Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gießen
Verwaltungsgericht Gießen Beschluss vom 09.02.2026 – 8 L 325/26.GI
ECLI:DE:VGGIESS:2026:0209.8L325.26.GI.00
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 22. Januar 2026 (Az. 8 K 326/26.GI) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. September 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2025 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller ist ein Fußballverein mit Sitz im Gebiet der Antragsgegnerin. Er begehrt die Beibehaltung der alleinigen Nutzung einer Sportstätte der Antragsgegnerin im Stadtteil W. auf dem Sportgelände "D." werktags in den Abendstunden.
Die Antragsgegnerin ist Trägerin von zwei Kunstrasenplätzen im Stadtteil W. (auf dem Sportgelände "D.") und im Stadtteil G. Das Sportgelände "D." wird bisher ausschließlich von Mannschaften des Antragstellers bespielt, die auf dem Platz mindestens an fünf Tagen in der Woche abends trainieren, nämlich den Jugendmannschaften U15, U17 und U19 sowie der Altherrenmannschaft. Zudem nutzt der Antragsteller auch Trainingsmöglichkeiten auf zwei Sportplätzen in der Stadt B. "K." und im "Wa.".
Der Kunstrasenplatz im Stadtteil G. wird durch andere Sportvereine, die ihren Sitz im Gebiet der Antragsgegnerin haben, genutzt, insbesondere durch den Beigeladenen, den SC X., den FSG Y., den AH Z. sowie den JSG N. In den Sommermonaten wird zudem der Naturrasenplatz im Stadtteil H. genutzt.
Der Antragsteller und der Beigeladene spielen beide in der Hessenliga.
Das Sportgelände "D." liegt auf den landeseigenen und von der Antragsgegnerin gepachteten Grundstücken Flur 3, Flurstück 589/1 und Flur 3, Flurstück 590. Auf dem Grundstück Flur 3, Flurstück 589/1, das eine Gesamtfläche von 34.944,17 qm hat, liegen ein Naturrasenplatz mit Leichtathletikanlagen, ein durch den Antragsteller genutztes Sportheim, zwei nicht mehr genutzte Tennisplätze, ein Parkplatz und das Vereinsheim des örtlichen Taubenzuchtvereins. Auf dem Grundstück Flur 3 Flurstück 590 liegt zudem der Kunstrasenplatz, den der Antragsteller nutzt. Der Kunstrasenplatz liegt in Teilen auf dem Grundstück Flur 3, Flurstück 589/1. So gehört eine Fläche, auf der sich ein Tor befindet und insgesamt eine Fläche von ca. 1/20 des Kunstrasenplatzes im Bereich zweier Ecken des Spielfelds zu dem Grundstück Flur 3, Flurstück 589/1.
Am 1. Januar 2005 traten die "Sportstättenrichtlinien" der Antragsgegnerin in Kraft, wonach "die städtischen Sportplätze [..] den L. sporttreibenden Vereinen (Fußball, Handball, Leichtathletik) für den Trainings- und Spielbetrieb unentgeltlich zur Verfügung gestellt [werden]" und "auswärtigen Vereinen […] die Benutzung folgender Sportplätze mit Genehmigung der Stadt erlaubt werden [kann]: Kunstrasenplatz im Stadtteil W. […]".
Am 31. März 2006 schlossen der Rechtsvorgänger des Antragstellers, der Sportclub T. und die Antragsgegnerin einen Unterpachtvertrag ab, wonach die Antragsgegnerin dem Sportclub und sodann dem Antragsteller das Grundstück Gemarkung W., Flur 3 Flurstück 589/1, F.-Weg, mit der Gebäude- und Freifläche von 3.850 qm gemäß der Einzeichnung in dem dem Vertrag beigefügten Lageplan ohne Festsetzung eines Pachtzinses bis zum 31. Dezember 2054 unterverpachtet (§§ 1 und 4 des Unterpachtvertrags). Nach § 3 des Vertrags kann dieser von beiden Vertragsparteien frühestens nach Ablauf von 49 Jahren zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Frist gekündigt werden. Gemäß § 8 des Unterpachtvertrags ist der Antragsteller verpflichtet, die Benutzung des Sportheims durch Gastvereine aus dem Gebiet der Antragsgegnerin sicherzustellen.
