Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Greifswald

Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss vom 01.06.2010 – 3 B 1782/09

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin (3 A 773/09) gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 30.10.2008 wird angeordnet.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 1.678,11 EUR festgesetzt.

Gründe

1

1. Der Antrag der Antragstellerin,

2

die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 30.10.2008 anzuordnen,

3

hat Erfolg.

4

a) Der Antrag ist zulässig. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). In diesen Fällen ist der Antrag unter anderem dann zulässig, wenn eine Vollstreckung droht (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO). So liegt es hier. Der Antragsgegner hat die Zwangsvollstreckung angekündigt.

5

b) Der Antrag ist auch begründet. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Es bestehen nach der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts.

6

Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob das Grundstück G1 der Antragstellerin in den Vorteilsausgleich einbezogen werden darf. Gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung der Stadt Neubrandenburg über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Neubrandenburg vom 22.11.2001 (Straßenbaubeitragssatzung) bilden die Grundstücke des Abrechnungsgebiet, denen wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung vermittelt wird.

7

Ausreichend aber auch erforderlich ist insoweit, dass die bestimmungsgemäße Grundstücksnutzung in einer nicht nur untergeordneten Weise über die ausgebaute Straße realisiert werden kann. Vorauszusetzen ist zumindest eine fußläufige Erreichbarkeit der betreffenden Straße von dem Grundstück aus. Das Grundstück der Antragstellerin ist wegen einer durchgehenden Feldsteinmauer gegenwärtig nicht von der ausgebauten Straße aus zu erreichen. Eine denkmalgeschützte Mauer auf dem Anliegergrundstück an der Grenze zur Verkehrsanlage stellt allerdings dann kein die vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit ausschließendes Hindernis dar, wenn sich der Grundstückseigentümer durch eine von der Denkmalbehörde als genehmigungsfähig in Aussicht gestellte Öffnung der Mauer einen Zugang zur ausgebauten Straße verschaffen kann (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage, § 35, Rn. 12 m.w.N.).

8

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners hält die Kammer jedoch nach jetziger Erkenntnis die denkmalschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit einer Öffnung der Friedhofsmauer für zweifelhaft. Die Genehmigung einer Veränderung des Denkmals setzt nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (DSchG M-V) unter anderem voraus, dass sonstige Gründe des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege der Maßnahme nicht entgegenstehen. Die Möglichkeit von Alternativlösungen zur vom Eigentümer beabsichtigten Nutzung ist ein Abwägungsgesichtspunkt bei der Genehmigung von Änderungen an einem Denkmal (Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 2. Auflage, E, Rn. 91). Die Denkmalbehörde hat also zu prüfen, ob ein denkmalschonenderes Mittel zur Verfügung steht, um den vom Eigentümer verfolgten Zweck zu erreichen. In Übereinstimmung damit weist das Denkmalamt des Antragsgegners in seiner internen Stellungnahme vom 22.09.2008 (Bl. 441 der Verwaltungsakte) darauf hin, dass die Möglichkeit, einen Durchgang von der (ausgebauten) Dorfstraße aus zu schaffen, (nur) bei Notwendigkeit besteht. Eine solche Situation vermag die Kammer aber gegenwärtig nicht zu erkennen. Das Grundstück der Antragstellerin mit Kirche und Friedhof ist wegemäßig ausreichend über die (ausbaubeitragsrechtlich als eigene Anlage zu qualifizierende) Hofstraße erschlossen. Aus Sicht des Denkmalschutzrechtes wäre die Schaffung eines weiteren Zugangs wohl nicht erforderlich und die Änderung des Denkmals Friedhofsmauer somit nicht genehmigungsfähig.

9

Der Frage, wie sich § 10 DSchG M-V und Art. 9 des Vertrags zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. Januar 1994 hinsichtlich einer Entscheidung der Denkmalschutzbehörde auswirken würden, musste die Kammer nach alledem nicht weiter nachgehen.

10

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Den Streitwert hat die Kammer mit einem Viertel des Hauptsachestreitwerts angenommen.