Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Greifswald
Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss vom 21.10.2009 – 3 B 1205/09
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 22.07.2009 - Kundennummer - wird insoweit angeordnet, als darin Abwassergebühren i.H.v. € 663,92 festgesetzt sind.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Antragsgegner auferlegt.
3. Der Streitwert beträgt € 165,98.
Gründe
Der im Tenor zu 1. ersichtliche Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erfüllt, da der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat.
Der Antrag ist auch begründet. Einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gewährt das Gericht entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO u.a., wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen. So ist es hier.
Es bestehen bereits aufgrund der im Eilverfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides, der von der Antragstellerin nur insoweit angegriffen wird, als er Abwassergebühren festsetzt. Rechtsgrundlagen für die Festsetzung der Abwassergebühren sind die rückwirkend zum 01.01.2005 in Kraft getretene Satzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungsgebührensatzung - ABGS 2005) vom 03.11.2005 (Erhebungszeitraum 2005 bis 2007) sowie die rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft getretene Abwasserbeseitigungsgebührensatzung (ABGS 2008) vom 20.03.2008 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 03.09.2008 (Erhebungszeitraum 2008 bis Juli 2009).
Zwar werden Zweifel an der Wirksamkeit der Satzungen von der Antragstellerin weder geltend gemacht, noch drängen sie sich auf. Die Festsetzung der Trinkwassergebühr wird von der Antragstellerin nicht angegriffen; bereits ihr Widerspruch war auf die Festsetzung der Abwassergebühr beschränkt. Daher können die Ausführungen des Antragsgegners zur Wirksamkeit der Wasserversorgungsgebührensatzung auf sich beruhen.
Die Rechtsanwendung durch den Antragsgegner erscheint aber - jedenfalls im Prüfungsumfang des Eilverfahrens - als fehlerhaft. Nach dem Vortrag der Antragstellerin ist ihr Grundstück zwar an eine vom Zweckverband betriebene zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen. Allerdings handelt es sich dabei nicht um einen "Vollanschluss" dergestalt, dass das gesamte auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser der Anlage zugeführt wird. Stattdessen erfolgt die Einleitung in eine Klärgrube, deren Entleerung von einer so genannten Bedarfsgemeinschaft auf eigene Kosten veranlasst wird. Über ein Pumpwerk wird lediglich vorgeklärtes Abwasser der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage zugeführt. Zu diesem Sachvortrag hat der Antragsgegner weder im Widerspruchsverfahren noch im vorliegenden Eilverfahren Stellung genommen. Das Gericht wertet ihn daher als zugestanden. Dem antragstellerischen Grundstück kommt danach gleichsam eine Zwitterstellung zu: Die Abwasserbehandlung erfolgt teilweise dezentral, teilweise dagegen über eine zentrale Anlage. Solche Anschlusssituationen sind dem Gericht nicht unbekannt; sie existieren in Bereichen, in denen der Abwasserkanal ein nicht ausreichendes Freigefälle aufweist oder sein Querschnitt so klein ist, dass er nur die Aufnahme dünnflüssigen Abwassers ohne Schwebestoffe bewältigt. Hiervon ist nicht zuletzt aufgrund des dürftigen Sachvortrags des Antragsgegners auszugehen. Die nachfolgenden Ausführungen gelten aber auch, wenn es sich bei dem beschriebenen Anschluss um einen vom Antragsgegner nicht genehmigten und möglicherweise auch technisch unzulänglich hergestellten "Schwarzanschluss" handelt, denn bei der Abwassergebühr handelt es sich nicht um eine Sanktion, sondern um ein Leistungsentgelt, das u.a. das Äquivalenzprinzip ( § 6 Abs. 3 Satz 1 Kommunalabgabengesetz - KAG M-V) zu beachten hat.
