Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gießen

Verwaltungsgericht Gießen Beschluss vom 25.03.2026 – 9 L 828/26.GI

ECLI:DE:VGGIESS:2026:0325.9L828.26.GI.00

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den waffenrechtlichen Bescheid des Antragsgegners vom 06.02.2026 (Az. N01 W.) wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Streitwert wird auf 10.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begehrt der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den durch den Antragsgegner mit Bescheid vom 06.02.2026 erneut verfügten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse in Form von zwei Waffenbesitzkarten und gegen die damit verbundenen Folgeanordnungen.

Der Antragsteller ist als Jäger Inhaber des Jagdscheins mit der Nr. N02 und Inhaber der Waffenbesitzkarten mit den Nummern N03 und N04, in denen zuletzt elf Langwaffen, eine Kurzwaffe und ein Schalldämpfer eingetragen waren.

Nachdem der Antragsteller am 14.12.2024 seinen Pkw im öffentlichen Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol geführt hatte, widerrief der Antragsgegner mit Bescheid vom 07.07.2025 (Az. N01 W.) seine waffenrechtliche Erlaubnis in Form der beiden vorgenannten Waffenbesitzkarten (Ziffer 1.) und ordnete an, dass die Waffenbesitzkarten unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Zustellung des Bescheides an den Antragsgegner zurückzugeben sind (Ziffer 2.). Ferner wurde angeordnet (Ziffer 3.), dass die Waffen und die Munition, die der Antragsteller aufgrund der widerrufenen Erlaubnis erworben oder befugt besessen habe und noch besitze, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides einem oder mehreren Berechtigten zu überlassen sind. Alternativ sei innerhalb dieser Frist die dauerhafte Unbrauchbarmachung durch einen Büchsenmacher oder die Vernichtung durch die Waffenbehörde des Antragsgegners zu veranlassen. Der Nachweis über das Überlassen oder Unbrauchbarmachen sei innerhalb der genannten Frist gegenüber dem Antragsgegner zu führen. Hinsichtlich der unter Ziffer 2. angeordneten Rückgabe der Waffenbesitzkarten wurde dem Antragsteller für den Fall des ergebnislosen Verstreichens der gesetzten Frist ein Zwangsgeld von 500,00 EUR für jede nicht zurückgegebene Waffenbesitzkarte und hinsichtlich der Ziffer 3. die Sicherstellung für den Fall angedroht, dass sich nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist weiterhin Waffen und Munition in seinem Besitz befinden sollten (Ziffer 4.). Die Kosten für den Bescheid wurden auf 575,45 EUR festgesetzt und die Kostentragungspflicht des Antragstellers wurde angeordnet (Ziffer 5.). Der Antragsgegner begründete den auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis damit, dass der Antragsteller nicht die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 WaffG erforderliche persönliche Eignung gemäß § 6 WaffG besitze, da infolge der Trunkenheitsfahrt vom 14.12.2024 und wegen weiterer Vorfälle, bei denen der Antragsteller in der Vergangenheit wegen Alkoholkonsums polizeilich auffällig geworden war, Tatsachen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG die Annahme rechtfertigten, dass er alkoholabhängig sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 16.07.2025 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

Auf den am 18.07.2025 gestellten Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz ordnete das Gericht mit Beschluss vom 10.09.2025 - 9 L 4016/25.GI - die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 07.07.2025 hinsichtlich der Ziffern 1., 2., 3. und 5. des Bescheides an. Die Entscheidung beruhte darauf, dass sich der Bescheid auf Grundlage der summarischen Überprüfung im Eilverfahren als offensichtlich rechtswidrig erwies. Der Antragsgegner hatte angenommen, der Antragsteller habe die Zweifel an seiner persönlichen Eignung nicht ausgeräumt, da das medizinisch-psychologische Gutachten von ihm nicht vorgelegt worden war, welches der Antragsgegner mit Schreiben vom 17.04.2025 angefordert hatte, weil er das zuvor von dem Antrag-steller eingereichte Gutachten des Diplom-Psychologen B. für unzureichend hielt. Aus der Nichtvorlage des weiteren Gutachtens konnte der Antragsgegner aber deswegen nicht rechtmäßigerweise auf die fehlende Eignung des Antragstellers schließen, weil dafür die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens ihrerseits hätte rechtmäßig sein müssen. Dies war jedoch nicht der Fall, da die Anordnung zur Gutachtenvorlage vom 17.04.2025 nicht hinreichend bestimmt und nicht aus sich selbst heraus verständlich war.