In einem bereits abgeschlossen Verfahren über eine einstweilige Verfügung im Hinblick auf Betretungsrechte durch Vermessungspersonen der Antragsgegnerin vor dem Amtsgericht B. (Az. 46 C 115/25) und dem Landgericht B. (Az. 1 T 28/25) ging das Landgericht B. in seinem Beschluss vom 9. September 2025 (Az. 1 T 28/25) davon aus, dass dem Antragsteller das gesamte Grundstück Flur 3, Flurstück 589/1 unterverpachtet worden sei und nicht nur Teile des Grundstücks, etwa nur das Sportheim mit einer Freifläche von 3.850 qm.
Über den Umfang des Unterpachtverhältnisses ist derzeit ein weiterer Rechtsstreit beim Landgericht B. (Berufungsverfahren, Az. 1 S 6/26) anhängig; im erstinstanzlichen amtsgerichtlichen Verfahren entschied das Amtsgericht B. mit Urteil vom 8. Dezember 2025 (Az. 43 C 96/25), dass Gegenstand des am 31. März 2006 abgeschlossenen Unterpachtvertrags das gesamte Buchgrundstück Gemarkung W., Flur 3, Flurstück 589/1, F.-Weg, sei.
Mit Bescheid vom 16. September 2025 verfügte der Bürgermeister der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller auf Antrag des Beigeladenen, dass diesem ab dem 6. Oktober 2025 für die Zeiten dienstags, mittwochs und freitags von 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr das alleinige Belegungsrecht für den Kunstrasenplatz auf dem Sportgelände "D." zustehe und der Beigeladene berechtigt sei, das Sportheim an der Sportanlage "D." zum Umkleiden und Duschen zu nutzen.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 30. September 2025 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. September 2025 und begründete den Widerspruch damit, dass es keinen sachlichen Grund gebe, von der jahrzehntelang geübten Praxis, das Sportgelände "D." vormals dem SC T. und nunmehr seit etlichen Jahren ihm, dem Antragsteller als Rechtsnachfolger des SC T., zur Verfügung zu stellen, abzuweichen. Die Nutzungsbeschränkung treffe ihn massiv. Schon jetzt beherrschten Kapazitätsengpässe die Belegungsplanungen, denen er, der Antragsteller, durch unpraktikable Doppelbelegungen begegne, indem zwei Mannschaften gleichzeitig auf ein und demselben Platz trainieren müssten. Die streitige Nutzungseinschränkung verschärfe diese Problematik immens und entbehre zudem gerade deshalb einer sachlichen Rechtfertigung, weil die seit Langem von dem Beigeladenen genutzten Sportplätze in den Stadtteilen H. und G. weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung stünden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2025, dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 22. Dezember 2025, wies der Magistrat der Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück, änderte jedoch den Beginn der Anordnung für die Neubelegung des Kunstrasenplatzes auf den 27. Januar 2026 ab und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 16. September 2025 an. Als Begründung führte die Antragsgegnerin aus, das Sportgelände "D." sei eine öffentliche Einrichtung, auf deren Nutzung auch andere einheimische Vereine Anspruch hätten. Durch die nunmehr dem Beigeladenen zugestandenen Trainingszeiten sei ein entsprechender Ausgleich der bestehenden Nutzungsrechte erfolgt. Beide Vereine, die entsprechende Trainingszeiten auf dem Sportgelände "D." begehrten, hätten als einheimische Vereine die gleichen Nutzungsrechte. Sie spielten zudem in der gleichen Liga und verfügten somit über ein gleiches Professionalitätslevel; ihnen stünden somit auch gleiche Trainingsbedingungen zu. Dem Beigeladenen könne nicht zugemutet werden, dauerhaft auf ein Training in einer Halle auszuweichen; es bedürfe im Hinblick auf die Vorbereitung für die Rückrunde der Hessenliga einer geeigneten Trainingsstätte. Zudem seien die Hallen der Antragsgegnerin auch durch andere Vereine belegt. Sie, die Antragsgegnerin, verfüge nur über zwei Kunstrasenplätze. Der Naturrasenplatz sei in den Wintermonaten gesperrt. Der Beigeladene teile sich den Kunstrasenplatz im Stadtteil G. mit weiteren Vereinen. Der Antragsteller hingegen nutze auch noch in der Stadt B. das Sportgelände "K." sowie das "Wa.". Des Weiteren sei dem Antragsteller die neue Belegung mit hinreichend Vorlaufzeit zur Organisation der eigenen Mannschaften mitgeteilt worden.
