Freisitz um keine Hütte i.S.d. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB handelte. Die Frage, ob der Kläger auf subjektiver Tatbestandsebene grob fahrlässig gehandelt hat, ist dabei offengeblieben, was zusätzlich auch dadurch deutlich wird, dass es sich bei dem von der StA allein geprüften § 306 StGB um ein Vorsatzdelikt handelt (die fahrlässige Brandstiftung, auf welche die Einstellungsverfügung nicht rekurriert, findet sich in § 306d StGB). Letztlich ist die Verfahrenseinstellung durch die StA für das vorliegende Verfahren auch nicht bindend, da die StA zwar Herrin des Ermittlungsverfahrens, mitnichten aber des hiesigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist. Das erkennende Gericht entscheidet nach freier Beweiswürdigung und unabhängig von den Feststellungen einer Ermittlungsbehörde. Auch die „Einstellung eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1 StPO wegen geringer Schuld ist kein Grund, ein fahrlässiges Verhalten zu verneinen“ (VGH München, U. v. 25.04.2017 - 4 BV 16.346 -, KommJur 2017, 276; VG Saarlouis, U. v. 12.05.2017 - 6 K 2180/16 -, BeckRS 2017, 144658). „Im Gegensatz dazu stellt ein rechtskräftiges Strafurteil ein Beweismittel dar, dass der rechtlichen Würdigung im Verwaltungsprozess zugrunde gelegt werden kann“ (OVG Münster, B. v. 25.10.2017 - 9 A 1405/16 -, BeckRS 2017, 148821; hierzu insg. Risch, PdK He K-16, HBKG § 61 Rn. 19b), aber ebenfalls keine Bindungswirkung entfaltet, da es – wie jedes Beweismittel – dem Gegenbeweis zugänglich ist. Vorliegend steht – wie bereits ausgeführt – zur Überzeugung des Gerichts nach freier Beweiswürdigung fest, dass die vom Kläger grob fahrlässig in die Biotonne eingelegte Kaminasche brandursächlich gewesen ist. Zum Beweis des Gegenteils ist nach alledem auch untauglich, dass der Kläger nach eigenem Vortrag bereits viele Jahre so verfahren haben will, ohne dass es zuvor einen Brand gegeben habe, da ein jahrelanger zufälliger Glücksmoment nicht die Gewähr dafür bietet, dass sich eine typische Gefahr nicht doch irgendwann realisiert.
Nicht unerwähnt soll bei der Gelegenheit bleiben, dass Kaminasche schon dem Grunde nach nicht über die Biotonne entsorgt werden darf. Bäume und andere Pflanzen nehmen im Laufe ihres Lebens aus der Luft und dem Boden Schwermetalle und andere Schadstoffe (wie z.B. Blei, Cadmium) auf und lagern diese in ihrem Holz ein. Dies führt regelmäßig zu einer (hohen) Schadstoffbelastung. Bei der Verbrennung bleiben diese Schadstoffe konzentriert in der Asche zurück und würden – im Fall einer Entsorgung über die Biotonne – über den daraus verwerteten Kompost wieder in den Boden und damit etwa beim Gemüseanbau in die Nahrungskette gelangen (BMUKN, Was gehört in die Biotonne?, zu finden unter: https://tinyurl.com/z7vd52r5; Landkreis Gießen, Abfallberatung Bioabfall, zu finden unter: https://tinyurl.com/y4w9a655; Stern, Zehn Dinge, die Sie wahrscheinlich noch nicht über Biomüll wussten, zu finden unter: https://tinyurl.com/mutspfz5; Landkreis Landshut, Heiße Asche ist alles andere als Bio-Müll, zu finden unter: https://tinyurl.com/2krmmsn3, alle zuletzt aufgerufen am 08.12.2025). Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet, in ihrem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Bioabfälle getrennt von anderen Abfällen zu sammeln. Dazu werden Abfallentsorgungsgefäße bereitgestellt und die Anschlussnehmer nach den Bestimmungen der kommunalen Abfallentsorgungssatzungen verpflichtet, angefallene Abfälle entsprechend zu trennen. Unter Bioabfälle werden Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft oder aus Pilzmaterialien zur Verwertung gefasst, die durch Mikroorganismen, bodenbürtige Lebewesen oder Enzyme abgebaut werden können, einschließlich Abfälle zur Verwertung mit hohem organischem Anteil tierischer oder pflanzlicher Herkunft oder an Pilzmaterialien (§ 2 Nr. 1 BioAbfV i.V.m. Anh. 1 Nr. 1 zur BioAbfV; s. hierzu insg. auch BMUKN, Pflicht zur getrennten Sammlung von Bioabfällen durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und ihre Grenzen, zu finden unter: https://tinyurl.com/4c4wu2n8, zuletzt aufgerufen am 08.12.2025). Da Kaminasche aus den vorstehenden Gründen nicht als Bioabfall gelistet ist, zählt sie im Umkehrschluss auch nicht zu den Abfällen, die über ein Bioabfallgefäß einer Verwertung zugeführt werden dürfen. Dasselbe gilt sinngemäß auch für das vom Kläger während seiner polizeilichen Vernehmung geäußerte Vorhaben, Kaminasche künftig im Garten untergraben zu wollen, wobei sich durch jahrelanges vergraben von Asche im eigenen Garten die Schadstoffkonzentration im Boden und im darunter liegenden Grundwasser gegenüber der breit gestreuten Verteilung über Kompost sogar exponentiell erhöhen dürfte.
Die Beklagte hat den Kläger auch als richtigen Kostenschuldner herangezogen, da weitere – ggf. gesamtschuldnerisch in Anspruch zu nehmende – Kostenschuldner nicht in Betracht kommen und deshalb insoweit auch kein Auswahlermessen bestand. Gegen die hier allein in Betracht kommende Haftpflichtversicherung (oder ggf. anderweitige Versicherung) des Klägers besteht schon kein originärer Kostenanspruch. Eine gegen den Kläger als Kostenschuldner gleichwohl festzusetzende Gebühr für den Feuerwehreinsatz könnte allenfalls im Wege der Abtretung (auch) gegen den Versicherer geltend gemacht werden. Dahingehend hat die Beklagte den Kläger bereits mit dem angefochtenen Bescheid sensibilisiert und ggf. um Mitteilung der Versicherungsdaten gebeten. Eine Rückmeldung ist von Seiten des Klägers hierauf nicht erfolgt.
Die nach alledem zurecht gemäß § 1 und § 2 Abschn. I Abs. 1 lit. b FGS i.V.m. § 61 Abs. 2 Nr. 2 HBKG für den Einsatz vom 22. Dezember 2018 erhobenen Gebühren und Auslagen sind auch der Höhe nach angemessen und deshalb erstattungsfähig. Nach § 3 Abschn. 1, 2 und 4 FGS ergeben sich Maßstab und Satz der Gebührenschuld im Einzelnen aus dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu dieser Satzung. Die Berechnung erfolgt nach dem tatsächlichen Zeit- und Personalaufwand unter Berücksichtigung der stundenanteiligen Bestimmungen des § 3 Abschn. 2 FGS. Die Anzahl des einzusetzenden Personals sowie die Auswahl der Fahrzeuge und Geräte liegen im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr.
Dabei ist der mit 3,5 Stunden angegebenen Einsatzdauer weder von Klägerseite entgegengetreten worden, noch ist dieser Zeitansatz zu beanstanden. Hierunter zu subsumieren ist die Dauer des Einsatzes vom Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr durch die Leitstelle bis zur Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit der ausgerückten Einsatzkräfte nach Rückkehr in das Feuerwehrgerätehaus und Verstauung der Geräte und Einsatzmittel (s. etwa VG Gießen, U. v. 03.02.2022 - 2 K 2311/20.GI -, BeckRS 2022, 12245). Dies zugrundegelegt werden nach § 3 Abschn. 2 FGS die drei vollen Stunden mit dem vollen Stundensatz und die darüber hinaus vollendete halbe Stunde mit dem halben Stundensatz abgerechnet, in Summe mithin zutreffend mit einem Stundensatzfaktor von 3,5.