Wegen des Sachverhalts bis zum Erlass des Beschlusses des Gerichts vom 10.09.2025 und wegen der rechtlichen Würdigung, die zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers geführt haben, wird im Übrigen auf die Gründe des genannten Beschlusses Bezug genommen, der den Beteiligten vorliegt.

In der Folge wurden dem Antragsteller am 29.09.2025 die beiden Waffenbesitzkarten wieder ausgehändigt, die er aufgrund des Bescheides vom 07.07.2025 dem Antragsgegner am 14.07.2025 überlassen hatte, und er erhielt zugleich die Waffen, den Schalldämpfer und die Munition zurück, die der Antragsgegner am 21.07.2025 in Verwahrung genommen hatte.

Mit Schreiben vom 15.10.2025 gab der Antragsgegner dem Antragsteller im Rahmen des noch laufenden Widerspruchsverfahrens gemäß § 6 Abs. 2 WaffG unter Fristsetzung bis zum 05.02.2026 erneut auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu der Frage vorzulegen, ob bei dem Antragsteller eine Abhängigkeit von Alkohol vorliegt, die seine persönliche Eignung zum Umgang mit Waffen in Frage stellt, und ob er somit waffenrechtlich als ungeeignet einzustufen ist. In dem Schreiben wurde ausgeführt, dass es dem Antragsteller obliege, eine geeignete und amtlich anerkannte Begutachtungsstelle mit der Erstellung des Gutachtens zu beauftragen, die neben Fahreignungsgutachten auch Gutachten nach § 6 WaffG anbiete. Beispielhaft wurden vier solche Stellen genannt.

Der Antragsteller kam der Anordnung nicht nach, sondern übersandte dem Antragsgegner eine gutachterliche Stellungnahme ("medizinische Befunddarstellung") der Ärztin E. aus Z. vom 20.01.2026, die zu dem Ergebnis kommt, dass bei ihm anhand einer labortechnischen Haaranalyse ein Alkoholabstinenzeitraum von fünf Monaten (Juni bis November 2025) habe belegt werden können. Bei dem Antragsteller sei lediglich von einer Alkoholgefährdung auszugehen, die sich in gesteigerten Trinkepisoden manifestiert habe. Ein kontrollierter Umgang mit Alkohol, wie er von ihm geschildert worden sei, erscheine aus fachlicher Sicht unbedenklich. Aus ärztlicher Sicht sei der Antragsteller persönlich geeignet, mit Waffen oder Munition umzugehen.