Die Antragsgegnerin begründete die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit, dass sie gehalten sei, den beiden Vereinen zustehenden Nutzungsanspruch in Bezug auf die öffentliche Einrichtung aus Gleichbehandlungsgründen durchzusetzen. Wegen der zeitnah erforderlichen Vorbereitung des Beigeladenen auf die Rückrunde in der Hessenliga sei dies auch dringlich.
Der Antragsteller beantragte mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 23. Dezember 2025 bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung.
Der Magistrat der Antragsgegnerin lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 16. Januar 2026, dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 19. Januar 2026, mit der Begründung ab, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts vorlägen und durch den Antragsteller auch nicht vorgetragen worden seien. Zudem sei dem Beigeladenen zu ermöglichen, noch im Winter den Trainingsbetrieb auf dem Sportgelände "D." aufzunehmen, damit dieser sich auf die Rückrunde der Hessenliga vorbereiten könne. Der Beigeladene habe zudem ein Interesse an der Mitbenutzung des Sportgeländes "D."; dieses Mitbenutzungsinteresse überwiege das Interesse des Antragstellers an einer alleinigen Nutzung des Sportgeländes. Die Ermöglichung des Trainings auch für andere einheimische Vereine sei zudem ihre, der Antragsgegnerin, öffentlich-rechtliche Pflicht, da das Sportgelände eine öffentliche Einrichtung sei.
Am 22. Januar 2026 hat der Antragsteller Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
Zur Begründung des Eilantrags führt er aus, es fehle für die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 16. September 2025 an einem Sofortvollzugsinteresse, da Bedenken gegen dessen Rechtmäßigkeit bestünden. Es fehle nämlich ein sachlicher Grund für die Änderung der Belegungszeit an dem Kunstrasenplatz auf dem Sportgelände "D.". Darüber hinaus fehle es auch an einer ordnungsgemäßen Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Begründet werde die erstmals in dem Widerspruchbescheid vom 19. Dezember 2025 und damit mehr als zwei Monate nach dem Bescheid vom 16. September 2025 angeordnete sofortige Vollziehung von der Antragsgegnerin allein und floskelhaft mit dem Ergebnis einer allgemeinen Abwägung der privaten und öffentlichen Belange. Das genüge nicht für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im hiesigen Fall. Warum hier nach jahrelanger Belegungspraxis nun eine Änderung der Sportplatzbelegung zu Lasten des Antragstellers ausgerechnet mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung durchgesetzt werden müsse, lasse sich weder dem Widerspruchsbescheid noch der Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung entnehmen. Die Antragsgegnerin begründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides ausschließlich und alleine mit Allgemeinplätzen und gehe nicht über die Gründe einer angeblich erforderlichen Gleichbehandlung hinaus, die der geänderten Platznutzung zugrunde liegen könnten. Hinzu komme das Fehlen einer besonderen Dringlichkeit. Der Bescheid vom 16. September 2025 sei ein Vierteljahr alt. Die Antragsgegnerin habe es in dieser Zeit nicht für notwendig erachtet, die Belegungsregelung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu versehen und durchzusetzen. Warum nun ein Vierteljahr später plötzlich eine besondere Dringlichkeit für die Anordnung der sofortigen Vollziehung bestünde, lasse sich dem Widerspruchsbescheid nicht entnehmen.
