Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Greifswald

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil vom 25.04.2007 – 3 A 893/05

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht vorher Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um eine Abfallgebührenermäßigung.

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Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes A. Straße in M., das sie mit ihrer Familie bewohnt. Zum Haushalt der Klägerin gehören ihr Ehemann sowie die Tochter A. G., wobei letztere seit Januar 2005 nur noch mit Nebenwohnsitz angemeldet ist.

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Mit Bescheid vom 25.01.2005 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für das genannte Grundstück für das Kalenderjahr 2005 Abfallgebühren in Höhe von 78,00 EUR fest. Er legte dabei - wie in den Vorjahren - einen 2-Personenhaushalt/60 l Abfalltonne (3-Personenhaushalt ermäßigt) zugrunde.

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Mit Schreiben vom 14.02.2005 führte die Klägerin aus, ihr Haushalt habe sich auf 2 Personen (ermäßigt) geändert. Ihre Tochter A. befinde sich jetzt in der Ausbildung und habe sich am 13.01.2005 in R. mit Hauptwohnsitz angemeldet.

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Dieses Schreiben wertete der Beklagte als Antrag auf veränderte Verbrauchsgebührenfestsetzung für die Abfallentsorgung und lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 21.02.2005 ab. Zur Begründung wurde auf das einschlägige Satzungsrecht des Landkreises hingewiesen. Im Haushalt der Klägerin seien drei Personen gemeldet. Für die Gebührenfestsetzung würden alle mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen berücksichtigt.

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Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 25.02.2005 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2005 als unbegründet zurückwies.

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Am 05.04.2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihr stehe ein Rechtsanspruch auf Reduzierung der Gebühren zu. Dafür könne nicht Voraussetzung sein, dass ihre Tochter den Nebenwohnsitz in M. abmelde. Ihre Tochter zahle bereits in R., wo sie ihren Lebensmittelpunkt habe, Abfallgebühren, die in ihrer dortigen Miete enthalten seien. Daher liege eine doppelte Heranziehung vor, zumal ihre Tochter sich höchstens als Gast in M. aufhalte und aus diesem Grund nicht mehr Müll anfalle als sonst. Ohnehin trenne sie den Müll in Grünen Punkt, Papier, Glas und Kompost und erreiche daher noch nicht einmal das vorgeschriebene Müllvolumen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes dürfe eine Studentin während des Studiums ihr Zimmer zu Hause behalten und könne nicht zu den Kosten herangezogen werden. Ihre Tochter habe kein eigenes Einkommen und lebe von BAfÖG-Leistungen. Es könne nicht sein, dass ihre Tochter gezwungen werde, einen Kredit aufzunehmen, damit der Beklagte seine Gebühren für nicht angefallenen Müll erhalte. Wer so mit dem Geld der Bürger umgehe, wie laut Satzung vorgeschrieben, brauche sich nicht zu wundern, wenn die Bürger nicht zum Mülltrennen geschweige denn Müllvermeiden angeregt würden.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 21.02.2005 und des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2005 zu verpflichten, die Berechnungsgrundlage für die Abfallgebührenfestsetzung des Grundstücks A. Straße in M. ab 2005 dahingehend zu ändern, dass ein 2-Personenhaushalt (ermäßigt) zugrunde gelegt wird.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er führt aus, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Gemäß § 7 Abs. 5 der Abfallentsorgungssatzung vom 01.07.2003 gelten als Einwohner für die Bemessung des notwendigen Behältervolumens alle Personen, die mit Haupt- und/oder Nebenwohnsitz im Landkreis Müritz gemeldet seien. Die Tochter der Klägerin müsse folglich in die Bemessung einbezogen werden, da sie mit Nebenwohnsitz in M. gemeldet sei. Zwar könne nach § 7 Abs. 13 der Satzung die Behälterkapazität ermäßigt werden, allerdings werde diese Ermäßigung bei unveränderter Haushaltsgröße nur einmal und nur um eine Stufe des Gebührentarifes gewährt, wobei in den Vorjahren genehmigte und noch gültige Anträge mit angerechnet würden. Der klägerische Haushalt erhalte bereits seit 01.04.2002 eine Ermäßigung aufgrund von abfallsparenden Maßnahmen (Kompostierung). Eine weitere Ermäßigung komme satzungsgemäß nicht in Betracht. Dies wäre nur dann möglich, wenn die Tochter der Klägerin auch ihren Nebenwohnsitz abmelden würde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz der Abwesenheit der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Darauf ist in der rechtzeitig bewirkten Ladung hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Die Klage ist nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel der Klägerin gemäß § 88 VwGO als Verpflichtungsklage auszulegen. Denn sie begehrt den Erlass eines Verwaltungsaktes durch den Beklagten, durch den dieser die Bemessungsgröße für die Abfallgebühr ändert. Gegen den Gebührenbescheid selbst hat sie keinen Widerspruch eingelegt, so dass eine Anfechtungsklage ausscheidet.