Der Antragsgegner erließ sodann einen weiteren Bescheid vom 06.02.2026, in dem einleitend ausgeführt wird, dass dieser den Bescheid vom 07.07.2025 ersetzt, und dessen Tenor demjenigen des vorherigen Bescheides entspricht. Erneut wurde die waffenrechtliche Erlaubnis des Antragstellers in Form der beiden Waffenbesitzkarten mit den Nummern N03 und N04 widerrufen (Ziffer 1.) und angeordnet, dass die Waffenbesitzkarten unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Zustellung des Bescheides an den Antragsgegner zurückzugeben sind (Ziffer 2.). Ferner enthält auch der neue Bescheid die Anordnung (Ziffer 3.), dass die Waffen und die Munition, die der Antragsteller aufgrund der widerrufenen Erlaubnis erworben oder befugt besessen habe und noch besitze, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides einem oder mehreren Berechtigten zu überlassen sind. Alternativ sei innerhalb dieser Frist die dauerhafte Unbrauchbarmachung durch einen Büchsenmacher oder die Vernichtung durch die Waffenbehörde des Antragsgegners zu veranlassen. Der Nachweis über das Überlassen oder Unbrauchbarmachen sei innerhalb der genannten Frist gegenüber dem Antragsgegner zu führen. Hinsichtlich der unter Ziffer 2. angeordneten Rückgabe der Waffenbesitzkarten wurde dem Antragsteller für den Fall des ergebnislosen Verstreichens der gesetzten Frist ein Zwangsgeld von 500,00 EUR für jede nicht zurückgegebene Waffenbesitzkarte und hinsichtlich der Ziffer 3. die Sicherstellung für den Fall angedroht, dass sich nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist weiterhin Waffen und Munition in seinem Besitz befinden sollten (Ziffer 4.). Die Kosten für den Bescheid wurden auf 577,62 EUR festgesetzt und die Kostentragungspflicht des Antragstellers wurde angeordnet, wobei die Kostenentscheidung diejenige aus dem Bescheid vom 07.07.2025 ersetzen soll (Ziffer 5.). Zusätzlich heißt es in der neu hinzugefügten Ziffer 6. des Bescheidtenors, dass dieser Bescheid Bestandteil des Widerspruchsverfahrens werde.

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Bescheid vom 07.07.2025 sei zu ersetzen gewesen, nachdem die mangelnde Bestimmtheit der Gutachtenanforderung vom 17.04.2025, die zum Erfolg des gegen diesen Bescheid gerichteten Eilantrags des Antragstellers geführt habe, durch das Schreiben vom 15.10.2025 geheilt worden sei, mit dem der Antragsteller erneut zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert wurde. Die Begründung des Bescheides vom 06.02.2026 stellt dar, weshalb aus Sicht des Antragsgegners die Voraussetzungen für die Widerrufsentscheidung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG erfüllt sind, und weist sodann darauf hin, dass der Beschluss des Gerichts vom 10.09.2025, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 07.07.2025 angeordnet wurde, keine Bindungswirkung mehr entfalte, nachdem zur Korrektur des gerichtlicherseits beanstandeten Fehlers die Vorlage des medizinischen-psychologischen Gutachtens mit dem Schreiben vom 15.10.2025 erneut von dem Antragsteller angefordert und der erste Bescheid sodann durch den neuen Bescheid ersetzt worden sei. Hiermit sei der durch das Gericht getroffenen Entscheidung die Grundlage entzogen worden, und gemäß § 45 Abs. 5 WaffG hätten Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den mit dem neu erlassenen Bescheid vom 06.02.2026 verfügten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis keine aufschiebende Wirkung. Zuletzt enthielt der Bescheid vom 06.02.2026, auf dessen weiteren Inhalt Bezug genommen wird, den Hinweis, dass gegen ihn Widerspruch oder Anfechtungsklage nicht zulässig seien, da er Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens aufgrund des Widerspruchs des Antragstellers gegen den ersetzten Bescheid vom 07.07.2025 geworden sei. Eine Rechtsbehelfsbelehrung wurde allein in Bezug auf die Kostenentscheidung erteilt.