Der Grund für die Überlassung des Kunstrasenplatzes an den Beigeladenen liege einzig darin, dass der Beigeladene seinen Standort auf das Sportgelände "D." verlegen wolle; bislang habe ihm der Kunstrasenplatz im Stadtteil G. ausgereicht. Diesem Standortwechsel stehe aber der Unterpachtvertrag und das Urteil des Amtsgerichts B. vom 8. Dezember 2025 entgegen, nach dem der Antragsteller über das alleinige Nutzungsrecht über das Grundstück Flur 3, Flurstück 589/1 verfüge, auf dem der wesentliche Teil des Sportgeländes, u. a. das Sportheim mit den Duschen, liege. Der Unterpachtvertrag laufe noch bis zum 31. Dezember 2053.
Die Antragsgegnerin habe bei der Entscheidung vom 16. September 2025 zudem das ihr obliegende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass dem Antragsteller die streitigen Nutzungszeiten, die ganz überwiegend von dessen Jugendmannschaften ausgefüllt würden, seit etlichen Jahren zugestanden worden seien. Es werde kein tragfähiger Grund dafür benannt, warum der Antragsteller nun in wesentlichen Zeiträumen dem Beigeladenen weichen solle. Der einzige erkennbare Grund sei das von dem Beigeladenen selbst geäußerte Nutzungsinteresse. Ihm sei aber bereits eine gleichwertige Nutzung des Kunstrasenplatzes im Stadtteil G. möglich. Das werde von der Antragsgegnerin nicht ausreichend berücksichtigt. Für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung fehle es dem Bescheid vom 16. September 2025 zudem an der Angabe aller wesentlichen zu berücksichtigenden Entscheidungsgrundlagen, u. a., über welche konkreten Nutzungszeiten der Beigeladene an dem Kunstrasenplatz im Stadtteil G. verfüge, mit welchen weiteren Vereinen sich der Beigeladene den Kunstrasenplatz dort teilen müsse, über welche Nutzungszeiten diese anderen Vereine verfügten und warum die dem Beigeladenen im Stadtteil G. zur Verfügung stehenden Zeitfenster nicht ausreichend seien. Ohne diese Tatsachengrundlagen lasse sich eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht treffen. Der Verweis an den Antragsteller, dieser könne ja auch B.er Sportstätten nutzen, sei unerheblich; der Antragsteller sei ein Verein mit Sitz im Gebiet der Antragsgegnerin und habe einen Anspruch auf die Nutzung der öffentlichen Einrichtungen der Antragsgegnerin; ein Verweis auf öffentliche Einrichtungen anderer Kommunen sei unstatthaft.
Zudem fehle eine konkrete Begründung dafür, warum dem Antragsteller trotz der Berufstätigkeit seiner Übungsleiter und den älteren jugendlichen Sportlern eine Nutzungszeit von 16:00 Uhr bis 19:00 Uhr zumutbar sein soll, während eine solche Nutzungszeit den Spielern des Beigeladenen offenbar nicht zugemutet werden könne.