Auch die streitgegenständliche Gebührenfestsetzung im Einzelnen begegnet keinen Bedenken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um den Brand eines hölzernen Freisitzes nebst Brennholzlager sowie einer Thuja-Hecke handelte, der sich über eine Fläche von insg. rd. 20 Quadratmeter erstreckte und der lediglich zehn Meter vom nächsten Wohngebäude entfernt stattfand, mithin einer zeitnahen Löschung bedurfte. Durch Windböen wurde das Feuer dabei immer wieder begünstigt und drohte ausweislich des Feuerwehr-Einsatzberichts durch die permanent drehende Windrichtung zugleich, auch auf benachbarte Wohngebäude überzugreifen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass sich inmitten des Brandherdes eine Gasflasche befand, die durch sog. „Abblasen“ den Brand beförderte und jederzeit hätte explodieren können. Hiervon ausgehend bemisst sich ex post und unter Berücksichtigung des Leitstellenstichworts „Brandeinsatz“ innerhalb geschlossener Ortschaft (s. Feuerwehr-Einsatzbericht) der Einsatz unter entsprechender Heranziehung der Einsatzstichworte „F1“ und „F GAS 1“ gem. Gemeinsamem Runderlass des HMdIS und des HMSI zur Festlegung der Einsatzstichworte für Brand-, Hilfeleistungs- und Rettungsdiensteinsätze (im Folgenden: RdErl), wobei sich der Einsatztaktische Parameter zwischen einer Staffel und zwei Gruppen bewegt. In der Feuerwehr-Dienstvorschrift („Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz“, im Folgenden: FwDV 3) wird die Gruppe in Ziff. 2 und 2.1 als taktische Grundeinheit mit neun Einsatzkräften (ein Gruppenführer und acht Mannschaftsdienstgrade) definiert, wobei jeder Gruppe ein LF als Einsatzfahrzeug zugewiesen ist. Nach Ziff. 2 und 2.2 FwDV 3 ist die Staffel mit sechs Einsatzkräften (ein Staffelführer und fünf Mannschaftsdienstgrade) belegt, wobei ebenfalls jeder Staffel ein LF als Einsatzfahrzeug zugewiesen ist. Der ELW ist als Führungskomponente mit zwei Personen besetzt (Einsatzleiter und Fahrer). Zwar war das durch die Leitstelle angeführte Einsatzstichwort mit „Brandeinsatz“ und „2.1“ nicht den vorstehenden Leitlinien entsprechend. Dies ist jedoch zum einen auf den Umstand zurückzuführen, dass zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der Alarmierung das Ausmaß des Brandes inmitten eines Wohngebiets (noch) nicht vollständig erfasst war. Zum anderen deutet das Leitstellenstichwort Kürzel „2.1“ darauf hin, dass die Erforderlichkeit einer Gruppe als taktische Grundeinheit vermutet wurde, weshalb sich auch insoweit an den vorstehenden Ausführungen orientiert werden durfte. Bedenken gegen das formal ordnungsgemäße Zustandekommen wurden weder hinsichtlich des RdErl, noch bezüglich der FwDV 3 geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Aufgrund der Art, Größe und Lage des Feuers in einem Wohngebiet inmitten mehrere benachbarter Gebäude (ausgehend von den in der Behörden- und Gerichtsakte befindlichen Lichtbildern handelte es sich um haushohen Flammenschlag) und aufgrund der windbedingten latenten Gefahr eines Übergriffs auf benachbarte Wohngebäude ist die zum Einsatz gekommene Mannschaftsstärke von zwölf Feuerwehrkräften (inkl. Führungskomponente) dabei nicht zu beanstanden. Ausgehend von der Einsatzlage unter Berücksichtigung der Windböen bei