Der Antragsteller hat am 14.02.2026 Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.02.2026 erhoben und am 19.02.2026 bei Gericht erneut um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er macht geltend, der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, da er in sich widersprüchlich und unbestimmt sei. Da der neue Bescheid den vorangegangenen vom 07.07.2025 ersetzen solle, könne er nicht zugleich Bestandteil des laufenden Widerspruchsverfahrens sein, da sich dieses dadurch erledigt habe. Indem der Antragsgegner ausführe, Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den nunmehr erlassenen Bescheid seien nicht zulässig, solle dem Bescheid vom 06.02.2026 offensichtlich die Eigenschaft eines Verwaltungsakts abgesprochen werden, obwohl er eine geänderte Anordnung beinhalte, die in die Rechte des Antragstellers eingreife. Wäre die Ansicht des Antragsgegners zutreffend, so wäre dem Antragsteller auch der gerichtliche Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO versagt. Darüber hinaus legt der Antragsteller die Gründe dar, aus denen sich der Bescheid nach seiner Auffassung auch als materiell rechtswidrig erweist.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 14.02.2026 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 06.02.2026, mit der die Waffenbesitzkarten Nr. N03 und N04 widerrufen wurden, anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er trägt u.a. vor, dass im laufenden Widerspruchsverfahren unter Berücksichtigung der im Eilverfahren 9 L 4016/25.GI geäußerten Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens getroffen worden sei, der der Antragsteller nicht Folge geleistet habe. Daher sei mit dem Bescheid vom 06.02.2026 eine ersetzende Widerrufsentscheidung getroffen worden, welche gemäß § 45 Abs. 5 WaffG dem gesetzlichen Sofortvollzug unterliege. Dieser Ausgangslage müsse sich der Antragsteller bewusst gewesen sein, da er den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz anderenfalls wegen fehlender Statthaftigkeit nicht gestellt hätte. Er hätte unter Hinweis auf die Bindungswirkung des Beschlusses der Kammer vom 10.09.2025 auf einen Antrag des Antragsgegners nach § 80 Abs. 7 VwGO hinweisen können. Im Widerspruchsverfahren werde der Verwaltungsakt umfassend auf seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit geprüft. Die Kontrollkompetenz der Widerspruchsbehörde sei umfassend. Sie sei zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheides einschließlich seiner Begründung und aller Ermessenserwägungen befugt. Die nun streitgegenständliche Entscheidung sei unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts ergangen, wonach die Aufforderung zur Gutachtenvorlage vom 17.04.2025 nicht geeignet gewesen sei, um darauf die fehlende persönliche Eignung des Antragstellers nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG stützen zu können, da diese Aufforderung nicht aus sich heraus verständlich und folglich zu unbestimmt gewesen sei. Ein mangels hinreichender Bestimmtheit rechtswidriger, aber nicht nichtiger Verwaltungsakt könne durch einen klarstellenden Verwaltungsakt geheilt werden, der die erforderlichen Angaben enthalte. Einer Aufhebung des ursprünglichen Bescheides bedürfe es in einem solchen Fall nicht. Mithin sei der Bescheid vom 07.07.2025 zu ersetzen gewesen. Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, der Antragsteller habe, da er der neuerlichen Aufforderung zur Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachgekommen sei, die Zweifel an seiner waffenrechtlichen Eignung weiterhin nicht ausgeräumt, weshalb die Voraussetzungen für den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten erfüllt seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 9 L 4016/25.GI sowie der beigezogenen Akten der Waffen- und der Jagdbehörde des Antragsgegners Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Der Antrag ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - bei verständiger Würdigung des mit ihm verfolgten Rechtsschutzziels dahin auszulegen, dass der Antragsteller mit der gewählten Formulierung, wonach die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen "die Verfügung des Antragsgegners vom 06.02.2026, mit der die Waffenbesitzkarten Nr. N03 und N04 widerrufen wurden", angeordnet werden soll, vorläufigen Rechtsschutz nicht allein gegen die Ziffer 1. des Bescheides erlangen will, sondern dass er den Bescheid insgesamt angreift.

Der so verstandene Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Er ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 06.02.2026 kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat. Hinsichtlich des auf § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 des Waffengesetzes - WaffG - beruhenden Widerrufs der beiden Waffenbesitzkarten folgt dies aus § 45 Abs. 5 WaffG und hinsichtlich der gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG getroffenen Anordnung zur Rückgabe der Waffenbesitzkarten sowie der Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG, die Waffen und die Munition einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und dies gegenüber dem Antragsgegner nachzuweisen, aus § 46 Abs. 6 WaffG. Gegen die Zwangsgeld- und Sicherstellungsandrohungen unter Ziffer 4. des Bescheides hat der Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - HessAGVwGO - keine aufschiebende Wirkung, und in Bezug auf die Kostenentscheidung unter Ziffer 5. entfällt die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.