Für das Grundstück der Antragstellerin kann die Abwassergebühr weder als Grund- noch als Zusatzgebühr nach den Maßgaben der genannten Abwasserbeseitigungsgebührensatzungen erhoben werden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach § 1 Abs. 3 ABGS 2005/08 unterliegen der Gebührenpflicht alle Grundstücke, die an die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen angeschlossen sind. Zwar ist das Grundstück an die vom Antragsgegner betriebene zentrale Abwasseranlage angeschlossen. Gemeint ist mit der genannten Bestimmung aber kein beliebiger Anschluss, sondern ersichtlich nur ein Anschluss, der den Maßgaben der Satzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen über den Anschluss an die öffentlichen zentralen Abwassereinrichtungen und ihre Benutzung (Abwasseranschlusssatzung - AAS) vom 18.08.2005 bzw. der gleichnamigen Satzung vom 20.03.2008 entspricht. Diese Satzungen gehen aber von einem "Vollanschluss", d.h. einem Anschluss aus, über den - abgesehen von den Fällen des § 2 Abs. 5 ABGS 2005/2008 - das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser der zentralen Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt wird (vgl. § 5 Abs. 3 AAS 2005/08). Nur wenn ein solcher Vollanschluss existiert, sind die Abwasserbeseitigungsgebührensatzungen des Zweckverbandes anwendbar. Denn nur in diesem Fall ist gewährleistet, dass der in § 2 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 ABGS 2005/08 sowohl für die Grund- als auch die Zusatzgebühr als Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählte Frischwassermaßstab den Maßgaben des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V genügt, d.h. nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme steht. Anders ist es hingegen, wenn ein Grundstück - wie hier - sowohl an eine Grundstückskläranlage als auch - über einen Überlauf - an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist. Wegen der anderweitigen Entsorgung des in der Grundstückskläranlage anfallenden Klärschlamms erlaubt die Menge des bezogenen Trinkwassers keinen hinreichend genauen Rückschluss auf die in die zentrale Anlage eingeleitete Abwassermenge. Als Folge davon kann weder die Grund- noch die Zusatzgebühr nach dem Frischwassermaßstab ermittelt werden, so dass eine mit diesem Maßstab arbeitende Satzung unanwendbar ist.
Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass § 2 Abs. 2 Satz 2 ABGS 2005/08 auch den Fall regelt, dass eine Abwassermesseinrichtung vorhanden ist. Zwar bestimmt die Vorschrift, dass als Abwassermenge die dem Grundstück aus öffentlichen und/oder privaten Versorgungsanlagen innerhalb des Heranziehungszeitraums zugeführte Wassermenge bzw. bei Bestehen einer Abwassermesseinrichtung die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge gilt. Die Vorschrift genügt jedoch auch in ihrer zweiten Variante (Abwassermesseinrichtung) nur dann dem Äquivalenzprinzip, wenn ein Vollanschluss an die zentrale Abwasseranlage besteht. Nur dann kann nämlich zur Bestimmung der eingeleiteten Abwassermenge auf die bezogene Frischwassermenge zurückgegriffen werden, wenn eine Abwassermesseinrichtung nicht existiert. Eine Schätzung kann nicht erfolgen, weil die Satzung für diesen Fall keine Schätzungsbefugnis des Antragsgegners vorsieht.
Gegenteiliges folgt schließlich auch nicht aus § 2 Abs. 5 ABGS. Die Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen Abwassermengen, die nachweislich nicht der zentralen Abwasseranlage zugeführt werden, bei der Gebührenerhebung abzusetzen sind. Auch § 2 Abs. 5 ABGS setzt ersichtlich das Bestehen eines Vollanschlusses in dem dargestellten Sinne voraus. Denn es wird nicht die nicht eingeleitete Abwassermenge gemessen. Vielmehr bestimmt § 2 Abs. 5 Satz 2 ABGS 2005/08, dass das nicht abgeleitete Abwasser durch Wasserzähler und damit bereits auf der Bezugsseite nachzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf den §§ 52, 53 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei der Betrag der angegriffenen Abgabe für das Eilverfahren zu vierteln ist.