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Die Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, ihrem Ermäßigungsantrag stattzugeben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz Mecklenburg-Vorpommern (AbfAlG M-V) i.V.m. § 7 Abs. 5, Abs. 13 der Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Müritz (Abfallsatzung - AS) vom 01.07.2003 und § 3 Abs. 2 der Gebührensatzung für die Abfallentsorgung des Landkreises Müritz (Abfallgebührensatzung - AGS) vom 18.12.2003. Diese Satzungen sind nach derzeitiger Erkenntnis rechtswirksam. Satzungsfehler formell- oder materiell-rechtlicher Art liegen nicht vor.

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Gemäß § 2 Abs. 1 AGS richtet sich die Höhe der Benutzungsgebühren unter anderem nach Anzahl und Größe der Abfallbehälter sowie nach der Anzahl der angeschlossenen Personen. Gemäß § 7 Abs. 5 AS beträgt die Mindestgröße für die Bemessung des notwendigen Behältervolumens 10 l Müllanfall je Einwohner und Woche. Als Einwohner gelten alle Personen, die mit Haupt- und/oder Nebenwohnsitz im Landkreis Müritz gemeldet sind. Nach § 7 Abs. 13 AS können Anträge auf Ermäßigung der Behälterkapazität gestellt werden, wenn die tatsächliche Abfallmenge in begründeten Einzelfällen durch zeitweise nachweisliche Abwesenheit wie Studium, Lehre, Wehrdienst oder nachgewiesene wirksame Maßnahmen zur Abfallvermeidung längerfristig von der gemäß § 7 Abs. 5 festgelegten Behälterkapazität abweicht. Gemäß § 3 Abs. 2 AGS wird diese Gebührenermäßigung bei unveränderter Haushaltsgröße nur einmal und nur um eine Stufe des Gebührentarifes gewährt. Bereits in den Vorjahren genehmigte und noch gültige Anträge werden mit angerechnet.

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Diese Regelungen verstoßen nicht gegen das im Benutzungsgebührenrecht geltende Äquivalenzprinzip, wonach Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen. Grundsätzlich ist die Gebühr nach § 6 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) nach Art und Umfang der Inanspruchnahme zu bemessen. Es kann aber ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Bei Ausgestaltung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes hat der Ortsgesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum, der seine Grenze allein im Willkürverbot findet. Es reicht aus, wenn der gewählte Gebührenmaßstab zwar nicht in jedem Einzelfall, wohl aber im Regelfall zu angemessenen Ergebnissen führt. Die vom Beklagten verwendete Kombination von Gefäß- und Personenmaßstab ist nach allgemeiner Auffassung zulässig, weil es sachgerecht erscheint, den Maßstab auf der Annahme aufzubauen, dass die Menge des auf einem Grundstück pro Person erzeugten Abfalls in einer bestimmten Zeiteinheit in etwa gleich groß ist (vgl. Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 6 Anm. 9.8.8.3.4). Dabei muss es der Nutzer in Kauf nehmen, dass das zur Verfügung gestellte Behältervolumen nur einen Durchschnittswert bildet und daher im Einzelfall je nachdem nicht voll ausgenutzt wird. Es besteht deshalb kein Anspruch darauf, dass das vorzuhaltende Behältervolumen an den individuellen Bedarf angepasst wird. Das Äquivalenzprinzip verpflichtet die entsorgungspflichtige Körperschaft auch nicht dazu, im Rahmen der Differenzierung des Behältervolumens eine Ermäßigungsvorschrift zu regeln, wie sie dies hier in § 7 Abs. 13 AS getan hat (ausführlich VG Greifswald, Urteil vom 22.01.1997, 3 A 1119/95, S. 8 bis 9 des Umdrucks m.w.N.).

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Nicht zu beanstanden ist insbesondere die Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 2 AS, wonach auch mit Nebenwohnsitz gemeldete Einwohner in die Bemessung des Behältervolumens einbezogen werden. Zwar kann erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden, dass ein solcher Einwohner im Entsorgungsgebiet weniger Abfall produziert als ein mit Hauptwohnsitz gemeldeter Einwohner, weil er den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen am Hauptwohnsitz hat und sich nur zeitweise im Entsorgungsgebiet aufhält. Dies bedeutet aber nicht, dass Personen mit Nebenwohnsitz am Ort ihrer Nebenwohnung gar keinen Abfall bzw. nur vernachlässigenswerte Mengen produzieren. Zudem sind die fixen Kosten (Vorhaltekosten) zu berücksichtigen, die unabhängig von der Menge des in einem Haushalt entstandenen Mülls entstehen.