Die in dem Bescheid vom 06.02.2026 durch einen "Hinweis" geäußerte Auffassung des Antragsgegners, gegen den Bescheid sei ein Widerspruch nicht zulässig, was zur Folge hätte, dass wegen der dann gegebenen Unstatthaftigkeit des von dem Antragsteller erhobenen Widerspruchs vom 14.02.2026 auch dessen aufschiebende Wirkung nicht angeordnet werden könnte, ist unrichtig. Es handelt sich bei dem genannten Bescheid vom 06.02.2026 um einen belastenden Verwaltungsakt, da mit ihm gegenüber dem Antrag-steller eine Regelung getroffen wurde, die in dessen Rechte eingreift. Davon geht im Übrigen auch der Antragsgegner aus, da er bereits Zwangsmittel zur Vollstreckung des Bescheides angedroht hat. Der Antragsteller kann den Bescheid folglich mit der Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO angreifen, vor deren Erhebung jedoch nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO das Vorverfahren durchgeführt werden muss, das nach § 69 VwGO mit der Erhebung des Widerspruchs beginnt.

Die gegenteilige Sichtweise des Antragsgegners beruht offenbar auf der Annahme, er habe mit dem Erlass des Bescheides vom 06.02.2026 den vorherigen Bescheid vom 07.07.2025 in der Weise ersetzen können, dass sich der noch nicht beschiedene Widerspruch, den der Antragsteller am 16.07.2025 gegen den Bescheid vom 07.07.2025 erhoben hat, nunmehr ohne Weiteres gegen den neuen Bescheid vom 06.02.2026 richtet. Diese Ansicht mag möglicherweise mit einer in der Rechtsprechung vereinzelt vertretenen Auffassung übereinstimmen, wonach im Falle eines noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens gegen einen ersten Verwaltungsakt ein danach ergehender zweiter Bescheid mit gleichem Inhalt auch ohne erneute Einlegung eines Widerspruchs Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens wird (OVG Hamburg, Urteil vom 02.03.2012 - 1 Bf 209/08 -, juris, Ls. 1, Rn. 62). Sie ist jedoch abzulehnen, weil sie im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber eine den Regelungen des § 365 Abs. 3 Abgabenordnung - AO - und des § 86 Sozialgerichtsgesetz - SGG - entsprechende Vorschrift bewusst nicht in die Verwaltungsgerichtsordnung aufgenommen hat, keine Grundlage im Verfahrensrecht findet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.07.2005 - 9 S 2278/03 -, juris, Rn. 25), und weil deshalb eine vom Willen des Widerspruchsführers unabhängige, gleichsam "automatische" Ausdehnung des ersten Widerspruchs auf einen erst nach seiner Einlegung erlassenen weiteren selbständigen Verwaltungsakt gegen § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.06.2007 - 2 B 36.07 -, juris, Rn. 6).