Soweit die Antragsgegnerin auf § 8 des Unterpachtvertrags verweise, sei der Beigeladene davon nicht erfasst. Der Antragsteller müsse das Sportheim nur Gastvereinen, die zu einer Nutzung des Grundstücks Flur 3, Flurstück 589/1 als Gegenstand des Unterpachtvertrages berechtigt seien, zur Verfügung stellen. Der Begriff "Gastverein aus L." sei zudem unklar. Mit dem Bescheid vom 16. September 2025 werde durch die Antragsgegnerin unberechtigt und ohne Rechtsgrundlage in das aus dem Unterpachtvertrag folgende alleinige Besitzrecht des Antragstellers eingegriffen.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. September 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2025 wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft die Antragsgegnerin ihre Ausführungen aus dem angegriffenen Bescheid. Zudem führt sie aus, der Bescheid vom 16. September 2025 sei rechtmäßig, weil beide Vereine, der Antragsteller und der Beigeladene, einen Anspruch auf Nutzung der Sportanlage "D." als öffentliche Einrichtung hätten. Eine konkludente Widmung sei durch Erlass der Sportstättenrichtlinie der Antragsgegnerin erfolgt. Durch den Bescheid vom 16. September 2025 seien die jeweiligen Nutzungsinteressen von Antragsteller und Beigeladenem zu einem sachgerechten Ausgleich gebracht worden. Die Antragstellerin verfüge nur über zwei Kunstrasenplätze in ihrem Gebiet; beide Vereine, Antragsteller und Beigeladener, seien in der gleichen Liga vertreten, weswegen ihnen gleiche Trainingsbedingungen gewährt werden müssten. Der Beigeladene müsse sich den Kunstrasenplatz im Stadtteil G. mit weiteren Vereinen teilen; der Antragsteller habe zudem die Möglichkeit, im "Wa." und "K" in der Stadt Gießen zu trainieren. Des Weiteren seien dem Beigeladenen lediglich an drei Abenden in der Woche eine zweistündige Nutzungsmöglichkeit eingeräumt worden. Zu allen anderen Zeiten verbleibe das Nutzungsrecht bei dem Antragsteller.
Das Urteil des Amtsgerichts B. sei zudem noch nicht rechtskräftig; damit sei der Gegenstand des Unterpachtvertrags noch nicht abschließend geklärt. Zudem sei es unerheblich, dass der Kunstrasenplatz nur zum Teil auf dem Grundstück Flur 3, Flurstück 289/1 (richtig: 589/1) liege, denn er sei eine öffentliche Einrichtung; die Widmung des gesamten Platzes sei zeitlich vor Abschluss des Unterpachtvertrags erfolgt. Dessen Abschluss ändere nichts an der Eigenschaft des Kunstrasenplatzes als öffentliche Einrichtung. Ähnlich wie bei öffentlichen Straßen berührten privatrechtliche Verfügungen auch nicht die Widmung des Kunstrasenplatzes. Letztlich sei durch Abschluss des Unterpachtvertrags auch keine Entwidmung von Teilen des Kunstrasenplatzes erfolgt. Dadurch wäre der Platz unbrauchbar geworden, da die Nutzung des Kunstrasenplatzes dann von dem "guten Willen" des Antragstellers abhängig sei.
Letztlich habe sich der Antragsteller in dem Unterpachtvertrag dazu verpflichtet, das Sportheim "Gastvereinen aus L." zur Verfügung zu stellen. Schon aus dem Wortlaut des § 8 des Unterpachtvertrags ergebe sich, dass davon Vereine mit Sitz in ihrem, der Antragsgegnerin, Gebiet erfasst seien, die dort zu Gast seien. Die Regelung umfasse auch Vereine, die den Kunstrasenplatz bespielten.
Dass nicht bereits für den Bescheid vom 16. September 2025 die sofortige Vollziehung angeordnet worden sei, sondern dies erst im Widerspruchsbescheid erfolgt sei, sei darin begründet, dass sich dem Bescheiderlass am 16. September 2025 Bauarbeiten und damit einhergehend eine Platzsperre angeschlossen hätten. Die Dringlichkeit der Durchsetzbarkeit der Anordnungen habe sich nunmehr erst mit dem nahenden Trainingsauftakt zur Rückrunde in der Hessenliga ergeben.
Mit Beschluss vom 27. Januar 2026 wurde der A. e. V. zu dem Verfahren beigeladen.