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Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Beschränkung der Ermäßigung nach § 3 Abs. 2 AGS. Sie lässt sich durch sachliche, nachvollziehbare Argumente rechtfertigen und ist daher nicht willkürlich. Die Regelung lässt sich für einen Teil der Gebührenfälle mit dem Argument der Missbrauchsvermeidung rechtfertigen (der unerlaubten Müllentsorgung dadurch entgegenzuwirken, dass das Behältervolumen nicht unbegrenzt reduziert werden kann, um keinen Missbrauchsanreiz zu geben). Dies gilt z.B. für die Ermäßigung von fünf auf vier oder vier auf drei Personen, hier verkleinert sich auch der Abfallbehälter. Anders ist es beispielsweise bei der Ermäßigung von drei auf zwei oder zwei auf eine Person. Dem ist stets die 60 l Mülltonne als kleinstmöglicher Behälter zugeordnet. Für diese Fälle lässt sich die Regelung mit dem abgabenrechtlichen Grundsatz der Typengerechtigkeit rechtfertigen. Erfahrungsgemäß ist davon auszugehen, dass mehr Einwohner auch mehr Abfall produzieren und damit die öffentliche Einrichtung intensiver nutzen. Den Möglichkeiten zur Abfallreduzierung bzw. -vermeidung sind zudem in der Realität Grenzen gesetzt, so dass es vertretbar erscheint, die Ermäßigungsmöglichkeit auf eine Stufe des Gebührentarifes zu begrenzen. Die Regelung geht insofern von dem Erfahrungssatz aus, dass mehrere der in § 7 Abs. 13 AS aufgezählten Gründe für eine geringere Abfallmenge nicht zwingend auch zu einer entsprechend hohen Abfallersparnis führen, dass also - um beim Fall des Haushalts der Klägerin zu bleiben - Maßnahmen zur Abfallvermeidung und die zeitweise Abwesenheit eines Haushaltsmitglieds nicht (kumulativ) zu einer Abfallmenge führen, die im Regelfall von einer Person erzeugt wird. Denn, dies zeigt der Umkehrschluss aus § 7 Abs. 14 AS (dauerhafte Abwesenheit einer Person), auch die nur zeitweise anwesende Person trägt zur Abfallproduktion bei. Ob dies im Fall der Tochter der Klägerin ausnahmsweise anders ist, spielt nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit keine Rolle.

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Dabei ist auch zu bedenken, dass es eine solche Ermäßigungsnorm nach dem Landesabfallrecht nicht geben muss. Es stellt sich insofern nicht die Frage, ob auch eine weitergehende, noch großzügigere Ermäßigungsregelung möglich wäre. Größtmögliche Einzelfallgerechtigkeit muss der Gebührenmaßstab nicht anstreben.

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Auch die Satzungsanwendung ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat lediglich Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten über ihren Antrag auf Änderung der Bemessungsgröße. Dabei ist der Beklagte an das Gleichbehandlungsprinzip und das Willkürverbot gebunden. Die Ermessensbetätigung des Beklagten ist vorliegend nicht zu beanstanden, wobei das Ermessen des Beklagten durch die (ihrerseits zulässige) Regelung des § 3 Abs. 2 AGS gebunden war.

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Den von der Klägerin vorgetragenen Einwänden ist nicht zu folgen. Dies gilt für das Argument, es liege eine doppelte Heranziehung zu Abfallgebühren vor, weil ihre Tochter an ihrem Erstwohnsitz in R. bereits anteilige Abfallgebühren bezahlen müsse. Dem ist entgegenzuhalten, dass (soweit in die Monatsmiete der Tochter anteilige Abfallgebühren einbezogen sind) eine doppelte Berücksichtigung der Tochter für die Abfallgebühren durchaus berechtigt ist, da sie mehrere Wohnsitze unterhält und in beiden Wohnungen Abfall anfällt, jedenfalls aber die Vorhaltekosten doppelt anfallen.

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Unbeachtlich ist der Einwand, die Tochter der Klägerin lebe von BAföG-Leistungen und habe kein eigenes Einkommen. Daraus kann sich allenfalls eine fehlende Zahlungsfähigkeit im Einzelfall (der Tochter, nicht der Klägerin) ergeben. Dies spielt jedoch für die Frage des Abfallvolumens und der Gebührenhöhe keine Rolle.

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Unzutreffend ist der Einwand, der Beklagte verhindere mit seinem Verhalten Anreize zur Müllvermeidung. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits in den Genuss einer Ermäßigungsregelung gekommen ist (statt 108,00 EUR nur 78,00 EUR Jahresgebühr).

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Für einen Gebührenerlass gemäß § 227 Abgabenordnung ist schließlich ebenfalls kein Raum. Bei dem Erlassverfahren handelt es sich nach der Rechtsprechung des OVG um ein eigenständiges Verwaltungsverfahren. Der Erlass muss gesondert bei der Behörde beantragt und, im Falle der Ablehnung, im Wege der Verpflichtungsklage erstritten werden. Davon abgesehen, dass die Klägerin bisher offenbar keinen Erlassantrag gestellt hat, sind Anhaltspunkte für eine sachliche oder persönliche Unbilligkeit nicht ersichtlich. Weder stellt sich der vorliegende Fall als atypischer Ausnahmefall dar, noch dürfte die Höhe der Jahresgebühr die wirtschaftliche Existenz der Klägerin gefährden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Berufung (§ 124 a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.