Stattdessen hat sich der gegen den Bescheid vom 07.07.2025 erhobene Widerspruch des Antragstellers dadurch erledigt, dass der Antragsgegner diesen Bescheid durch den nunmehr erlassenen Bescheid vom 06.02.2026 "ersetzt" und damit aufgehoben hat, wodurch das erste Widerspruchsverfahren mit der Folge gegenstandslos geworden ist, dass eine Sachentscheidung über den Widerspruch nicht mehr ergehen kann (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 12.02.1982 - 23 B 80 A.2332 -, NVwZ 1983, 615, 616; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 73 Rn. 10). Der Antragsteller kann nun das den Bescheid vom 07.07.2025 betreffende Widerspruchsverfahren für erledigt erklären, so dass dieses einzustellen ist (vgl. Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 72 Rn. 32; Wöckel, a.a.O., § 73 Rn. 10), und, was er bereits getan hat, Widerspruch gegen den neuen Bescheid vom 06.02.2026 erheben. Ob er alternativ nach seiner Wahl analog § 91 VwGO den neuen Bescheid auch durch eine gesonderte, den Form- und Fristvorgaben des § 70 VwGO genügende Erklärung in das erste Widerspruchsverfahren einbeziehen könnte (vgl. Porsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, Stand: 48. EL Juli 2025, § 68 Rn. 25; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2025, § 68 Rn. 23; Geis, a.a.O., § 68 Rn. 170), bedarf hier keiner Entscheidung, weil er eine entsprechende Verfahrenserklärung nicht abgegeben hat. Jedenfalls aber obläge die Entscheidung über eine solche Einbeziehung dem Antragsteller und nicht dem Antragsgegner. Die durch die Verfahrensordnung eröffnete regelmäßige Verfahrensweise, das erste Verfahren für erledigt zu erklären und den zweiten Verwaltungsakt mit einem weiteren Widerspruch anzufechten, kann dem Antragsteller nicht genommen werden (vgl. Bayer. VGH, a.a.O.).

Der Eilantrag ist auch begründet.

Dies folgt bereits aus der Bindungswirkung des im Verfahren 9 L 4016/25.GI ergangenen Beschlusses der Kammer vom 10.09.2025. Da der streitgegenständliche Bescheid vom 06.02.2026 diese Bindungswirkung missachtet, ist dem gegen ihn gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu entsprechen, ohne dass der Bescheid in der Sache auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen ist (vgl. OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 18.06.2003 - 2 M 84/02 -, juris, Rn 4 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.08.1988 - 8 S 2797/88 -, NVwZ-RR 1989, 398; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 127; Funke-Kaiser, in: Bader, VwGO, 9. Aufl. 2026, § 80 Rn. 143).

Einem Beschluss, mit dem über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entschieden wurde, kommt analog § 121 VwGO eine materielle Bindungswirkung zu. Wurde die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage durch das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederhergestellt, ist es der Behörde auch bei einer Änderung der Sach- oder Rechtslage verboten, die sofortige Vollziehung erneut anzuordnen. Sie ist vielmehr darauf verwiesen, bei Gericht einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf Abänderung des gerichtlichen Beschlusses über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen (OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 18.06.2003 - 2 M 84/02 -, juris, Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.10.1988 - 8 S 2797/88 -, NVwZ-RR 1989, 398). Dies gilt auch dann, wenn ein vom Verwaltungsgericht gesehener und zur Begründung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung herangezogener Mangel des Ausgangsbescheides im Widerspruchsverfahren geheilt wurde (OVG Saarl., Beschluss vom 01.06.1984 - 2 W 1172/84 -, NVwZ 1985, 920; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 126). Darüber hinaus darf die Behörde nach denselben Maßstäben die Bindungswirkung eines gerichtlichen Beschlusses, mit dem – wie im vorliegenden Fall – die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO angeordnet wurde, auch nicht dadurch umgehen, dass sie den zu vollziehenden Verwaltungsakt durch einen inhaltsgleichen ersetzt, der (erneut) bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (BVerwG, Beschluss vom 17.03.2020 - 3 VR 1.19 -, juris, Rn. 21; OVG Meckl.-Vorp., a.a.O., Rn. 6; ebenso für den Fall der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.04.2024 - 11 S 236/24 -, juris, Rn. 7; Nieders. OVG, Beschluss vom 26.01.2012 - 12 ME 291/11 -, juris, Rn. 10).