immer wieder drehender Windrichtung galt es, den Brand schnell und effektiv zu bekämpfen, um ein Übergreifen auf Wohngebäude zu verhindern. Im Rahmen des der Beklagten zustehenden gewissen Spielraums beim Auswahlermessen durfte daher eine minimal größere Einsatzstärke vorgehalten werden. Dabei ist zugleich zu berücksichtigen, dass es sich um eine freiwillige Feuerwehr und keine Berufsfeuerwehr handelt, weshalb bei der Einsatzstärke auch die im Vergleich geringere Leistungsfähigkeit und berufsbedingte Abrufbereitschaft Berücksichtigung finden muss. Im Ergebnis hat die Beklagte trotz der größeren Mannschaftsstärke sodann lediglich ein LF abgerechnet. Hiernach wurden die zwölf Einsatzkräfte nebst je einem LF und ELW gemäß Ziffern. 1.1 und 2 der Anlage Gebührenverzeichnis zur FGS der Höhe nach zutreffend mit insg. 1.694,- EUR berechnet.
Auch eine in Betracht kommende Härtefallprüfung nach § 6 FGS führt zu keinem anderen Ergebnis. Danach kann der Gemeindevorstand der Beklagten die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. Da es sich bei § 6 FGS um eine den Gebührenschuldner begünstigende Billigkeitsregelung handelt, ist die Beklagte nicht verpflichtet, von Amts wegen die wirtschaftlichen Verhältnisse eines jeden Gebührenschuldners zu prüfen. Vielmehr ist der Gebührenschuldner im Rahmen seiner verfahrensrechtlichen Antrags- und Mitwirkungspflichten gehalten, die antragsbegründenden Umstände darzulegen (bspw. durch Abgabe einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, durch Vorlage von Kontoauszügen oder anderweitig geeigneter Dokumente, aus denen sich seine Bedürftigkeit ergibt; s. etwa VG Gießen, U. v. 03.02.2022 - 2 K 2311/20.GI -, BeckRS 2022, 12245). Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger weder gestellt, noch hat er seine wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass er zur Aufbringung des Kosten für den von ihm verursachten Feuerwehreinsatz nicht im Stande wäre.
Im Übrigen sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt vollumfänglich der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides vom 22. Dezember 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2022 (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird endgültig auf 2.032,80 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dabei war auf die festgesetzten und streitgegenständlichen Feuerwehrgebühren die Widerspruchsgebühr i.H.v. 338,80 EUR aufzuaddieren, da diese immanent ebenfalls angefochten wird (vgl. VGH Kassel, B. v. 31.07.2018 - 5 E 1267/18 -, juris Rn. 4 = NVwZ-RR 2019, 296; B. v. 15.02.2016 - 6 A 510/16 -, n.V.; VGH Mannheim, U. v. 20.09.2011 - 10 S 2850/10 -, juris Rn. 39). Nicht anzusetzen waren indes die auf Seite 6 des Widerspruchsbescheides lediglich informatorisch angeführten Mahngebühren i.H.v. 25,- EUR, da diese nicht Gegenstand des Festsetzungs-, sondern des Vollstreckungsverfahrens und damit gerade nicht des vorliegenden Verfahrens sind (vgl. etwa VG München, B. v. 18.07.2007 - M 10 E 07.1239 -, BeckRS 2007, 36545, wonach ein Verfahrensbeteiligter mit Einwendungen gegen die Gebührenfestsetzung im Vollstreckungsverfahren nicht mehr gehört werden kann). Mit der endgültigen Festsetzung erledigt sich zugleich die vorläufige Streitwertfestsetzung.