Der Beigeladene trägt vor, es bestehe dringender Bedarf, den Kunstrasenplatz auf dem Sportgelände "D." zu nutzen. Seine erste Mannschaft sei in der Saison 2024/2025 aufgestiegen und spiele seitdem in der Hessenliga. Er, der Beigeladene, sei damit direkter Ligakonkurrent des Antragstellers. Den Kunstrasenplatz im Stadtteil G. könnten seine Mannschaften nur zeitweise nutzen, er müsse mit weiteren Fußballvereinen mit Sitz im Gebiet der Antragsgegnerin geteilt werden. Die im Stadtteil G. vorhandenen Trainingszeiten seien für ihn, den Beigeladenen, nicht ausreichend, der sein Training intensivieren müsse; es müsse für die Rückrunde in der Hessenliga viermal in der Woche trainiert werden. Da Kunstrasenplätze gerade im Winter besser bespielbar seien als Naturrasenplätze, sei durch ihn, den Beigeladenen, beantragt worden, den Kunstrasenplatz "D." mitbenutzen zu dürfen. Er, der Beigeladene, habe als Verein mit Sitz im Gebiet der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Nutzung des Kunstrasenplatzes, der Bescheid vom 16. September 2025 sei rechtmäßig.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge (eine elektronisch eingereichte Akte mit 41 Seiten) verwiesen, die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind. Zudem wird auf die beigezogenen Akten des Amtsgerichts B. (Az. 46 C 115/25 und 43 C 96/25) und des Landgerichts B. (Az. 1 T 28/25 und 1 S 6/26) verwiesen. Auch diese sind Gegenstand der Beratung gewesen.
I.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist erfolgreich.
Für den Antrag ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Die Beteiligten streiten zwar auch um die Ausgestaltung des Zugangs zu einer öffentlichen Einrichtung, dem Kunstrasenplatz auf dem Sportgelände "D." im Gebiet der Antragsgegnerin, welche in großem Umfang zivilrechtlich, nämlich durch Abschluss eines Unterpachtvertrags, ausgestaltet wird. Mit dem Erlass des Bescheids vom 16. September 2025 und des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2025 sowie der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Anordnung die Belegungszeiten des Kunstrasenplatzes und der Nutzung des Sportheims betreffend hat die Antragsgegnerin aber einen Verwaltungsakt gem. § 35 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) erlassen, der der Beurteilung durch das öffentliche Recht und damit der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterliegt.
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt gem. § 42 Abs. 2 VwGO analog, da er substantiiert geltend gemacht hat, durch den angegriffenen Bescheid in eigenen, durch den Unterpachtvertrag erlangten Rechten verletzt zu sein, was auch möglich ist.
Der Antrag ist auch begründet.
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage gegen einen Verwaltungsakt kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederhergestellt werden, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder – bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens – aus anderen Gründen das private Aufschubinteresse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Darüber hinaus ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, wenn das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes durch die Behörde nicht hinreichend begründet wurde (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Hat die Verwaltungsbehörde – wie hier der Magistrat der Antragsgegnerin in dem Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2025 – die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Grundlage einer eigenen Abwägungsentscheidung die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs – hier der Klage vom 22. Januar 2026 – wiederherstellen. Dabei hat es zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs überwiegt. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2020 – 7 VR 5.20 u. a. –, juris, Rdnr. 8; Beschluss vom 16. September 2014 – 7 VR 1.14 –, juris, Rdnr. 10). Wird der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos sein, tritt das Interesse der Antragstellerseite regelmäßig zurück. Wird er voraussichtlich erfolgreich sein, überwiegt hingegen regelmäßig das Interesse der Antragstellerseite, da an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann, wenn dieser an schwerwiegenden Mängeln leidet oder dessen sofortige Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde. Bei offenen Erfolgsaussichten findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 – 4 VR 1005.04 –, BVerwGE 123, 241).
Ausgehend von diesem Maßstab überwiegt das öffentliche Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts.
Denn der Bescheid vom 16. September 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2025 erweist sich voraussichtlich als offensichtlich rechtswidrig.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 3 des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2025 ist zwar nicht formell rechtswidrig und genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Zweck der Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist, dass sich die Behörde des – im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG – Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst wird sowie, dass der Betroffene seine Rechtsschutzchancen abschätzen kann, was eine Individualisierung der Begründung mit erkennbarem Bezug auf den konkreten Einzelfall erfordert. Geringere Begründungsanforderungen gelten ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa dann, wenn – wie etwa regelmäßig im Gefahrenabwehrrecht – aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe, die sich aus der Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsakts ergeben können, benannt werden und deutlich gemacht wird, dass diese ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung belegt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. September 2015 – 4 B 333/15 –, BeckRS 2015, 52897, Rdnr. 3).
Eine der Vorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende, auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht bloß formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses liegt hier vor. Die Antragsgegnerin hat ihrer Entscheidung, die sofortige Vollziehung der Anordnung die Belegungszeiten des Kunstrasenplatzes und der Nutzung des Sportheims betreffend anzuordnen, die Überlegung zugrunde gelegt, dass es dringlich sei, dem Beigeladenen schnell, nämlich rechtzeitig zum Trainingsbeginn im Freien, gleichwertige Trainingsbedingungen wie dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen und schnellstmöglich den behaupteten Anspruch des Beigeladenen auf Nutzung der öffentlichen Einrichtung zu gewähren, auch im Hinblick auf das anstehende Rückrundenspiel in der Hessenliga. Nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei die sofortige Wirksamkeit der Möglichkeit zur Vorbereitung auf die Rückrunde auf dem Kunstrasenplatz "D." auch für den Beigeladenen sichergestellt.
Gegen diese Begründung ist nichts zu erinnern.
Allerdings ist der Bescheid vom 16. September 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2025 materiell rechtswidrig.
Nach § 20 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO) sind die Einwohner der Gemeinden im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Gem. § 20 Abs. 3 HGO gilt dies entsprechend für juristische Personen.
Der Antragsteller wie auch der Beigeladene sind jeweils juristische Personen des Privatrechts, die ihren Sitz im Gebiet der Antragsgegnerin haben und damit grundsätzlich berechtigte Anspruchsteller im Hinblick auf die Nutzung öffentlicher Einrichtungen der Antragsgegnerin im Rahmen des jeweiligen Widmungszwecks. Sie sind daher grundsätzlich beide berechtigt, den in Streit stehenden Kunstrasenplatz zu benutzen. Der in Rede stehende Kunstrasenplatz ist eine öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin und jedenfalls konkludent durch die Sportstättenrichtlinien für die Nutzung gewidmet, für die der Antragsteller und der Beigeladene jeweils die Nutzung begehren.
Dies gilt jedoch ausweislich des Wortlauts des § 20 Abs. 1 HGO lediglich "im Rahmen der bestehenden Vorschriften".
Bestehende Vorschriften stehen hier einem Anspruch des Beigeladenen und damit der in dem Bescheid vom 16. September 2025 getroffenen Regelung allerdings entgegen.
Zu den "bestehenden Vorschriften" im Sinne des § 20 Abs. 1 HGO, in deren Rahmen ein Zulassungsanspruch besteht, zählen neben den Regeln über die Zweckbestimmung (Widmung) und Benutzung und öffentlichen Einrichtung das sonstige geltende Recht und zudem auch durch Privatrecht geschaffene Vorschriften in Form von privatrechtlichen Verträgen über die Benutzung der öffentlichen Einrichtung (VG Gießen, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 8 L 9187/17.GI –, BeckRS 2017, 144110, Rdnr. 34; Stein in: Rauber/Rupp/Stein/Schmidt/Bennemann/Euler/Ruder/Stöhr, Hessische Gemeindeordnung, Kommentar, 4. Auflage 2021, § 20, 2.1.3.1.2; Traub in: Dietlein/Ogorek, BeckOK Kommunalrecht Hessen, 33. Ed., Stand: 1. Dezember 2025, § 20 HGO, Rdnr. 14). Eine solche privatrechtlich geschaffene Vorschrift ist der hier im Jahr 2006 abgeschlossene Unterpachtvertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragsteller.
Dieser Vertrag, der die Nutzungsbefugnis jedenfalls von Teilen des Kunstrasenplatzes und dem gesamten Grundstück Flur 3, Flurstück 289/1 (richtig: 589/1) vollumfänglich dem Antragsteller zuspricht, steht einem Nutzungsanspruch des Beigeladenen entgegen, bevor der dazu nachrangige grundsätzliche Anspruch des Beigeladenen aus § 20 Abs. 1, Abs. 3 HGO greifen kann.
Dabei schließt sich das beschließende Gericht im Rahmen einer summarischen Prüfung den Auffassungen der gerichtlichen Entscheidungen des Amtsgerichts B. und des Landgerichts B. an, die sich zu dem Umfang des Unterpachtvertrags verhalten (Urteil des Amtsgerichts B. vom 8. Dezember 2025 – Az. 43 C 96/25 –, Beschluss des Landgerichts B. vom 9. September 2025 – Az. 1 T 28/25 –). Danach wurde das gesamte Grundstück Gemarkung W., Flur 3, Flurstück 289/1 (richtig: 589/1), F.-Weg, an den Antragsteller unterverpachtet und nicht nur das Sportheim mit einer Freifläche von 3.850 qm. Denn ausweislich § 1 des Unterpachtvertrags wurde dem Antragsteller "das Grundstück Gemarkung W. Flur 3 Flurstück Nr. 589/1, F.-Weg, mit der Gebäude- und Freifläche von 3.850 qm (…) gemäß der Einzeichnung in anliegendem Lageplan" verpachtet, wobei der Lageplan aber keine entsprechende, das Sportheim und eine Fläche von 3.850 qm messende Eingrenzung enthält, sondern lediglich die Grundstücksgrenze markiert. Zwar liegt der Kunstrasenplatz nur zu kleinen Teilen auf dem Grundstück Flur 3, Flurstück 289/1 (richtig: 589/1), der restliche Teil des Kunstrasenplatzes liegt auf dem Grundstück Flur 3, Flurstück 590, welches nicht in dem Unterpachtvertrag genannt wird. Jedenfalls aber liegen für ein Fußballspiel wesentliche Teile des Kunstrasenplatzes auf dem unterverpachteten Grundstück, nämlich ein Tor und ca. 1/20 der Fläche des Kunstrasenplatzes im Bereich des Tors und zweier Ecken des Spielfelds.
Etwaige (Überlassungs-)Pflichten aus dem Pachtvertrag, etwa aus dessen § 8, müssen von den Beteiligten vor dem Amtsgericht eingeklagt werden.
Der Bescheid vom 16. September 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2025 leidet auch an einem weiteren offensichtlichen Mangel. Die Antragsgegnerin verfügt insoweit nicht über eine Verwaltungsaktbefugnis, über die auf dem Sportgelände "D." liegenden Gebäude und Flächen und über den Kunstrasenplatz, soweit dieser auf dem Grundstück Flur 3, Flurstück 589/1 liegt, mittels Verwaltungsakt zu verfügen.
Denn hier hat die Antragsgegnerin bereits eine zivilrechtliche Vereinbarung in Form des Unterpachtvertrags mit dem Antragsteller getroffen, die allein den Antragsteller berechtigt, das Grundstück Flur 3 Flurstück 289/1 (richtig: 589/1) und den Kunstrasenplatz auf dem Sportgelände "D.", diesen jedenfalls in dem Umfang, soweit dieser auf dem unterverpachteten Grundstück Flur 3, Flurstück 289/1 (richtig: 589/1) liegt, zu nutzen und über ihn zu verfügen. Diese privatrechtlich geschaffene und nicht gekündigte Vereinbarung kann nicht durch entgegenstehenden Verwaltungsakt einseitig ausgehebelt werden (vgl. auch VG München, Urteil vom 12. November 2025 – M 7 K 24.4620 –, BeckRS 2025, 35495, Rdnr. 25).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziffer 22.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Danach kann in Verfahren bezüglich der Benutzung einer gemeindlichen Einrichtung als Streitwert das wirtschaftliche Interesse, sonst der Auffangwert festgesetzt werden. Für das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin bestehen keine Anhaltspunkte, zumal in dem Unterpachtvertrag gem. § 4 ein "Pachtpreis nicht festgesetzt" ist. Daher ist von einem Streitwert in Höhe von 5.000,00 Euro auszugehen. Eine Reduzierung des Streitwerts ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung angezeigt, eine Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt nicht (vgl. Ziffer 1.5 des genannten Streitwertkatalogs).