Genau dies hat der Antragsgegner hier jedoch getan. Er hat den Bescheid vom 07.07.2025, den er aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 10.09.2025 vorläufig nicht mehr vollstrecken konnte, durch einen neuen, im Kern aber unveränderten (vgl. hierzu: VGH Bad-Württ., Beschluss vom 18.04.2024 - 11 S 236/24 -, juris, Rn. 7) Bescheid ersetzt, der, weil er dieselben Anordnungen trifft wie der erste Bescheid, wieder kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist und der sich von dem vorherigen Bescheid nur in seiner Begründung unterscheidet, die nunmehr auch den Fortgang des Widerspruchsverfahrens berücksichtigt. Damit hat er ohne Durchführung des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO die erneute Vollziehbarkeit des Widerrufs der beiden Waffenbesitzkarten einschließlich der damit verbundenen Folgeanordnungen herbeiführen wollen, nachdem sich die Sachlage dadurch verändert hatte, dass der Antragsgegner die durch das Gericht als formell rechtswidrig beanstandete Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 17.04.2025 mit dem Schreiben an den Antragsteller vom 15.10.2025 in einer abgeänderten Fassung erneut getroffen hat, womit der bisherige Bestimmtheitsmangel der Gutachtenanforderung geheilt werden sollte.

Soweit der Antragsgegner in der Begründung des Bescheides vom 06.02.2026 und in der Antragserwiderung ausführt, ein mangels hinreichender Bestimmtheit rechtswidriger Verwaltungsakt könne durch einen klarstellenden Verwaltungsakt geheilt werden, der die erforderlichen Angaben enthält, ohne dass es einer Aufhebung des ursprünglichen Bescheides bedürfe, geht dies schon deswegen fehl, weil nicht der ursprüngliche Bescheid vom 07.07.2025 unter dem Bestimmtheitsmangel litt, sondern die ihm vorangegangene Gutachtenanforderung vom 17.04.2025, die selbst kein Verwaltungsakt ist, sondern lediglich eine unselbständige Verfahrenshandlung (OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 21.02.2014 - 16 A 2367/11 -, juris, Rn. 45). Nach der nochmaligen Gutachtenanforderung vom 15.10.2025 hat der Antragsgegner den Bescheid vom 07.07.2025 zudem durch den Bescheid vom 06.02.2026 "ersetzt", was bedeutet, dass der ursprüngliche Bescheid aufgehoben wurde, da der neue an seine Stelle treten soll.

In diesem Verwaltungshandeln liegt eine klare Umgehung der Bindungswirkung der gerichtlichen Entscheidung vom 10.09.2025. Denn die Behörde ist auch im Falle einer Änderung der Sach- oder Rechtslage gezwungen, den Weg über § 80 Abs. 7 VwGO zu gehen, damit vor dem (erneuten) Eintritt des Sofortvollzugs eine unabhängige Instanz, nämlich das Gericht, darüber befindet, ob veränderte Umstände vorliegen, auf die der Abänderungsantrag gestützt werden kann, und ob diese von solchem Gewicht sind, dass die rechtliche Würdigung zu einem anderen Ergebnis führt als bei der vorherigen Entscheidung, mit der dem Eilantrag stattgegeben wurde. Das Gericht – und nicht die Verwaltung in eigener Zuständigkeit – soll demnach prüfen, ob sich die Umstände wesentlich geändert haben und ob im Fall der Bejahung dieser Frage die von dem Gericht zuvor nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffene Entscheidung ganz oder teilweise rückgängig gemacht oder aufgehoben werden soll. Würde man diese Befugnis der Behörde zuerkennen, hätte dies zudem die unerwünschte Folge, dass der ursprüngliche Antragsteller, wie es auch im vorliegenden Fall geschehen ist, erneut in die Defensive geriete, da er sich wiederum an das Gericht wenden und gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die nochmalige Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen müsste. Da die Erheblichkeit veränderter Umstände und die Begründetheit eines Antrags nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO oftmals streitbefangen sein werden, soll die Exklusivität des gerichtlichen Abänderungsverfahrens sicherstellen, dass die durch die gerichtlich angeordnete Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geschaffene "Ruhelage" die mit ihr verbundene einstweilige Befriedungswirkung entfalten kann. Vor dem Hintergrund dieses Gesetzeszwecks macht es aber keinen Unterschied, ob die Behörde nach einer Änderung der Sach- oder Rechtslage erneut den Sofortvollzug des ursprünglichen Verwaltungsakts anordnet oder den ursprünglichen Verwaltungsakt zwar aufhebt, aber durch einen neuen Verwaltungsakt mit (im Wesentlichen) gleichem Inhalt ersetzt und dann diesen neuen Verwaltungsakt mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versieht (vgl. zum Ganzen: Nieders. OVG, Beschluss vom 26.01.2012 - 12 ME 291/11 -, juris, Rn. 10).

Die Behörde behält, auch nachdem das Gericht einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprochen hat, die Befugnis, den ursprünglichen Verwaltungsakt aufzuheben und durch einen neuen zu ersetzen, jedoch ist sie, wenn dieser neue Bescheid, wie es hier der Fall ist, mit dem vorherigen identisch oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist, daran gehindert, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des neuen Verwaltungsakts anzuordnen. Ist dieser – wie hier – bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar, muss die Behörde, um eine Umgehung der Bindungswirkung der gerichtlichen Entscheidung zu vermeiden, von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO die Vollziehung aussetzen (Funke-Kaiser, in: Bader, VwGO, 9. Aufl. 2026, § 80 Rn. 143).

Gegen diese Vorgaben hat der Antragsgegner hier verstoßen. Dabei vermittelt der weitere Umstand, dass in den Bescheid vom 06.02.2026 anstelle einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung ein "Hinweis" aufgenommen wurde, wonach gegen den neuerlichen Bescheid weder Widerspruch noch Klage zulässig seien, zusätzlich den Eindruck, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die Möglichkeit nehmen wollte, gegen die streitgegenständliche Widerrufsverfügung (erneut) vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen. Ein solches Vorgehen stellt sich objektiv als Missachtung der vorangegangenen gerichtlichen Entscheidung sowie des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz - GG - dar und lässt es zweifelhaft erscheinen, ob sich der Antragsgegner der Reichweite seiner Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) hinreichend bewusst war.

Der Antragsgegner hat als unterliegender Beteiligter gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - und orientiert sich an Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Danach ist für den Widerruf einer Waffenbesitzkarte der Auffangwert von 5.000,00 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) anzusetzen, wobei hierin zugleich die erste eingetragene Waffe mit enthalten ist. Für jede weitere eingetragene Waffe ist gemäß Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs eine Erhöhung um 1.500,00 EUR vorzunehmen, wobei unerheblich ist, auf wie vielen einzelnen Waffenbesitzkarten sich die Eintragungen befinden (BVerwG, Beschluss vom 12.06.2023 - 6 B 37.22 -, juris, Rn. 7). Eingetragene Schalldämpfer bleiben dabei als bloßes Zubehör für die Berechnung des Streitwerts außer Betracht (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 10.07.2025 - 24 CS 25.818 -, juris, Rn. 25). Die Eintragung von Schalldämpfern in die Waffenbesitzkarte beruht allein auf sicherheitsrechtlichen Überlegungen (Nachverfolgbarkeit und Kontrolle). Sie weist indes keinen Bezug zur Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger auf. Ob etwas eintragungspflichtig ist, hat zwar Bedeutung für die grundsätzliche Möglichkeit, diesen Gegenstand zu erwerben bzw. zu besitzen, bildet aber nicht dessen Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten, den Marktwert oder anderweitig die Bedeutung für den Betroffenen ab (Bayer. VGH, a.a.O., Rn. 31). Soweit die Kammer in dem Beschluss vom 10.09.2025 - 9 L 4016/25.GI - den eingetragenen Schalldämpfer des Antragstellers bei der Berechnung des Streitwerts berücksichtigt hat, wird daran nicht mehr festgehalten. Da in den beiden Waffenbesitzkarten des Antragstellers insgesamt zwölf Waffen eingetragen sind, folgt daraus ein Streitwert von 21.500,00 EUR. Dieser ist im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter der mit dem Eilantrag begehrten Entscheidung zu halbieren (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs).